Ausgabe 
7.7.1880
 
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volizeibehörde ist stets vorher m Kenntmv zu ]e^n uno yut über Ort, Zeit und Vorsichtsmaßregeln im Einzelnen zu

Vorschriften

Bekannt in a ch u n g

^°Di-'Orlsp°lizeib-hörd- ist stets vorher in K-nntnih zu setzen und Hut

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Aeutschlan».

Darmstadt, 5. Juli. Seine Königliche Hoheit der Großherzog Laben aüergnädigst geruht:

Am 30. Juni den Mintsterial-Kavzlisten zweiter Klaffe bet dem Mini­sterium des Innern und der Justiz, Philipp Hedrtch, auf sein Nachsuchen Lis zur Wiederherstellung seiner geschwächten Gesundheit in den Ruhestand zu versetzen, ben ^otar mit bcm Amtssitze zu Wallertheim, Karl Wolf, zum Notar mit dem Amtssitze zu Ober-Ingelheim zu ernennen.

Berlin, 4. Juli, lieber den Wahlsieg der Fortschrittspartei in Lübeck schreibt die nationalltberaleNat.-Ztg.":Wenn irgend eine Wahl, so lieserr diese ein geradezu unwiderlegliches Zeugniß dafür, daß die neueste polttffche Wendung auch in gemäßigten Kreisen auf scharfe Mißbilligung stoßt. Zu übersehen ist nicht, daß in Lübeck, derVoss. Ztq." zufolge, noch bei keiner früheren Reichstags-Wahl eine einzige fortschrittliche Stimme abgegeben rootbenjfi^ allerhöchsten Erlaß ist bestimmt worden, daß künftig auf allen preußischen Universitäten, der Akademie zu Münster und dem Lyceum Hostanum zu Braunsberg die Osterferien vom 15. März bis 15. April und in den

Feuerwerkskörpern und Zündungen in Quantitäten oon mehr alfl* über alle Käufe und Verkäufe sonstiger explosiver Stoffe em Buch zu führen, welches über die Namen und die Legitimation der Abnehmer, den Zeitpunkt der Abgabe uno die abgegebenen Quantitäten Ausschluß gibt. -

Dieses Buch, sowie die nach 8 25 erforderlichen Zeugnisse sind der Polizei­behörde auf Verlangen jeder Zeit zur Einsicht offen zu legen.

III. Lagerung explosiver Stoffe.

A. Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskorper und Zündungen.

8 27. Wer mit Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern und Zündungen Handel treibt, darf

1) im Kaufladen nicht mehr als 1 Kilogramm,

2 im Hau e außerdem nicht mehr als 5 Kilogramm, vorrathig halten.

Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths unter 2 zeitweilig bis auf 10 Kilogramm gestattet werden.

Die Aufbewahrung desselben darf nur in einem auf dem Dachboden (Speicher) belesenen, mit keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden, abgesonderten Raume, der beständig unter Verschluß zu halten ist und mit Licht nicht betreten werden darf erfolgen. Die Behältnisse müssen den Bestimmungen in § 4, Absatz 1 und 2 ent-

fpredK« und AecktM.^^ unter bie Bestimmung des 8,27 fallen, bedürfen behufs der Aufbewahrung von mehr als 1 Kilogramm der polizeilichen ^^mbmß.

8 29. Größere als die in § 27 bezeichneten Mengen sind außerhalb der Ort­schaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheitdie, Poltzei- behörde und, soweit es sich um militärische Magazine handelt, die Polizeibehörde in Gemeinschaft der Militärbehörde sich überzeugt hat.

Es kann angeordnet werden, daß die iL>chlussel zu diesem Lokale in den Händen blt ^^Au^Knegspulvermagazine in Festungen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 2tu^ben)a^rung an her Herstellungsstatte, sowie an der Verbrauchs- fiättc unterliegt den im § 31 gegebenen Vorschriften.

B. Andere Sprengstoffe.

« 31 Die in 8 2 aufgeführten explosiven Stoffe dürfen nur an der Herstellungs­stätte, Dynamit und Nitrocellulose außer an der Herstellungsstätte nur an benjenqjen Orten, wo diese Stoffe behufs eines gewerblichen Betriebes zur unmittelbaren Ver­wendung gelangen, ober in besonderen Magazinen aufbewahrt werden.

Für die Aufbewahrung an der Herstellungsstatte sind die bei Abheilung ber Concession § 16 der Gewerbeordnung vom 21. Jmn 1869 v vrgesch rieb en en Be- bingungen, in Ermangelung solcher Vorschriften die Weisungen der Polizeibehörden zu beachten^ ^^derlagen an der Verbrauchsstätte, sowie die besonderen Magazine be­dürfen der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu ertheilenden Vorschriften einzurichten. .

Bei den Niederlagen der Militärverwaltung concurnrt m derselben Weise, rote bei ihren Pulvermagazinen, die Militärbehörde (§, 29).

Es kann angeordnet werden, daß die Schlussel zu dem Magazin in den Hän­den der Behörde bleiben.

