Einzelbild herunterladen

We Tu beren ®e^iHaun^ Tntftebenben ^often auf etrualSOO JL, roobeijebod) auf eine etwaige Verwendung des Gebäudes keine Rücksicht genommen sei. Redner verliest em ausführliches, gemeinschaftlich von ihm und Professor v. Ritgen erstattetes Gutachten, worin schließlich folgende Ansicht vertreten wird:

1) Daß das im Jahre 1512 im gothischen Style erbaute Rathhaus später zwar mancherlei Veränderungen und Einbauten im Renaffsance-Styl erfahren hat, daß das­selbe aber an sich und mit diesen Einbauten ein höchst werthvolles Baudenkmal bildet, dessen Erhaltung für die Kunstgeschichte int Allgemeinen, wie für d-e Provinz Ober- bessen und für die Stadt Alsfeld selbst wünschenswert ist, weghalb man sich mit dem Artikel in derDarmstädter Zeitung" Nr. 342 vom 10. December 1878 nur einver­standen erklären -m $nncrn des Gebäudes von der Stadt geschehenen Ab-

sprießungen keineswegs die vollständige Baufälligkeit des Rathhauses beweisen sondern daß die Nothwendigkeit solcher Vorsichtsmaßregeln nur eine Folge der Vernachlässigung und der Unterlassung der richtigen Unterhaltungsarbeiten seit vielen Jahren ist und nur einem weiteren Nachgeben der Gebälke vor beugen soll. ,

3) Daß, wenn in den letzten 15 Jahren im Ganzen wirklich 1476 JL zur Re­paratur des Rathhauses verwandt worden sind, diese Reparaturen zum Theil m un­zweckmäßiger, ja im Dachstuhl sogar in nachtheiliger Weise ausgefuhrt wurden rc.

Herr Kreisbaumeister W iessel weist darauf hin, daß er sich in demselben Sinne früher amtlich geäußert habe und dem Bemerken nichts weiter zuzufügen wisse.

In Anbetracht der finanziellen Schwierigkeiten, welche die Erhaltung des Ge­bäudes für die Stadt Alsfeld etwa bieten dürfte, wurde auch noch darauf hingewiesen, daß die ursprüngliche Anlage des Bauwerks gewissermaßen von selbst auf die Erhaltung aufmerksam mache. Es ließen sich nämlich in Uebereinstimmung mit dem Plane des Baues im unteren Stockwerke Kaufläden in der Weise Herstellen, daß die schonen Bogen­stellungen wieder zu Tage treten. Der Pachtzins dieser Kaufläden wurde sicherlich, nachdem die nicht umfangreichen Reparaturen der oberen Stockwerke vollendet waren, der Stadt Alsfeld für lange Jahre einen viel höheren Ertrag abwerfen, als die Zinsen des durch Abbruch etwa gewonnenen Capitols betrugen. Auch beliefen sich die Kosten für die Herrichtung eines neuen Bürgermeisterei-Bureaus rc. durch einen dem Ver­nehmen nach in Aussicht genommenen neu zu erbauenden dritten Stock auf dem sog. Hochzeitshause jedenfalls viel höher, als der Aufwand für die Herstellung des Rath- hauseS erfordern würde. , _ __ .. ,.

Der als Vertreter der Stadt Alsfeld erschienene Gemeinderath I. C. Th. B u ck i n g bestritt die Ausführungen der Sachverständigen nicht, sondern führte nur aus, daß die finanzielle Lage der Stadt den Aufwand bedeutender Kosten zu dem beregten Zwecke nicht gestatte, ohne dieselbe bankerott zu machen. Die Stadt sei durch eine bedeutende Schuldenlast gedrückt, erhebe hohe Umlagen, gegen welche selbst der Großh. Fiscus reclamirt habe, und muffe für die Armen, deren Zahl sich mehre, eher sorgen, als für solche Bauten, deren Alsfeld übrigens außer dem Rathbause noch eine größere Zahl zu unterhalten habe. Es sei daher für die Stadt besser, das Rüthhaus, welches Redner auf Grund eines Gutachtens des in der Sitzung gleichfalls erschienenen und alsbach- verständigen von ihm zugezogenen Zimmermeisters Sondermann von Alsfeld für bau­fällig hält, nieder zu legen und den Bauplatz zu verwerthen. Die Stadt werde übrigens das Rathhaus gern erhalten, wenn ihr die Mittel geboten würden. Sie würde es be­reitwilligst dem Staate, oder dem oberhessischen Vereine für Localgeschichte k über­lassen. Eventuell dürfte man auch mit dem veranschlagten Kostenbeträge schwerlich ausreichen. Auch Sachverständige könnten sich irren, wie ein in Alsfeld vorgekommener Fall (mit dem sog. Grab-Born) beweise.

