Ausgabe 
30.7.1882 Zweites Blatt
 
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wachsenden Interesse der Bürger an dem Staats.eben und seinen Einrichtungen Anerkennung finden wirb. Eine Folge ^teser Uebertragung der Staats­aufsicht über die Gemeinden an die Kreisausschüsse sit, daß, wie unter xog. 4 bezeichnet, diese auch über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gemerndeoer- tr-lungen zu beschUetzm ^nlu6fflffung übtr Beschwerden gegen Verfügungen des Bürgermeisters ober der diesem untergeordneten Vollzugsorgane dem

Die^beiden «sten Sätze beziehen sich augenscheinlich "»r auf x°°^3 des Art 48 Ilch der Kreisordnung; der dritte Satz aber führt nur an, daß derOrtsausschuß auch über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung zu beschließen habe. Auch diese Erwähnung führt kein neues Beschwerderecht ein und ist mit der oblgen Jnter- vretation pos. 4 ebenso wohl vereinbar, wie mit der ^^kgegengesetzten.

Könnte aber auch aus den Motiven irgend welcher ®runb für tue ^uahmr eines allgemeinen Beschwerderechts hergeleitet werden, so wüßte demgegenüber doch in Betracht kommen, daß der andere Factor der Gesetzgebung, die Landslande, mit dieser etwaigen Ansicht der Motive augenscheinlich nicht emverstanden war und daß letztere auch m dem Gesetze einen ausreichenden Ausdruck nicht gefunden hat- w f A s .

17. Ein weiterer Grund, daß nämlich bei der von uns befürworteten^Beschränkung die zur Sache legitimirten Interessenten in eine schlimmere Positron versetzt firn würden, als sie das Gesetz dem Kreisrathe bezw- dem Bürgermeister. an«etst, indem nach Art- 48, HL 3 der Kreisausschuß in allen den Fallen zu entscheiden hat, in welchen ein Gemeinderathsbeschluß von dem Kreisrathe beanstandet wird, oder in welchen der Bürgermeister mit dem Gemeinderath nicht übereinfttmmt, erledigt sich durch Hervor Hebung der Thatsache, daß der Att- HL 3 dem Kreisrathe wie dem Bürgermeister ein allgemeines Beanstandungsrecht überhaupt nickt zuweist, sondern nur innerhalb der Grenzen des Art. 119 der Städteordnung und 96 der Landgemeindeordnung.

In Bezug auf den Kreisrath ist dieser Grundsatz bisher Nicht bestritten worden ganz dieselben Grundsätze sprechen aber für die Annahme, daß pos^3 des Art. 48, III. dem Bürgermeister kein neues Beanftandungsrecht zuweift, sondern dasselbe nur insoweit anerkennt, als es bereits durch Art. 49 pos. 2 der Städteordnung erngeraumt ist daß also die pos. 3 gerade so wie nach obigen Ausführungen poe. 4 nur eine Competenz- beftimmung enthält. Nachdem beide Kammern sich in der oben allegirten Verhandlung mit Entschiedenheit gegen die Regierungsvorlage, nach welcker der Bürgermeister auch mit Rücksicht auf das Staatswohl oder das Jnteresie der Gemeinde emen Beschluß des Gemeinderathes beanstanden sollte, ausgesprochen halten, wäre es widersinnig anzu- nehmen, daß dem Bürgermeister durch pos. 3 das v.el werter gehende Recht hatte zugestanden werden sollen, jeden Beschluß zu beanstanden, nut dem er nicht einver- ftanden^rst.Meinungsverschiedenheit" ist entweder der Kürze halber gewählt

worden, um nicht die drei Gründe der Beanstandung aufzuführen, oder er ist einem Preußischen Gesetze entnommen, in welchem er einen Sinn haben kann, der durch das Votum unserer Landstände unbedingt ausgeschlossen ist. m

Ein unbeschränktes Beschwerderecht würde demzufolge gerade im Gegensatz nut dem oben angeführten Grunde jedem Einzelnen ein weiter gehendes Recht ernraumen, als dem Kreisrathe oder dem Bürgermeister. T 4 _ n .

18. Großes Gewicht wird schließlich auf die Behauptung gelegt, daß das allgemeine Beschwerderecht dem Principe der Selbstverwaltung insofern nicht widerspreche als auch der Kreisausschuß und der Prooinzialausschuß als Organe der Selbstverwaltung zu betrachten seien und der Einwand, daß dann stets in letzter Instanz das Ministerium zu entscheiden haben würde, nicht zutreffe, indem es lediglich auf die Kategorie des Falles ankomme und hiernach meist der Provinzialausschuß endgültig entscheide.

Hiergegen ist zunächst einzuwenden, daß in keinem einzigen der Falle, in denen sich eine Beschwerde auf ein durch pos. 4 verliehenes allgemeines Beschwerderecht stützen würde, der Provinzialausschuß, sondern in allen das Ministerium zu entscheiden haben würde. Letzteres ist aber kein Organ der Selbstverwaltung. Kann auch unbedingt zugestanden werden, daß das Ministerium in Folge seiner Zusammensetzung aus nicht allein rechtsgelehrten, sondern auch mit der praktischen Verwaltung in hohem Maße vertrauten Mitgliedern bessere Garantie für eine richtige Auslegung der Gesetze bietet, als der Provinzialausschuß, in dem das Laienelement in der Regel überwiegend sein wird so kann doch dieser Vorzug dem Ministerium nicht den Character eines Organes der Selbstverwaltung verleihen, und hierauf allein kommt es an. Das Princip der

Selbstverwaltung wird ja nicht dadurch gefördert, daß die Beschwerde auf einem neuen Wege zur endgültigen Entscheidung der bisherigen Behörde gelangt, sondern daß diese Entscheidung von einem Organe der Selbstverwaltung erlassen wird.

