fier des Auswärtigen, v. Haymerle, er habe keinerlei officielle Kenntniß von dem Zusammenstoß der Albanesen und Montenegriner, könne indeß nicht leugnen, daß die dortige Lage bedenklich und die Aufregung der Albanesen eine hochgradige sei. Dre Grenzen der österreichischersettS occupinen Länder seien von,. Schauplatz der Kämpfe so entlegen, daß es nicht nothwendig erschien, behufs deren Sicherung specielle Verfügungen zu treffen. — Der Ausschuß nahm diese Antwort zustimmend zur Kenntniß. — Szilagyi interpelltrte sodann über den Stand der Angelegenheit des mit Deutschland abzuschließenden Tarifvertrages. In seiner Antwort hieraus wies der Minister auf die heute in Europa herrschende Strömung hin, die nationale Arbeit zu schützen, welche schon 1878 bestand und uns zwang, den Melstbegünstigungsvertrag aus einjährige Dauer zu schlichen. Unsere Beziehungen zu Deutschland dürfen nicht ausschließlich vom Gesichtspunkte materieller Jntereffen beurtheilt werden. Bet der Zusammenkunft Btsmarck's und Andraffy's konnten keine detaillirten Vereinbarungen getroffen werden, aber darin stimmten beide überein, daß die volkswirthschaftltchen Beziehungen den innigen politischen Beziehungen beider Staaten entsprechen müffen. Aus die Schwierigkeiten hinweisend, welchen der event. Vertragsabschluß zwischen Oesterreich und Deutschland durch die schon bestehenden Verträge zwischen Deutschland und anderen Staaten und ebenso zwischen Oesterreich und anderen Staaten begegnet, erklärte der Minister im weiteren noch Folgendes: Bet der Entreoue Btsmarck's und Andraffy's wurde aber soviel festgestellt, daß, welches immer der Erfolg der Specialberathungen sei, von beiden Setten Alles vermieden werden wird, was nur im Entferntesten den Schein eines Zollkrieges haben könnte. Der Minister gab sodann Einzelheiten über den bisherigen Verlauf der Verhandlungen, theilte mit, daß bald die Zoll- und Handelsconferenz zusammentreten dürste, um für die mit Deutschland etnzuleitenden Verhandlungen die endgültigen Instructionen aus- zuarbetten, und versprach, daß diese Verhandlungen mit größter Raschheit gepflogen werden würden. Deutschland wurde ersucht, möglichst positiv formu- ltrte Forderungen schon von vornherein dem Wiener Cabtnet zukommen zu laffen, damit diese Forderungen bei den Berathungen der hier abzuhaltenden Zoll- und Handelsconferenz in Betracht gezogen und die dann folgenden Verhandlungen zu Berlin rascher beendigt werden können. Aus alledem kann man ersehen, fügte der Minister hinzu, daß dem Abschluffe des Tarifvertrages keine besonderen Schwierigkeiten im Wege liegen; hat doch B.smarck selbst bei seiner Anwesenheit in Wien entschieden erklärt, daß auch seine Bestrebungen aus den Abschluß eines solchen Vertrages gerichtet find.
Minister v. Haymerle sprach ferner seine Ueöerzeugung aus, daß aus dem mit Deutschland abzuschließenden Tarifverträge auch dem ungarischen Exporte bedeutende Vortheile erwachsen und daß die deutsche Regierung innerhalb der ihr vorgeschrtebenen Grenzen allen unseren billigen Anforderungen gerecht werden würde.
Andraffy sprach demnächst tu wärmster Weise für die Aufrechterhaltung guter politischer Beziehungen zu Deutschland und bekämpfte die Ansicht, daß diese nur dann eine günstige Beurtheilung staden könnten, wenn hierdurch die materiellen Interessen Ungarns gefördert würden. Es sei im Äegentheil von der Ueberzeugung durchdrungen, daß gute politische Beziehungen zu Deutschland schon an und für sich eine erfreuliche Erscheinung seien. Redner setzte die Gründe hierfür auseinander und widerlegte die anderweitigen Behauptungen verschiedener Vorredner.
Nachdem darauf noch Ministerpräsident v. Tisza zu wiederholten Malen das Wort ergriffen und verschiedenen Anschauungen gegenüber Aufklärung gegeben hatte, erklärte schließlich Minister v. Haymerle: Kein Staatsmann könne positive Versprechungen machen in Angelegenheiten, die nicht allein von ibm abhängen. Er wiederhole, daß Deutschland den besten Willen kundgebe, der auch bei der österreichisch-ungarischen Regierung vorhanden sei und bereits zu positiven Resultaten geführt habe, die jedoch am Vorabend der Verhandlungen nicht mitgetheilt werden könnten. — Die Erklärungen des Ministers wurden ihrem ganzen Umsange nach von dem Ausschuß zur Kenntniß genommen.