Zimmermeister Sondermann verliest ein von ihm über den Zustand des Rath­hauses verfaßtes Gutachten, wonach er zu dem Schlüsse kommt, daß dasselbe baufällig sei. Es entspinnt sich noch eine weitere Debatte über die einzelnen Punkte des Gut­achtens zwischen ihm und den übrigen Experten.

Nachdem noch einige Fragen seitens zweier Mitglieder des Provinzialausschusses gestellt worden waren, zieht sich derselbe nach Schluß der Sitzung zur geheimen Be- rathung zurück. DaS Urtheil wurde alsbald verkündigt und lautet:

In Sachen bett, den Antrag de« Ortsvorstandes Alsfeld auf Abbruch de« Rathhauses daselbst hat

der Provinzial-Ausschuß der Provinz Oberhessen in seiner heutigen öffentlichen Sitzung

auf den von Großh. Kreisamte Alsfeld gegen die Entscheidung des Kreisausschuffes des Kreises Aisfeld vom 28. März l. I. verfolgten Reeurs, nach von dem Vorsitzenden erstatteten Vortrag und stattgefundener mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

daß der verfolgte ReeurS begründet sei, demzusolge das angefochtene Urtheil erster Instanz aufzuheben und dem auf Abbruch des Rathhauses gerichteten Beschlüsse deS Ortsvorstandes zu Alsfeld vom 3. Deeember v. I. die Genehmigung zu versagen sei, unter Verurtheilung der Gemeinde Alsfeld in tote Kosten des Ver­fahrens , sowie zur Zahlung eines Averfionalbetrages von 40 in die Pro­vinzialkaffe.

Entscheidungsg runde.

Rach Art. 47 p®s. 2 der Landgemeindeordnung ist die Genehmigung der Auffichts-Be- hirde erforderlich zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wirthschaftlichen, historischen oder Knnstwerth haben.

Die Genehmigung ist von dem KreiSrathe zu ertheilen. Nimmt derselbe Anstand, dieselbe zu ertheilen, so ist darüber von dem KreisAuSschuffe zu beschließen.

Daß ein Abbruch sowohl als eine Veräußerung, auch als eine wesentliche Veränderung ilt betrachten sei, erweist sich als selbstverständlich, und ist auch von dem Ortsvorstande nicht bestritten. Der Antrag auf Abbruch ist von dem Ortsvorstande unterm 3. Deeember v. I. gestellt und diesem Anträge unterm 22. Februar d. I. die Genehmigung Großh. Kreisamts Alsfeld versagt worden. Dir Competenz des KreiS- unv resp. Provinzial-Ausschusses kann hiernach keinem Zweifel unterliagen.

Die für die materielle Entscheidung m erster Linie relevante Frage, ob das Rathhaus zu AlSfeld einen besonderen historischen oder Kunstwerth habe, muß nach dem ebenso gründlich motivirten als bestimmten Gutachten der Sachverständigen Profeffor Dr. Gar eis, Geh. Bau« rath Dr. v. Ritgen, Stadtbaumeister Raupp und Kreisbaumeister Wiessel unbedingt be­jaht werden und kann dchhalb dahingestellt bleiben, ob der Vertreter des Gemeinderarhes bei feinem, in der mündlichen Verhandlung erklärten ausdrücklichen Zugeständniffe in dieser Beziehung nur seine persönliche Ansicht aussprach, over ob er, wie er annehmen zu dürfen glaubte, die Majorität des Gemeinderatheö hinter sich hatte, welcher diese Frage bis dahin immer mit Ent­schiedenheit verneinte.

