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Gemeinde in bereu Interesse den fraglichen Gemeinderathsbeschluß bcanftanbet hat, so sind auch die Kosten des Verfahrens und der Aversionalbetrag von der Gemeinde zu tragen."

In Sachen des Ortsarmenverbandes Frankfurt a. M. gegen den Ortsarmenverband Niedererlenbach wegen Unterstützung des Josef Abel erkannte der Provinzialausschuß nach Vernehmung einer Anzahl von Zeugen, daß die Klage als unbegründet abzuweisen sei, und verurtheilte den Kläger in die Kosten des Verfahrens und zur Zahlung eines Averfionalbetrages von 20 .X in die Provinzialkasse.

Die Entscheidungsgründe lauten:

Rach dem Ergebnisse der mündlichen Verhandlung ist weder nachgewiesen, daß Josef Abel überhaupt hülfsbedürftig gewesen, noch daß dessen Hülfsbedürftigkeit dem Beklagten gegenüber in rechtlich relevanter Weise hervorgetreten ist.

In ersterer Beziehung ist zu erwähnen, oaß Abel nach dem Zeugnisie feines Dienstherrn Möser II. bei seinem Dienstaustritte den Betrag von 18 bis 19 X baar ausbezahlt erhalten hat. Ein solcher Betrag mußte aber ausreichen, die Verpflegung des Abel auf seine eigne Kosten für kurze Zeit in einem Spital zu ermöglichen. Erft an dem Tage, an dem dieser Betrag verausgabt war, trat die Hülfsbedürftigkeit des Abel ein, und zwar voraussichtlich in dem Spitale zu Frankfurt, in keinem Falle aber zu Niederer!enbach.

Für die Annahme des Hervortretens der Hülfsbedürftigkeit in Niedererlenbach spricht lediglich die protokollarische Angabe des Abel. Derselben stehen aber entgegen die bestimmten Aussagen des Möser II. und des Jacob Schüler. Nach des Ersteren Angabe sagte Abel bei seinem Dienstaustritte, er wolle nach Frankfurt in das Spital des Dr. Bockenheimer gehen, nach Angabe des Letzteren sagte Abel, er wolle zu seiner Alten gehen, in ein paar Tagen sei es wieder gut.

Stimmen auch beide Aussagen in Bezug auf den Ort nicht überein, wohin Abel gehen wollte, so bezeugen doch Beide, daß er sich damals noch nicht als hülfs­bedürftig ausgab.

Hat Abel, wie Zeuge Möser II. angibt, von demselben 18 bis 19 X baar erhalten, und war er, wie Zeuge Schüler angibt, der Ansicht, daß es in ein paar Tagen wieder gut sei, so war er für diese kurze Zeit genügend mit baaren Mitteln versehen und hatte keine Veranlassung, öffentliche Unterstützung zu beanspruchen.

Wenn in Folge des Umstandes, daß die Ladung des Abel keinen Erfolg hatte, der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden konnte, so kann dieser Mangel nur dem Kläger zur Last fallen, der ja nachzuweisen hatte, daß die Hülfsbedürftigkeit des Abel schon in Niedererlenbach hervorgetreten sei.

Wenn übrigens auch die Klage als begründet erkannt worden wäre, so wäre doch der Ansatz von 2 X per Verpflegungstag auf die Hälfte herabzusetzen gewesen. Als ein angemessener Verpflegungssatz ist derjenige von einer Mark anzusehen. Für eine Ueberschreitung dieses Satzes müssen besondere Gründe nachgewiesen werden, was in dem vorliegenden Falle nicht geschehen ist."

In Sachen des Ortsarmenoerbandes Darmstadt gegen den Orts­armenverband Ilbeshausen wegen Unterstützung der Marie Döll war als Vertreter des Klägers Rechtsanwalt Dr. Dittmar erschienen. Die Vernehrnuag der Marie Döll constatirte, daß dieselbe nicht zwei Jahre von Ilbeshausen abwesend und noch weniger in Darmstadt anwesend war. Der Provinzialausschuß gab dem­zufolge der Klage statt und verurtheilte den Beklagten in die Kosten des Verfahrens, sowie zur Zahlung eines Averfionalbetrages von 10 X

HZtte zugeftanden werden sollen, jeden Beschluß zu beanstanden, mit dem er nicht eim rer'tail£Cr 2iu3brudMeinungsverschiedenheit" ist entweder der Kürze halber gewählt worden, um nicht die drei Gründe der Beanstandung aufzuführen, oder er ist einem Preußischen Gesetze entnommen, in welchem er einen Sinn haben kann, der durch das Votum unserer Landftände unbedingt ausgeschlossen ist."