Irankreich.
Paris, 13. Januar. Bei der heute vorgenommenen Wahl des Präsidenten der Kammer wurde Gamdetta mit 259 von 308 Stimmen, die gültig abgegeben worden, gewählt. 40 Stimmzettel waren unbeschrieben resp. ungültig.
Telegraphische Depeschen.
Waguer'S telegr. Correfpondenr • Bureau.
Berlin, 14. Januar. Die „Prov.-Corresp." schreibt unter der Ueber- jchrfft „Die zuständige Behörde für die preußische Kirchenpolitik": In Rom soll seit Anfang des Jahres ein Blatt „Aurora" erscheinen, dem man Eingebungen aus dem Vatikan zuschreibt. Ein kürzlich von der „Germania" mit- getheilter und in andere Zeitungen übergegangener Artikel der „Aurora", betitelt „Bismarck und der Vatikan", führt den Satz aus, die auf dem Gebiete der preußischen Kirchenpollttk schwebenden Ausgleichsoersuch- seien in ihrem Ausgang lediglich von Fürst Bismarck abhängig. Die kirchenpolitische Gesetzgebung Preußens ist aber entsprechend den geordneten Reffortverhältnissen von dem Kultusminister, allerdings im Etnverständntß mit dem Gcsamwtmint- sterium und auf Grund königlicher Ermächtigung im Landtage eingebracht, oertheidigt und zur Annahme geleitet worden. Auf diesem We^e kann die preußische Kirchengesetzgebung auch allein die etwaige Weiterentwickelung erfahren. Ueber die Beschwerden der katholischen Kirche sich zu unterrichten, das Ob und Wie der etwaigen Abhülfe zu erwägen und die entsprechenden Maß- regeln zuerst im Staatsmintstertum und dann nach etngeholrer Allerhöchster Zustimmung im Landtage vorzuschlagen, würde die Aufgabe des vreußischen CultusMinisters sein. Die preußische Ktrchengesetzgebung ist ein Zweig der innerstaatlichen preußischen Politik auf dem Gebiete, dessen Bearbeitung dem Cultusminister in erster Linie obliegt. Es ist demnach ein vergebliches Bemühen, den deutschen Reichskanzler als den alleinigen oder auch nur hauptsächlichen Träger der Ver mtwortlichkeit hinstellen zu wollen, welche wesentlich auf andern Schultern ruht. Dieser Argumentation scheint eine auffällige Un- kenntniß, vielleicht auch absichtliche Verkennung der preußischen Staatsverbält- niffe zu Grunde zu liegen. Fürst Bismarck ist der verantwortliche Leiter der deutschen Reichspolttik. Die Angelegenheiten der inneren preußischen Politik gehören lediglich soweit zu dem Kreise seiner Zuständigkeit, als er in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Staatsministeriums für die unter seiner Mit- \
Wirkung und Gutheißung getroffenen Maßnahmen der Staatsregierung die Verantwortlichkeit seiner Minister Collegen rheilt.
Wien, 14. Jmuar. Abends. Der Ausschuß der ungarischen Delegation für das Auswärtige volirte den Nachtragscredit für Unterstützung der bosnischen F'üchtlinge unter der Bedingung, daß der Minister des Auswärtigen Im Plenum Namens der Regierung verspreche, die gemeinsame Regierung werde hierfür keine wettecen Summen beanspruchen und daß im Berichte aus- gesprockcn werde, die Repartiirung der Flüchtlinge sei factisch definitiv beendet.
New-Aork, 14. Januar. Eine Depesche des „Herald" meldet von einer Ueberschwemmung auf der Insel St. Christoph am 4. d.; 200 Menschen seien ertrunken; der Schaden werde auf 250,000 Doll, geschätzt.
