d, Ricou und Feuerwehrinspector Justus; die Festdiner-Commifsion aus den Herren Regierungsrath v- Gagern, Rentner G e r s ch l a u e r und Hauptstaatskasse-Director Mich eil; die Commission für die Presie endlich aus den Herren Buchhändler Bergsträtzer (Vorsitzender), Hofgerichtsadvokat Freiherr v. W e d e k i n d, v- P r e u s ch e n, Zern in und Gaule. — Nach weiterer Besprechung einiger Detcnlfragcn, welche auf geschehene Anregung von den einzelnen Commissionen zu behandeln sein werden, wird die Versammlung geschlossen.
Darmstadt, 24. Ium. Wegen deö Ablebens Sr. Kaiser!. Hoheit des Prinzen Louis Napoleon ist aus Allerhöchsten Befehl eine achttägige Hoftrauer, vom Heutigen ab, verordnet worden.
Berlin, 23. Juni. Die sog. Wuchercommisston hat durch den Abg. v. Schwarze einen umfassenden, überaus klaren, 47 Seiten langen Bericht über die Wiedereinsührung von Wuchergesetzen erstattet. Darnach empfiehlt die Commission dem Reichstage folgendes Gesetz, betreffend Ergänzungen des Strafgesetzbuchs:
Art. 1. Hinter dem § 302 werden folgende neue Paragraphen eingeschaltet.
§ 302a. Wer unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Andern für ein Darlehen oder im Frlle der Stnndu.ig einer Geldforderung sich oder einem Dritten Vermözensvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Überschreitung in auffälligem Mißverhält- niffe zu der Leistung steht, wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
§ 302b. Wer sich oder einem Dritten die wucherischen Vermögensvortheile verschleiert, oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. bestraft. Neben der Gesängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 302c. Dieselben Strafen treffen Denjenigen, welcher mit Kenntniß des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen Vermögensoortheile geltend macht.
§ 302d. Wer den Wucher gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafen von 150 bis 6000 Mk. bestraft. Auch kann aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Art. 2. Der § 360 Nr. 12 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: § 360 Nr. 12: Wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausübung feines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, insbesondere den für die landesgefetzlich bestimmten, oder in Ermangelung landesge- setzlicher Vorschriften von der Landesregierung zu bestimmenden Zinsfuß überschreitet rc.
Als die wichtigste Seite der aufgeworfenen Frage ist die zu betrachten, daß keine Zinstaxen wieder eingesührt werden. Wir theilen die von der Commission dafür geltend gemachten Motive nachstehend mit:
Die Majorität der Commission ist der Meinung, daß die Freiheit der Jnteresienten in Betreff der Festsetzung der Zinshöhe im Allgemeinen geschützt werden müfle, und daß weder national-öconomische, noch juristische, noch ethische Gründe vorhanden seien, um diese Freiheit Beschränkungen zu unterwerfen, von denen eine lange Erfahrung bewiesen hat, daß sie mir dem wahren Interesse des Schuldners und mit der Entwickelung und den Bedürfnisien des Geldoer- kehrs nicht vereinbar, daher auch nicht durchführbar seien. Die Majorität der Commission will nicht eine Bestimmung befürworten, welche die Zinsfretheit im volkswirthschastltchen Sinne beschränkt, um hiermit den Zinsfuß hecabzu- drücken, wie sie andererseits desien sich wohl bewußt ist, daß sie nicht lediglich dem Leichtsinnigen deshalb schon, weil er leichtsinnig gehandelt hat, den Schutz des Staats gegen die Folgen des Leichtsinns gewähren darf, und daß sie endlich die ethische Pflicht, seinem Nächsten zu helfen, und somit auch die Darleihung des Geldes zu einem, einen bestimmten Betrag nicht überschreitenden Zinsfüße nicht erzwingen kann. Die Commission ist sich desien wohl bewußt, daß der Zms des Capitals nicht nur das Entgeld des Gläubigers für die dem Schuldner gewährte Benutzung des Capitals enthält, sondern daß die Höhe des Zinses auch durch die Risicoprämie, deren Höhe nach dem Grade der Sicherheit für die gehörige und rechtzeitige Rückgewährung des Capitals sich bestimmt, und durch den mehr oder geringer productiven Zweck und den Nutzen des Darlehens für den Schuldner geregelt wird. Indem die Commission die maßgebende Bedeutung dieser Factoren für die Ztnsbestimmung nicht verkennt, geht sie davon aus, daß ein einheitlicher und absoluter Zinsfuß dem praktischen Leben und dem Geldverkehre, insbesondere dem außerordentlich verschiedenen Grade der Sicherheit, welche der einzelne Schuldner darbietet, nicht entsprechen kann; sie will weder einerseits den Copitalisten mit einer für alle Fälle gleichmäßigen (Kapitalrente, die durch das Gesetz festgestellt wird, abfinden, noch will sie dem Capitalsuchenden die Möglichkeit entziehen, Capital, welches gerade ihm bei gewöhnlichem Zinsfüße nicht zu Diensten steht, sich zu einem Zinse verschaffen, der höher oder niedriger sich nach dem Werthe bemißt, welchen ihm das Capital gewährt. Endlich haben auf dem Gebiete des Jmmo- biliar- wie des Mobiliarrechts alle Institutionen in neuerer Zett sich so entwickelt, daß durch sie dem kleinen wie dem großen Vermögen die Möglichkeit eröffnet ist, derartige Verbote, wie das gesetzliche Ztnsmaximum, durch Anwendung von erlaubten Formen und durch andere Manipulationen straflos zu umgehen, so daß die Durchführung des Verbots auch auf dem civilgertchtlichen Wege illusorisch wird und die Durchführung des Verbots, Zinsen über einen gesetzlich bestimmten Höchstbetrag zu stipultren, jetzt noch weniger zu erwarten ist als früher. Auch sind Millionen dem Grundbesitze, der Industrie und dem Gewerbe durch die landwirthschaftlichen Credttveretne und Hypothekenbanken, sowie durch ähnliche Credttinstttute zugesührt worden, welche dem soliden Verkehre eine wesentliche Hülfe geleistet haben. Die Eigenart und die Grundlagen dieser Institute setzen aber unbedingt die Freiheit von einer gesetzlichen Zinstaxe voraus.
