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des Dr. Krüger erbeten habe, von demselben wegen Mangels an Raum abgewresen worden sei, sich dann an den Magistrat gewendet habe und von diesem durch Ver- ; wtlliaung eines Reisegeldes von 3 X nach Gießen abgeschoben worden sei. Die von i dem Orts-Armenverband Gießen gegen den Landarmenverband Gießen angestrengte Klage wurde von dem Provinzial-Ausschuß der Provinz Oberhessen durch Urtheil vom 27. Mai 1878 für begründet erkannt, weil nicht sestgestellt sei, daß die Hilssbedürftigkeit vor dem Eintritt in den Bezirk des Land-Armenverbandes Gießen hervorgetreten sei, da die Polizeibehörde in Frankfurt, bei welcher Deller nicht um Hospitalpflege, sondern um eine Reifeunterstützung gebeten habe, gar nicht in der Lage gewesen sei, em etwa vorhandenes Leiden deS Deller wahrzunehmen und solches constatiren zu können. Gegen diese Entscheidung ergriff der Land-Armenverband Gießen Recurs an das Bundesamt für Heimathwesen und führte hierbei durch eidliche Erklärung des Deller den Beweis, daß derselbe auf dem Polizeibureau des Magistrates zu Frankfurt aus­drücklich erwähnt habe, er habe um Aufnahme in die Augenklinik des Dr. Krüger nachgesucht, fei von demselben wegen Mangels an Platz abgewresen worden und daß er hierauf 3 mit der Weisung erhalten habe, hiermit so weit zu reisen als er könne

und hierauf weiter um Unterstützung nachzufuchen. Zugleich legte der Land-Armen- verband eine Bescheinigung der Direction des academischen Hospitals vor, nach welcher das ernstliche und chronische Leiden des Sehnervenschwundes nicht erst 2 Tage vor dem Eintritt in das Spital zu Gießen entstanden sein könne, sondern längere Zeit bedurfte, um zu jenem Grade zu gelangen, der bei der Aufnahme in das Spital constatirt worden sei. Das Bundesamt bestätigte durch Urtheil vom 16. December 1878 die Ent­scheidung der ersten Instanz, weil auch die nachträglich nachgewiescne Erklärung des Deller auf dem Polizeibureau dasselbe noch nicht hätte veranlassen müssen, von Amts­wegen den Zustand der Augen ärztlich untersuchen und die etwaige Nothwcndigkeit von Krankenpflege auf öffentliche Kosten begutachten zu lassen.

Hiermit endigte der Proceß zwischen dem Orts-Armenverbande und dem Land- Armenverbande Gießen. Derselbe sollte jedoch ein ebenso interessantes wie verwickeltes Nachspiel erhalten. .

Am 29. März 1879 nämlich fragte die Armenverwaltung zu Taste! bei dem Land- Armenverband Gießen an, welchen Bedenken die Zuführung des blinden und daher dauernd erwerbsunfähig gewordenen Hermann Deller tn die unmittelbare Fürsorge des Land-Armenverbandes Gießen entgegenständen, sowie ob die Ersatzpflicht hinsichtlich der für Deller seit seinem Eintreffen in Cassel vorschußweise aufgewendeten Armen- pflegekosten anerkannt werde. Hiernach drohte dem Land-Armenvcrbande Gießen die Uebernahme eines jungen, aber dauernd erwerbsunfähigen Mannes für dessen ganze Lebensdauer, und war der Land-Armenverband selbstverständlich eifrigst bemüht, diese große Last von sich abzuwälzen. Nachdem er ermittelt hatte, daß Deller bereits kurze Zeit vor seiner Ankunft in Frankfurt in Plauen an einem Fußleiden erkrankt gewesen und Aufnahme in das dortige Hospital gefunden habe, ersuchte er die Armen-Ver- waltung Cassel, den Deller vorerst noch darüber vernehmen zu wollen, ob dessen Augen­leiden während seiner Verpflegung in Plauen schon bestanden habe, und in welcher Privatklinik, wann und auf wessen Kosten er wegen seines Augenleidens etwa schon früher behandelt worden sei Zugleich bat er um Zusendung der über eine etwaige Verhandlung mit dem Orts-Armenverbande Plauen erwachsenen Acten. Diesem Er­suchen entsprach die Armenverwaltung Cassel durch Zusendung des Protocolls über die Vernehmung des Deller, sowie der desiderirten Acten. Die höchst relevanten aus dieser Mittheilung sich ergebenden Thatsachen finden in der späteren Erklärung des Landes- Armenverbandes Gießen auf die Klage des Orts-Armenverbandes Cassel eingehende Würdigung, weßhalb dieselben hier übergangen werden können. In Folge dieser Mit- theilung lehnte der Land-Armenverband Gießen die angesonnene Uebernahme ab, gab j dem Orts-Armenverband Gaffel anheim, sich an den Orts-Armenverband Plauen zu halten, und bat mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Land-Armenverband Gießen beabsichtige, sich wegen des Ersatzes der von ihm bezahlten Kosten ebenfalls an Plauen zu wenden, ihm durch jeweilige Mittheilung der Prozeßschriften von dem Verlaufe des Rechtsstreites Kenntniß geben zu wollen.

