keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung ^der öffentlichen Plätze und Brücken soll auf Kosten des Fiscus respective der Stadt geschehen, soweit sie in deren Eigenthum stehen.
§ 7.
Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Unrath und dergleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Äbzuz?.(Fluth-)Gräben und Einlauflöcher ist untersagt, alle (Sofien und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des Waflers hindernden Dingen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Vorschriften sind die nach § 6 Verpflichteten verantwortlich.
§ 8.
Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in öffentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit einer Einfriedigung verschlossen zu sein, mit einer öffentlichen Straße Zusammenhängen und welche dem allgemeinen Verkehre offen stehen, sind nach den Vorschriften des § 2 dieses Reglements von den Eigenthümern der Hof- raithen, Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke, welche an diese Plätze stoßen, zu reinigen und die Gossen und Rinnen immer offen von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen, den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei zu halten.
Die Benutzung der Straßen und öffentlichen Plätze durch die Gewerb- treibenden zu ihrem Gewerbe, insbesondere durch die Bauhandwerker bei Bauten, unterliegt in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Localpolizetbehörde und sind in dieser Hinsicht die in dem Einzelfalle erlassenen Anordnungen genau zu befolgen.
Für das Wegfahren des durch die Reinigung der Straßen rc. sich ergebenden Koths hat die städtische Behörde nach Ablauf der tn § 2 festgesetzten Zeit Sorge zu tragen.
Die für das Wegsahren des Koths von der Stadt angenommenen Fuhrleute müssen sich hierzu wohlverwahrter Wagen bedienen.
§ 12.
An den Reinigungstagen haben die Fuhrleute sofort nach Ablauf der in
§ 2 für die Reinigung festgesetzten Frist mit dem Wegfahren des Koths den Anfang zu machen und damit fortzufahren, bis der Koth weggebracht ist. Sollte sich der Koth an einem oder dem anderen Reinigungstage so angehäuft haben, daß ihn die Fuhrleute nicht am nämlichen Tage allein sonbrinzen können, so haben diese noch andere Fuhrleute zu Hülfe zu nehmen. Die Fuhrleute sind gehrlt.n, dafür zu sorgen, daß die Straßen durch herabfallenden Koth rc. nicht neuerdings verunreinigt werden.
§ 13.
D e Fuhrleute sind verbunden, den gewöhnlichen Hauskehricht bezw. Hausabfälle aller Art ohne Anspruch auf besondere Vergütung mitzunehmen. Dieselben sind in der in § 2 erwähnten Art aufzubewahren und zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten.
§ 14.
Die Fuhrleute dürfen den aufgeladenen Koth rc. nur auf die ihnen dafür besonders angewiesenen Plätze bringen.
§ 15.
Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen unterliegen der In § 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes bezw. Art. 114 und 120 des Polizei* strafgesetzes angedrohten Strafe. Außerdem haben die Zuwiderbandelnden, wenn die von ihnen veranlaßten Mißstände auf Anordnung der Localpolizeibehörde durch andere Personen beseitigt werden, die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Diese Kosten werden auf dem Verwaltungswege von dem Schuldigen beigetrieben.
§ 16.
Die Bestimmungen A. I. und B. b II. des Localreglements vom 8. October 1856, das Polizeistrafgesetz insbesondere Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen betreffend (Nr. V. der Sammlung), insoweit sie sich auf die Provinzialhauptstadt Gießen beziehen, und das Localreglement vom 2. November 1867, sind aufgehoben.
§ 17.
Dieses Localreglement tritt mit dem 1. December 1879 in Kraft. Gießen, den 10. November 1879.
Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen. Fresenius.
politischer T h e i l.
Irankrerch.
Pari-, 17. Novbr. Der Minister Lepöre hat endlich sein Rundschreiben an die Präsekten abgesandt, worin er erklärt, daß in Zukunst die Verletzung der organischen Gesetze durch die Bischöfe nicht mehr zu dulden sei. Dieses Schreiben lautet:
Herr Präsekt! Ich habe die Ehre, Die zur Wachsamkeit über zwei ernste Verletzungen des Gesetzes vom Germtnal des Jahres X aufzusordern, welche mir zu verschiedenen Malen in einer Anzahl von Diöcesen bezeichnet wurden. Die erste besteht darin, daß die Pfarrer und Hülfspfarrer absichtlich das Gebet „Domine salvam fac rempublicam“ ausfallen lassen, welches sie laut des Concordats und des Art. 5 der organischen Gesetze beten müssen. Es ist wichtig, zu ermitteln, ob diese Geistlichen, indem sie dies thun, nach Weisungen des Bischofs handeln oder ob sie ihrem persönlichen Antriebe folgen. Sie werden mir die Ihnen in dieser Hinsicht zugehenden Mittheilungen übersenden und Ihr mottvtrtes Gutachten beifügen. Es gibt einen zweiten Mißbrauch, den ich Ihrer Ueberwachung anempfehle: Gewisse Bischöfe verlassen ihre Diöcese auf mehr oder weniger lange Zeit, ohne die Ermächtigung der Regierung einzuholen, indem sie so den Art. 20 des Gesetzes vom Germtnal verletzen und die ihnen anvertrauten Interessen vernachlässigen, um in dec Ferne an verabredeten allgemeinen Kundgebungen sich zu betheiligen; mehrere begaben sich nach Rom, um sich direct mit dem heiligen Stuhl über Dinge zu besprechen, von denen die Regierung zum wenigsten Kenntniß erhalten mußte. Ich werde Ihnen verbunden sein, wenn Sie mich von der Abreise des höchstgestellten Prälaten Ihres Departements nach irgend einem Punkte, namentlich nach Rom, ohne Verzug in Kenntniß setzen wollen. Empfangen Sie rc. Der Minister des Innern und der Culten.
