Ausgabe 
9.11.1879 Erstes Blatt
 
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282. Erstes Blatr. Sonntag ben 9. November 187&*

Kichmer HtnMger

Anzeigk- «st Amtsblatt fit ies Kreis Gieße«.

> 1 !'' " ' PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

1 Schulstraße B. 18. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montag». Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mart 50 P^

Amtlicher HHeit.

o Gießen, am 6. November 1879.

Betreffend- Statistische Ermittelung der lanvwirthschaftlichen Bodenbenutzung und des Ernteertrags im Deutschen Reich im Jahr 1879.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, weiche noch mit Einsendung der Nachweise über die Ernleergebniffe im Rückstände sind, werden hieran mit Frist von 3 Tagen bet Meidung der Zusendung von Wartboten, erinnert.

Dr. Boekmann. ___ _____________ ___

Bekanntmachung.

Gefunden: 1 Kinderhandschuh, 1 Rolle Papier, 1 wollenes Halstuch.

d*Diel gefundenen Gegenstände sind auf der Polizeiwache (Schloßgasie 258) aufbewahrt.

Gießen den 8. November 1879. Großherzogltche Polizeiverwaltung Gießen.

v Fr es e n t u g.

Lanq n 8 , den

Pfarr-Corrferenz.

Mittwoch den 12 November: Pfarr-Conferenz zu Gießen.

6. November 1879.Strack, Dekan.

Hessen auf Grund des Brumair-Gesetzes vom Jahr VII- der französischen Republik in der Form des Dimensionsstempels zur @r^c&ung- Diese Verschiedenheit m der Er- Hebungsform und in der Höhe der Abgabe fortbestehen zu lassen, liegt kein Grund vor, wäre vielmehr m verschiedener Hinsicht als mißstandig zu betrachten. Nach Ansicht der Großh. Regierung empfiehlt es sich, deren Beseitigung dadurch herbeizumhren, daß die in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden bezüglichen Vorschriften auf die Provinz Rheinhessen ausgedehnt werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll diesem Zwecke dienen.

Der zweiten Kammer ging ein Gesetzentwurf in Betreff des Baues und der Unterhaltung der Knnststtahen im Grotzherzogthum, sowie em weiterer in Betteff der Disciplinarverhältnisse der nichtrichterlicheu Staatsbeamten zu. Der erstere Gesetzes­entwurf umfaßt 21, der letztere 57 Artikel. >