Mit dieser ersten Frage ist aber selbstverständlich die Hauptfrage noch nicht bejaht. Muß auch angenommen werden, daß die Genehmigung zu einer Veräußerung nicht allein in dem Halle versagt werden kann, toenn diese Versagung das finanzielle Jntereffe der Gemeinde fördert venn für einen solchen Fall wäre eine besondere gesetzliche Bestimmung nicht nothwendig gewefen sondern auch in dem Falle, wenn diese Versagung der Gemeinde ein finanzielles Opfer auferlegt, so wird ebenso wenig ein Zweifel darüber obwalten können, daß dieses Opfer im Verhältniß stehen muß zu dem ,zu erreichenden Zweck und zu der finanziellen Lage der Gemeinde.

Handelt es sich auch dermalen nur um Die Frage, ob die Genehmigung zum Abbruche dr- RathhauseS ertheilt oder versagt werden soll, so wird doch der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung der oben angedeuteten beider präjudieieller Fragen vorhergehen müssen, weil es widersinnig wäre, den Abbruch eines Gebäudes nicht zu genehmigen und dasselbe demnächst durch Versagung der Mittel zur Erhaltung der langsamen, aber sicheren Vernichtung preis­zugeben.

Nachdem sich die drei Sachverständigen v. Ritgen, Raupp und Wießel in ein- gehender technischer Begründung mit Destimmtheit dabin ausgesprochen haben, daß eine gründ­liche Reparatur des Rathhauses nur einen Kostenaufwand von 1800 veranlassen könne, und diese Berechnung von der anderen Seite in keiner irgendwie in Betracht kommenden Weise widerlegt worden ist, muffen beide oben erwähnten Vorfragen bejaht werden. Man kann un­möglich behaupten, daß die Erhaltung eines so werthvollen Gebäudes mit einem Kostenaufwand von 1800 zu tbcucr verkauft sei, und eben so wenig wird unterstellt werden können, daß dieser Betrag die Gemeinde Alsfeld in finanzieller Beziehung zu stark belaste. Auch bei einer finanziell weniger günstig situirtcu Gemeinde könnte dieser Betrag nicht als ein unverhältniß- mäßig hoher gelten, und darf daher von eingehender Prüfung der finanziellen Lage der Ge­meinde abgesehen werden.

werden soll, das wichtige Ehrenrecht verdankt, allein einen Abgeordneten zur zweiten Kammer der Lanvstände wählen zu dürfen.

Aber auch abgesehen von allen obigen Gründen rechfertigt der Umstand die Abweisung des von dem Ortsvorstande gestellten Antrages, bat von einem eigentlichen Opfer, vas der Gemeinde zugemuthet würde, überhaupt nicht die Rede sein kann.

Erstens nämlich handelt es sich nach der überzeugenden Darlegung der drei Sachver­ständigen nur um jetzige Nachholung der Reparaturen, deren Vornahme in einer Reihe von Jahren von der Gemeinde nachlässiger Weise versäumt worden ist. Ist nach Inhalt der Seien in einer Reihe von 15 Jahren nur der Betrag von 1476 JL, also jährlich nicht einmal 100 zur Unterhaltung eines so werthvollen Gebäudes verwendet worden, so theilt die Gemeinde nut das Schicksal eines jeden Hausbesitzers, wenn sie jetzt auf einmal das Versäumte nach- holen muß.

Zweitens kann nach demselben Gutachten gar nicht die Rede davon sein, daß die Bau­fälligkeit des Gebäudes dessen Abbruch rechtfertigen würde. Mit einem verhältnißmäßig gering­fügigen Kostenaufwand kann dasselbe den Nachkommen erhalten werden; mit genau demselben Aufwande, den die Einrichtung eines Bürgermeisterei-Bureaus in dem sog. Hochzeitshause in Anspruch nehmen würde, kann dieselbe in dem Rathhause vorgenommen werden, und die Ein- rtchtung von Kaufläden in dem unteren Stocke wäre sogar ein recht rentables Unternehmen, da sicherem Vernehmen nach für diese Läden von solventer Seite bereits 800 je jährlich geboten worden sind.