IV. Strafbestimmung- , c _

S 32. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach 8 66/ Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich bestraft

V. Schlutzbestimmung.

8 33. Die Vorschriften über militärische, von Militarpersonen begleitete Trans­porte explosiver Stoffe, sowie die Vorschriften über die Behandlung der mit explosiven Stoffen beladenen Schiffe an den Häfen, dann die internationalen Verabredungen über den Verkehr mit Sprengstoffen bleiben unberührt.

8 21 Fähren, welche Fuhrwerke mit explosiven Stoffen übersetzen, dürfen nicht gleichzeitig andere Fuhrwerke oder Personen befördern.

C. Versendung explosiver Stoffe auf Eifenbahnen.

§ 22. Die Versendung explosiver Stoffe auf Eisenbahnen ist durch besondere Bestimmungen geregelt.

II. Handel mit explosiven Stoffen.

S 23. Wer explosive Stoffe feil zu halten beabsichtigt, muß davon der Polizei- behorde^Anzei^ machen. ££p(ofioen Stoffen an Personen unter 16 Jahren ist ä SÄWtiS

SiÄTS.K-:* «°K S" Ä W i »Ä.uil.mnS KWÄ sfer S « Ä£S AM Dieses Zeugniß ist bei der Abgabe von Dynamit, Schietzbaumwolle und der m § 2 fieäeieDnd Stoff^injebem «oUe -NorderÜch^^ über bie Art der be­

absichtigten Verwendung und den etwa beadsichügten Aufbewahrungsort zu erkundlgen und aeeianeter Falls die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. .

g An jeder Dynamitpatronc muß die BezeichnungDynamit und die Firma der Fabrik deutUch angebracht sem. bem Verkauf von explosiven Stoffen

belobt? ist veAichwt, über alle Kaufe u°nd Verkäufe von Pulver, Putvermuntt>°u,

--Bekanntmachu n g . s ,

Df- wegen Ausbruchs der Rotzkrankheit unter den Pferden des hiesigen Droschkenkutschers Heinrich Huhn von uns angevrdneten Sperrmaßregel sind nach vollständigem Erlöschen dieser Krankheit wieder aufgehoben worden.

sind nach^>°ullan°tg^ Großherzoglich^Kreisamt^ Gießen.

Bekanntmachung.

SS s VXrifc

I S16' d., HA <25., DL«.».__

___ Gießen, am 1. Juli 1880.

Betreffend: Die Verhandlungen der zweiten ordentlichen Sanbtffonobe, hier deren Anschaffung auf Kosten der Lokalkirchensonds.

Das Großherzogliche Krcisamt Gießen an die evangelischen Kirchenvorstände des Kreises.

Das in rubricirtem Betreff erschienene Amtsblatt Großherzoglichen Oberconsistoriums vom 17. Juni 1880, Nr. XX lassen wir Ihnen mit nächster Post zur Kenntnißnahme und event. weiteren Veranlaffung zugehen. 0 e f m a n n.

Bekanntmachung.

x < a hont 24 ^kuni d Js. betätigt durch den kommandirenden General des 11. Armee-Korps unterm 29. Juni d. Js.

ist der R^wt^HAnr^chbR^ t^au^de"m Bezirk des 1^ Barmans (Gießen) 2. Großh. Heff Landwehr-Regiments Rr. 116 aus Langsdorf, Kreis G.eßen, in COntUm^frm^;\ft?T3u1iti8188Oättn Clne ®Clb6U6e 6°n 500 ** °°^"L^wÜÜches Gericht der Großh. Sesi. (25.) Division.

Betreffend: Ausstellung von Lehrlingsarbeiten zu Oppenherm tm Herbst 1880.

cvn der 2. Hälfte des Monats September l. I. soll, gelegentlich der Generalversammlung der Mitglieder des Landesgewerbvereins zu Oppenheim und der üblichen Ausstellung von Schülerarbeiten aus den inländischen Handwerkerschulen, der Versuch einer

Ausstellung von Lehrlingsurbeiten aus dem ganzen GroMrzogthum

aemackt werde-. Das Programm dieser Ausstellung ist im Gewerbeblatt Nr. 28 abgedruckt, und es können Exemplare deffeiben, sowie nme e. forwulare von den Vorständen sämmtlicher Localgewerbvcretne, von den Vorständen der Handwerkerschulen und von un z g Ä . B( fci f r

' Wir gestatten uns, Lehrmeister und Eltern zur thunlichsten Veranlaffung einer recht regen nnb zahlreichen Bethetligung ihrer resp. Lehrlinge bei dieser Ausstellung «gebest zu Großherzogliche Centralstelle für die Gewerbe und den Landesgewerbverein.

o Die ervlosiven Stoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen mTunr®^ »ri ^offenen Sooten

Hütchen u"b der Küchen^'dienenden Brennmaterialien, von

b« ÄfeefXrÄ X*

^K^^^f^m^^Mn^Ä^aren, stets ou§0efpannt ge-

VÄnrt'e3u Schiffe sinngemäße An-

roenbun§620 Im fiebrigen ist beim Transport explosiver Stoffe auf Schiffen Folgen-

Ä ÖÄÄÄ, feiner unaefäbren Größe zeitig Anzeige zu machen.

e. In Betreff des Passirens von Eisenbahnbrücken ist, wie tm § 14 voi- d. DasÄnlegen"darf^iur"cin Orten geschehen, welche dem Publikum mchi