Einzelbild herunterladen

Tei­

le

) Nachdruck streng untersagt.

derselbe nickt als Partei zu betrachten war, soll jedock eine Richttgkeit nicht bergeldtet daS öffentliche Verfahren nickt vorsckreidt.

Lokales.

Tagesordnung für die Stadtverordneten-Sitzung am

mcinderechners durch den GroßH. Bürgermeister als gesetzlich unzulässig aufzuheben ist. daß ferner die Gemeinde Treis in die Kosten des Per fahrens erster Instanz und zur Zahlung eines Aversionalberrages von 10 jt in die Kreiskasse zu vcrurtheilen ist, unter Berurtheilung der Gemeinde Treis in die Kosten des Verfahrens dieser Instanz und zur Zahlung eines Aoersionalbetrages von 20 w* in die Provinzialkasse.

$ 3 im Anfang und am Ende unzweifelhaft ergibt. Wird ade: das öffentliche Ver fahren angeordnet, so sind selbstverständlich auch alle wesentlichen Vorschriften für dasselbe einzuaalten. Als wesentlich für ein contradietonsches Verfahren erweist sich aber zunächst die Ladung der beiden Parteien. Bei einer Beanstandung eines Gemeinde- rathsbeschlufses durch den Bürgermeister erscheinen aber als Parteien der Bürger

»itfttlb 14. April.

DONnerSt^g den 16. April 1885, 'Nachmittags 4 Uhr.

1. Fristgesuche auf Eommunalrücksiände.

2. Veräußerung städtischen Geländes.

3. Ausbau der Weserstraße.

4. Gesuch des Kalkbrenners Haas um Erlaubniß zur Verbesserung eines Wegs.

5. Gesuch des Johannes Dem um Bauerlaubniß.

6. Bedürfnisse für die städtischen Schulen.

meister und die Majorität des Gemeinderathes. Ersterer war geladen, nickt aber em Vertreter der Letzteren, welcher^ nach Analogie des An. 76 der Vanbgemembeorbnung Letzteren wurde der beanstandete Johs.

iu wählen gewesen wäre. Anstatt des Becker VI. als Partei geladen, während sondern höchstens als Auskunftsperson.

Aus diesem Fehler des Verfahrens werden, weil einestheils die Kreisordnung

, .. Entscheidungsgründe lauten:

In formeller Beziehung ist zunächst zu beanstanden, daß zu der öffentlichen Sitzung des Kreisausschusses die richtigen Parteien nickt geladen waren. Schreibt auch die Kreisordnung für Fälle des Art. 48 III. 3 die Anwendung des öffentlichen Verfahrens nickt vor, so läßt sie dock daffelbe zu, wie sich dies aus dem Negulativ

darauf daß

1) der Beanstandung des GroßH. Bürgermeisters stattgegeben worden sei, wahrend dieselbe aufzuheben gewesen märe, da einer der drei Fälle des Art. 48 poe. 2 der Landgemeindeordnung, in denen allein dem Bürgermeister das Reckt der Beanstandung zusteht, nicht vorliege;

2) jedenfalls eine Derurthetlung der Gemeinde Treis a. d. Vba. in die Kosten beo Verfahrens und zu einem Aversionalbetrag hätte erfolgen müssen, wie dies in allen 'Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung stattgefunden, zu geschehen habe.

Provinzialausschuß erkannte:

daß dem Recurse in beiden Beziehungen stattzugeben und demzufolge die Beanstandung des von dem Gemeinderathe zu Treis a. d. Lda. unterm 13. September v. I. gefaßten Beschlusses wegen Ernennung eines Ge

Sjreife. Ter Mahdi soll sich persönlich nach Kordofan begeben und in Khartum vorher einen Emir eingesetzt haben. t

Lttowa, 13. April. Erowsoot, der Häuptling der Blackfeet - Indianer, telc- graphirte der kanadischen Regierung, er werde am Kriege gegen die Weißen nicht theilnehmen General Middleton marschirt rasch gegen die Aufständischen und schon in den nächsten Tagen wird ein Zusammenstoß erwartet. Die Provinz Montioba ist durch einen Einfall der Indianer aus den Unionsftaaten heimgesuckt. Diese Indianer ziehen sengend und plündernd durch das Land und von Winnipeg aus sind Truppen gegen dieselben abgesendet. _________________________________________________________

