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Kmtricher HHeiL Gesetz,
den Verkehr mit explosiven Stoffen betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog, «von Hessen und bei Rhein rc. rc.
Zur Herbeiführung der einheitlichen Regelung des Verkehrs mit explosiven Stoffen in Deutschland haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: #
Artikel 1.
An Stelle der durch Artikel 4 Pos. 6 des Gesetzes vom 10. October 1871, betreffend den Uebergang zu dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich, insbesondere bezüglich der Polizeistrafgesetzgebung rc-, als Aussührungsvorschristen zu § 367 Nr. 5 des Deutschen Strafgesetzbuchs aufrecht erhaltenen Artikel 153—159 des Poltzetstrafgesetzes vom 30. October 1855 treten die nachstehenden, von den Bundesregierungen vereinbarten Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen.
Artikel 2.
Eine Abänderung oder Ergänzung dieser Bestimmungen kann bei eintresendem Bedürfntffe auf dem Verordnungswege erfolgen.
Artikel 3.
Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 2. Juli 1880.
(L. 8.) LUDWIG.
Bestimmungen,
den Verkehr mit explosiven Stoffen betreffend.
§ 1. Die explosiven Stoffe, auf welche sich die nachstehenden Bestimmungen beziehen, sind: »
Schieß- und Sprengpulver; - t
Nitroglycerin (Sprengöl) und
Nitroglycerin enthaltende Präparate, insbesondere Dynamit (ein nicht abtropfbares Gemisch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht explosiven Stoffen);
Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle;
explosive Gemische, welche chlorsaure und Pikrinsäure Salze enthalten; Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate.
Unter den explosiven Stoffen im Sinne dieser Verordnung sind außerdem einbegriffen:
Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen, mit Ausnahme der in der Armee und Marine voraeschriebenen, nicht sprengkrästigen Zündungen. Letztere, sowie Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen unterliegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht.
I. Transport explosiver Stoffe.
Allgemeine Bestimmungen.
S 2. Von der Versendung sind ausgeschlossen:
Nitroglycerin als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin, sowie Gemische von Nitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen, als nitrirter Cellulose, Pulversätzen rc. rc.;
explosive Gemische, welche chlorsaure und Pikrinsäure Salze enthalten; Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate.
A. Versendum. explosiver Stoffe aut La> dwegen.
8 3. Der Transport explosiver Stoffe auf Fuhrwerken, welche gleichzeitig zur Personenbeförderung dienen, ist verboten. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in sehr dringenden Fällen die zur Beseitigung von Eisstopfungen nöthigen Sprengbüchsen und das zur Füllung der letzteren erforderliche Pulver unter Begleitung zuverlässiger Personen m kürzester Frist nach dem Bestimmungsort geschafft werden sollen.
§ 4; Explosive Stoffe find in hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken.
Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt werden.
Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in leinene, Mehlpulver in lederne Sacke geschüttet werbtn.
Dynamit darf nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden
Dynamitpatronen und Schießbaumwollpatronen (Patronen, welche aus gepreßter, gemahlener Schießbaumwolle bereitet und mit einem Ueberzug von Paraffin versehen sind) sind durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Dynamit- und Schießbaumwollpatronen, Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter verpackt werden.
Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose, muß bis zu mindestens 20 Procent Wassergehalt angefeuchtet in wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein, so daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann.
Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der Aufschrift: Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamit, Schießbaumwolle versehen, Behälter, welche Dynamit enthalten, außerdem mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher das Dynamit herrührt, bezeichnet sein.
Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle enthaltenden Behälter darf 85 Kilogramm, das Bruttogewicht der Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zündungen enthaltenden Behälter 75 Kilogramm, das Bruttogewicht der Dynamitpatronen enthaltenden Behälter 35 Kilogramm nicht übersteigen.
8 5. Bei dem Verpacken und dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden.
Das Verladen, insbesondere von Dynamit, hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen zu erfolgen. Die betreffenden Behälter dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden.
Soll das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle, als vor der Fabrik oder dem Lagerräume oder innerhalb derselben geschehen, so ist hierzu die Genehmigung der Polizeibehörde einzuholen und deren Weisungen nachzukommen.
