Voranschlag über Einnahme und Ausgabe der Provinjialkasse der Provinz Oberhessen für 1880.
Einnahme. JL
1. Kassevorrath aus vorhergehenden Jahren . . . 1038 01
3. Beiträge der Kreise.......... 3000 —
4. Kapitalzinsen 240 —
5. Proceßkosten 400 —
Summe der Einnahme . . 4678 01
Ausgabe. H
14. Besoldungen 1000 —
15. Diäten und Gebühren 1500 —
16. Botenlohn und Verkündigungskosten 200 —
17. Für Büreaugegenstände und Geräthschaften . . . 700 —
25. Reseroefond für unvorhergesehene Fälle .... 240 —
26. Betriebskapital 1038 01
Summe der Ausgabe . 4678 01
Abschluß. jc. H
Gesammtsumme der Einnahme 4678 01
Gesamtsumme der Ausgabe . . . . . 4678 01
Vergleicht sich — —
Gießen, am 21. Juni 1879. Der Provinzial-Ausschuß der Provinz Oberheffen.
Dr. Boekmann. Dr. Geyger, Ramspeck, A. Bramm,
CarlTrapp, Dr. Muhl, Gg. CarlGail. Daß gegenwärtiger Voranschlag in der heutigen Versammlung des Provinzialtages genehmigt und die Summe der Einnahme und Ausgabe auf
Viertausend Sechshundert acht und siebenzig Mark 01 Pfennig festgestellt worden ist, wird hiermit beurkundet.
Gießen, am 26. Juni 1879. Der Vorsitzende des Provinzialtags.
Dr. Boekmann.
politisch
Die neue Justizorganifation.
III. Strafkammern und Schwurgerichte.
Beträgt die angedrohte Strafe auch nur einen Tag mehr als 3 Monate, so treten die Strafkammern in Thätigkeit. Sie werden bei den Landgerichten gebildet; auf Anordnung des Justizministers können sie aber auch ausnahmsweise bei einem Amtsgericht für einen oder mehrere Amtsgerichtsbezirke gebildet werden. Im ersten Falle besteht die Strafkammer aus Landrichtern; im letzter» (periodischen) Falle aus Land- und Amtsrichtern. Das Urtheil fällen fünf Richter, sowohl in Bezug auf Schuldfrage als Strafmaß. Das Laten- element ist ausgeschlossen. Die Strafkammern sind zuständig für sämmtliche Vergehen, die nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, für Verbrechen der Personen unter 18 Jahren, für die Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens 5 Jahren bedroht sind, für Unzucht, schweren Diebstahl und Betrug nach mehrmaliger Vorbestrafung und für schwere Hehlerei. Auch gehören Zu- wioerhandlungen gegen die Gesetze über die Nationalität der Kauffahrteischiffe, die Acttengesellschaften, die Jnhaberpapiere, das Bankgesetz und die Beurkundung des Personenstandes zur Competenz der Strafkammern.
Die Schwurgerichte haben ein gemischtes System, indem die Laien die Schuldfrage, die Richter das Strafmaß entscheiden. Sie find zuständig für alle schwereren Verbrechen, als die bisher angeführten. Im Verhältniß zu früher ist ihnen also ein großer Theil ihres Bodens entzogen; — ste haben nur noch über folgende schwerste Verbrechen zu urrheilen: Hochverrath (der nicht an den Staatsgerichtshof verwiesen wird), Landesverrath, Widerstand und Angriff gegen Beamte im Dienst, wenn Körperverletzung oder tödtlicher Ausgang stattgefunden hat, Münzverbrechen, Meineid, schwere Verbrechen gegen die Sittlichkeit, Mord, Todtschlag, Kindesmord, Abtreibung, Raub, Menschenraub, schwere Urkundenfälschung bet öffentlichen Urkunden und Brandstiftung. Die Thätigkeit der Schwurgerichte wird ganz außerordentlich entlastet, da ihnen die Diebstahl-, Hehlerei- und Betrugfälle abgenommen sind. Der Bürgerstand erhält dadurch eine Erleichterung, die durch Heranziehung zum Schöffendienst allerdings wieder aufgehoben wird.