7. Das Gießener Stadtwappen.

Die für Samstag den 11. April imFrankfurter Hof" anberaumte Ver­sammlung behufs Gründung einerkaufmännischen .Kranken- und Begräbnißkaffe (Hülfskasse)" war ziemlich zahlreich besucht. Dieselbe wurde durch den Vorsitzenden I eröffnet. Nach Verlesung des Protokolls der Versammlung vom 30. März ging man zur Berathung der einzelnen Paragraphen der von dem provisorischen Ausschuß aus- I gearbeiteten Statuten über und wurden dieselben mit einigen wenigen Abänderungen einstimmig angenommen. Der Vorsitzende richtet an die anwesenden Herren die Anfrage, ob sie die Gründung einer kaufmännischen Krankenkaffe für nothwenditz und I zweckentsprechend hielten und dieselbe auch unterstützen werden. Dieses wurde von der ganzen Versammlung einstimmig bejaht. Hiernach wurde eine Liste behufs Unterschrift zum Beitritt in Eireulation gesetzt und von den noch Anwesenden, welche dies bei der I letzten Versammlung noch nicht gethan, sämmtlich unterzeichnet. Für die bis zur I General-Versammlung nöthigen Arbeiten re., z. B. Vorlage der Statuten bei der Behörde, I Fertigstellung der nöthigen Druckarbeiten re. wurde der bisherige Ausschuß wieder- I gewählt und beflißt, alle diese, sowie etwa unvorhergesehene Arbeiten selbständig zu I erledigen. Es wäre somit die allgemein für zweckmäßig anerkannte und besonders für I jüngere Kaufleute notwendige kaufmännische Krankenkasse als gegründet zu betrachten, I trotzdem die Betheiligung im Verhaltniß zu den Interessenten eine sehr schwache war. I Wie wir weiter erfahren, soll in den nächsten Tagen bei den Herren Handlungs- I besitzen und Handlungsbeflissenen behufs Unterzeichnung eine Liste circuliren und hoffen wir, daß die Betheiligung eine recht rege wird, zumal die Genehmigung von der Mitgliederzahl gewissermaßen abhängig gemacht wird. Wir machen noch ganz besonders darauf aufmerksam, daß, falls der Krankenkaffenzwang eintritt, wozu die Behörde jeden Tag berechtigt ist, den Hinzugerogenen die von der freien Hilfskasse gebotenen Bortheile und Annehmlichkeiten von der Ortskrankenkasse nicht geboten werden können und sollte dies allein schon jeden Kaufmann rc. zum ^Beitritt veranlassen.

CwflentlW Sitzung des ProvinzialanSfchuffeS der Provinz Oder- Hessen vom 23. und 24. März 1885.*) (Fortsetzung.)

Auch der dritte Gegenstand der Tagesordnung die Anstellung eines Gemeindeeinnehmers zu Treis a. d. Lumda brachte eine für die Gemeinde­verwaltung in hohem Grade wichtige Frage zur Entscheidung, nämlich die Frage, ob 1 der Bürgermeister mit Rücksicht auf den Wortlaut des Art. 48 III 3 der Kreisordnung wegen obwaltender Meinungsverschiedenheit alle Beschlüsse des Gemeinderathes bean­standen könne, oder in Gemäßheit des Art. 49 poe. 2 der Städteordnung und des Art. 48 poB. 2 der Landgemeindeordnung nur diejenigen Beschlüsse des Gemeinderathes, welche dessen Befugnisse überschreiten, gesetz- oder rechtswidrig sind.

Das Sachoerhältniß ist Folgendes:

Nachdem der Gemeinderath von Treis a. d. Lda. für das Amt eines Gemeinbe- einnehmers den Johannes Becker VI. in Aussicht genommen hatte, wurden dieser Beschluß von dem GroßH. Bürgermeister mit Rücksicht auf die Thatsache beanstandet', daß der Gewählte schon strafgerichtlich verurtheilt und vom Amte eines OrtSgerichts- vorstehers, sowie Bürgermeisters entsetzt worden war.

