Ausgabe 
30.11.1879 Zweites Blatt
 
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jeniaen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Andern keine Verbindlichkeit bestehr, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und Brücken soll auf Kosten des Fiscus respectioe der Stadt geschehen, soweit sie in deren Eigenthum stehen. § ?

Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Uarath und der­gleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs.(Fluth-)Gräben und Einlauslöcher ist untersagt, alle Gossen und Rinnen muffen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des Masters hindernden Dingen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Vorschriften sind die nach § 6 Verpflichteten verantwortlich.

§ 8.

Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in öffentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit einer Einfriedigung verschloffen zu sein, mit einer öffentlichen Siraße zusammenhä^gen und welche dem allgemeinen Verkehre offen stehen, sind nach den Vorschriften des § 2 dieses Reglements von den Eigenthümern der H°f- raiihcn, Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke, welche an diese Plätze stoßen, zu reinigen und die Goffen und Rinnen immer offen von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen, den Abzug deS Waffers hindernden Dingen frei zu halten.

Die Benutzung der Straßen und öffentlichen Plätze durch die Gewerb- treibenden zu ihrem Gewerbe, insbesondere durch die Bauhandwerker bei B mten, unterliegt tn jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Localpolizeibehörde und sind tn dieser Hinsicht die in dem Einzelsalle erlastenen Anordnungen genau zu befolgen.

Für das Wegfahren des durch die Reinigung der Straßen rc. sich ergebenden Koths hat die städtische Behörde nach Ablauf der tn § 2 festgesetzten Zeit Sorg zu tragen. $

Die für das Wegsahren des Koths von der Stadt angenommenen Fuhr­leute müffen sich hierzu wohlverwahrter Wagen bedienen.

§ 12.

An den Reinigungstagen haben die Fuhrleute sofort nach Ablauf der in

§ 2 für die Reinigung festgesetzten Frist mit dem Wegfahren des KothS den Anfang zu machen und damit lortzufahren, bis der Koth weggebracht ist. Sollte sich der Koth an einem oder dem anderen Remigungstage so angehäuft haben, daß ihn die Fuhrleute nicht am nämlichen Tage allein forrbringen können, so haben diese noch andere Fuhrleute zu Hülfe zu nehmen. Die Fuhr­leute sind gehalten, dafür zu sorgen, daß die Straßen durch herabfallenden Koth rc. nicht neuerdings verunreinigt werden.

8 13.

D'e Fuhrleute sind verbunden, den gewöhnlichen Hauskehricht bezw. Hausabfälle aller Art ohne Anspruch auf besondere Vergütung mitzunehmen. Dieselben sind in der in § 2 erwähnten Art aufzubewahren und zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten.

§ 14.

Die Fuhrleute dürfen den aufgeladenen Koth rc. nur auf die ihnen dafür besonders angewiesenen Plätze bringen.

8 15.

Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen unterliegen der in § 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes bezw. Art. 114 und 120 des Polizei­strafgesetzes angedrohten Strafe. Außerdem haben die Zuwiderhandelnden, wenn bte von ihnen veranlaßten Mißstände auf Anordnung der Localpolizei­behörde durch andere Personen beseitigt werden, die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Diese Kosten w-rden auf dem Verwaltungswege von dem Schuldigen beigetrieben.

8 16.

Die Bestimmungen A. I. und B. b. II. des Localreglements vom 8. Octobrr 1856, das Polizeistrafgesetz insbesondere Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen betreffend (Nc. V. der Sammlung), insoweit sie sich auf die Provinzialhauptstadt Gießen beziehen, und das Localreglement vom 2. November 1867, sind aufgehoben.

8 17.

Dieses Localreglement tritt mit dem 1. December 1879 in Kraft.

Gießen, den 10. November 1879.

Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen. Fresenius.

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