Schließlich wird ausgeführt, daß auch die Erfahrungen anderer Länder, namentlich Frankreichs zu einer Wiedereinführung eines Zinsmaximums nicht ermuthigen.
Kcsterreich.
Wien, 23. Juni. Meldung der , Polit. Corresp." aus Belgrad vom 23. d.: Von russischer Seite ist der serbische Antrag auf Entscheidung des Grenzstreites mit Bulgarien durch ein serbisch-bulgarisches Schiedsgericht ab
gelehnt worden. Die serbische. Regierung hat daher ihren Commisiar aus Zajcar abberufen. Das streitige Gebiet bei Zajcar wurde russischerseits besetzt. Die internationale Commission zur Feststellung der Grenze zwischen der Türkei und Serbien begab sich nach Branja. Der Mmisterralh beschloß die Einberufung der großen nationalen Skupschtina am 15. Juli behufs Abschlusses der Angelegenhett wegen Gleichstellung der Juden.
Irankreich.
Paris, 23. Juni. Der Prinz Napoleon Jerome hat den Deputationen der bonapartistischen Senatoren und Deputirten zugesagt, daß er mit feinen beiden Söhnen am Donnerstag der Trauerfeier für den kaiserl. Prinzen anwohnen werde. Die Regierung beschloß die Anordnung von Vorsichtsmaßregeln für den Donnerstag; die Regierung wird ungehindert Alles geschehen lassen, was den Charakter der Trauer, selbst einer weitgehenden, behält, aber sie wird energisch einschreiten, wenn die Kundgebung eine verfassungsfeindliche Gestalt annehmen sollte. Derjenige Prinz Bonaparte, welcher öffentlich den Titel des Prätendenten annimmt, wird sofort des Landes verwiesen werden. — Diesen Morgen fand in Nantes eine Messe für den kaiserlichen Prinzen statt; General Mallinet leitete die Trauerfeier, der englische und schwedische Conjul wohnten der Feier an.
England.
London. Der Londoner „Standard" widmet, anknüpfend an den jüngsten Artikel der „R^publique francaise" über die egyptische .Frage, der Action Deutschlands eine sympathische Betrachtung. Er schreibt u. A.: „Es liegt durchaus nicht in unserem Wunsche, den Ruf Bismarck's zu bemäkeln, kleine Fragen zu großen aufzubauschen oder das Recht Deutschlands zu bestreiten, seine Stimme in einer internationalen Angelegenheit vernehmbar zu machen, allein wir können, der „Röpublique francaise" gegenüber, denn doch nicht umhin, zu bemerken, daß die Ermahnungen, welche die deutsche Regierung an den Khedive gerichtet, durchaus keiner besonders liefen Erklärung bedürfen. Deutsche Unterthanen, welche in Egypten leben ober Eigenthum daselbst besitzen, genießen gewisser Rechte, welche die Regierung und die Gerichtshöfe Egyptens verletzt haben; besagte Unterthanen haben keine besondere Unbill erlitten; sie stehen auf dem gleichen Fuße mit den Unterthanen anderer Staaten, welche unter den Unregelmäßigkeiten der Khedivischen Autorität leiden. Es ist begreiflich, daß Fürst Bismarck nicht wünscht, die Rechte seiner Landsleute durch die Agenten anderer Staaten vertreten zu lassen. Die Deutschen verlangen den Schutz ihrer eigenen Regierung und wird derselbe ihnen auch nicht fehlen, so lange der Fürst am Ruder ist. Wir können daher das Vorgehen Deutschlands entfernt nicht als ein unzeitiges betrachten, sondern vielmehr als eine werthvolle Unterstützung der Warnungen, welche dem Khedive bereits von mehreren anderen Seiten zugegangen sind, bezüglich des Risicos, dem er sich durch sein Mißachten der Ansprüche Europas aussetzt. . . . Wenn eine Einmischung in Egypten überhaupt nöthig geworden, so ist es viel besser, wenn dieselbe von allen Mächten in Gemeinschaft ausgeübt wird, als wenn sie nur von einer oder zwei Mächten monopolisirt würde. England will fein Monopol des Einflusses in Egypten und wird sich jedem Staate anschließen, dem es ernstlich darum zu thun ist, den Khedive zur Einsicht zu bringen, daß seine Sicherheit in einer ehrlichen und gerechten Regierung liegt und daß es gewisse internationale Rechte gibt, deren Verletzung schlechterdings nicht geduldet werden darf."
