Ausgabe 
19.2.1885 Erstes Blatt
 
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Mx. <2 Erste« Blatt Donnerstag den 19. Februar L8SS

Kießemr Anzeiger

Amts- und Anzcigeblatt für den Kreis Gießen.

Sr< (firmt Irlich mit «ssnadme be« Montags.

»»tteti: Vchulstraße 7.

Preis vrerteljährlich 2 Mark 20 Pf. ndt vrinyerkosn.

Durch die Poft bezogen merteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Hyeil.

Ausruli aus der von Großher)oglichrr Bder-Rechnungskammrr abgrschlojsknen Rechnung der Provin)ialKassr der Provinz Bberhessen für 1882/83.

Rnbril-Sir. «ineabuie.

1. Kaffevorrath au» vorhergehenden Jahren . . .

3078

40

2. Ausstände ........

3. Beiträge der Kreise......

99069

90

4. Kapitalzinsen.......

200

5. Proceßkosten........

1578

39

6. Beitrag aus der Staatskasse ....

21320

Summe der Einnahme

125246

69

Ausgabe.

14. Besoldungen........HOO

15. Diäten und Gebühren...... 3132 82

16. Botenlohn und Verkündigungskosten . . . 105 13

17. Für Bureaugegenstände und Geräthschaften . . 482 07

18. Erbauung und Unterhaltung von Kreisstraßen . 87791 09

22. Uneinbringliche Posten und Nachlässe . . . 11 47

Summe der Ausgaben 92622 58

Abschluß. Jt H

Gesammtsumme der Einnahme . . . 125246 69

, Ausgabe . . . 92622 58

Verglichen bleibt Rest 32624 11 welcher besteht: **

a. in liquidirten Ausständen 13041 81

b. Vorlagen JL 799.17

c. baarem Vorrath 18783.13

19582 30

Gleiche Summe wie oben . . 32624 11

Gießen, am 12. Juli 1884.

Der Rechner der Provinzialkaffe von Oberheffen- Grüneberg.

Revidirt, ohne daß fich für den vorstehenden Abschluß eine Veränderung ergeben hat.

Darmstadt, den 4. Februar 1885.

Großherzogliche Ober-Rechnungskammer.

Hahn. Henkel.

In Gemäßheit des Art. 93 bezw. 43 der Kreis- und Provinzialordnung wird der vorstehende Auszug zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gießen, am 16. Februar 1885.

Der Vorsitzende des Provinzialausschusses der Provinz Oberheffen.

Dr. Boekmann.

Politische Ueberfkcht.

Gießen, 18. Februar.

Im Elsässischen Landes-Ausschuß wurde zu Ende verfloffener Woche der Etat der Straßburger Tabakmanusaktur verhandelt. DieFrkstr. Ztg." enthält hierüber nachfolgenden Bericht: Die Debatte des Landes-Ausschusses über den Etat der Tabakmanusaktur pro 1885 bis 1886 hat wenig Inter­essantes geboten. Während H. Heufch-Dupraz (Bischweiler) der Manufaktur das Lob spendete, daß ihre Fabrikate frei von Rüben- und Erdäpselblätter seien, und daß ihre Lage sich al» günstig genug erweise, um mit aller Ruhe die Einführung de» Tabak-Monopol», das nun einmal kommen müsse, abzuwarten, kritisirten die beiden Herren v. Bulach, Sohn und Vater, das Gebühren der Verwaltung in der Frage der Manufaktur. Der Jnventarwerth habe sich in der Zeit vom 1. October 1882 bis zum 1. October 1884 um 1,800,000 JL vermindert, wovon vor zwei Jahren, bei der Berathung der Denkschrift der Regierung, 1 Million bereits abgestrichen, bezw. als Verlust gebucht worden sei. Die übri­gen 800,000 JL stecken in den 1,200.000 <Xf die als Rein-Ueberschüsse der letzten zwei Jahre der Landeskasse abgeliefert worden sind. In Wirklichkeit reducirl sich somit der Reingewinn der letzten zwei Jahre aus 400,000 «X b. h. 230,000 «X pro anno, was eine Verzinsung von bloS 2V2 pCt. des Mobiliar- und Jmmobiliar-Kapitals ausmacht. Diese Thatsache könnte vom UnterstaatSsecretär v. Mayr nicht bestritten werden, und trotz Anführung vieler Zahlen lies sein langes Plaidoyer doch nur auf das Anrufen mildernder Um­stande hinaus, die er in dem Satze zusammenfaßt, daßdie Verhältnisse jetzt so weit abgewickelt seien, daß auch für die schwierige Epoche der BetriebSerwerterung wie der daraus folgenden Betriebsreduction immerhin noch ein erklecklicher Ge- iammtgewinn aus der Thätigkeit der Manusaktur für das Land sich ergeben habe/ Im Uebrigen gab H. v. Mayr zu, daß die Initiative zur früheren viel besprochenen Betriebserweiterung von der Regierung und nicht vom LandeS- Äusschusse ausgegangen sei. Den vom Abg. Bulach, Sohn, geäußerten Gedanken, e» könnte vielleicht die Manufaktur an Privat-Industrielle verpachtet werden, bezeichnete H. v. Mayr als eine, für die Rentabilität des Instituts gefährliche Aeußcrung. Die von den beiden Herren v. Bulach geübte Kritik, welcher übrigens schon von vornherein die Spitze dadurch abgebrochen war, daß der schriftliche Bericht des Herrn Bulach, Vater, für die Regierung sehr günstig gehatten war, blieb ohne praktischen Einfluß, und es wurden die von der Regierung als Ueberjchuß der Manufaktur pro 188586 vorgeschlagenen 500,000 X ohne Gegenantrag in den Etat ausgenommen. Damit ist die Manufaktur wieder für ein ferneres Jahr sichergestellt.

