Nack kurzer Verhandlung zog sich der Provinzialausschuß zur geheimen Beratung zurück, welche über drei Stunden dauerte. Die sofort eröffnete Entscheidung ging dahin, ber A^curs als unbegründet zu verwerfen sei unter Verurteilung der Recurrenten in die Kosten des Verfahrens, sowie zur Zahlung eines Aversionalbetrags von 30 J4 in die Provinzialkasse.
Die Entscheidungsgründe lauten:
Die Kompetenz des Provinzialausschusses zur Entscheidung rubr. Angelegenheit ist begründet durch Art- 48, HL 4 in Verbindung mit Art- 67, Abs. 2 der Krets- orbmmfr ber x gnftan$ beanstandete Legitimation der Recurrenten zur Verfolgung der Beschwerde gegen den Gemeinderathsbeschluß vom 12. Mat d. I. stützen dieselben auf Art- 95 der Landgemeindeordnung .in Verbindung mit Art. 48, III. 4 der Kreis- ordnung.
Ersterer lautet:
Gegen die Beschlüsse des Bürgermeisters oder der Vollzugsorgane der Gemeindeverwaltung findet, vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 21, der Recurs an den Kreisrath, gegen dessen Entscheidung der Recurs an das Ministerium des Innern statt.
Heber Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderaths entscheidet der Kreisauss chuß.
Der Recurs muß, bet Vermeidung des Verlustes, innerhalb einer Frist von vier Wochen, vom Tage nach der Zustellung der Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, bet der entscheidenden Behörde angezeigt und binnen derselben Frist bei der Behörde, an welche recurrirt wird, gerechtfertigt werden, insofern nicht für die Einlegung des Recurses andere Fristen vorgeschrteben sind."
Der Art. 48, III. 4 der Kreisordnung lautet:
„Der Kreisausschuß beschließt über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gemeindevertretung."
1. Der zunächst in Betracht kommende 2. Absatz des Art. 95 der Landgemeindeordnung ordnet übereinstimmend mit dem Art. 48, III. 4 der Kreisordnung an, daß über Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderathes der Kreisausschuß entscheidet.
Dem Wortlaute nach enthält diese Anordnung nur eine Bestimmung über die Competenz zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Beschlüsse des Gemeinde- raths. Hieraus läßt sich dann weiter nur schließen, daß es Beschwerden geben muß, die nach dem Gesetze zulässig sind. . ,,
Der Schluß aber, daß durch bte Eompetenzbefttmmung ein Beschwerberecht neu begrünbet werbe, wiberspricht augenscheinlich bem Wortlaute.
2. Dies Ergebntß ber grammatischen Interpretation wirb unterstützt burch bie Thatsache, baß ber durchaus analoge Wortlaut ber pos. 3 bes Art. 48, III. ber Krets- orbnung zu berselben Interpretation unzwefielhaft zwingt. Nach berselben soll ber Kreisausschuß entscheiben über Beanstandung von Gemeinderathsdeschlüssen, welche der Kreisrath bem Kretsausschusse zu biefetn Zwecke vorlegt. Daß auch btese Fassung mehr als eine Competenzbestimmung, also eine neue Begründung eines bisher noch nicht vorhandenen Beanstandungsrechts des Kreisrathes nicht sein kann, geht ober unzweifelhaft daraus hervor, daß anerkanntermaßen dem Kreisrathe ein weiter gehendes Beanstandungsrecht nicht zusieht, als ihm ber Art. 96 ber Lanbgemetnbeorbnung zuweist. Daß aber biese Fassung in zwei aufeinander folgenden Positionen der Kreisordnung einen entgegengesetzten Sinn haben sollte, kann unmöglich angenommen werden. Ebern o wenig erweist sich aber die Annahme als zulässig, daß die pos. 4 des Art. 48, III. und ber 2. Absatz bes Art. 95 bet gleichen Wortlauten nicht denselben Sinn haben sollten und kann oeshalb auch in dem letzteren nur eine Competenzbestimmung erblickt werden, die ein bis zu derselben nicht vorhandenes allgemeines Beschwerderecht nicht neu begründen kann.