L e p ö r e.
Dieses Schreiben des Ministers hat die Klerikalen in die höchste Wuth versetzt. Das „Univels" kündigt an, daß die Btschöfe den Befehlen der Republik keinen Gehorsam leisten würden. Sie hätten sich unter Napoleon III. dergleichen nicht gefallen lassen, geschweige denn unter der Republik! Der „Monde", das Organ der päpstlichen Nunciaiur, zeigt sich ebenfalls sehr ungehalten. Aber der Anhang, den die ultramontanen Bischöfe im Lande haben, wird immer schwächer und die Regierung Grevy's ist zum TheU deshalb nicht populär, weil sie ihnen und ihren Jntriguen gegenüber nicht die nöthige Entschlossenheit zeigte.
Aelgicn.
Brüssel, 17. November. Prof. Prins von der hiesigen Universität hat bem< Justizmintster einen von diesem gewünschten ausführlichen Bericht erftatter über die in England und in Belgien bisher gültige Strafprcceß- ordnung. Bereits im „Moniteur" abgedruckt, ist dieses Gutachten, welches b<i Rev.sivn des Strasrechtsverfahrens zu Ratbe gezogen werden soll, auch in Form einer Broschüre ausgegeben worden. — Der Unterrichtsminister hat den Gouverneur von Brabant ersucht, darauf zu achten, daß die Gemeindeverwaltungen nicht den Lehrern vor deren Anstellung die Verpflichtung auferlegen, in der Schule durchaus keinen Kalechismus-Unterricht zu erteilen ; jede Bestallung. weiche unt'i d eser Bedingung erthetlt sei, werde als ungültig cassirt werden. — Der Bürgermeister von Framertes bei Mons hat sein Amt nie- dergclegt, weil der Genuindcrath den Beschluß gefaßt hat, der Geistlichkeit gar keinen Zuschuß mehr zu bewilligen und das biöher dafür verwandte Geld den armen Kindern, welche die Gcmcindefchulen besuchen und sich zur ersten Cvniuuiuvn oorb ernten, durch Beschaffung von Kleidung zu Gute kommen zu lassen. Der Pfarrer seinerseits hat den Rathsherren die besonderen Chorstühle verweigert, die sie bisher bei der Feier des Leopoldtages in der Kirche hatten einnehmen dürfen.
Kossand.
Haag, 18. Novbr. Der Prinz von Oranien hat als Erwiderung aus die Angriffe wegen feiner politischen Ansichten eine Broschüre veröffentlicht,
worin er die Hoffnung aussprickt, daß die Principien der Constitution von 1848, als deren Eck- und Grundstein er das Capitel über den Unterricht an» sehe, ausrechterhalten bleiben. Diese zu conservtren, auch durch den Fort» schritt, erscheine ihm durchaus für zulässig. Im Uebrigen erklärt der Prinz, stehe er über allen Parteien, müsse sich das Recht einer politischen und persönlichen Ueberzeugung wahren und hoffe er, sich durch seine Handlungen die Achtung feiner Landsleute zu erwerben.
Vermischtes.
— Als eine merkwürdige und jedenfalls nicht Läufig ausgesprochene Bitte dürfte wohl diejenige anzusehen sein, welche ein junges Mädchen, Anna M. aus L., neuerdings in einen, Bittgesuch an den Kaiser gerichtet hat. Das Mädchen bat, wie das „B. Tgbl." berichtet, mit naiven Worten, Se. Majestät möge die Güte haben, es in ein Regiment und zwar bet den schwarzen Husaren aufnehmen zu lasten, da es eine so große Liebe zum Soldatcnstandc empfinde. Daß ihr dieser sehnliche Wunsch in Erfüllung gehen wird, ist wohl sebr zu bezweifeln. Viel leicht begnügt sich die Bitlstellerin mit einem schwarzen Husaren als Ehemann.