Wären aber auch die Recurrenten zur Beschwerde legitimirt, so müßte dieselbe doch als formell unzulässig verworfen werden, weil sie nach Inhalt der Acten nicht innerhalb der durch Art. 95 der Landgemeindeordnung vorgeschriebenen Frist bei der Bürgermeisterei angezeigt und bei dem Kreisausschuß gerechtfertigt worden ist. Gesteht man ein allgemeines Beschwerderecht zu, so muß man doch auch weiterzugestehen, daß die Frist mindestens von dem Tage an läuft, an welchem der Beschwerdeführer von dem angefochtenen Beschlüsse nachweislich Kenntniß erhalten habe und als solcher muß spätestens der Tag der Eingabe an das Kreisamt, der 18. Mai v.J., angesehen werden, während die Anzeige bei der Bürgermeisterei erst am 21. und die Rechtfertigung erst am 23. Juli v. I. bei dem KreiSaussckusse eingelangt ist, also zu einer Zeit, zu welcher die Frist von vier Wochen längst abgelaufen war.

Vermischtes.

Ueber ein neues Gemetzel in der Südsee erhält dieElberf. Ztg." folgende Mitthcilung: Am 2. Mai, Morgens 4 Uhr, erreichte die auf einer Fahrt von Sangir (zwischen Celebes und den Philippinen) nach Matupi (Neubritannien) begriffene Freya die mit einem Korallenriff umgebene Inselgruppe der Hermits und gerieth auf ein Korallenriff. Sofortiges Rückwärtsschlagen der Schraube und Ausbringen eines Ankers, um das Schiff abzuhiewen, erwies sich, da das Wasser schnell fiel, als fruchtlos und es blieb nichts übrig, als auf das nächste Hochwasser zu warten. An Land schien nicht alles in Ordnung zu sein; kein Vertreter der deutschen Station, noch ein Eingeborner ließ sich blicken; einige Kerle huschten zwischen den Hütten hin und her. Dennoch gingen der Capitän und ein deutscher Kaufmann ans Land, wo sie sofort auf die Trümmer der deutschen Station stießen. Alle Häuser waren anscheinend vor längerer Zeit niedergebrannt, im Dorf war keine Seele zu sehen, doch zeigten alle Häuser Spuren, daß sie erst vor wenigen Mrnuten verlassen waren. Der Capitän und sein Begleiter kehrten zum Schiffe zurück, bewaffneten sich mit Hinterlader-Carabinern und Revolvern und nahmen einen japancsischen Matrosen mit, um mit den Leuten zu sprechen. Kaum 100 Schritt vom Boote entfernt wurde der Capitän durch einen Schuß aus dem Gebüsch getroffen und war sofort tobt Nun eröffneten die Milben ein lebhaftes Feuer, so baß ber beutsche Kaufmann unb ber genannte Matrose nur wie durch ein Wunder unverletzt das Schiff mittelst des Bootes erreichten, das an fünf Stellen von Kugeln durchbohrt war. Aber auf dem Schiffe, wo große Verwirrung herrschte, war bte Lage nicht minder gefährlich, die Kugeln pfiffen fortwährend um die Bemannung herum, die sich nur mit Mühe mittelst einiger auf Deck stehender Kisten schützte. Ein Schiffs­junge wurde durch eine Kugel, die ihm durch den Oberschenkel in den Bauch drang, gelobtet unb dadurch namentlich unter den Chinesen, welche in der Bemannung waren, die Furcht vergrößert. Trotzdem mußte man während des Bombardements mit größter Energie daran arbeiten, die ganze Ladung über Bord zu werfen, um den Dampfer bis zum Abend genügend erleichtert zu haben, da allen klar war, daß man eine Nacht nicht aushalten würde. Um 4 Uhr Nachmittags war alle Fracht im Hinterraum hauptsächlich aus Copra (Cocosnußkern) bestehend geworfen und wurden die ersten Versuche gemacht, flott zu werden. Die Maschine ging auch mit voller Kraft rückwärts und man begann am Anker hinterzuhieven. Doch mußte das bald aufgegeben werden, weil die Wilden das Schießen mit erneuter Heftigkeit aufnahmen und das Scklff mit einem Kugelregen förmlich übersäten- Jetzt hieß es, mit Aufbietung aller Kräfte auch die schweren Güter des Vorderraums noch zu werfen. Um 51/? Uhr war ein ziemliches Gewicht nach fast übermenschlicher Kraftanftrengung beseitigt, die Maschine schlug wieder an und nach viertelstündiger nochmaliger Arbeit wich die Freya langsam und ward wieder flott. Das Freudengeschrei ber Mannschaft war fast so betäubend, wie das Geheul der am Lande stehenden Nigger, welche noch fortwährend feuerten. An Rettung des geworfenen Gutes konnte natürlich nicht gedacht werden; Freya nahm daher Curs nach der Westpassage und langte am 13. Mai glücklich in Matuvi an. Wie mein Gewährsmann vermuthet, haben Salrmonsinsulaner, welche auf der Hermitsgruppe beschäftigt waren, den Trader ermordet, die deutsche Station verbrannt und sich zugleich in den Besitz der dort lagernden Waffen (Hinterlader) und Mumtton gesetzt, mit denen sie das mörderische Feuer auf die Freya eröffneten. Hoffentlich erscheint bald ein deutsches Kriegsschiff, um die Schufte auf den Hermits entsprechend zu züchtigen.

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