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h ^Art^i kel 5. Sobald ein Kind unter sechs Jahren in eine fremde Gemeinde in entgeltliche Pflege gegeben wird, haben die Eltern außerdem von dem wirklichen Wegzuge desselben ihrer Orlspolizeibebörde binnen 24 Stunden persönlich oder schriftlich die Anzeige zu machen.

Wer irgend ein ortsfremdes Kind im Alter unter sechs Jahren in Pflege bet sich aufnimmt, hat binnen gleicher Frist und in gleicher Welse Dasselbe frei seiner Ortspolizeibehörde sowohl anzumelden, als auch bei Beendigung der Pflege oder zeitweiliger Unterbrechung derselben, unter Angabe, wohin -as Kind verbracht wird, abzumelden, beziehungsweise den Tod anzuzeigen. .

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften unterliegen einer Geldstrafe von 2 bis 30

Artikel 6. Die Umwandlung der auf Grund des gegenwärtigen Gesekes verhängten uneinbringlichen Geldstrafen in Hast erfolgt nach Maßgabe des Art. 2, Ziffer 5, des Gesetzes vom 10. October 1871, betrtffenb den U-b-rgang zu dem Strafgesetzbuch für das deutsche Reich.

Artikel 7. Der zweite Absatz des Artikels 86 des Polizetstrasgesetzes ist aufgehoben.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrtst und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 10. September 1878.

(L. 8.) LUDWIG-

Bekannt m a ch n n g.

Betreffend: Gesetz, den Schutz der in fremde Pflege gegebenen Kinder unter 6 Jahren.!

Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß die Bestimmungen des über obigen Gegenstand unterm 10. September 1878 (Regierungsblatt Nr.. 20 von 1878) erlassenen Gesetzes nicht eingehalten werden. Wir sehen uns daher veranlaßt, das Gesetz seinem g-Jammhn Inhalte nach mit dem Anfugen wiederholt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß wir die strengste Aussicht über die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Bestimmungen angeordnet haben und -jefce Zuwiderhandlung zur Anzeige gebracht werden wird.

Gießen, am 15. Januar 1879.

Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen.

Fresenius.

Gesetz, den Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter sechs Jahren betreffend.

LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. w.

Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hiermit wie folgt:

Artikel 1. Wenn em Kind, außer im Wege der öffentlichen Armenpflege, vor vollendetem sechsten Lebensjahr bei Lebzeiten entweder der beiden Eltern oder eines Elterntheils oder falls das Kind unehelich geboren seiner Mutter, außerhalb der elterlichen Wohnung gegen Entgeld in Verpflegung gegeben werden soll, so bedarf es hierzu der vorgängigen Genehmigung d<r Ortspolizcibehörde des Wohnorts desjenigen Elterntheils, welcher das Kind in Pflege geben will.

Artikel 2. Bei der Entschließung über die Ertheilung oder Versagung dieser Genehmigung ist in Betracht zu ziehen, ob nach allen Umständen, insbesondere nach den Persönlichkeiten und den Verhältniffeu der gewählten Pfleger, zu erwarten ist, daß dem Kinde die gebührende Pflege und Fürsorge tn * ^Die Genehmigung muß zurückgezogen werden, wenn sich diese Erwartung nicht bestätigt. In diesem Falle, sowie in dem Falle, wenn das Kind ohne polizeiliche Erlaubniß in Pflege gegeben war, muß dasselbe auf polizeiliche Anordnung alsbald aus der bttnffenden Pflege zurückgenommen werden.

Artikel 3. Wird ein Kind entgegen der Vorschrift des Art. 1 in Pflege gegeben, oder der Vorschrift des Art. 2, Schlußsatz, zuwider nicht aus der Pflege zmückgerommen, so triff! die Eltern, sowie die etwaige Mittelsperson, welche das Kind in die Pflege gegeben hat, eine Geldstrafe von 40 bis 150 Jl. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann aus eine Geldstrafe von 20 <41. heruntergegangen werden.

Auch ist die nach Art. 1 dieses Gesetzes zur Ertheilrng der Genehmigung zuständige Ortspolizeibehörde befugt, in solchem Falle das Kind, bis für anderweite Pflege ordnungsmäßig gesorgt ist, zu den Eltern zurück- oder auch auf deren Kosten einstweilen in eine sonst geeignete Pflege verbringen zu lasten.

Artikel 4. Diejenigen Personen, welche ein fremdes Kind unter 6 Jahren gegen Entgelt in Pflege genommen haben, sind verpflichtet, ihrer Orts­polizeibehörde, sowie den von dieser beauftragten oder durch amtliche Jnstiuktion hierzu berufenen Personen jederzeit Einblick in die Art der Verpflegung und den Zustatd des Pflegekindes zu gewähren und jede geforderte Auskunft zu ertheilen.

Im Weigerungsfälle trifft sie eine Geldstrafe von 40 bis 150 «X Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf eine Geldstrafe von 20

Betreffend: Die Ausführung der in der Gewerbeordnung über die Arbeitskarten und Arbeitsbücber re

Ä. tinVKi? 2 Ausstellung eines Arbeitsbuches Jahr. Ta, und Ort der Geburt des Arbeiters nicht anderweit f-ststehen. di- wwy P"*«*"-«« *> Arbeitskarte beantraat wird die Vorlage einer Gebnr,surkunde (Geburt--, Tauf-Scheines) stets erforderlich und

6wiwlid) der Schulderhältnisst der 12 - 14jährigeu Arbeiter eine Erklärung des Vorsttzeudnr des zuständigen Schulvorstands darüber beizw w Kind während der bevorstehenden Beschäftigung zu besuchen, sowie welches die Tage und Stunden find, an

Welte^bemetten'^wir^dFdk Arbeitsbücher für di- dahier beschäftigten gewerblichen Arbeiter (Gesellen, Gehülsen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter) von

Unter Bkzug77Ee"!n^mffe're »fiXp» 20. v. Mts. werden die Arbeitgeber und Arbeiter tn Kenntniß gesetzt, daß die Arbeitskarten und Arbeitsbücher eingelrvffen find und deren Aushändigung nunmehr beginnen kann.

Wir sehen uns veranlaßt, hierbei ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß

die Ausstellung der Arbeitskarten oder Arbeitsbücher auf Antrag oder mit Zustimmung des Vate.s oder Vormundes erfolgt, ,st die Erklärung des^ Vaters n^cht zu beschaffen, so ist dieselbe durch die Großherzogltchc Bürgermeisterel desjenigen O-tcs, wo der Arbeiter seinen soweit 7ich777derwci7f7ststeht^daß der'A?beit"r^ welchen/-in Arbeitsbuch ausgestellt werden soll, zum Besuche der Volksschule nicht mebr ve^flichtet ist darüber eme Bescheinigung des Vorsitzenden des Schulvorstande« desjenigen Ortes, wo der Arbeiter aus der Volksschule ent-

Freitag, beu 17. Januar

1879.

Nr. 11.

AnM- uni AmtMßtt für beu Kreis Gieße».

sA«dit^nsbureaur } Schulstraß- B. 18. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Durchsd°°"P°st^gen w-rt-ljährlich 2 Mark^Pf^

Amtlicher H h e i l.

Gießen, am 13. Januar 1879.

Betreffend: Die Quartierleistung für die bewaffnete Macht.

DaS Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises»

Diejenigen von Ihnen, welche noch mit Einsendung der 8iguidationen über in 1878 verabreichte N7arschfourage, gestellten Bor­spann oder Q-uartiere im Rückstände sind, werden an Vorlage derselben mit Frist von 8 Tagen erinnert.

Dr. Boekmann.