Ausgabe 
30.11.1879 Zweites Blatt
 
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ftr» 280. Zweites Blatt. Sonntag den 30. November 1870.

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Erscheint liLglich mit Ausnahme des Montag-.

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Amtlicher HHLi L

Bekanntmachung.

Die Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen und Plätze, sowie die Reinhaltung der Kanäle in der Provinzial. Hauptstadt Gießen betreffend.

Indem wir in Nachstehendem ein neues auf Anregen der städtischen Behörde bezüglich der Reinigung der Straßen rc. der hiesigen Stadt erlaßenes Reglement, welches am 1. December l. I. in Kraft tritt, veröffentlichen, sehen wir uns veranlaßt, ausdrücklich auf die wesentlichen Aenderungen, welche ba6 seither gültige Reglement erlitten, hinzuweisen. ,

Seither hatten die zur Straßenreinigung Verpflichteten den zusammengekehrten Koth auf der Straße aus Haufen zu bringen. Mit dem 1. Decemver l. I. muß der zusamwenaekehrte Koth in tragbaren, wasserdichten Behältern an einer den Straßenverkehr m keiner Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht zugänglichen Stelle zur Abholungdurch die Fuhrleute berert gehalten werden. Ferner «egt zur Winterszeit die Wegschaffung des Schnees und Eises dem zur Reinigung der Stratzen rc. Verpflichteten ob, während seitber für das Wegfahren des Eises und Schnees die städtische Behörde Sorge zu tragen hatte.

Die beiden wesentlichen Abänderungen der seitherigen gesetzlichen Bestimmungen sind im Interesse der ordnungsmäßigen Durchführung der Reinigung geradezu unentbebrlich geworden. Bei der engen Beschaffenheit der meisten Straßen ist es ganz unmöglich, die Provucte der Reinigung in einer Weise zu placiren, daß deren vollständige und nicht allzumühevolle Aufiaruug durch den Fuhrmann ermöglicht wird. Entweder werden dieselben zu nahe an der Straßengoffe aufgehäuft und fließen in derselben fort, oder zu entfernt von derselben und werden dann von den zahlreichen Wagen in kürzester Frist über die Straßen gebreitet. Sind die Hausen zu trocken, so n erden sie vom Winde zerstäubt, sind sie naß, so zerfließen sie,, in jedem Falle aber geben sie bestän­digen Anlaß zu widerwärtigen Differenzen zwischen den zur Reinigung Verpflichteten und den Polizeiorganen. Diese für die Verpflichteten und die Polizei gleich fühlbaren Mißstände werden durch die neue Bestimmung gründlich beseitigt und haben wir allen Grund, anzunehmen, daß die überwiegende Mehrheit der Betheiligten mit dieser Einrichtung vollständig einverstanden sein wird. -

Das Wegbringen des Schnees und Eises durch die städtische Behörde hat zu solchen Unzuträglichkeiten geführt,, daß eine Aenderung in dieser Hin­sicht dringend geboten erschien. Die Durchführung dieser Bestimmung, welche übrigens erst am 1. October v. I. eingeführt worden, hat sich bei den hiesigen Verhültniffen als durchaus unmöglich herausgestellt. Wenn auch der verfloßene Winter nicht als ein normaler betrachtet werden kann, so ergeben sich doch auch in gewöhnlichen Wintern überaus häufig solche Maßen von Schnee und Eis, daß die für die Stadt disponiblen Kräfte zur Wegschaffung binnen oer erforderlichen kurzen Zeit in keiner Weise ausreichen können. Selbstverständlich können die Uebernehmer der Wegfuhr des Kothes nicht im Voraus solche Vorkehrungen treffen, daß sie jederzeit den plötzlich an sie heramretenden Anforderungen zur Wegschaffung enormer Schneemaßen gewachsen wären und waren sie hierzu im Stande, so müßte ihnen die Stadt für diese Bereithaltung sowohl, als auch für ihre außerordentliche Bemühung eine höchst ansehnliche und die Stadt schwer belastende Vergütung zahlen. n

Gießen, am 10. November 1879. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen.