Der Reichskanzler hat dem Bundesrath im Hinblick auf die Dringlichkeit gegenüber der vorläufigen Einführung von Aenderungen des Zoll­tarifs den Entwurf von Bestimmungen, die für den Fall der vorläufigen In­kraftsetzung des erhöhten Roggenzolles in Bezug auf die Einfuhr des in Spanien und den übrigen meistbegünstigten Ländern erzeugten Roggens zu treffen sein werden, unterbreitet. Danach werden folgende Bestimmungen platzzugreisen haben:1) Für denjenigen Roggen, welcher in Spanien oder in einem der vertragsmäßig meistbegünstigten Staaten (Argentinische Conföderation, Belgien, Chile, Coftarica, Frankreich, Griechenland, Hawaiische Inseln, Italien, Korea, Liberia, Mexico, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Persien. Portugal, Rumänien, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Spanien, Türkei, Vereinigte Staa­

ten von Nordamerika) nachweislich producirt worden ist, wird bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Eingangszoll, nachdem im Tarff A zum Handels- und Schtfffahrts-Bertrage zwischen dem deutschen Reich und Spanien vom 12. Juli 1883 vereinbarten Satze von 1 JL für 100 kg erhoben; 2) derjenige, welcher Roggen aus einem der in Ziffer 1 bezeichneten Länder zu dem ermäßigten Zoll­sätze einsühreu^will, hat die» dem für den betr. ausländischen Bezirk angestellten deutschen ConM anzumelden und die Ausstellung eines Ursprungs-Zeugnisse» zu beantragen. Hierbei ist zu declariren a) ob der Roggen unverzollt, unverpatt oder verpackt eingeführt werden soll, in letzterm Fall unter Angabe der Zahl der Colli, deren Verpackungsart und Signatur, b) über welches Grenzeingangs­amt und mit welchem Transportmittel die Einführung geschehen soll; 3) zur Führung de» Nachweises, daß der Roggen in einem der betr. Länder producirt ist, find dem Consul die von demselben für erforderlich erachteten Beweisstücke vorzulegen; 4) falls der Consul den Nachweis für erbracht hält, stellt derselbe hierüber ein entsprechendes Attest aus und vermerkt auf demselben gleichzeüig die Frist, innerhalb welcher die Sendung dem Grenzeingangsamt zur Eingangs- abfertigung gestellt sein muß, sowie die Bestimmung, daß weder eine Umpackung, noch eine Lagerung der Maare während des Transports statthaft ist; 5) die Ursprungszeugnisse sind bei der Einfuhr der Sendung dem Grenzeingangsamt zu übergeben und werden daselbst zurückbehalten." Ferner hat der Reichskanzler dem Bundesrathe einen Gesetzentwurf, betr. den Schutz des zur Anfertigung von Reichskaffenscheinen verwandten Papiers gegen unbefugte Nachahmung zugestellt. Der Entwurf lautet:§ 1. Papier, welches dem zur Herstellung von Reichs­kaffenscheinen verwandten, durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papier hinsichtlich dieser Merkmale gleicht oder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann, darf, nachdem die Merkmale in Gemäßheit des § 7 des Gesetzes vom 30. April 1874, betr. die Ausgabe von Reichskaflenscheinen öffentlich bekannt gemacht wor­den sind, ohne Erlaubniß des Reichskanzlers oder einer von demselben zur Er- thellung der Erlaubniß ermächtigten Behörde weder angefertigt oder aus dem Auslande eingeführt, noch verkauft, feilgehalteu oder sonst in Verkehr gebracht werden. § 2. Wer den Bestimmungen im § 1 zuwiderhandelt, wird mit Ge- sängniß bis zu 2 Jahren bestraft. Reben dieser Strafe ist auf Einziehung de» Papiers zu erkennen, ohne Unterschied, ob dasselbe dem Verurthellten gehört oder nicht. § 3. Auf die Einziehung des Papiers ist auch zu erkennen, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht stattfindet." In der Begründung wird hauptsächlich betont, daß zum Zweck ^der erhöhten Sicher­heit gegen Fälschungen der neuen Reichskassenscheine ein strafrechUicher Schutz des zu diesen Scheinen verwandten Papiers angezeigt e^schcme. Im Uebrigen wird auf das bestehende Strafverfahren in andern Ländern hmgewiesen.

Einem Briese des Führers der deutschen Congo-Expebi. tion, Premierlieutenant Schulze, entnimmt die MüncheneräUg. Ztg. , daß er demselben nach endlosen Mühen gelungen sei, der Nokr erne nicht unerhMiche Strecke Landes in diedeutsche Expedition", d. h. für Deutschland durch Kauf­verträge zu erwerben, die er mit den Königen (in portugiesischer und Congo- Sprache) und mit der Association (in englischer und französischer Sprache) ab- schloß. Am 12. December ist dort die deutsche Flagge gehißt und die Grenzpsähle find gesetzt. Heber diese Erwerbung schreibt Schulze:

Das Gebiet liegt sehr günstig, die Strömung ist an diesem Platze gering