Die vorstehende Erklärung kann jetzt nach den zwei Richtungen hin verstärkt werden. Erstens nämlich sieht auch Art. 51 Absatz 2 der Städteordnung einen Fall vor, in dem bei Meinungsverschiedenheit zwischen Bürgermeister und Stadtverordneten­versammlung der Kreisausschuß zu entscheiden hat, und deßhalb mußte es recht zweck­mäßig erscheinen, die vier Fälle in dem AusdruckMeinungsverschiedenheiten" zu­sammen zu fassen, anstatt dieselben einzeln aufzuführen. Zweitens hat auch die An­nahme, daß dieser Ausdruck einem preußischen Gesetze entnommen sei, in welchem er einen Sinn haben könne, der durch das Votum unserer Landstände ausgeschlossen sei, dadurch an Wahrscheinlichkeit gewonnen, daß in dem Preußischen Zuständigkeitsgesetze > 33 sub poB. 1 ebenfalls ganz wie in Art. 48 III. 3 der Kreisordnung angeordnet wird, daß im Falle der Meinungsverschiedenheit zwischen Gemeindevorstand und Ge­meindevertretung der Kreisausschuß zu entscheiden habe, daß aber im Eingänge dieses S 33 die Eompeteuz des Kreisausschusses ausdrücklich davon abhängig gemacht wird, daß die Beschlußfassung nach den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zu- steht. Letztere Anordnung kommt, wie bereits oben erwähnt, im Bereiche der Preußischen Meisordnung nicht vor. t ,

2. Weiter steht bei erwähnten Autorität entgegen die Enftchewung des Provmzial- ausschusses der Provinz Rheinhessen, Jahrgang II. pag. 29 der Mainzer Zeitschrift. In derselben beißt es auf pag. 38:

Die nach Art. 48, Absatz 2 und Art. 96 der Landgernemdeordnung dem Bugermeister bezw. dem Kreisrath ertheilte Befugniß und auferlegte Pflicht der Beanstandung von Gemeinderathsbeschlüssen ist auf die Fälle beschränkt, wenn der Beschluß die Befugnisse des Gemeinderathes über­schreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist."

3. Die eben erwähnte Entscheidung wurde durch höchstes Erkenntniß vom l>. Mai 1877 bestätigt. Mainzer Zeitschrift II. 38.

4. Am meisten aber spricht gegen die von der ersten Instanz angerufene Ent­scheidung des Provinzialausschusses der Provinz Starkenburg der Umstand, daß letzterer durch seine Entscheidung vom 8. November 1884, Mainzer Zeitschrift IX. 164, die bisher von ihm eingehaltene Rechtsprechung in Betteff der Interpretation der poe. 3 und 4 des Art. 48 III. der Kreisordnung aufgegeben hat. In dieser Ent­scheidung heißt es:

Die in Bezug genommenen Art. 48 III. 4 der Kreisordnung und Art. 9a der Landgemeindeordnung bestimmen lediglich die zur Entscheidung von Be­schwerden gegen Gemeinderathsbeschlüsse eompcteiiten Behörden, lassen aber die Frage unberührt, wem ein Beschwerderecht gegen solche Beschlüsse und in welchen Fällen es zusteht."

Ist in diesem Entscheidungsgrunde auch nur die pos. 4 des Art. 48 III. er­mähnt, so unterliegt es doch nicht dem geringsten Zweifel, daß der ausgesprochene Grundsatz mit demselben Rechte auf pos. 3 des Art. 48 III. Anwendung finden muß, luie dies in der zuerst erwähnten Entscheidung des Provinzialausschusses der Provinz Oberhessen eingehend dargelegt ist.