Der Kreisausschuß des Kreises Gießen entschied unterm 19. Deeember v. I. dahin, daß bei Der obwaltenden Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bürger­meister und Gemeinderath von Treis a. d. Lda. der Ansicht des Ersteren beizutteten sei, indem der vorn Gemeinderath zum Rechner oorgeschlagene Johannes Becker VI. zu diesem Amte als ungeeignet erscheine.

Aus den Entscheidungsgründen ist Folgendes hcroorzuheben:

Für die Fälle solcher Meinungsverschiedenheiten zwischen Bürgermeister und Gemeinderath erscheint der Art. 48III. 3 der Kreisordnung anwendbar, welcher beftimmt, daß zur Entscheidung solcher Meinungsverschiedenheiten der Kreisausschuß zuständig ist. Diese Bestimmung kann nämlich nur den Sinn haben, daß einem Bürgermeister nicht unbedingt zugemuthet werden kann, ohne Weiteres alle Beschlüsse des Gemeinde­rathes seiner eigenen Anschauung zuwider auszuführen, indem es sich mit einem ehrenhaften Eharacter nicht vertragt, nur als blindes Werkzeug und gegen bessere Heber; »kugung Beschlüsse zu vollziehen, denen man vorher cntgegengewirkt hat.

Siehe Entscheidung des Provinzialausschusses der Provinz Starkenburg vom 26. October 1878 in der Zeitschrift für Staats- und Gemeinde- Verwaltung, Band III. S. 139.

Der Kreisausschuß muß aber bei dem oben angegebenen Sachverhalt die Weigerung des GroßH. Bürgermeisters zur Anstellung des Jods. Becker als Rechner für begründet erkennen, da Derselbe zu seinem Amte, bei welchem eine richtige Beur­kundung besonders wesentlich ist, als ungeeignet erscheint.

S. Dienftinsttuctton der Gemeindeeinnehmer vom 4. Deeember 1877, Regierungsblatt Seite 395.

Was die Kosten des Verfahrens anlangt, so kommt in Bettacht, daß eine öffent­liche Verhandlung für Fälle der vorliegenden Art gesetzlich (s. Art. 55 der KreiS- orbnuna) nicht vorgeschrieben ist, weshalb die Vorschriften der Art. 70 und 71 der Kreisordnung nicht anwendbar erscheinen. Es konnte daher eine Berurtheilung in die Kosten nicht ausgesprochen werden."

Gegen diese Entscheidung verfolgte der Vorsitzende des Kreisausschusses im öffentlichen Interesse den Recurs an den Provinzialausschuß und zwar mit Rücksicht

und andemtheils aus der Unterlassung der Einladung eines Vertteters der Majorität für diese nack Lage der Lache irgend welcher Nachtheil nicht erwachsen sein kann.

Das Unheil erster Instanz stützt die Eompetenz des KreisaussckuffeS aus Art. 48 III 3 der Kreisordnung, well derselbe bestimme, daß in Fällen von Meinungs Verschiedenheiten zwischen Gemeindevorstand und Gcmeindeverttetung derKreisausschuß zu entscheiden habe.

Zur Begründung dieser Ansicht wird angeführt:

Für die Fälle solcher Meinungsverschiedenheiten »wischen Bürgermeister und Gemeinderath erscheint der Art. 48 III. 3 der Kreisordnung anwendbar, welcher bestimmt, daß zur Entscheidung solcher Meinungsverschiedenheiten der Kreisausschuß Zuständig ist. Diese Bestimmung kann nämlich nur den Sinn haben, daß einem Bürgermeister nicht unbedingt zugemuthet werden kann, ohne wetteres alle Beschlüsse des Gemeinderathes feiner eignen Anschauung zuwider auszuführen, indem es sich mit einem ehrenhaften Eharacter nicht verttägt, nur als blindes Werkzeug und gegen bessere Uederzeugung Beschlüsse zu vollziehen, denen man vorder entgegen­gewirkt hat.

Siehe Entscheidung des Provinziolausschuffes der Provinz Starkenburg vom 26. Oct ober 1878 in der Zeitschrift für Staats und Gemeinde- verwaltund, Band III. S. 139."