Am 19. Jannar l. I. stellte der Orts-Armenverband Cassel bet dem Provinzial- Ausschusse der Provinz Oberhessen eine Klage gegen den Land-Armenverband Gießen an und bat unter Hinweisung auf den Umstand, daß die Hülssbedürstigkeit des Her­mann Deller wegen seines Augenleidens zum erftenmale in Gießen hervorgetrcten sei, daß er daselbst verpflegt worden sei, daß das Bundesamt den Land-Armenverband Gießen zur Zahlung der von dem Orts-Armenverband Gießen vorgelegten Kosten ver- urtheilt habe, den Beklagten zur Uebernahme des Hermann Deller tn unmittelbarer Fürsorge, sowie zum Ersätze der bis dahin vom 29. März 1879 an entstandenen Kosten zu verurtheilen.

Der Land-Armenverband Gießen gab unterm 31. Januar l. I. eine Erklärung ab, die zur Klarstellung der relevanten thatsächlichen Verhältnisse, sowie der rechtlichen Fragen hier wörtlich folgen soll:

Die Hülfsbedürftigkeit des Hermann Deller ist nicht erst zu Gießen, sondern bereits zu Plauen hervorgetreten, und erscheint daher nicht der Land-Armenverband Gießen, sondern der sächsische Land-Armenverband als der richtige Beklagte, wie dies von dem Kläger in feinem an die Königlich Sächsischen Behörden gerichteten Schreiben vom 8. und 19. November 1877 in recht klarer und ganz unwiderleg­lichen Weise dargethan worden ist. Der Umstand, daß die Klage gegen den Sächsischen Land-Armenverband in zwei Instanzen abgewiesen worden sein soll, ist noch lange nicht hinreichend, die Unbegründetheit der Klage darzuthun. Denn erstens wäre das letzte Urtheil vom hohen Bundesamt für Heimathwesen nach dessen bisheriger Rechtsprechung ohne Zweifel reformirt worden, wenn Kläger den Recurs an diese höchste Instanz ergriffen hätte; hat Kläger dies aus uns unbekannten Gründen unter­lassen, so hat er selbstverständlich auch die Folgen hiervon allein zu tragen. Aber wäre auch das Königlich Sächsische Ministerium in diesem Falle als höchste Instanz er­schienen, wie dies nicht der Fall ist, so könnte doch dieses Urtheil nicht maßgebend sein in einem anderen Rechtsstreite und einer anderen Partei gegenüber, die nur das Bundes­amt als höchste Instanz anzuerkennen hat.

Zweitens haben wir ausreichenden Grund, anzunehmen, daß Kläger es lediglich der mangelhaften Führung seines Prozesses zu danken hat, wenn die Klage abgewiesen worden ist. Nach Inhalt der Klage nämlich gingen beide abweisende Instanzen von der Ansicht aus, daß die Hülfsbedürftigkeit des Deller in Folge seines Augenleidens erst nach seiner Abreise in Plauen eingetreten sei. Nun konnte aber Kläger durch Be­rufung auf das Gutachten der Direction des academischen Hospitals dahier und das Zeugniß des Deller ebenso unwiderleglich, wie wir dies unten thun werden, Nach­weisen, daß die Hülfsbedürftigkeit des Deller in Folge seines Augenleidens bereits zur Zeit dessen Verpflegung in Plauen bestanden habe. Versäumte Kläger diesen ent­scheidenden Beweis zu erbringen, so ist dieses Versehen wesentlich dem Umstande zu- zuschreiben, daß er von unserem, unterm 3. Juli v. I. an ihn ergangenen Erbieten, ihn in seinem Rechtsstreite zu unterstützen, aus uns unbekannten Gründen keinen Ge­brauch gemacht hat. Auch die Folgen dieser Versäumniß fallen selbstverständlich nur dem Kläger zur Last.