8 6- Die Behälter müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen
v. S t a r ck.
gesichert sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt und durch Holzunterlagen unter Haar- oder Strohdecken gegen jede rollende Bewegung gesichert werden.
8 7. Explosive Stoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder son- stiqen leicht entzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden.
Es ist untersagt, Dynamit oder Schießbaumwolle mit Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern oder Zündungen zusammen zu verladen.
8 8. Wird loses Pulver in Menge von nicht mehr als 15 Kilogramm Bruttogewicht, oder werden andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht versendet, so finden auf dergleichen Transporte außer der Vorschrift des 8 3 nur die von der Verpackung und von der Bezeichnung der Behälter handelnden Vorschriften dieses Abschnittes Anwendung.
8 9. Zur Beförderung von explosiven Stoffen dienende Fuhrwerke müssen, wenn sie unbedeckt sind, mit einem Plantuche überspannt werden.
Sie müssen als Warnungszeichen eine von Weitem erkennbare, schwarze Fahne mit einem weißen P tragen
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden; bei Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, welche aber ganz vom Radschuh bedeckt sein muß.
S 10. Wer explosive Stoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht versendet, muß der Ortspolizeibehörde des Absendeorts davon unter Angabe des Transportweges Anzeige machen und den Frachtschein derselben zur Visirung vorlegen.
8 11. Auf Fuhrwerken, welche explosive Stoffe führen, darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer oder Licht, sowie das Tabakrauchen verboten.
8 12 Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und dürfen von anderen Fuhrwerken sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden. Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen dieselben während der Fahrt eine Entfernung von mindestens oO Meter unter einander halten.
8 13. Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen, während sie halten, niemals ohne Bewachung bleiben.
Von Werkstätten, Wohnhäusern und öffentlichen Gebäuden muß die Haltestelle bei Schießpulver mindestens 150 Meter, bei Dynamit mindestens 400 Meter entfernt liegen.
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ortschaften ist überdies der Polizeibehörde rechtzeitig Anzeige zu machen, welche die erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen hat.
8 14. Fuhrwerke mit explosiven Stoffen müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten Lokomotiven mindestens 300 M ter entfernt bleiben. Sind Wegstrecken zu passiren, auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisenbahn und des Weges oder wegen der Frequenz der Bahn obiger Vorschrift nicht genügt werden kann, so ist der Eiscnbahnbetriebsbehörde, welcher die unmittelbare Betriebsleimng der betreffenden Strecke obliegt, von dem beabsichtigten Transporte rechtzeitig Anzeige zu machen, und hat diese dann die zur Beseitigung von Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen.
8 15. Der Transport durch zufamnienhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet, wenn diese Orte nicht auf für Frachtfuhrwerke passirbaren Wegen umfahren werden können. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so ist von der bevorstehenden Ankunft des Transportes der mit der Wahrnehmung der Ortspolizei bettauten Behörde zeitig Anzeige zu machen und sind deren Bestimmungen zu erwarten. Die Behörde hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestinnnen, denselben von anderen Fahrzeugen möglichst frei zu halten und Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt.
8 16. Das Abladen hat den Vorschriften des 8 5 entsprechend zu erfolgen.
B. Versendung explosiver Stoffe auf Schiffen und Fähren.
8 17. Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen explosive Stoffe nicht transportirt, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt werden, als zur Abgabe von Signalen nothwendig ist.
Die im 8 3 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung.
8 18. Die 88 1, 5 (Absatz 1 und 2), 10 und 16 finden auch hier Anwendung.
Das Ein- und Ausladen darf nur an einer von der Polizeibehörde dazu angewiesenen Stelle, welche möglichst weit von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß, erfolgen.
Die Ladestelle darf dem Publikum nicht zugänglich sein und ist, wenn ausnahmsweise das Gin- oder Ausladen bei Dunkelheit stattsindet, mit fest- und hochstehenden Laternen zu erleuchten.
Die mit explosiven Stoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder daselbst zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll.


