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Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen. Fresenius.
* 2) ober dadurch, daß sie eine Nachprüfung bestehen, für welche die genaue Kenntniß der die Gerichtsvollzieher und ihre Thätigkeir betr. Bestimmungen der Reichs-Justizgesetze, der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und der bereits ergangenen oder noch ergehenden AussührungSgesche und Ver- Ordnungen, insbesondere der zu erlassenden Gerichtsvollzieher-Ordnung, sowie dre nöthige Fertigkeit in der Aufnahme aller vorkommenden Gerichtsvollzieher- Urkunden verlangt werden wird.
III. Diejenigen Personen, welche die für die Provmzen Starkenburg und Oberhessen vorgeschrtebene Actuaciatsprüsung nicht bestanden haben, sollen die Fähigkeit zum Gerichtsvollzieherdienste durch das Bestehen einer Prüfung erlangen können, für welche verlangt werden soll:
1) deutliche, gute Handschrift, richtiges schreiben, Fähigkeit der selbstän- dlgen klaren Darstellung eines Vorgangs;
2) an Fachkenntmssen:
a. Kenntmß der Lehre von den Personen und von den machen, des Hauptsächlichen aus der Lehre von den Obligationen, insbesondere Kenntniß der Hauptarten der Verbindlichkeiten,
b. Kenntniß der für den Gerichtsvollzieher wissenswerthen Bestimmungen des Handelsrechts, Kenntnrß der Lehre von dem Wechsel, insbesondere von dem Wechselproteste, ,
c. Kenntniß der hauptsächlichsten Bestimmungen über die Gerichtsverfassung, genaue Kenntniß aller speciell die Gerichtsvollzieher betr. Vorschriften, d. genaue Kenntniß aller Bestimmungen über die Zustellung und die Zwangsvollstreckung, sowie genaue Kenntniß der Vorschriften über die Gebühren der Gerichtsvollzieher,
Fertigkeit in der Aufnahme aller vorkommenden Gerichtsvollzieher
Deutschland.
Darmstadt, 14. Januar. Ueber die Anforderungen, welche an die Bewerber um die mit dem 1. October d. 3- bes fcmten Gerichtsoollzleher- Stellen gemacht werden sollen, geht der „Darrnst. Ztg.' folgenoe amtliche Mitlhe^Ilmg z . t Gerichtsvollzieherdienste soll ohne weitere Prüfung den in 'der Provinz Rheinhesten angestillten Gerichtsvollziehern und deujmigen Aiviranten, welche die dort vorgeschriebene Prüfung bestanden haben, zustehen.
II Die in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen vorhandenen geprüften Actuariats-Aspiranten sollen die Fähigkeit zum Gerichtsvollzieher, dtenste erlangen können: ,
1) entweder dadurch, daß sie sich mindestens zwei Monate bei einem Gerichtsvollzieher in der Provinz Rheinhessen mit günstigem Erfolge
reichlichen Presie über den genannten Gesetzentwurf oder andere interne Angelegenheiten Deutschlands Einfluß auszuüben. — Die „Nordd. Allg. Ztg. bezeichnet ferner die Meldung eines Blattes, daß die Einberufung des Reichstags setzt definitiv für den 20. Februar beschlossen sei, als erfunden und be- u,erkl, zur Zeit liege noch gar kein Entschluß über den Einberufungs-Termin vor. Ebenso sei auch die Mittheilung, daß >m Finanzministerium bereits der Entwurf zu dem Quotisirungsgesetze ausgearbeitet werde, unbegründet.
Berlin, 14. Januar. Den Vermählungs - Feierlichkeiten zu Arolsen konnte, wie wir dem „Rhein. Kur." entnehmen, der Prinz Heinrich der Niederlande vor 8 Tagen eines leichten Krankheits-Anfalles wegen — die unter dem Hofpersonal zu Luxemburg ausgeb'vchenen Masern hatten auch den Prinzen befallen — nicht beiwohnen. Die beiden Söhne des Königs von Holland lasten kaum der Permuthung Raum, daß sie einmal den Thron der Niederlande besteigen werden. Der Prinz von Oranten lebt gewöhnlich in Paris und führt dort ein Leben, von dem die auffälligsten Dinge erzählt werden. Eine Gattin hat der jetzt 38 Jahre alte Prinz von Oranien noch nicht gefunden. Der zweite Sohn des Königs, Prinz Alexander, reist ebenfalls außer Lindes umher uud ist körperlich im höchsten Grade Ielbenb.„ Unter diesen Umständen legte man der Vermählung des „noch sehr rüstigen Pmizen Seinrich, Vesten erste Ehe kinderlos geblieben war, mit der Prinzessin Marie von Preußen eine möglicherweise aus die Thronfolge in den Niederlanden ein- wirkende Bedeutung bei. Mittlerweile hat allerdings der «2jahrtge König Wilhelm die 19jährige Prinzessin von Waldeck als Königin nach Holland ge. fübit; allein da auch der einzige noch lebende Oheim des Königs, der nun 82jährige Prinz Friedrich der Niederlande, keine Söhne hat, so ist die Erb- folge in Haag eine sehr zweifelhafte Sache geworden. Die ältere Lime der Oranier ist bekanntlich die herzoglich nassauische.