In Folge des Umstandes, daß der Land-Armenverband des Königreichs Sachsen durch die Uebernahme der Kosten der Verpflegung des Hermann Deller zu Plauen im Juli und August 1877 die Landarmenqualität des Letzteren anerkannte, verpflichtete er sich zu dessen Unterstützung so lange als die Hülfsbedürftigkeit beffeiben andauert. Wir können dies nicht besser sagen als mit den eigenen Worten des Klägers in dessen an die Königliche Kreishauptmannschaft zu Zwickau gerichteten Schreiben vom 19. Nov. 1877:Nach vielfachen Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen unter­liegt es keinem Zweifel, daß die übernommene Fürsorgepflicht für einen Landarmen beim Wechsel des Aufenthaltsortes beffelhen nicht auf denjenigen Landarmenverband hinterher sich überträgt, in welchen der Unterstützte später übergczogen ist; es ist viel­mehr mit aller Bestimmtheit ausgesprochen worden, daß die Landarmeneigenschaft in dem betr. Bezirke fortbauert und nur mit bem völligen Erlöschen ber Hülfsbedürftig- feit, welche aus einer blosen zeitweiligen Sistirung ber Unterstützung nicht gefolgert werben könne, ihre Endschaft erreiche." Von ben vielen, bem Kläger hiernach ja zur Genüge bekannten Entscheibungen des Bunbesamtes wollen wir hier nur biejenige her­vorheben, aus ber obige Ausführung des Klägers wörtlich entnommen ist.

Wohler's Entscheidungen II. pag>72:

Wenn aber Kläger selbst behauptet, daß die Landarmenqualität des Hermann Deller zu Plauen anerkannt worden sei, so läge ihm nunmehr zur Begründung der Klage der Nachweis ob, daß dieselbe bereits vor der zu Gießen erfolgten Verpflegung in Folge des Aufhörens der Hülfsbedürftigkeit verloren gegangen sei. Dieser Nachweis aber wird von dem Kläger nicht erbracht werden können, wie dies aus nachstehenden Thatsachen hervorgeht.

Unsere Annahme, daß Hermann Deller bei seiner Abreise von Plauen und bis zu seiner Ankunft in Gießen noch hülssbedürftig gewesen sei, gründet sich zunächst auf dessen eigene Angabe. In seinem am 3. December 1877 vor dem Kläger selbst abge­gebenen Protokoll erklärt er, daß er seit seiner Abreise von Plauen in Folge eines schon früher vorhandenen Augenleidens nichts zu verdienen im Stande war und nur von Unterstützungen lebte. Ebenso erklärte er in seinem Protokoll vom 18. Juni v. I., daß sein Augenleiden während seiner Veipflegung in Plauen schon bestanden habe und daß er bereits im Januar 1877 wegen desselben in einer Privatklinik zu Berlin be­handelt worden sei. In seinem Protokolle vom 17. October 1877 endlich gibt er an. daß er wegen seines Augenleidens um Aufnahme in die Augen-Heilanstalt zu Frank­furt nachgesucht habe und nur wegen Mangels an Platz abgewiesen worden sei.

Sämmtliche Angaben des Hermann Deller erscheinen als durchaus glaubwürdig. Alle Angaben in dem von Großh. Bürgermeisterei Gießen vorschriftsmäßig aufge­nommenen Protokolle vom 31. August 1877 haben sich bestätigt; Deller ist kein Stromer, der die Arbeit scheut und vom Bettel lebt; er stand in Arbeit, so lange seine Gesundheit dies erlaubte, und erbat sich erst bann Unterstützung, als er wegen seines vorgeschrittenen Augenleidens nicht mehr arbeiten konnte. Zudem werden auch alle seine Angaben durch die ärztlichen Gutachten bestätigt.

Nach Inhalt des Gutachtens des Dr. Casper zu Berlin wurde Hermann Deller am 16. Januar 1877 von demselben untersucht Deller litt damals schon an Kurzsichtigkeit mittleren Grades und an mäßiger Schwachsichtigkeit, der Augenspiegel wies mäßige Veränderungen der inneren Augcnhäute nach Patient gab an: Sieht seit einem Jahre trüber und allmählig immer schlechter, zuweilen Doppeltsehen, Schrist erscheint wie zerfressen.