Berlin, 5. Novbr. Der Kaiser wird morgen nach Letzlingen zur Jagd gehen und von dem Großfürsten Wladimir von Rußland begleitet werden. Auch der russiiche Botschafter, Herr v. Oubrtl, wird an diesen Hofjagden The«! nehmen. Niemand, der Herr v. Oubril spricht, wird auf ber Gedan­ken verfallen können, daß sich neuerdings etwas ereignet habe, was Rußland in die Quere gekommen. Er ist in der heitersten Laune, und Rußland thut gewiß ganz Recht, daß es gute Miene macht, so wenig ihm das Spiel beha­gen mag ; denn es ist augenblicklich außer Stande, aus das deutsch-österreichische Bündniß durch irgend eine Handlung zu antworten. In den Pariser Regle- rungskreisen will man jetzt schlechterdings nichts von auswärtiger Polltrk wißen. Gule Beobachter, die kürzlich in Paris waren, versichern, daß Paris jetzt glänzender als je sei. Die großen Gasthöfe sind überfüllt mit Fremden, das Bois de Bonlogne faßt kaum die Zahl der glänzenden Equipagen, die dort herumrollen, die Geschäfte gehen gut und die Finanzen legen Zeugniß ab von der großartigen Sreuerkraft des Landes trotz seiner ungünstigen Ernte. Die Regieiung Grevy's ist eutfchlosien, allen Gegnern der Republik kräftig entgcgenzuireten, und allem Anscheine nach wird sie wenigstens eine Zeit lang sich behaupten. Auch Gambetta hat mildere Saiten ausgespannt, Frankreich Bat die Rachegedanken verschoben und setzt seine, Stolz für jetzt darin, das Land anfblühen zu sehen und seine Kräfte zu sammeln. Unter tiefen Umstan­den hat Rußland sich überzeugen muffen, daß es vorerst keine Allianz finden kann um unbekümmert um das deutsch-österreichische Bundniß seine orientau- schen Pläne fortzusetzen. Sehr traurig werden die Verhältntsie in Konstan- tinopel von denen geschildert, die kürzlich am goldenen Horn gelebt haben. Die letzte Folge der großen Anstrengungen des letzten Krieges ist Erschöpfung und Armuih. Man sieht, sagt ein Berichterstatter, nur selten noch Leute, die einen heilen Rock anhaben, und selbst dle Minister finden es nicht mehr möglich, sich zu bereichern, da eben kein Geld mehr da ist- Der Sultan soll ein Mann von Intelligenz sein und sich den Regierungsgeschäften elfrig, fast zu eifrig widmen Das letzte Z-rwmfnlß mit England ist wohl am richtig­sten aufzusasien als ein persönliches Zusammenstößen zwischen dem Sultan und dem englischen Boischafter Layard. Er hatte im Voraus dagegen prottstirt, daß Mahmud Nedim, das Haupt der russischen Partei, wieder «n s Ruder gelange. Mit ihm würden die Reformen aufhören, und wenn die Türkei d«s Kierans bezügliche Versprechen nicht halte, würde Englands Unterstützung weg- s lle . So weit mochte er Recht haben. Nun aber that er einen Schritt, durch den er den Sultan Persönlich verletzte. Er ging nach ShrKn um Mid­hat Pascha mit großem Geräusche einen Besuch abzustatten. Abdul H-umd betrachtet aber Midhat Pascha, welchen er nur gezwungen aus der Verbau, nun« zurückries, als feinen persönlichen Feind, und um sich an Layird zu rL beries'er Ma mud Nedim In seinen Rath. Leider dreht sich dtt Ge- schäfiigkeit der Diplomaten in Konstantinopel allzuviel um Pasönl.chkriteu doch können wir nicht glauben, daß aus so geringfügigen Ursachen. em ernst- liches Zerwürfniß zwischen England und der Türket hervorgehe. (Köln. Ztg.)

peutschla»l>.