Telegraphische Depeschen.
Wagner'- telegr. «orrespoudenr^vurea«.
Ems, 24. Juni. Se. Maj. der Kaiser erhielt gestern Nachmittag den Besuch der Kaiserin, welche von Coblenz herübergekommen war. Zum Diner waren der Öberprästdeiit v. Bardeleben, General v. Beyer, Regierungspräsident v. Wurmb und Badecommissär v. Lepel geladen.
Berlin, 24. Juni. Die Tariscommisston genehmigte den Rest der Zollsätze für Baumwolle und die Wollzölle In zweiter Lesung nach den Beschlüssen der ersten. Nur bei der Position 22 (Leinengarn) wurden einige geringe Veränderungen zu Gunsten der kleinen Jute-Weberei vsrgenommen. In der heutigen Abendsitzung beginnt die Berathung der constitutionellen Garantien.
— Die deutsche Reichspartei wird, der „Post" zufolge, zur Lösung der canstitutionellen Garantiefrage einen Antrag einbringen, wonach dem Art. 70 der Verfassung hinzugefügt werden soll: Die nach dem ReichshauShalts-Etat veranschlagten Ueberjchüsse der Einnahmen über die Ausgaben sind im budgetmäßigen Betrage nach demselben Maßstabe auf die einzelnen Bundesstaaten zu vertheilen." Die „Post" bemerkt hierzu: Ob der Antrag in der Tarif- commission oder in dem Plenum eingebracht wird, hängt von dem Gang der Verhandlungen zwischen den gractionen ab, welche aufrichtig das Zustandekommen der Tarifsteuerreform anstreben. Wir können aber schon jetzt soviel sagen, daß Nr. 1 des Bennigsen'schen Antrages für die Reichspartei ebenso unannehmbar ist, wie Nr. 2 des Franckenstein'schen Antrages.
Stuttgart, 24. Juni. Der König von Württemberg hat dem Fürsten von Bulgarien das Großkreuz des Kronenordens verliehen.
Berlin, 24. Juni. Reichstag. Der Gesetzentwurf betr. die Sicherung dec Zollgrenze in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen bremischen Gebietstheilen wird in dritter Lesung ohne Debatte genehmigt. — Cs folgt nunmehr die Tarifdebatte. Bei Nr. 26 (Oct Fette), bei 26 a 4 (anderes „flüssiges Oel" in Fässern 4 €<) wird auf Antrag Delbrücks das Wort „flüssiges" gestrichen. Sämmtliche Oel-Positionen werden unverändert unter Ablehnung der bezüglichen Amendements genehmigt. Bei den Zöllen auf Fette polemisirt Richter (Hagen) gegen die vorgeschlagenen Schweineschmalz-Zölle, weist auf die dadurch hervorgerufene exorbitante Vertheuerung eines der bedeutendsten Nahrungsmittel der Arbeiterbevölkerung hin und wendet sich dabei gegen Lebensmittel- Zölle überhaupt. Bundescommissar Rothe tritt für die Schmalzzölle ein. Graf Sto.oerg (Rastenburg) und Schorlemer-Alst plaidiren für den Schmalzzoll im Interesse namentlich der kleineren Landwirthe. Beseler erklärt sich gegen den Schmalzzoll. Richter beantragt Streichung des Schmalzzolles. In namentlicher Abstimmung wird der Schmalzzoll mit 184 gegen 79 Stimmen angenommen. Die weiteren Fettzölle werden nach unerheblicher Debatte mit einem Amendement Härle's auf Erhöhung des Stearmzolles von 6 auf 10 JL angenommen. Nr. 28 (Pelzwerk) wird unverändert genehmigt. Zu Nr. 31 (Seife, Parfümerien) wird ein erläuternder Antrag Stephani's angenommen" Nr. 32 (Spielkarten) bleibt unverändert. Bei Nr. 33 (Steine und Steinwaaren) wird auf Antrag Lieber's der Zoll für Dachschiefer und Schieferplatten von 20 auf 50 Pf. erhöht. (Nächste Sitzung Donnerstag Vormittag 10 Uhr.
London, 24. Juni. Die Königin hat der Exkaiserin Eugenie einen Beileidsbesuch abzestattet. Der Zustand der Letzteren ist wesentlich besser. Rouher hat Chislehurst verlassen. — „Daily News" erfährt, daß die Führer