Nach Vorstehendem würde sich der Abbruch des Rathhauses zu Alsfeld nicht nur als ein unverantwortlicher Verstoß gegen die historischen, architektonischen und ästhetischen Rücksichten charaeterisiren, tle durch die Vorschriften des Art. 47 gewahrt werden sollen, sondern auch als eine gänzlich unentschuldbare Vernachlässigung der Regeln vernünftiger Haushaltung. Würde in einem so eclatanten Falle die Genehmigung zum Abbruch nicht versagt werden, so wäre nicht einzusehen, in welchem Falle überhaupt noch eine solche Versagung gerechtfertigt er­scheinen könnte.

In der heutigen Sitzung des Provinztalausschusses kam nach vorheriger geheimer Erledigung einer größeren Anzahl von Gegenständen ein Recurs des Großh Kreis­bauamtes Alsfeld gegen eine Entscheidung des Kreisausschusses des Kreises Lauterbach in Betreff der Herstellung einer Stützmauer in der Ortsdurchfahrt zu Blitzenrod zur Verhandlung. Ersteres hatte Großh. Kreisamt Lauterbach unter Bezugnahme auf Art. 2 des Gesetzes vom 30. October 1860 ersucht, die Gemeinde Blitzenrod zur Stellung der Materialien zur Herstellung einer Stützmauer in der Ortsdurchfahrt zu Blitzenrod zu veranlassen. Das Großh. Kreisamt hatte hiernach der Gemeinde die Uebernahme der frag­lichen Ausgabe angesonnen, aber nach erfolgter Weigerung des Ortsvorstandes in der weiteren Verhandlung die Parteirolle dem KreiSbauamte überlassen. Der Kceisausschuß entschied, daß dem Anträge des Großh. Kreisbauamtes nicht zu entsprechen sei, weil Der angerufene Gesetzesartikel nicht Anwendung finden könne, indem die fragliche Arbeit nicht unter denselben zu subsumiren sei. Der Provinzialausschuß erkannte mit Rück­sicht darauf:

daß der Kreisausschuß seine Competenz durch Berufung auf Art. 48, II, 2 der Kreisordnung begründet habe;

daß aber dieser Artikel keine Anwendung finden könne, weil

1) das öffentliche Interesse in keiner Weise an der Entscheidung der Frage be- theiligt sei, ob die Gemeinde, oder der Fiscus das für die fragliche Stützmauer erfor­derliche Material zu stellen habe, und es sich lediglich um die Entscheidung dieser Frage in dem vorliegenden Falle handle,

2) nach unserer Organisation über die Nothwendigkeit und den Umfang der Ausgabe in höchster Instanz lediglich das Groß. Ministerium der Finanzen zu ent­scheiden habe, und hierdurch nach der ausdrücklichen Bestimmung des allegirten Ar­tikels die Competenz des Kreisausschusses ausgeschlossen werde;

daß es sich nach Vorstehendem nur um die Entscheidung der Rechtsfrage handle, wem der Art. 2 des Gesetzes vom 30. October 1830 die Verpflichtung der Stellung des Materiales in dem ooi liegenden Falle zuweise;

daß in allen Fällen, in denen es sich lediglich um die Entscheidung einer Rechts­frage handle, die Entscheidung nicht den Verwaltungsgerichten, sondern nur dem Ge­richte zustehe;

daß aber auch in dem Falle der Anwendbarkeit des Art. 48, II, 2 der Kreis­ordnung das von dem Kreisausschusse stattgefundene Verfahren als unheilbar nichtig erscheinen müsse, weil das öffentliche Interesse nur von dem Kreisamte und nicht von dem Kreisbauamte zu vertreten sei, in dem vorliegenden Falle aber das Kreisamt die fragliche Ausgabe zwar der Gemeinde angesonnen, im Verlaufe der weiteren Verhand jung aber die Parteirolle dem Kreisbauamte überwiesen habe, statt dieselbe selbst zu übernehmen, wie dies klar aus dem Umstande hervorgehe, daß zu der mündlichen Ver­handlung das Kreisbauamt geladen und ihm überlassen wurde, das Jnterejse be5 Fiscus zu vertreten, daß die Recurssatalien dem Kreisbauamte eröffnet worden feien, daß diese Behörde den Recurs gerechtfertigt und daß schließlich bei Einsendung her Acten der Kreisrath als Vorsitzender des Kreisausschuffes sich ausdrücklich gegen den fiscalifchen Anspruch aussprach, den er ursprünglich durch sein Ansinnen vertreten hatte;

cs sei das angefochtene Urtheil der vorderen Instanz als nichtig auszuheben.