3. Der auf die fragliche Bestimmung unmittelbar folgende 3. Absatz bes Art. 95 läßt die Frist für Verfolgung des Recurses vom Tage nach der Zustellung oder Bekanntmachung der Entscheidung an laufen- Hiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Beschwerden nur gegen solche Beschlüsse des Gemeinderaths gesetzlich zulässig sind, die dem Beschwerdeführer zugestellt oder bekannt ge'macht werden. Hätte der Gesetzgeber ein allgemeines Beschwerderecht zulassen wollen, so hätte er zugleich die Bekanntmachung aller Beschlüsse des Gemeinderaths anordnen müssen, denn ohne eine solche Anordnung erweist sich bas allgemeine Beschwerberecht gerabezu als illusorisch. Abgesehen bavon, baß sich ohne eine solche Maßregel allgemeiner Bekanntmachung bte erfolgte Kenntntß in ben meisten Fällen kaum nachweisen läßt, wirb sich in einer Gemetnbe auch nach einer Reihe von Jahren immer noch Jemanb finden lassen, der von einem Beschlüsse noch keine Kenntniß erhalten hat, und in Folge dessen wird sich ein permanentes Provisorium ergeben, welches eine geordnete Gemeindeverwaltung geradezu unmögltch macht. ,
4. Gewähren aber nach Obigem die beiden fraglichen Bestimmungen kein neues Beschwerderecht, so kann dasselbe nur aufrecht erhalten werden für die Fälle, in denen es die Gemeindeordnung ausdrücklich zugesteht, und zwar in den Art- 60, 70, 84, 90 und 91.
5. Die Annahme, daß die Bestimmungen in Art. 95 der Landgemeindcordnung und 48 III. 4 der Kreisordnung ein neues Beschwerderecht gründeten, müßte zu der weiteren Annahme eines allgemeinen unbeschränkten Beschwerderechts führen. Alle Versuche, dasselbe einzuschränken auf eine „Rechtsverletzung", „Verletzung eines rechtlichen Interesses", „persönliches oder vermögensrechtliches Betroffensein", „eine Verletzung im Rechtssinne", „Verletzung eines pecuniären oder intellectuellen Interesses", „Legitimation zur Sache" rc. entspringen nur dem berechtigten Gefühle der Nothwendigkett, die bedenklichen Consequenzen der Annahme eines uneingeschränkten Beschwerderechtes möglichst zu beschränken, sie finden aber in dem Wortlaute des Gesetzes keinen Anhalt; wo das Gesetz nicht unterscheidet, darf auch der Richter nicht unterscheiden. Nur bte beiben Annahmen — eines auf biese Fälle ber Gemetnbeordnung beschränkten ober eines unbeschränkten Beschwerberecktes — führen zu klaren Consequenzen, währenb alle übrigen zur Beseitigung von Zweifeln neue Zweifel schaffen- Da hiernach nur bie Wahl bleibt zwischen biesen beiden Annahmen, so können auch die folgenden, gegen die Zulässigkeit der letzteren Annahme sprechenden Gründen nur die erstere unterstützen.
6. In dem Regierungsentwurf war sowohl für die Städte-, als auch für die Landgemeindeordnung die Bestimmung vorgesehen, daß jeder Beschluß des Gemeinderaths von bem Kreisrathe wegen Verletzung bes Staatswohles und von dem Bürgcr- meifter aus demselben Grunde und außerdem auch noch wegen Verletzung de« Gemeindeinteresses beanstandet werden könne und im Falle der Gemeinderath auf seinem Beschlüsse beharren sollte, die Entscheidung des Kreisausschusses cinzuholen sei. Der Ausschuß ber zweiten Kammer beanstandete diese Bestimmung als dem Principe der Selbstverwaltung direct widerstreitend. Für diese Ansicht trat der Referent in der Sitzung ber zweiten Kammer vom 30. Juni 1873 energisch ein unb führte schließ-
„es könnte ber Fall sein, baß ber Bürgermeister alle Beschlüsse ber Stabt- oerorbneten anficht und an den Kreisausschuß bringt, so baß biefer also völlig an bie Stelle ber Stadtverordneten treten würde,"
In Folge dessen trat die 2. Kammer und bann auch bie 1. Kammer einstimmig bem Anträge bes Ausschusses bei.