Nach Inhalt der von dem Assistenzärzte Dr. Keller abgegebenen beiden Gut­achten vom 31. August 1877 litt Deller am Sehneroenschwund und handelte es sich um ein ernstes Leiden.

Nach Inhalt des von dein Vorstande der Augenklinik Professor Dr. non H i p- pel erstatteten Gutachtens vorn 7. v. Mts. läßt sich mit Sicherheit behaupten, daß Deller zu Anfang August 1877 nicht mehr im Stande war, seinen Lebensunterhalt als Schriftsetzer zu verdienen.

Nach Inhalt des von dem Kläger an die Königl. Sächsische Kreis-Direction zu Zwickau geritöteten Schreibens vom 8. November 1877 ergab die ärztliche Untersuchung jiom 4. Octoöer 1877, daß Deller wegen Atrophie der Sehnerven beider Augen also Blindheit erwerbsunsähig war.

Obige Gutachten geben in ihrem Zusammenhang ein klares Bild des Verlaufes der Krankheit und lassen keinen Zweifel darüber zu, daß die Angabe Dellers, er sei bei seiner Abreise von Plauen und bis zu seiner Aufnahme in die Klinik zu Gießen erwerbsunfähig gewesen, in jeder Beziehung als glaubwürdig erscheine. Bekanntlich muß ein Schriftsetzer stehend arbeiten und sind sowohl die Schrift als auch die Lettern so weit von ihm entfernt, daß er ein scharfes Gesicht unmöglich entbehren kann. Deß- halb mußte ihn schon der am 16. Januar 1877 conftatirte Zustand seiner Augcnkrank- heit erwerbsunfähig machen; die im Verlaufe von 7 Monaten stetig vorschreitende Verschlimmerung dieses Leidens schließt aber die Annahme völlig aus, daß Deller um Mitte August desselben Jahres bei seiner Abreise von Plauen noch erwerbsfähig ge­wesen sei. Daß ein an einem so schweren Augenleiden Erkrankter auch zu jeder an­deren Beschäftigung, die ihm einen irgendwie ausreichenden Erwerb hätte sichern kön­nen, unfähig sei, bedarf keiner Ausführung.

Auf den Umstand, daß Hermann Deller in Plauen wegen eines Fußleidens ver­pflegt worden ist, feine Hülfsbedürftigkeit aber bei feiner Abreise wegen seines Augen- ? leidens noch fortbauerte und letzter s in Plauen nicht in Betracht kam, kann selbstver­ständlich nicht das mindeste Gewicht gelegt werden. Dies wäre nur möglich, wenn die Verpflichtung des dortigen Landarmenverbandes van dem Vorhandensein des dolus abhängig wäre; letzteres ist aber nach vielfachen Entscheidungen des Bundesamtes nicht der Fall und kommt es lediglich auf das Factum der Fortdauer der Hülfsbedürflig- keit an, und diese ist nach Obigem nicht mehr zu bestreiten.

Daß wir gegenüber der Klage des Orts-Armenverbandes Gießen unterlegen sind können wir nicht in Abrede stellen; aber damals konnten wir nur behaupten, daß'der Orts-Armenverband Frankfurt als der richtige Beklagte erscheine; hätten wir gewußt, was wir erst nachträglich durch die gütige Vermittelung des Klägers erfahren haben, so wären wir sicher nicht unterlegen. r ,r Ä

Nach Vorstehendem beantragen wir die Klage als unbegründet abzuweqen, und den Kläger in die Kosten des Verfahrens zu verurtheilen."

In der auf den 23. Februar L I anberaumten öffentlichen Verhandlung des Provinzialausschusses gab der als Sachverständige geladene Gr. Kreisarzt Dr. Glasor folgendes Gutachten ab : ., . t

Der Beklagte hat in seiner Erklärung aus die Klage die Verhältnisse ganz richtig darge­legt. Wenn Dr. Casper in Berlin bei seiner Untersuchung am 16. Januar 1877 schon Veränderungen der inneren Augenhäute constatirt hat, so ist mit Bestimmtheit anzunehmen, daß dieselben schon vor längerer Zeit begonnen haben- Uebrigens steht auch der hiesige Befund im August 1877 im Zusammenhänge mit dem in Berlin im Januar 1877 und ist als eine fortschreitende Entwickelung des damals schon bestan­denen Leidens zu betrachten. . . . B