Gießen, 15. Januar. Die Scandale in Ungarn mehren sich von Tag zu Tag. Nachdem tu letzter Zeit ein blutiges Duell zwischen einem magyarischen Junker und einem Redacteur stattgefunden, weil Letzterer in seinem Blatte verschiedene Schwindeleien, verübt von einem Vollblut-Magyar, aufdeckte, wurde das Volk dermaßen erbittert, daß Zusammenrottungen vor dem Nattonalcasino, dem Vereintgungslocale der Junker, stattsanden, die indeß vorgestern und gestern einen ernsthaften Character angenommen zu haben scheinen. Nach uns gewordenen Telegrammen ist dabei Blut geflossen und mußte das Militär einschreiten. Die Telegramme lauten:
Pesth, 14. Jan. Gestern sammelte sich wieder eine größere Volksmenge vor dem National-Casino an und warf die Fenster desselben ein. Militär säuberte daun die Straße. Einige Excedenten und auch Polizisten sollen verwundet Mn; etwa 30 Excedenten find verhaftet.
Wien, 15. Januar. Das hiesige „Telegr. Corresp.-Bureau" meldet aus Pesth: Gestern Abend fanden wiederum Straßenunruhen statt. Es hatte sich das Volk dermaßen angesammelt, daß Militär rcqutcirt werden mußte, um die Menge zu zerstreuen. Ein Student, Hörer der Rechte, und ein Kutscher, wurden getödtet, doch heißt es indessen, daß die Schüsse, welche dtesel- ben tödteten, von den Excedenten selbst aus Revolvern abgefeuert wurden. Um Mitternacht war die Ordnung wieder hergestellt.
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Das neue schweizerische Markenschutzgesetz
liegt nunmehr in der vom National- und Ständerath angenommenen endgültigen Fassung vor. Ww geben in Folgendem einen Auszug aus demselben:
Nach den Bestimmungen des Gesetzes sollen die Fabrik- und Handelsmarken geschützt werden (Art 1). Als solche werden betrachtet: Geschäftsftrmen, sowie die neben denselben oder an deren Stelle gesetzten Zeichen, welche auf den zu unterscheidenden Producten der Industrie oder Landwirthschaft oder auf deren Verpackung angebracht sind (Art. 2). Die Geschästsfirmen werden nach Maßgabe des schweizerischen Obligationen- oder Handelsrechts anerkannt und genießen nach Erfüllung der für Erlangung dieser Anerkennung vorgeschriebenen Formalitäten den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes (Art. 3.) Als Marke können nicht geschützt werden die bloßen Anfangsbuchstaben einer Firma, Zeichen, die ausschließlich aus Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen, unsittliche Zeichen und öffentliche Wappen (Art. 4). Soweit es sich nicht um die Firma handelt, muß die Marke, um Schutz zu genießen, vorschriftsmäßig hinterlegt und bekannt gemacht werden (Art. 5). Marken, welche sich von bereits hinterlegten nicht durch wesentliche Merkmale unterscheiden, können den Schutz nicht erlangen, es sei denn, daß sie für andere Waaren beftimmt sind, als die, zu deren Bezeichnung die frühere Marke dient (Art. 6). Markenschutzberechtigt sind schweizer Firmen, oder solche, welche in der Schweiz eine feste Handelsniederlassung haben, ferner die in ihrer Heimath bereits für dieselbe Marke geschützten Fabrikanten und Kaufleute solcher Staaten, welche bezügl'ch des Markenschutzes Gegenseitigkeit üben (Art 7). Der Schutz muß alle 15 Jahre erneuert werden. Für jede Eintragung und jede Er- 1 Neuerung sind 20 Francs zu zahlen (Art. 8). Die eingetragene Marke kann nur mit j dem Geschäfte, für welches sie eingetragen ist, übertragen werden. Die Uebertragung ist einzutragen und von Amtswegen bekannt zu machen (Art. 9). Der Schutz erlischt, wenn von der Marke wählend drei bintereinanderfolgenden Jahren kein Gebrauch ge- i macht wird (Art. 10). Die Hinterlegung der Marke hat bei dem eidgen. Handels- ! und Lar.dmirthschaftsoepartement zu Bern zu geschehen; cs müssen zwei Abbildungen ' und ein Bildstock der Maike hinterlegt werden; ferner sind die mit der Marke zu ver- , sehenden Waarcn anzugeben. Die Anmeldung hat Unterschrift, Adresse und Geschästs- angabe des Hinterlegers zu tragen (Art. 11). Die Hinterlegung erfolgt aus Gefahr des Anmeldenden, doch bat das Amt den