Dasselbe Motiv aber, welches betbe Kammern veranlaßte, gegen bte beantragte Bestimmung in pos. III. zu stimmen, hätte btefelben auch zwingen müssen, bte pos. II abzulehnen im Falle burch dieselbe ein allgemeines Beschwerderecht hätte zugestanden werden sollen. Durch dasselbe wäre das ausgemerzte Beanstandungsrecht des Kreis- raths und Bürgermeisters vollständig ersetzt worden. Beiben muß es leicht fallen, einen von ihnen beanstandeten Beschluß des Gemeinberaths durch einen Dritten beanstanden zu lassen, wenn sie dies in ihrer Eigenschaft als Mitglieder ber Gemeinde nicht selbst thun wollen. Daß aber die Möglichkeit ber Umgehung in der Absicht ber Regierung ober ber Landstände gelegen habe, darf in keinem Falle unterstellt werden. ,
7. Nach Art. 10 und 36 ber Landgemeindeorbnung erscheinen als gesetzlicher Vertreter ber Gemetnbe ber Bürgermeister unb ber Gemeinberath. „ Dem einzelnen Gemeinde-Angehörigen steht nur bas Recht zu, durch bte Wahl Männern, die sein Vertrauen genießen, diese Functionen zu übertragen. Jede Erweiterung ber Rechte des Einzeln n erweist sich als eine Beschränkung bes Rechts ber Gemeinbevertretung unb fomit als eine Beschränkung ber Selbstverwaltung, welche nur von ben Organen ber Gemeinde ausgeübt wirb. Hätte jebes Mitglied ber Gemetnbe bas Recht, gegen jeben Beschluß des Gemeinberaths Beschwerbe zu führen, so wäre ber Kreisausschuß unb
nicht ber Gemeinbevorstanb als bas gesetzliche Organ ber Gemeinbe zu betrachten . Jebes Mitglieb ber Minorität wäre in seiner Eigenschaft als Mitglieb ber Gemeinde berechtigt, einen Beschluß ber Majorität zu beanstanden, und hierdurck wären Streit' sucht unb Rechthaberei provocirt, bie Autorität bes Ortsvorstanbes geschwächt unb eine georbnete rasche Gemeindeverwaltung unmöglich gemacht.
8. In den Art. 60, 70, 84, 90 und 91 ber Landgemeinbeorbnung ist für einzelne Fälle ein besonderes Beschwerderecht zugestanden. Bei der Annahme eines unbeschränkten Beschwerderechtes müßten diese spectellen Bestimmungen als überflüssig erscheinen; zudem aber muß aus diesem Zugeständnrsse für einzelne Fälle geschlossen werden, daß für alle anderen Fälle ein Beschwerderecht nicht gewährt werden sollte.
9. In Art. 47 ber Landgemeindeorbnung sinb sechs besonbers wichtige Acte ber Gemeinbeverwaltung zusammengestellt, für welche die Genehmigung der Aufsichtsbehörde und im Falle der Verweigerung dem Kreisausschusse Vorbehalten bleiben soll. Hieraus muß geschlossen werden, daß in allen anderen weniger wichtigen Fällen die Entscheidung allein von dem Beschlüsse bes Gemeinberaths abhängen soll. Ein allgemeines Beschwerberecht würde aber auch diesen noch verbleibenden Theil der Rechte bes Gemeinberaths illusorisch machen.
10. Nach bemselben Artikel ist zu Rechtsstreiten bie Genehmigung ber Aufsichts- behörbe nicht erforberlich. Bei Annahme bes allgemeinen Beschwe^derechts könnte biese Bestimmung einfach badurch umgangen werben, baß ein Mitglieb ber Gemeinbe. unb gerabe Derjenige, gegen ben ein Prozeß geführt werben soll, ben betreffenben Beschluß beanflanbet. Ebenso kann Derjenige, ber eine Forberung an eine Gemeinde hat, hierüber einen Gemeinderathsbeschluß provociren unb im Abweisungsfalle an den Kreisausschuß recutriren. In beiden Beziehungen enthält die Mainzer Zeitschrift Band II. pag. 100 eine ausführliche Darlegung.
Nach derselben könnten auch die schwierigsten Rechtsfragen z. B. über Gemeinde- eigenthum, Nutzungsrechte, Verhältniß zwischen politischer und Consessionsgemeinde auf einfachem Wege ber höchstrichterlichen Aburtheilung burch ben Verwaltungsgerichtshof entzogen werden, während ihm solche der Art. 48 II. 5 eigentlich zuweist.