m. Darmstadt, 6. November. Der Abgeordnete M.hl hat in der letzten Sitzung der zweiten Kammer den Antrag eingebracht, dieselbe wolle die Großh. Re. aierung um Vorlage eines Gesetzentwurfes ersuchen, welcher die dermalrgen Normen über die straf, und civilrechtliche Verfolgung öffentlicher Beamten wegen m Ausübung oder aus Veranlassung der Ausübung des Dienstes begangener Handlungen und Unter­lassungen einer neuen Regelung unterziehe. Dem Anträge sind folgende Motive beigegeben:Der Art. 23 der Dlenstpragmatik vom 12. April 1820, des einzigen gesetz­geberischen Aktes, welcher obige Frage direct behandelt, bestimmte, daß betAn­schuldigung oder Verdacht einer Amtsverletzung" die dem betreffenden Beamten vor­gesetzte Dienstbehördedie vorläufige Untersuchung haben" solle. Er spricht also nur von strafrechtlicher Verfolgung der Beamten, wurde jedoch durch verschiedene Urthelle des vorhinigcn Staatsrathes auf civilrechtliche Verfolgungen ausgedehnt Der § 11 des Einführungsgesetzes zum deutschen Gerichtsverfassungsgesetz laßt die landesgesetz­lichen Bestimmungen, durch welche die Verfolgung von Beamten an die Vorentscheidung einer besonderen Behörde gebunden ist, bestehen und verlangt nur - soweit es hier­von Interesse daß diese Vorentscheidung einem in bestimmter Art componirten obersten Verwaltungsgerichtshofe des Landes oder eventuell dem Reichsgerichte über­tragen werde. Bei der auf dem vorigen Landtage in hoher Kammer stattgekundenen Berathung eines Ausführungsgefetzes zu jenem Gerichtsverfassungsgesetz wurde nun zwar aus Veranlassung eines von dem Abgeordneten Dr. Osann eingebrachten An­trags auf Aufhebung Mer Vorentscheidung allseitig auch von dem Vertreter der Großh. Regierung die Nothwendigkeit einer neuen Regulirung dieser Frage der Verfolgung der Beamten anerkannt; man hielt jedoch, da diese Frage sich nicht blos auf Richter, sondern auf alle Beamten beziehe und da sie einer sorgfältigen, umfaßen­den Prüfung bedürfe, nicht für zweckmäßig, dieselbe bei jener Gelegenheit auszutragen und beließ es daher vorläufig bei der Bestimmung des Entwurfs, daß, insoweit die Verfolgung eines Beamten an die Vorentscheidung der vorgesetzten Behörde gebunden sei sie dem Verwaltungsgerichtshofe übertragen werde. Ebenso wurde auch auf dem dermaligen Landtage bei Berathung des die Bildung und Zuständigkeit dieses obersten Verwaltungsgerichtes betreffenden Gesetzes verfahren, indem man den von dessen Com- petenz handelnden Art. II des Entwurfes, welcher bei seiner Fassung so verstanden werden konnte, als ob bei der Verfolgung eines Beamten eine Vorentscheidung unter­stellt werde, mit Zustimmung der Regierung dahin redigirte, daß es zur Competenz des Verwaltungsgerichtshofes unter Anderem gehöre, tn denjenigen Fallen, m welchen nach dem bestehenden Rechte eine Vorentscheidung nöthig sei, diese zu erlassen. So harrt die Frage, inwieweit die Verfolgung eines Beamten an eine Vorentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden sei und ob sie fortan daran gebunden bleiben solle, noch ihrer durchaus nothwendigen Lösung"

Der von der zweiten Kammer niedergesetzte besondere Ausschuß zur Vorberathung des Gesetzesentwurfs, die allgemeine Bauordnung betreffend, wird Donnerstag den 13. d. M- wieder zufammentreten.

m. Darmstadt, 7. November. Der zweiten Kammer der Stände wurde unterm 25. October d. I. von Seiten des Großh. Ministeriums der Finanzen em Gesetzent­wurf in Betreff der Erhebung des Eingabestempels in der Provinz Rheinheffen nebst Motiven vorgelegt, dessen einziger Artikel lautet:Die bestehenden gesetzlichen Be­stimmungen über Entrichtung des Eingabestempels in der Provinz Rheinhessen sind aufgehoben. Die durch die Verordnung vom 16. Februar 1825, den Adminiftratio- stempel betreffend), wegen Erhebung des Eingabestempels in den Provinzen Starken­burg und Obcrhesfen getroffenen Bestimmungen werden auf Eingaben aus der Provinz Rheinhessen ausgedehnt. Die Stempelabgabe beträgt 1 JL 10 für jeden Bogen."

Die dem Gesetzesentwurf beigegebenen Motive sagen: Nachdem durch das Gesetz vom 30. August d. I., die Ausführung des Deutschen Gerichtskostengesetzes und der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständige betreffend, die in den Provinzen Starkenburg und Oberhesfen geltende Stempel- und Taxordnu'ng vom Jahre 1822 nebst Zusätzen rc., sowie die in der Provinz Rheinhessen geltenden Bestimmungen über Dimensionsstempel und Einregislririingsgebühr außer Wirksamkeit gesetzt und durch die Verordnung vom gleichen Datum, die Gerichtskosten und Gebühren betreffend, neue, für die drei Provinzen des Großherzogthums gültige Vorschriften wegen Erhebung von Stempelabgaben und Gebühren in der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und dem besonderen Verfahren erlassen worden sind, besteht nur bezüg­lich des Eingabestempels noch eine Verschiedenheit der Landesgesetzgebung über das Stempelwesen. In den beiden rechtsrheinischen Provinzen kommt bekanntlich der Ein­gabestempel als Fixstempel mit 1 10 für jeden Bogen in der Provinz Rhein-