Dieser angebliche Sinn des Art. 48 III. 3 kann aber auaenscheinlich nur als ein Motiv für eine solche Bestimmung gelten. Wäre dieses Motiv als richtig an zuerkennen, so wäre bann weiter zu prüfen, ob es in bem Gesetze dea erforderlichen Ausdruck gefunden habe. 'Run entspringt aber dieses Motiv einer durchaus irrigen Anschauung. Es ist nämlich ein augensckeinlicher Irrthurn, anzunehmen, es vertrage sich mit einem ehrenhaften Eharacter nicht, gegen bessere Ucberzeugung Beschlüffe aus­zuführen, denen ihan vorher entgegengewirkt habe, Nach Art. 48 poe. 2 der Land gemeindeordnnng hat der Bürgerrnefftcr die Verpflichtung, die Beschlüsse des Gemeinde­rathes zur Ausführung zu bringen. Einem ehrenhaften Eharacter kann es aber unmöglich widerstreiten, seine Pflicht zu erfüllen; wer ein so krankhaft gereiztes Ehr­gefühl besitzt, daß es ihm verbietet, Beschlüsse auszuführen, mit denen er nicht ein verstanden ist, der mag ein Amt nicht annehmen, das ihm eine solche Verpflichtung auferlegt. Dem Bürgermeister wird in dieser Beziehung nicht mehr zugemuthet, als jedem Beamten, der von der Weisung höherer Behörden abhängig ist, ober dem Präsi - b ent en eines Eollegs, ber bie Beschlüsse ber Majorität auszuführen bat.

Ein auch nur einigermaßen ausreichender Grunb, bas Princip der Selbst» Verwaltung durch eine so weitgehende Befugniß des Bürgermeisters einzusckränken und nach dessen Willkür alle Beschlüffe des Gemeinderaths von ber Entscheibung beS Ministeriums, also einer Behörde abhängig zu machen, welcher unmöglich der Eharacter eines Organs der Selbstverwaltung zuerkannt werden kann, liegt überhaupt nicht voi. Durch Art. 47 der Landgemeindeorduung sind alle diejenigen Beschlüsse, bei denen em höheres Interesse in Betracht kommt, von der Genehmigung des Kreisrathes abhängig gemacht; Beschlüsse, die gesetz- ober rechtswibrig sind ober die Befugniß des (^emeinbf raths überschreiten, sind nach Art. 48. 2 von dein Bürgermeister, ober nach Art. 96 von bem Kreisrathe zu bcanstanben. Was hiernach noch übrig bleibt, kann ohne Be benfen von bem Beschlüffe ber Majorität des Gemeinberaths abhängig gemacht werden, die ja durch bie Rücksicht auf bie öffentliche Meinung und insbesondere auch die Stimmung ihrer Wähler vor allzu auffallenden Beschlüssen bewahrt werben roirD. Die Furcht aber, baß ohne bie fragliche Befugniß be« Bürgermeisters, das Interesse ber Gemeinde i . einigermaßen in Bettacht kommender Weise gesährbcl werben könnte, richtet sich birect gegen bas durch bie Gemeinbeorbniing zugestandene Princip ber Selbst­verwaltung und kann deßhalb eine Berücksichtigung nicht finben.

Daß auch irn Königreich Preußen, aus welchem unsere Kreisordnung entnommen ist, das fragliche Beanstandungsrecht des Bürgermeisters nickt für nothwendig gehalten wird, geht klar daraus hervor, daß im ganzen Gebiete der preußischen Kreisordnung vom 13. Deeember 1872 keine einzige Landgeineindeordnung, eine solche ober eine äbr - liche Bestimmung enthält.

Vergl. von Brauchitsch, bie neuen preußischen Verwaltungsgesetze 1884, p&g 208. Anmerkung 100.