11. Nach Art- 65 der Landgemeindeorbnung kann der Kreisrath die Genehmigung zur Ernennung des Gemeinde-Einnehmers nur bei Mangel der Fähigkeit des Ernannten verweigern. Bei allgemeinem Beschwerderecht würde jeder aus der Gemeinde und selbstverständlich auch jeder Concurrent, berechtigt sein, auch aus anderen Gründen gegen den Beschluß ber Ernennung Beschwerbe zu führen. Es ftanbe also jebem Einzelnen auch in biefer Beziehung eine weitere Befugniß zu, als bem Kreisrathe. Dieser könnte aber bie ihm gesetzlich versagte Beanstanbung aus anderen Gründen sick leicht dadurch sichern, baß er als Mitglieb ber Gemeinbe Beschwerbe führt ober ein anberes Mitglieb zu berselben veranlaßt.
12. In berselben einfachen Weise könnte ber Kreisrath jebe sonst von bem Gemeinberath abhängige Anstellung ober Entlassung eines Gemeinbebieners ber Ent- scheibung bes Ministeriums unterwerfen.
13. Alle biese Consequenzen ber Annahme eines allgemeinen Beschwerberechtes wiberstreiten aber bem Principe ber Selbstverwaltung. Von einer solchen kann keine Rebe mehr sein, wenn jeher Beschluß bes Gemeinderathes von jedem Mttgliede der Gemeinde im Wege der Beschwerde ber Entscheidung bes Kreisausschusses, des Provinzialausschusses und des Ministeriums unterworfen werden kann.
Daß aber auch die neue Organisation die Selbstverwaltung der Gemeinde sicher gestellt und in ansehnlichem Maße erweitert werden sollte, kann keinem Zweifel unterliegen. In welchem Sinne der Begriff ber Selbstverwaltung von dem Ausschüsse der 2. Kammer aufgefaßt worden ist, geht klar hervor aus den Schlußworten des Ein ganges des Berichtes über die Städteordnung, Beilage 112 zum 10. Protokoll, pag. 67:
„Der Begriff eigener und selbständiger Verwaltung der Gemeinde erfordert, daß die deßfallfigeu Beschlüße in allen Fällen, sür welche nicht die Genehmigung der Regierungsbehörde aus besonderen Gründen gesetzlich Vorbehalten ist, von dem Gemeindevorstand selbst endgültig gefaßt werden."
Als endgültig kann aber ein Beschluß niemals bezeichnet werden, ber im Wege ber Beschwerde umgeworfen werden kann- Daß für eine solche Beschwerde immer erst die Initiative eines Einzelnen erforderlich ist, rettet den Begriff der Selbstverwaltung nicht, denn Niemand wird sich als selbstständ'g ausgeben wollen, dessen Entschließungen nur dann endgültig sind, wenn sie ein Anderer nicht beanstandet.
14- Daß bei der oben begründeten Beschränkung des Beschwerderechtes auf die in der Gemeindeordnung ausdrücklich erwähnten Fälle sich eine in Betracht kommende Benachtheiligung der Gemeinde - Angehörigen ergeben werde, ist nicht wohl zu
behaupten.
Diese Fälle sind folgende:
1. Verweigerung der Ausnahme als Ortsbürger, Art. 60 der Landgemeinde-
ordnung;
2. Einwendungen gegen den von ber Gemeinbevertretung festgestellten Voranschlag, Art. 71;
3. Beschwerben gegen Gemeinbeumlagen, sei es gegen die Erhebung der Umlagen überhaupt ober gegen die Beitragspflicht oder das angenommene Bei- tragsverhältniß des Einzelnen, Art. 84;
4. Beschränkung oder Aufhebung von ben Ortsbürgern überwieseneu ober von jedem Gemeindemitglied ungeteilt ausgeübten Gemeidenutzungen, Art. 81 bis 91.
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des
„Nach pos. 3 soll die Handhabung der Staatsaufsicht über die Gemeindeverwaltung in allen zweifelhaften Fällen bem Kreisausschuß zustehen. Die Staatsregierung hofft, baß biefer Beweis bes Vertrauens in dem gesunden Sinn der Bürger unb ihrer frei von Parteitenbenzen auf Forberung bes sachlichen Interesses ber dauernden Gemeinde, gegenüber ungerechtfertigten Bestrebungen ihrer momentanen Vertreter, gerichtete Mitwirkung in bem
©tabteorbnung pag. 30. Dieselben lauten: , ..