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oder aufhauen zu laßen.

Beim Schneefall muß längs der Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke auf dem Banket, oder wo kein solches vorhanden »st, auf der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dieß bei fortdauerndem Schneefall so ost, als nöthig,

öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vor­handen ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht bis 7i/o Uhr Morgens gestreut sein.

b) An den auf die Straße gehenden Dachkandeln, Goffenstetnen und sonstigen Ableitungen des Wassers nach der Straße rc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Aufforderung Großherzoglicher Polizeiverwaltung aufgehauen und weggeschafft werden.

c) Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hofraithen ausgeschüttete Waßer nicht durch die Floß- rinnen auf die Straße laufen kann.

d) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu laßen.

Bei eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Localpolizei­behörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen rc. entfernen zu laßen.

Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffent­lichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Polizeibehörde ver­bunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen

Das Verunreinigen der Straßen und Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhrleute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen aus den Metzgereien nnd dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere, ist verboten. Zuwider­handlungen hiergegen ziehen außer der Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reinigung der Straße oder des Platzes nach sich. Dieser Ver­bindlichkeit unterliegen auch die hiesigen Wirthe, vor deren Wirthschaften die Straße oder der Platz durch die Fuhrwerke oder Zugthiere der bei ihnen ein- kehrenden Fuhrleute verunreinigt werden.

§ 2.

Das Reinigen der Straßen hat Dienstag und Donnerstag im Winter (1. October bis 31. März tncl.) bis 10 im Sommer (1. April bis 30. Septem­ber incl.) bis 9 Uhr Vormittags, und Samstag im Winter von 1 bis, 3 Uhr und im Sommer von 4 bis 6 Uhr des Nachmittags zu geschehen. Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so ist die Reinigung an dem vorhergehenden Werktage vorzunehmen. Dieselbe umfaßt die gepflasterten Bankets, die Floß- rinncn soweit dieselben vor den Hofraithen, den an die Straße stoßenden Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken herziehen, sodann die Hälfte der gepflasterten Fahrbahn. Bei warmer trockener Witterung müßen die Straßen und Plätze vor dem Kehren zur Vermeidung des Staubes genügend mit Waßer begoßen werden.

Den Koth auf die von dem Nachbar zu reinigende Strecke zu verschieben, ist untersagt.

Der Koth ist in tragbaren wasserdichten Behältern an einer den Straßen­verkehr in keiner Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht zugänglichen Stelle zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten.

Auf Auffordern der Localpolizeibehörde ist für die Ausrottung des etwa den Hofraithen, Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken auf der Straße den öffentlichen Plätzen wachsenden Grases zu sorgen.

S 5.

Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen:

a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße oder an

§ 3.

Bei anhaltend heißer und trockener Witterung sind auf Auffordern der Polizeibehörde Banket und Straßen in der im § 2 angegebenen Ausdehnung täglich zweimal, Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags zwischen 12 2 Uhr, mit reinem Waßer zu begießen.

Auf Grund des S 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrasgesetzes, Art. 114 und 120 des P°^rasgesetzes und ^t. 56 der Ltädteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung unter Aushebung des mit Genehmigung GroßherzoglichenMmisteriums des ^nnernvom 3Ocwberl878 zu Nr. M. d. I. 11509 erlassenen Localreglements vom 7. October 1878 mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 21. October 1879 zu Nr. M. d. I. u. d. I. 15757 für die Provinzialhauptstadt Gießen verordnet, wie folgt: , , . . .

wiederholt werden-

Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen mcht auf bie Straße gebracht werden, ohne daß für augenblickliche Wegschaffung gesorgt wird.

§ b.

Mr Befolgung der vorstehenden Bestiuimungen sind bei Privatgebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Eigenthümer derselben oder die- ieniaen, welche der Polizeibehörde deßsalls als deren Stellvertreter bezeichnet wurden, bei öffentlichen Gebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken di- Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Personen, welchen die Rein,, gung rc. überhaupt übertragen ist, allein verantwortlich. Die Reinigung der.