Auch dem Recurse, der sich gegen die Unterlassung einer Verurtheilung in die Kosten des Verfahrens und zu einem Aversionalbetrag richtet, mußte ftattgegeben merden. An und für sich erweist es sich als selbstverständlich, daß, wenn ein öffent­liches Verfahren angeordnet worden ist, dem unterliegenden Theile die Kosten des Verfahrens zugewiesen werden müssen, da dem Kreise irgend welche Verpflichtung zur Uebernahme von Kosten durch die Kreisordnung nicht auferlegt ist. Hat der Kreis- Lusschuß einmal durch Anordnung des öffentlichen Verfahrens in einem Falle, für welchen dasselbe nicht obligatorisch ist, die Zulässigkeit dieses Verfahrens ttotz aus­drücklicher Bestimmung der Kreisordnung anerkannt, so muß er auch die Consequenzen dieser Anordnung anerkennen und den unterliegenden Theil in die Kosten des Ver­ehrens verurtheilen. Diese Befugniß hat auch die erste Instanz, wie die anderen Kreisausschüsse, bisher in allen ähnlichen Fällen und zuletzt in derselben Sitzung in Betreff der Reclamation gegen die Bürgenneisterwahl zu Lumda für sich beansprucht und ausaeübt. Wenn audi zuzuaestehen ist, daß die Kreisordnung keine Bestimmung enthält, die dem Kreisausschusse Die Befugniß gewährt, das für die öffentliche Ver­handlung vorgeschriebene Verfahren auch auf Fälle anzuwenden, die im Art. 55 nicht Lusgesührt sind, so muß doch heroorgehoben werden, daß in dieser Beziehung das Regu­lativ ergänzend eintritt. Auf pag. 225 desselben ist sub § 3 ausdrücklich bemerkt:

B. Das in den Artikeln 55 bis 65 und 68 bis 71 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 vorgezeichneie Verfahren findet nicht nothwendig Anwendung in den übrigen der Zuständigkeit des Kreisausschusses zugewiesenen An­gelegenheiten."

Außerdem ist auf pag. 230 am Schlüsse dieses $ 3 noch beigefügt:

Dem Kreisausschusse bleibt es jedoch unbenommen, auch in den vor­stehend unter B. a. bis c. aufgeführten dazu geeigneten Fällen die Bethei- ligten bezw. deren Stellvertreter zum persönlichen Erscheinen in seine öffent­liche Sitzung vorzuladen."

In der zuerst angeführten Stelle ist ausdrücklich auch auf Art. 70 der Kreis- ordnung verwiesen, und in diesem ist angeordnet, daß wenn eine mündliche Verhand­lung ftattgefunden habe, ein Aversionalbetrag erhoben werden solle.

Da der Bürgermeister, zumal in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Ge­meinderaths, nicht als öffentliche Behörde im Sinne des Art. 71 der Kreisorduung zu betrachten ist, so konnte vom Ansätze eines Averfionalbetrages nicht abgesehen werden. Weil er aber nicht in seinem eignen Interesse, sondern als Vertreter Der

Schiffs nachrichten.

Bremen, 11. April. [Per transatlantischen Telegraph.] Der Postdampser Neckar, Eapt. N. Bussins, vom Norddeutschen Lloyd in Bremen, welcher am 29. März von Bremen und am 31. März von Southampton abgegangen war, ist heute 6 Uhr Morgens wohlbehalten in Newyork angekommen.

Bremen, 13. April. [Per transatlantischen Telegraph.] Der Postdampfer Fulda, Eapt. O. Heimbruch, vom Norddeutschen Lloyd in Bremen, welcher am 1. April von Bremen und am 2. April von Southampton abgegangen war, ist gestern 2 Uhr Morgens wohlbehalten in Newyork angekommen.

Handel und Verkehr.

Gießen, den 14. April. Auf dem heutigen Markt fo.'iet» Butter per Pfund X 0.910 95, Hühnereier 2 St- 911 H, Enteneier St- 56 Ganseeier 1012 Käse pr. Stuck 49 Käsematte 23 H, Erbsen pr. Liter 22 Linsen 32 4, Tauben per Paar 0,800,90 H, Hühner per Stück X 1.500.00, Hahnen pr. Stück X 1.502.00, Enten per Stück X 2.002.50, Ochsenfleisch per Pfund 6800 Kuh- und Rindfleisch 5660 Schweinefleisch 5060 H, Hammelfleisch 6470 Kalbfleisch 4850 H, Kartoffeln per 100 Kilo X 4.50-0-00, Milch per Liter 1216 H, Zwiebeln per Centner X 5.000.00,