— fGräfin und Kunstreiters Man schreibt aus Parma, den 6 : Ein Vorfall bat bier das größte Aufsehen erregt und dürfte nicht ohne Folgen bleiben. Die Contesta S., Gattin eines der angesehensten Männer der Florentiner Aristokratie, hatte sich in einen Kunstreiter ver liebt, welcher mit der Circus-Gesellschaft Guillaume in Florenz gastirte. Dieier ließ sich dos Verhältniß Anfangs gern gefallen, später aber, vielleicht auch in Folge des Prozestes Cardinale, verließ er Florenz, ohne von der Dame Abschied zu nehmen, und ließ sich bei der Circus- Gesellschaft Sidoli engagiren, die jetzt in Varma Vorstellunaen giebt. Contcsta erfuhr seinen Aufenthalt und kam vor einigen Tagen nach Parma. Der Kunstreiter empfing sic jedoch mit ernsten Worten und ermahnte sie, zu ihrem Gatten zurückzukehren. Sie nahm sich das aber derart zu Herzen, daß sie einen Selbstmordversuch verübte. Sie stürzte sich nämlich nach Ab- gang des Zuges nach Florenz, zu welchem sie der Kunstreiter begleitet hatte, wenige Schritte von der Station entfernt, aus dem Coupö erster Klaste. Ein Weichensteller konnte sie aber noch im rechten Augenblick auffangen, sie contusionirte sich bloß an einem Fuße. Die Polizei bemächtigte sich sofort ihrer Person und avisirte telegraphisch den Gatten.
— [@inc Göthe-Anekdotes Der alte Göthe sitzt behaglich in Jena in einer Weinstube am Fenster und verdünnte sich — aus welchem Grunde bleibe unerörtert — eine feurige Marke hin und wieder durch Zuguß des Elements, desten Zauber er im „Fischer" so dämonisch besungen hat. Im Hintergrund sitzt eine Gruppe angeheiterter Studenten, die natürlich unver- misckten Trank consumircn, dennoch aber nur fades Geschwätz produciren, welches schließlich doch den inneren Unwillen des nachsichtigen Altmeisters erregt Jndeß, er bezähmt sich Da, als der Weinübermuth den höchsten Grad erreicht bat, tritt einer der Musenlöbne, welche sich über den weinfälsckcnden Philister schon lange ennupirt haben, an den ihnen Unbekannten heran und inquirirt ihn mit lallender Zunge: „Sagen Sie mal, alter Herr, bedenken Sie eigentlich das Verwerfliche Ihres Thuns? Warum fälschen Sie sündhaft die reine Dachusgabe?' Dem Frager erwidert der alte Olympier sofort mit etwas gereizter Würde: „Das will ich Ihnen sagen, mein junger Freund:
..Wasser allein macht stumm, Das beweisen im Teiche die Fische, Wein allein macht — dumm, Das bezeugen die Herren am Tische! Dieweil ich nun keines von beiden möcht sein, — So trink' ick untermischt mit Wasser den Wein."
Mit hoheitsvollern und befriedigtem Lächeln die ob dieses voetischen Anhauches verstummten Aufdringlichen anblickend, wandte der alte Herr von Göthe diesen und der Kneipe den Rücken und mochte stiller Heiterkeit voll der verflosienen Zeit gedenken, wo er selbst Studien zur Studenten-Scene in Auerbach's Keller gemacht hatte Die „Halle'sche Zeitung" erzählt diese bisher unbekannte Göthe-Anekdote
— Ueber einen deutschen Daumriesen von dem Kaliber, wie man sie in dem oldenburgi- schcn Walde Hasbruck bewundert, theilt man dem „Hamb Courr." mit, daß sich dicht bei dem Dörfchen Riedereimcr, eine starke halbe Stunde von Arnsberg (Westfalen), eine uralte Eiche befindet, die einfach den Namen „Dicke Eicke" führt und vom Fiscus nebst dem umliegenden Terrain anqekauft ist, damit sie nicht gefällt werde. Auf den sich außbreitenden kolossalen Wurzeln können bequem 35 Personen zu einem landpartielicken Kaffeekränzchen Platz tirbmen. In der Höhe von 4 Fuß hat der Baum einen Durchmesser von circa IH/, Fuß preußisch und einen Umfang von über 33 Fuß preußisch. In einer Höhe von ca 00 Fuß theilt sich der Stamm in zwei Acste, deren jeder nock einen respectablen Baum, der eine ca. 5, der andere 4 Fuß Durchmesser abgeben würde. Die Gesammthöhe dürfte 1'20 Fuß preußisch nickt überragen, da die oberen Aeste, von Laub und Zweigen entblößt, nur als Stümpfe in die Lüfte ragen und an ihrer ursprünglichen Höhe wohl an die 20 Fuß eingebüßt haben. — Auch in der Nähe der Station Barnek (% Stunden von Leipzig befindet sich eine kolossale Eicke die im Umfange und Durckmkffer 1 - 2 Fuß geringer, aber scköner und höher ist, auch noch nickt das große Alter der Eiche bei Arnsberg zu haben scheint. Man nennt diese Eiche in Leipzig „Große Eicke".
— fEntgleisung) Aus Cassel kommt unter’m 15. d. M. folgende Meldung: Die Paffagiere des heutigen durchgehenden Berliner Nacktscknellzuges sind durch die Geistesgegenwart des Locomot'vfübrers wie durch die glückliche Fügung einer großen Lebensgefahr entganaen, indem der ganze Zug in der Nähe der Station Salzgitter entgleiste. Durck den glücklichen Umstand , daß dies auf ebener Stelle geschah, ist ein größerer Unfall nicht entstanden, Verlust