„Art. 112 licht 119) bezeichnet im Allgemeinen bie Mittel, deren sich die Aufsichtsbehörde zur Ausübung ber Staatsaufsicht zu bebienen hat, welche ihre Vervollständigung erhalten burch bas unentbehrliche Bschwerberecht ber Bethetligten gegen bie Beschlüsse ber Staatsbehörden unb gegen bie auf solche Recurse ergangenen Entschließungen ber Aussichtsbehorbe. In bem Art. 113 (jetzt 120) dieses Beschwerderecht anerkennt, setzt er demselben zugleich eine seither vermißte Schranke, indem die Ausübung bes Beschwerberechts an bestimmte Zeitfrist gebunben wirb "
Nach ihrem Wortlaute können aber bie Motive nicht auf ben 2. Absatz
Art. 120 ber ©täbteorbnung unb des Art 95 ber Lanbgemetnbeorbnung, sondern nur auf beten 1. Absatz Anwendung finden. Sie handeln von Beschwerden gegen Beschlüsse der Stadtbehörbeu unb die Entschließungen der Aufsichtsbehörde. Selbstver- ftänblich kann aber unter Stadtbehörde nur ber Bürgermeister unb unter Aufsichtsbehörde nur ber Kreisrath verstauben sein.
16. Weiter wird Bezug genommen auf bie Motive ber Kreisorbnung pag. 2b:
Durch biese Anorbnungen ist bas Beschwerderecht in den weitaus meisten Fällen gewahrt, in denen das pccuntäre Interesse des Gemeindeangehörigen durch einen Be- sckluß des Gemeinderathes verletzt werden kann. Insbesondere wird durch bie Möglichkeit ber Einwenbung gegen ben Voranschlag bie Grenze ber zulässigen Beschwerben in großem Maße erweitert. Gegen nachtheilige Beschlüsse des Bürgermeisters ober ber Vollzugsorgane ber Gemeinbeverwaltung kann in GemSßheii bes Art. 95 ber Recurs an ben Kreisrath verfolgt werben Wenn ber Gemeinderath einen Beschluß gefaßt hat, ber seine Befugnisse überschreitet, gesetz, ober rechtswibrig ist, so kann eine Anzeige bei bem Bürgermeister ober Kreisrathe erfolgen, welche bann in Gemäßheit ber Art. 48,1 unb 96 verpflichtet sinb, diesen Beschluß zu beanftanben; gegen ablehnenbe Verfügungen des Bürgermeisters ober Kreisrathes ist ber Recurs an ben Kreisrath, resp. an das Ministerium gestattet; außerdem kann in allen Fallen, die das öffentliche Interesse berühren, ber Kreisrath um Erlaß eines Ansinnens an ben Ortsvorstand angegangen unb gegen besten Abweisung ber Recurs an bas Ministerium verfolgt werben
Was trotz aller biefer Beschwerbewege von ber Möglichkeit einer Benachtheiligung bes Einzelnen noch übrig bleibt, erweist sich als von so minimaler Bedeutung, baß bie Rücksicht auf biesen geringfügigen Rest bie Nothwenbigkeit ber nach Obigem fo bebenklichen Einschränkung des Rechtes ber Selbstverwaltung unter keinen Umftanben rechtfertigen kann.
Nachbem in bem Obigen bie Grünbe bargelegt worben sinb, bie gegen bie Annahme bes allgemeinen Beschwerberechts sprechen, erscheint es angemessen, auch die Grünbe zu prüfen, bte für bie Annahme beff eiben bisher gcltenb gemacht worden sind.
15. In dieser Beziehung wurde das meiste Gewicht gelegt auf die Motive zur
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MlS-rm-MM Hebung der Thatsa allgemeines Beanst Grenzen des Art.
In Bezug a ganz dieselben Sn dem Bürgermeister anerkennt, als es also die pos. 3 ge bestimmung entha mit Entschiedenhe mit Rücksicht auf Gemeinderathes t nehmen, daß de zugestanden weri standen ist.
Der Ausdi -morden, um nic Preußischen Gese Votum unserer L Ein unbesi dem oben angefül als dem Kreisrai 18. Große« Beschwerderecht i auch der Kreisau j.u betrachten feiei zu entscheiden h Falles ankomme
Hiergegen ffich eine Beschwer nvürde, der Prooi Würde. Letzteres zugestanden Hierbei allein redjtfyelefrt vertrauten Mitglieb ber Aoo/nM. ®w, fo kann doch 1
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