Hinterleger vertraulich zu benachrichtigen, wenn eine der f einig en ähnliche Marke bereits früher hinterlegt worden ist (Art. 12). Das Amt verweigert die Eintragung (vorbehaltlich des Recurses an die höhere Behörde), wenn den Bestimmungen der Art- 4 oder 11 nicht genügt ist, wenn die Voraussetzungen d-.s Ait- 7 fehlen und wenn mehrere Personen zugleich die Eintragung verlangen und die Uebrigen nicht zu Gunsten eines Einzigen auf die Marke verzichten (Art. 13). Die Eintragung erfolgt in 2 Register, von welchen das eine für das eidgen. Archiv bestimmt ist, während das andere von dem Amte aufbewahrt wird (Art- 14). Der Hmterlegei erhält ein Certificat über erfolgte Hinterlegung; die hinterlegte Marke wird binnen 14 Tagen kostenlos von Amtswegen veröffentlicht (Art. 15). lieber? tragungen sind anzumeldcn, einzutragen und amtlich zu veröffentlichen. Die Kosten für die Eintragung und Veröffentlichung betragen 20 Frcs. (Art. 16). Das Amt muß auf Ansuchen Mittbeilungen aus den Registern machen gegen eine vom Bundesrath festzusetzende Gebühr «Art. 17). Gestraft wird mit 30 bis 2000 Frcs. ober Haft von 3 Tagen bis 1 Jahr wer wissentlich die Marke oder deren wesentlich ähnliche Nachahmung nachwacht ober gebraucht, wer mit nachgemachten Marken versehene Waaren vertreibt ober wer hierzu hilft, enblich wer sich weigert, die Herkunft ber in seinem Besitze befindlichen mit nachgemachten Marke« verseheiien Waaren anzugeben. Außerdem wird der Bestrafte zum Schadenersatz verurtheilt (Art. 18 und 19). Die Bestrafung erfolgt nur auf Antrag; zur Civilklage ist bereebtißt sowohl ber getäuschte -Käufer, als auch der Inhaber der Marke. Die Klage ist am Domicil des Ange- schulbigten oder an dem Orte des Vergehens anzustrengen. Für das gleiche Vergehen dürfen mehrere strafrechtliche Verfolgungen n'.cht eintreten. Das Klagcrecht verjährt nach 2 Jahren (Art. 20). Die Gerichte haben die als nöthig erachteten vorsorglichen Verfügungen zu treffen. Es kann die falsch bezeichneten Waaren, die Werkzeuge, welche zur Herstellung der falschen Marke gedient haben ü. f. w. mit Beschlag belegen. Es kann die Vernichtung solcher Gegenstände selbst im Falle ber Freisprechung anordnen und bas Erkenntniß auf Kosten des Verurtheilten in mehreren Zeitungen veröffentlichen (Art 21 und 22). Widerrechtlich eingetragene Zeichen werden gegen Vorweisung des rechtskräftigen Urtheils kostenlos gelöscht und als gelöscht bekannt gemacht (Art. 23). Die unrichtige Angabe, daß eine Marke eingetragen sei, wird mit 50 bis 500 Frcs- ober mit 3 Tagen bis 3 Monaten Haft bestraft (Art. 24). Der Ertrag der Bußen fäUt in die Kantonskasse (Art. 25). Ausländer, für welche nach Art. 7 ein Markenschutz in der Schweiz nicht erhältlich ist, wohl aber an einer schweizerischen Ausstellung Theil nehmen, können vom Bundesrathe für höchstens 2 Jahre provisorisch geschützt ! werden (Art 26). Marken, welche vor dem 1. October 1879 von inländischen Firmen rechtsmäßig benutzt wurden, können innerhalb einer Frist von 3 Monaten den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes erlangen. G'gen die Eintragung solcher Marken kann im ersten Monat Einsprache erhoben werden. Einsprüche werden nach Anhörung der Parteien schnellstmöglich beschieden. Gegen solche Bescheide kann innerhalb 20 Tage» Berufung eingelegt werden. Die gültig erklärten Marken werden sofort eingetragen und veröffentlicht, dann erst werden die neuen Marken zugelassen (Art. 27 bis 29) Der Bundesrath erlaßt die Aussührungsbestimmungen zu dem Gesetz (Art. 30). Die fantonalen Bestimmungen über Markenschutz werden aufgehoben, dagegen bleiben bis zum Erlasse des schweizer Obligationen- und Handelsrechtes die kantonalen Bestimmungen über Eintragung und Anerkennung der Firmen in Kraft (Art. 31). Der Bundes- rath veranstaltet die Bekanntmachung des Gesetzes und bestimmt den Beginn ber Wirksamkeit beffeiben. (Nach einer Mittbeilung von Wirth & Co., Patent-Anwälte in Frankfurt a. M )
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