Wäre aber auch irgenb ein Motiv nachgcwiesen, bas als ausreichend gelten könnte, so wäre zu prüfen, ob dasselbe in einer gesetzlichen Bestimmima den erforder­lichen Ausdruck gefunden habe. In dieser Beziehung wäre von der ersten Instanz ,u prüfen gewesen, in welchem Verhältnisse der Art. 48. III. 3 der Kreisordnung za Art. 48. 2 der Landgemeindeordnung steht. Letzterer gewährt bem Bürgermeister nur bie Berechtigung, Beschlüsse des Gemeinberaths zu bcanftanben, welche besten Befug niste Überschreiten, gesetz- ober rechtswidrig find. Diese Prüfung ist unterlassen und lediglich auf das Erkenntniß des Provinzialausschusscs der Provinz Starkenburg vom 26. Octoder 1878 Bezug genommen worden, in welchem mit denselben Worten ber Sinn bes Art. 48. III. 3 unterstellt wirb. Dieser Autorität siebt aber entgegen:

1. daS Unheil des Provinzialausfchuffes der Provinz Oberhessen vom 9. Juni 1882, betreffend bie Beschwerde des F. Birkenholz und Genossen von Vilbel gegen den I Beschluß deS Gemeinderaths wegen Erbauung eines neuen Pfarrhauses, Mainzer Zeit- I schrift VII., pÄg. 91. AuS demselben ist heroorzuheden:

,po» 6. In dem Regierungsentwurse war sowohl für die Städte- als auck I für die Landgemeindeordnung die Bestimmung vorgesehen, daß jeder Beschluß des | Gemeinderaths von dem Kreisrathe wegen Verletzung des StataswohleS und von I dem Bürgermeister auS demselben Grunde und außerdem auch noch wegen Verletzung I des Gemeindeinteresses beanstandet werden könne, und Im Falle ber Gemeinderatd I auf seinem Beschlüsse beharren sollte, bie Entscheibung beS KreisauSschusses ein I zuholen sei. Der Ausschuß ber zweiten Kammer beanstanbete biese Beftimmuns I alS dem Principe der Selbstverwaltunb birect roiberftreilenb. Für biese Ansicht trat ber Referent in ber Sitzung ber zweiten Kammer vom 30. Juni 1873 energisch ein unb führte schließlich aus:Es könnte ber Fall sein, baß ber Bürgermeister alle Beschlüsse ber Stablverorbneten ansicht und an den Kreisausschuß bringt, so daß bieirr I also völlig an bie Stelle ber Stabtverorbneten treten würbe".

In Folge beffen trat die zweite Kammer und bann auch bie erste Kammer ein- I stimmig dem Anträge des Ausschusses bei".

Und weiter »poe- 17 : Ein weiterer Grund, daß nämlich bei der von uns I befürworteten Beschränkung bie zur Sacke legitimirten Interessenten in eine schlimmere I Position versetzt sein würden, als sie das Gesetz dem Kreisrathe, dezw. dem Bürger­meister anweist, indem nach Art. 48. NI 3 der Kreisausschuß m allen den Fallen I zu entscheiden hat, in welchen ein Gemeinderathsbeschluh von bem Kreisrathe bean I staubet wirb, ober in welchen ber Bürgermeister mit bem Gemeinderatb nickt übereinstimmt, erlebigt sich burch Hervorhebung ber Ihatsache, baß Der Art 48. III I bem Kreisrathe wie bem Bürgermeister ein allgemeines Beanstanbungsreckt udei I Haupt nicht zuweist, sondern nur innerhalb der Grenzen des Art. 119 der Stäbteordnung I unb 96 ber Landgemeinbeorbnung.

In Bezug auf ben Kreisrath ist biefrr Grunbfatz bisher nickt bestritten morden I ganz biefelben Gnmbfätze sprechen aber für bie Annahme, baß pos. 3 des Art 4 i I dem Bürgermeister kein neues Beanstanbungsrecht zuweitt,^sondern daffelbe nur t I soweit anerkennt, als es bereits burch Art. 49 poe- 2 ber ^taDteorbnung emflerau I ist, daß also bie poe. 3 gerabe so wie nach obigen Ausführungen poe. 4 nur eine 0 I petenzbestimmung enthält. Rachbem beide Kammern sick in -er oben allegirttti

Handlung mit Entschiedenheit gegen die Regierungsvorlage, nach welcher der Burger^ meister auch mit Rücksicht auf das Staatswohl oder das jntereffe ber Gemeinde nneu Beschluß des GemeinderatbeS beanstanden sollte, arisgesprochen batten, wäre es imvei

I finnig, anjuntijmen, dah bem Mrgrrmeiftrr durch po.. 3 du« eic( tieitn gfbfnbf