In Bezug auf den Recurs des I. Weber von Ober-Sorg gegen eine seine Re- clamation bezüglich der Bürgermeisterwahl verwerfende Entscheidung des Kreisausschuffes des Kreises AlSfeld bestätigte der Provinzialausschuß das Urtheil der erst n Instanz unter Verurtheilung des Recurrenten in die Kosten des Verfahrens und zur Zahlung eines Averfionalbetrages von 30 in die Provinzialkaffe und zwar mit RücksicÄ

darauf:

daß aus der Unterlassung der Bezeichnung der Wahl als Stichwahl bei der er­folgten Einladung zur Wahl in Ermangelung einer Vorschrift eine Richtigkeit nicht hergeleitet werden könne;

daß die Behauptungen in Bezug auf bei der Wahlhandlung vorgekommene Un­regelmäßigkeiten in keiner Weise als erwiesen erschienen;

daß für die Behauptung einer erfolgten Fälschung der Stimmzettel jeder Beweis fehle, und dem Anträge des Recurrenten, die einzelnen Wähler in der mündlichen Ver­handlung über ihre Abstimmung eidlich zu vernehmen, unmöglich entsprochen werde» konnte, weil durch eine solche Vernehmung, sei es durch ein VerwaltunySgericht, oder ein Untersuchungsgericht das gesetzlich garantirte Wahlgeheimniß in gröblicher Weise verletzt werden würde.

Im dritten Falle hatte sowohl Großh. Kreisamt Gießen, als auch der Gemeinde­rath zu Heuchelheim gegen eine Entscheidung des Kreisausschusses deS Kreises Hießen recurrirt, welcher auf Antrag des Großh Kreisanttes Gießen die dem Bürgermeister zu zahlende Vergütung für die Kosten des Standesamtes auf 150 Jt jährlich vom 1. Januar l. I. an festgesetzt hatte. Der Provinzialausschuß erkannte auf eine jähr­liche Vergütug von 100 JL vom 1. Januar l I. an.

Die hierauf noch vorgenommene Wahl zur Einschätzungscommffsio» der Em- kommcnsteuer ergab Wiederwahl der seitherigen Mitglieder.

Gießen, 17. December. sSchwurger ichtsv er Handlung.^ Am 16. d. M gegen Katharina Gräb von Pfordt, wegen Kindcsmord.

Die Angesckuldigte ist 20 Jahre alt, ledig und seither gut beleumundet.

Die Gräb wurde nach Beendigung der gegen sie eingeleiteten Untersuchung wegen des ihr zur Last gelegten Verbrechens des Ktndesmords vor das Schwurgericht verwiesen und sprachen die Geschworenen, nachdem dieselben fich von der Schuld der Gräb überzeugt hatten, dasSchuldig" auS, worauf der Gerichtshof dieselbe in eine Gefängnißstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung von 4 Monaten Untersuchungshaft, verurthcilte.

Gießen, 17. Dezember. Ein Stromer stahl gestern Abend einem Fuhrmann vom Wagen herunter einen Pfcrdeteppich. Er wurde eingeheimst.

In Steinbach ist vorgestern Nacht ein Pferd im Stalle erfroren. Heute Nacht hatten wir nur 16* Kälte.

Don Seiten des Thierschutzvereintz sind in hiesiger Stadt mehrere (vorläufig 4) Futterplätze hergerichtet worden, um dem armen gefiederten Volk durchznhelfen.

In Reiskirchen wurde bei einem 22jährigen Mädchen ebenfalls das Rccurrensfieber constatirt. Die erforderlichen sanitären Vorkehrungen sind bereits angeordnet.

Forstwart Becker in Alten-Buseck feierte vorgestern, am 15. dsS., sei» 50jähriges Dienstjubiläum. Se. Kgl. Hoheit der Großherzog verlieh dem Jubilar das Verdienstkreuz für 50jährige treue Dienste. Die Gemeinde beschenkte ihn mit einem schönen Seffel.