Nach neuesten Forschungen ist em Zeitraum von mindestens fünf Monaten er» forderlich, bis der Sehnervenschwund als solcher constatirt werden kann. Die Heilung desselben ist in den meisten Fällen unmöglich, im günstigen Falle erfordert sie jahre- lange ^^©dkr in Plauen bezüglich seines Augenleidens Hospitalpflege nicht ver­langt hat, so ist anzunehmen, daß er sein Fußleiden, das ihm Schmerzen verursachte, für wichtiger hielt, als das bereits bestehende Augenleiden, welches feine Schmerzen verursach^ ^agc bcr Arbeitsunfähigkeit des p. Deller zur Zeit feiner Unter­stützung in Plauen ist dahin zu beantworten, daß dieselbe damals schon bestand, denn wenn er als Schriftsetzer nichts verdienen konnte, so konnte er es auch nicht mit aw bereu arbeiten. nQ^ ^llem mit Bestimmtheit annehmen, daß, wenn das Leiden nach sechs Wochen derart war, daß Deller arbeitsunfähig war, es auch schon im Juli in Plauen in gleichem Maße und Deller damals ebenfalls schon arbeitsunfähig ge­wesen ift Prgvmzialausschuß faßte mit Rücksicht darauf, daß nach diesem Gutachten es möglich ist, daß das Fußleiden, woran Deller im Juli und August 1877 in Plauen behandelt wurde, mit einem Rückenmarkleiden und in Folge dessen auch mit seinem Augenleiden in Zusammenhang steht, den Beschluß, daß die Verhandlung der Sache auszusetzen sei, bis über diese Frage man sich aus einem zu requirirenben Auszüge aus bem Krankenjournal in Plauen verlässigen könne.

Nachdem die von Plauen requirirten Acten etwas Wesentliches nicht ergeben hatten, entschied der Provmzialausschuß in seiner öffentlichen Sitzung vom 16. Ium I I. in welcher von Seiten der Parteien nur der Gr. Provinztal-Director Dr. Boek» mann als Vertreter des Beklagten erschienen war, dahin, daß die Verhandlung aus­zusetzen die erforderlichen Gutachten zu erwirken und zum demnächst anzuberaumen- ben Termin bie Sachverständigen sowie der Unterstützte zu laben seien.

In ber auf den 29. v. Mts. anberaumten öffentlichen Sitzung erschienen al8 Vertreter des Beklagten der Gr. Provinzialdirector Dr. Boekrnann, als Zeuge Hermann Deller von Cassel und als Sachverständige der Gr. Kreisarzt Dr. Glasor, der Director der academischen Augenklinik Professor Dr. von Hipp el, ber Augenarzt Dr. Keller von Mainz unb ber Buchdruckereibesitzer Keller von Gießen.

Hermann Deller, der durch sein anständiges und bescheidenes Auftreten, sowie burch die Bestimmtheit unb Klarheit seiner Antworten einen sehr günstigen Eindruck machte, erklärte im Wesentlichen: Schon in Berlin ging es ihm wegen seines Augen- leibens recht schlecht mit ber Arbeit; in Pirna konnte er nur mit vieler Mühe arbei­ten unb kaum noch lesen. Von Pirna reiste er in 5 Tagen zu Fuße nach Plauen, wo er wegen eines Fußleibens - wunber Fußreihen Hosp'talpflege nachsuchte und fand. In Plauen erwähnte er fein Augcnleiben nicht, weil er zu dem Arzt^ der kein Augenarzt war, kein Vertrauen hatte, unb er auf ben Dr. Stephan m Frankfurt, ber ihm burch rühmende Zeitungsartikel bekannt geworden war, all leine Hoffnung sehte In Cassel, wo er sich seit seiner Entlassung ans der academischen Klinik in : Gießen aufhielt, erhält er feit dem 1. April I- I. keine Unterstützung mehr ; cr wohn in einer Familie und muficirt mit einem Spielwerk das ibm Freunde angeschafft ha- : ben Abends in öffentlichen Localen. Er verdient hierdurch seinen reichlichen Unter, halt und hat nicht nothwendig, öffentliche Unterstützung 'N Anspruch zu nehmen 9 Der Experte Professor Dr. non Hippel hat den Deller auf der Klinik unter.

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