DaS Richter-Collegium wird bet den Schwurgerichten nicht mehr aus 5, sondern nur aus 3 Richtern bestehen; die Zahl der Geschworenen bleibt, wie bisher, 12. Den Vorsitzenden des Schwurgerichts ernennt für jede Sitzungsperiode der Präsident des Oberlandesgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Oberlandesgerichts oder des Landgerichts; seinen Stellvertreter wie die übrigen Mitglieder ernennt der Präsident des Landgerichts. Die Geschworenen werden aus der zum Schöffendtenst gebildeten Urliste entnommen Für jeden Bezirk bestimmt die Landesjustiz-Verwaltung die Anzahl der erforderlichen Geschworenen ; — es gelten dabei dieselben Bestimmungen über Unfähigkeit und Berechtigung zur Ablehnung wie belm Schöffendienst. Ein Ausschuß bet dem Schöffengericht wählt die Personen der Geschworenen aus und die „Vorschlagsliste" geht an den Landgerichtsprüstdenten. Das Landgericht entscheidet über etwaige Einsprachen. Spätestens zwei Wochen vor Beginn der jedesmaligen Sitzungsperiode werden dann in einer Sitzung des Landgerichts aus der Liste 30 Personen als Geschworene der nächsten Periode ausgeloost. Die Liste dieser Dreißig sendet dann das Landgericht an den Vorsitzenden des Schwurgerichts, welcher sie zu den Sitzungen vorladet. Ueber spätere Ver- hinderungs- und Ablehnungsgründe entscheidet das Richter-Collegium des Schwurgerichts nach Anhörung der Staatsanwaltschaft; einen Beschwerdeweg dagegen giebt es nicht. Die Zahlung irgendwelcher Vergütigung findet nicht statt; das Amt der Geschworenen ist wie das der Schöffen ein Ehrenamt.
Wir haben also im Strafrecht und Verfahren Schöffengerichte bet den Amtsgerichten, Strafkammern und Schwurgerichte bei den Landgerichten. Die Einrichtung berechtigt zu der Hoffnung, daß sie Gutes schaffen und sich Sym- pathien erwerben werden. ____________________
Deutschland.
Darmstadt, 6. Juli. Das gestern ausgegebene Großh. Regterungs- blatt Nr. 30 enthält das Gesetz, die Einrichtung und die Befugntffe der Oberrechnungskammer betreffend.
AuÄ dem Großherzogthum Hessen, 5. Juli. Zu den Punkten, welche vor Einführung der Justizgesetze in Hessen noch geregelt werden müffen, gehört auch die Revision derjenigen Bestimmungen, welche bis dahin über eidliche Jnpfltchtnabme gewißer Kategorien von Beamten und Bediensteten bestehen. Nach den Justizgesetzen dürfen den Gerichten nur „gerichtliche" Functionen, bezw. Sachen der „Justizverwaltung" übertragen werden, nicht aber eine sonstige Thätigkeit und es ist daher zweifellos, daß die Jnpflichtnahme von Finanz- und bezw. Verwaltungsbeamten und Bediensteten, fernerhin den Gerichten nicht mehr belaßen werden darf, vielmehr auf die Behörden des jeweiligen Ressorts übergehen muß. — Mit der Auswanderung von Arbeitern und
er Hheit.
kleinen Geschäftsleuten aus Mainz und Umgegend scheint es jetzt ernst zu werden. So schreibt der „Mainzer Anz.": Wie wir vernehmen, hat sich der Vorstand der Auswanderungslusttgen bereits mit der amerikanischen Regierung in Verbindung gesetzt und habe diese Regierung den Leuten gegenüber sich auch bereit erklärt, denselben ein größeres Terrain, wir glauben in Hoch-Caltfornien unentgeldlich abzutreten. Wie uns mitgetheilt wird, soll die Zahl der Auswanderer eine ganz beträchtliche sein und nicht allein von Mainz, sondern auch eine Anzahl auswärtiger Arbeiter, zusammen über 500 Köpfe, ohne Weib und Kind, wollen ihrem angestammten Vaterland den Rücken kehren, um stch über dem Ocean eine neue glücklichere Heimath zu gründen. — Ob dieselbe wirklich eine glücklichere sein wird, scheint uns noch sehr fraglich.
Berlin, 6. Juli. Die „Nordd. Allg. Ztg." reproductrt das Dementi der „Post", wonach die Gerüchte über eine verletzende Aeußerung gegen Minister Friedenthal als unsaubere Erfindungen der scandalsüchtigen Presse bezeichnet werden.
