1879
Sonntag den 23. November
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our Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen:
a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hosraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vor-
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Der Koth ist in tragbaren wasserdichten Behältern an einer den Straßenverkehr in keiner Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht zugänglichen Stelle zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten.
Bei anhaltend heißer und trockener Witterung sind aus Auffordern der Polizeibehörde Banket und Straßen in der im § 2 angegebenen 2hiSbe()ninifl täflltd) zweimal, Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags zwischen 12 2 Uhr, mit reinem Waffer zu begießen.
* § 4.
Auf Auffordern der Localpolizeibehörde ist für die Ausrottung des etwa den Hosraithen, Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken auf der Straße den öffentlichen Plätzen wachsenden Grases zu sorgen.
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Reglement, welches am seither gültige Reglement erlitten, hinzuweism.
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B-7m^Schne'-'fall' mich längs d-r Hosraithen mit Anschluß der Höfe Gärten und sonstigen Grundstücke aus dem Banket, oder wo kem solches vorhanden 'st, aus der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dieß bei fortdauerndem Schneefall so oft, als nöthig, wiederbolt werden. v ~ . ,k, . <. - ..
Schnee und Eis darf aus dem Innern der Holratthen nicht auf d,e Siraße gebracht werden, ohne daß für augenblickliche Wegschaffung
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Das Verunreinigen der Straßen und Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fubrleute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen aus den Metzgereien und dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere ist oerboten, Zuwiderhandlungen hiergegen ziehen außer der Strafe zugleich die V-rblndstchk-it zur augenblicklichen Reinigung der Straße oder des Platzes nach sich- ..^Eser Verbindlichkeit unterliegen auch die hiesigen Wirth-, vor deren Wiithschaften die Straße oder der Platz durch die Fuhrwerke oder Zugthiere der bei ihnen einkehrenden Fuhrleute verunreinigt werden.
§ cm>
Das Reinigen der Straßen hat Dienstag und Donnerstag im Winter ll Ottober bis 31. März mcl.) bis 10 im Sommer (1. April bis 30^ September ind.) bis 9 Uhr Vormittags, und Samstag im Winter von 1 bis 3 Uhr und im Sommer von 4 bis 6 Uhr des Nachmittags z» geschehen. Fallt aus etneu dieser Tage ein Feiertag, so ist die Reinigung an bem v°rhergehenden Werktage vorzunehmen. Dieselbe umfaßt dre gepflasterten Bank-ts, die Floß- rinnen soweit dieselben vor den Hosraithen, den an die Straße stoßenden Hosen Gärten und sonstigen Grundstücken herziehen, sodann die Hälfte der gepflasterten Fahrbahn- Bei warmer trockener Witterung muffen die Straßen und Plätze vor dem Kehren zur Vermeidung des Staubes genügend mit Waffer begossen n,CTt’e $)en Koth aus die von dem Nachbar zu reinigende Strecke zu verschieben,
Gießen verordnet, wie folgt:
Händen ist, di- Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asch- oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht bis 71,' Hbr Morgens gestreut sein.
tf) Ali den auf die Straße gehenden Dachkandeln, Goffensteinen und sonstigen Ableitungen des W-ff-rs nach der Straße re. muß das auf d-n Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Aufforderung Großherzoglicher Polizeiverwattung aufgehauen und weggeschaff werden.
c) Außerdem ist bei Frosiwett-r dafür z» sorgen, daß das etwa vom Innern der Hosraithen ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floß- rinnen auf die Straße laufen kann.
Vor den öffentlichen Brunnen ist, so ost es nothig erscheint, aufeisen und mit Asche oder S-nd streuen zu lasten.
Bei etntretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Localpollzei- behörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Flvßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen rc. entfernen zu lasten.
Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen aus den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstet-en, so sind diejenigen, welchen dl- Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Po,zeth-h°rd- verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen
PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 ,Mark 50 Pf.
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Agent gesucht. Adresse unter bH. 54840 bet ?ler in Han-
gesorgt wird.
& Befolgung der vorstehenden Bestimmungen sind bei Privatgebäuden, Gärten Höfen oder sousi«!,-» Grundstücken die Eigenthum-r derselben oder die. Kniae» welch« der Polizeibehörde deßfalls als deren Stellvertreter b-,ei»n-t wurden' bei öffentlichen Gebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Gimidstucken die Vorsteher Verwalter, Pächter oder sonstige Personen, welchen die R-mi. die Vorst y°r, ^erwa«»,, ^in verantwortlich. Dl- Reinigung der.
ff n" g e n^St r aßen strecken, woz» nach vorstehenden Vorschriften für -inen Andern
Bekanntmachung.
Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen und Plätze, sowie die Reinhaltung der Kanal- .n der
^LL-r"'l.| Ld-?un1°kw-lch! das
ültige Reglemeni erlitten, hinzuweisen. . nuf t,el strafte auf Haufen zu bringen. Mit dem 1. Decemb-r
"S- ther hatten die zur Straßenreinigung Verpflichteten den • ’ Behältern an einer den Straßenverkehr in keiner
l. I. muß der zusamwengekehrte Koth in tragbaren, wass-rd.chten BehaNer» andern b„eit gehalten werden.
Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht ?nd°Effes ^dE zur"Ligung L-Straßen re. verpflichteten ob,
während seith»^ für das W-gfahr-n d-s Eis-s und Schnees tie städ>'sch° ordnungsmäßig-" Durchführung der Reinigung
geradezu ÄÄ
placir-u, daß deren vollständige und nicht allzumühtvolle Aufla ung durch den 8 0« wctt{ll ^un von den zahlreichen Wagen in kürzester Frist über Straßengoffe aufgehäuft und fließen in derselben fort, oder zu '"'^rnt voi d-.s d sind sie naß, so zerfließen sie, in j-d-m Falle aber g.b-n sie b-stan-
die Straßen gebreitet. Sind die Haufen zu trocken, so werden sie vom Wwde z x\ , 1 mnI..e(Draane„ Diese für die Verpflichteten und die Polizei
dig-n Anlaß zu widerwärtigen Differenzen zwischen den zur N-w'gung V-rpfl'ch e-> d d P allen Grund, anzunehmen, daß die überwiegende Mehrheit gleich fühlbaren Mißstände werden durch di- neue B.stimmung gründlich beseitigt und Haven w,r
der Betheiligten mit dieser Einrichtung vollständig einverstanden fern wttd- Unzuträglichkeiten geführt, daß eine Aenderung in dieser Hm-
Das Wegbringen des Schnees und Eises durch die städtische Behörde h z > / SDctober v. eingeführt worden, hat sich bei den hiesigen
sicht dringend geboten erschien. Die Durchführung dieser Bestimmung, welche u ft normaIer brachtet werden kann, so ergeben sich doch
BrrbSHnIfitn olt durch,,,S unmöglich d-rallSg-stclli. W-uu noch J < ti, für bi, Sind, dchpuulbl.n Sröfle zur Wrgschoffoug b.nn.n d.r
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274. Zweites Blatt
Auf Grund des § 366, pos. 9 und 10 d-s R-ichsstrasg-s-tzrs, Art. 1J4 unb IMdes"Innern ^m^3.°Ottob-r"1878 J
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2i Ortob-r 1879 zu Nr. M. d. I. u. d. I. 15757 für di- Provinzialhauptstadt