Berlin, 14. Januar. Noch immer standen die Besprechungen der Bsmarck'schen Zolljchreiben aus der Tagesordnung. Auf einmal brachte aber der Gesetzentwurf über die Disciplinargewalt des Reichstags eine große Abwechselung in die wlrihschaftlichen Debatten, so daß die innere Politik zu ihrem Rechte kam. Die Preste, mit Ausnahme der schutzzollnerttchen und gouverne- rnentalen Blätter, ve hält sich vurchzängig absprechend über den Versuch, m das Hausrecht unseres Reichstags einzudringen. Geradezu vernichtend sind die Preßstimmen Belgiens, Englands und Frankreichs.
— Den kaiserlichen Hos hat abermals ein harter Schlag getroffen. Prinz Heinrich der Niederlande, der erklärte Liebling des holländischen Volkes, Gatte der Tochter des Prinzen Frie rich Earl, die nach wenigen Wochen ehelichen Glückes den Wittwenschleier trägt, ist nicht mehr; ein $infd;eiben Habet wie in seinem Vaterlaiibe, auch in Deutschlanb allseitiges unb tiefes Bedauern. Der Hof hat nur 14 Tage Trauer angelegt, boch wirb bas Ordensfest, sowie die Reihe Hoffestlichkeiten sehr beeinflußt.
— Wie man hört, soll der Reichstag Ende Februar zusammentreten. Die wichtigen Zoll-, Steuer- und Finanzangelegenheiten werden seine Session zu einer politisch hochbedeutenden machen.
__ In Frankreich haben die Senatswahlen die Thiers sche Republik auf bte ^xchsterreich tl(tt cin Marschallsrath unter dem Erzherzog Albrecht
zusammen, der die Bilanz über die Occupation Bosniens ziehen soll. Es gilt wohl fftjt schon sür zweifellos, daß das Schlußresultat auf eine Annertion herauskommen wird, die allein die großen Opfer Oesterreichs vergesten machen^ann. bem geschlagenen und mit Schulden belasteten Lande,
zeigt sich die alte Erfahrung, daß das Unglück läuternd wirkt. Man bemüht fich daselbst die Verwaltung bester und ehrlicher zu machen, gibt sich Muhe, oie Schulden zu decken, und will endlich - sehr vernünftig und für andere Länder empfehleuswerth - die Armee beträchtlich reduriren.
— Die Drohbriefe an die Königin Viktoria gingen von einem Verrückten aus, der jetzt im Jrrenhause untergebracht worden ist.
Arankreich.
Maris 14 Januar. Die Kammern sind heute wieder zusammeM- treten. — Im Senat hielt Alterspräsident Gaulthier de Rumilly eine An- spräche, in welcher er constatirte, daß die Wahlen am ^' Januar den republt- kauischen Institutionen des Landes die Weihe gegeben haben. Die Wahl des Präsidtal-Bureaus wurde aus morgen festgesetzt. Bei seinem Eintreten in dea Sitzungssaal war Dufaure der Gegenstand sympathischer Kundgebungen von Seiten der neuen Senatoren. - Die Versammlung der Gruppen der Lmken des Senats haben Märtel zum Eandivaten ihrer P rrtei für bas Präsidium an Stelle des öerzogs Audtffret-Pasquier gewählt. - Die Kammer wählte wieberimi Grevy zum Präsidenten. Derselbe erhielt von 299 Abstimmenben 290 Stimmen. Die R-chte enthielt sich bei Abstimmung. Zu V-repräfibenten würben gewählt. Bethmont, Briston unb Jules Ferry von der Linken, Eivrac von bet Rechten. - Es wirb versichert, bie Rechte wolle sich in allen wichtigen Fragen, wie in der Amnestiefrage, der Abstimmung enthalten und dieselben von den Republikanern unter sich ausmachen lassen. Sie werde eine ihre Haltung darlegende Erklärung veröffentlichen, worin sie ausspreche, daß in Folge ihrer Ohnmacht eine zuwartende Haltung die einzig paffende fei. — Das amtliche Journal
Urkunden.