Aus Baden, 5. Juli. In der Sitzung des Bürgerausschuffes von Heidelberg, die am Montag stattgefunden, wurde zunächst die Verkündigung der Stadtrechnungen für die Jahre 1875, 1876 und 1877 ohne Debatte erledigt. Der Vorsitzende, Herr Bürgermeister Ammann, begründete die erst jetzt erfolgende Vorlage der Rechnungen aus den früheren Jahren mit den mancherlei größeren Unternehmungen, welche die Verzögerung der Rechnungsablage veranlaßten und fügte bei, daß bis zum 1. August alle Rückstände ausgearbettet sein würden. Es folgte die Berathung über den Antrag einer größeren Anzahl von Stadtverordneten auf Abänderung einer ortspolizetlichen Vorschrift, durch welche den Hauseigenthümern die Zwangspflicht auferlegt ist, bei allen Neubauten und neuen Einrichtungen die Aborte-Einrichtunzen nach dem sog. Tonnensystem zu machen. Die Petenten wollten sich nicht gegen die Vorzüge des Tonnensystems erklären, sondern nur gegen den in der bezeichneten Vorschrift enthaltenen Zwang. Die Debatte war eine lebhafte; von mehreren Stadtverordneten wurde nachgewiesen, daß das neue Tonnensystem das einzig richtige für Heidelberg sei und wies Beztrksarzt Prof. Dr. Knauff darauf hin, daß es im dringendsten Interesse der Bodenreintgung und damit der Gesundheitsverhält- Nisse der Stadt Heidelberg liege, daß das in der ortspoltzeilichen Vorschrift angegebene Verfahren beibehalten werde. Schließlich wurde der Antrag: den Stadtrath zu ersuchen, daß es im Sinne der Petition eine Aenderung der betreffenden ortspolizetlichen Vorschrift erwirke — mit 56 gegen 33 Stimmen angenommen.
Telegraphische Depeschen.
Wagner'- telegr. Gvrrespoubeur-Bureck».
Ems, 7. Juli. Se. Maj. der Kaiser machte gestern Nachmittag eine Spazierfahrt und besuchte Abends das Theater. Die Kur nimmt ihren regelmäßigen Fortgang.
Berlin, 7. Juli. Der Bundesrath hat sich in der gestern unter dem Vorsitz des Reichskanzlers abgehaltenen Sitzung über die Stellung verständigt, welche die Bundesregierungen gegenüber den Anträgen der Reichstagscommtssion zu dem Zolltarif-Gesetzentwurf einnehmen werde.
Konstantinopel, 7. Juli. Das Gerücht, der vormalige Sultan Murad sei zu Schiff entflohen, ist unbegründet; verschiedene polizeiliche Vorkehrungen im Hafen scheinen das Gerücht veranlaßt zu haben.
Wien, 7. Juli. Bei der engeren Wahl zum Reichstag im Städtebezirk Leibnitz siegte Magg mit 477 Stimmen gegen den Vorsitzenden des Mint- sterrathes v. Stremayr, welcher 404 Stimmen erhielt.
Triest, 7. Juli. Reichsrathswahlen. Der dritte Wahlkörper wählte Nabergoi gegen Mauroner.
Pesth, 7. Juli. Minister Baron v. Wenckhetm ist heute Vormittag 11 Uhr gestorben.
Berlin, 7. Juli. Die Ernennung des seitherigen Unterstaatssecretärs Bitter zum Finanzminister, sowie die Ertheilung der nachgesuchten Entlaffung an den Minister Hobrecht wird heute amtlich publicirt.
— Der „Reichs-Anz" veröffentlicht eine Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Branntwein, Arac, Rum, Essig, Wein, Most, Südfrüchte, Kaffee, Thee und Petroleum. Der „Retchs-Anz." veröffentlicht ferner die Genehmigung des Entlaffungsge- suches des Finanzministers Hobrecht und die Ernennung des UnterstaatSsecre- ♦5r6 Bitter z»m Finanzminister.
— Abg. v. Varnbüler brachte heute im Reichstage einen Antrag ein, welcher dahin geht, daß die Transitläger für Holz und Getreide nicht obligatorisch, sondern facultativ sein sollen. Der Antrag schlägt ferner zu H 7 des Tartfgesetzes (welcher Paragraph den Antrag Franckenstein enthält) folgenden Zusatz vor: Diese Bestimmung tritt am 1. April 1880 in Kraft. Soweit