Frankfurt, 13. April. (Getreide-Preise.) Weizen eff.hiesiger n. Wetterauer X 19,0019,25, fremder X 19,0019,75, Roggen eff. hies. X 17,0015,50, fremder X 16,25-17,50, Gerste effectio hiesige und Wetterauer X 18,0019,00, fremde X 19,0020,00, Hafer eff. hies. X 15,7516,25 fremder X 15,7516,50. Nüböl, eff. ohne Faß hies. in Parthien von 50 Ctr. X 29,50. Branntwein eff. ohne Faß X 39.

Frankfurt, 13. April. Der heutige Viehmarkt war stark befahren. Ange- trieben waren 420 Ochsen, ca. 7 Bullen, ca. 343 Kühe und Rinder, ca. 259 Kälber. Die Preise stellten sich: Ochsen 1. Qual. X 6567, 2. Qual, X 6264, Kühe und Rinder 1. Qual. X 57-58, 2. Qual. X 4050, Kälber 1. Qual. X 6570, 2. Qual. X 5560 per 100 Pfund Schlachtgewicht.

Herborn (an der Köln-Gießener Eisenbahn), 13. April. Auf den heutigen hiesigen Markt wurden gebracht: 274 Stück Rindvieh und 700 Stück Schweine. Der nächste Markt ist am Montag den 11. Mai d. I.

Allgemeiner Anzeiger.

Eingesandt.

Gießen, den 13. April 1885.

Mit welcher Frivolität oft die Frucht jahrelanger mühevoller Arbeit treuer Eltern, Lehrer und Seelsorger zu zerstören versucht wird, möge ein am letzten Samstag vorgekommener Fall beweisen.

Ein hiesiger Schlosser gab feinem voriges Jahr consirmirten Lehrling, welcher ihn um Erlaubniß gebeten, am Jahrestage seiner Confirmation zum heiligen Abend­mahl gehen und Tags zuvor die Beichte besuchen zu dürfen, die Antwort:

Das sind Faullenzerstreiche, ich -gehe das ganze Jahr nicht in die Kirche und zum Abendmahl und so lange Du bei mir bist, brauchst Du daran nicht zu denken!"

Um diese durch den dabei stehenden Gesellen mit den Worten:Ich bin 29 Jahre alt uub seit meiner Confirmation noch nicht wieder zum Abendmahl gegangen !" bestätigte Rohheit vollständig zu machen, verabfolgte der Meister dem Lehrling noch einige Pfüffe mit dem Hammer!

Wenn ein solcher armer Lehrling zudem allsonntäglich bis und über Mittag 3um Aufräumen der Werkftätte benutzt wird, ist-es da nicht eine die persönliche Frei­heit in den heiligsten Dingen schwer verletzende Handlung ihm mit gemeinen Schimpf­worten das zu verwehren, was auch dem Allergeringsten gestattet werden muß?! Die Eltern, welche in dieser Zeit ihre consirmirten Kinder in die Lehre geben, sollten auch darüber wachen, daß denselben ihr unveräußerliches Recht zur Sonntagsfeier und Religionsübung möglichst unbeschränkt erhalten bleibe, damit nicht durch die Gewissen­losigkeit eines Lehrherrn aus einem christlich erzogenen Menschen schließlich ein Religion und Kirche verspottendes Jndividiurn werde- [2747] E 8

Graue Korbweiden auch zu Stecklingen tauglich, werden Lillig abgegeben. 2741

Fürstliche Oberförsterei Lich.

. . , Frische Schellfische

in femftcr Helgoländer Angelwaare treffen heute, Dienstag, in doppelter Eispackung

ein bei [2758] C. G. Kleinhenn.

Bäcker-Lehrlinge

werden gesucht durch 2742

I. Klingelhässer, Kirchenplatz.

Gewerbverein.

Donnerstag den 16. April findet eine

Generalversammlung des Gewerbvereins

im Cafs Schwinn, Abends 7* 1/2 Uhr, statt.

Tagesordnung: Abhör der Rechnung.

Neuwahl des Vorstandes.

Um zahlreiche Betheiligung wird gebeten.

2762 Der Vorstand.

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