IV. Die unter II. und III. erwähnten Prüfungen sollen im Laufe des Sommers 1879, nicht vor dem Monate Juli stattstnden.
V. Eme brauchbare Zusammenstellung der die Gerichtsvollzieher und ihre Thätigkeit betreffenben Vorschriften ber Reichs-Justizgesetze enthält bas bei CH. Limbarth in Wiesbaden erschienene Schrfftchen:
„Der künftige deutsche Gerichtsvollzieher, sein Wirkungskreis und seine dienstliche Stellung von H. Kleinschmidt."
Darmstadt, 14. Januar. In dem den Ständen vorgelegten Gesetzentwurf, die Ausführung der deutschen Cwilproeeß-O dnung und Concurs- Ordnung im Großherzogthum Heffen betr., bestndet sich eine für die Rechtsverhältnisse in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen ungemein wichtige Bestimmung, und zwar in Art. 36 der lautet:
„Das den Ehefrauen durch Art. 22 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. September 1858 gewährte allgemeine Vorzugsrecht bleibt denselben für Forderungen, welche vor dem Tage des Inkrafttretens der deutschen Concurs- Ordnung entstanden sind, erhalten. Forderungen dieser Art gehen den nicht bevorrechteten Concurssorderungen vor.
Für ein nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Eon- curs Ordnung eröffnetes Concursverfahren»wird das in Absatz 1 erwähnte Vorzugsrecht jedoch nur dadurch erhalten, daß die Ehefrau daffelbe bis zum Ablaufe jenes Zeitraums zur Eintragung in das zu oiesem Zwecke bei dem Amtsgerichte, bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zu führende Register anmeldet.
Dieses Register muß Jedermann zur Einsicht vorgelegt werden; auch kann beglaubigte Abschrift von den darin enthaltenen Eintragungen gegen Entrichtung der gesetzlichen Gebühr verlangt werden."
Im folgenden Artikel wird verfügt, daß für eine noch minderjährige Ehefrau, deren Vormund zur Anmeldung des Eintrags des Vorzugsrechts der Ehefrau verpflichtet ist, daß aber auch in allen Fällen der Vater oder die Großeltern der Ehefrau jenen Eintrag verlangen können.
Berlin, 14. Januar. Die „Nordd. Allg Ztg." kann gegenüber einem Wiener Telegramm eines hiesigen Blattes nach eingezogener Erkundigung erklären, daß die Sprache der Wiener Blätter über den Gesetzentwurf, betr. die Slrasgewalt des Reichstags, die deutsche Regierung zu keinem diplomatischen Schritte veranlaßt hat und daß der Botschafter Prinz Reuß weder am 11. Januar, noch an einem anderen Tage, weder amtlich noch nichtamtlich dem Grafen Andraffy den Gedanken nahe gelegt hat, auf die Urtheile der öster-
bett Arbeitgeber ber Kinder au^ehänbigt. b denselben gleich stehenden Anlagen noch besonders darauf hin, daß die Beschäftigung jugendlicher
Endlich westen wir die Arbei g r in Jabn .unb V"rf brtor ber 'Meitgebec bei der unterzeichneten Behörde die in § 138, Absatz 1 und 2 der Arbeiter, d. h. solcher von "-»6 J-Hren, nicht st tffj ® mich ersichtlich sein, ob in der betreffenden Anlage Kinder zwischen 12 und 14 Jahren
Gewerbeordnung vorgeschriebene Anzeige gemach h ' von beiden ^Altersklassen beschäftigt werden sollen- Die Anzeige muß Überdies die Angabe der SÄ ®“ä” «n to WM W d.« »#!"■< »»d E°d< «,».««>,» ■> « 1" w »« d" „ 14. *«»•
„ f< . _ c, r kpr ßhefien ibren letzten dauernden Aufenthalt gehobt haben, während von uns die Arbeit--
karten für^alle Kinder^von"12—"14^20^0, w^lche^dahier Beschäftigung annehmen^nnd während dieser Beschäftigung sich dahier aufhalten sollen, ausge- fertigt roetben an bie zur Führung derselben verpflichteten Arbeiter, die Arbeitskarten jedoch nur an den Vater, Vormund oder


