Ausgabe 
25.3.1877
 
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Sonntag, den 25. März

Erstes Blatt.

1827.

KW 78

«ar,

(1312

LUDWIG.

v. Starck.

(L. 8.)

einer

und mit

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montag». : Schulstraßo, Lil. B. Nr. 18.

mäßigen Beherbergen von Fremden nicht berechtigten Einwohner eines Orts verpflichten, von der Ankunft und Abreise der von ihnen über Nacht in ihre Wohnung aufgenommenen Fremden, welche nicht in die Klasse der im Art. 81 bezeichneten Leute gehören, binnen einer bestimmten Frist bei der Polizeiverwal­tungsbehörde die Anzeige zu machen, so werden Zuwiderhandlungen gegen solche Verordnungen mit einer Geldbuße von 30 fr. bis zu 1 fl. bestraft.

Pr»ei6 vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Vringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großher­zoglichen Siegels.

Darmstadt, den 4. December 1874.

Wir wollen dabei sticht unterlassen, insbesondere ausdrücklich darauf hinznweisen, daß zu denjenigen Personen, welche zur An- und Abmeldung nach Jlrt. 1 bis 3 des untenstehenden G-setzes vom 4. December 1874 verpflichtet sind, nicht nur diejenigen zu rechnen sind, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt dahier nehmen, sondern auch diejenigen, welche, ohne gerade ihren bisherigen Wohnsitz für immer aufzugeben, durch ihren Beruf, ihr Gewerbe, oder ihre sonstige Beschäftigung zu einem längeren Aufenthalt dahier veranlaßt sind, wie Handlungs-Commis, Geschäftsgehülsen, Gutsverwalter, Agenten rc., sowie Perlenen, welche sich zum Besuche der Unterrichts-Anstalten (Universität, Gymnasium, Realschule rc.) dahier aufhalten, nicht aber solche Personen, welche zu ihrer Heilung oder Erholung, zu ihrem Vergnügen, zum Besuche von Verwandten rc. einen vorübergehenden Aufenthalt dahier, unter Beibehaltung ihres

iusburg.

für irt,n xJ. O.

) Art. 81. Sowohl die zum Beherbergen von Fremden berechtigten Wirthe (Gastwirthe), als auch sonstige Privatpersonen, welche wiffentlich Dienst' oder Arbeitsuchende, die mit keinen Legitimationspapieren versehen sind, Orgelspieler, Seiltänzer, Korbmacher, Kesielflicker, herumziehende Schau­spielertruppen, Musikbanden, Marionettenspieler über Nackt in ihre Wohnug aufnehmen, sind verpflichtet, hiervon sogleich nach deren Ausnahme und wenn diese zur Nachzeit stattfindet, am andern Morgen der Polizeiverwaltungsbe­hörde die Anzeige zu machen.

Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 1 bis 5 fl. bestraft.

*) Art. 82. Gastwirthe, welche Unterlasten, die bei ihnen eingehenden Fremden, welche nicht in die Elaste der im vorhergehenden Artikel genannten Personen gehören, bei der Polizeiverwaltungsbehörde binnen der vorgeschriebenen Frist zu melden, oder welche den sonstigen wegen Ausnahme und Beherbergung von Fremden, namentlich wegen Führung von Fremdenbüchern, von der Poli­zeioerwaltungebehörde erlaffenen Regulativen nicht Folge leisten, werden mit

Geldbuße von 1 bis 5 fl. bestraft.

Gießen, den 8. October 1856.

Focalreglement für den Kreis Gießen.

Betreffend: Das Polizeistrafgesetz, insbesondere Auf­sicht über Fremde. (Tit. XII. 3. Art. 82.)

Zufolge Entschließung Großh. Ministeriums des Innern vom 5. April 12. Septbr. d. I. zu Nr. M. d. I. 5136, 5137 und 12705 wird hier- wie folgt verfügt:

Die Gastwirthe in Gießen und Lich haben das vorschriftsmäßige Fremdenbuch zu führen, sowie die gebräuchlichen Nachtzettel regelmäßig noch denselben Abend oder den andern Morgen bis 9 Uhr an die Localpolizeibehörden abzugeben.

Die Gastwirthe in den übrigen Orten des Kreises Gießen sind ver­pflichtet, die bei ihnen einkehrenden Fremden, welche nicht in die Elaste der im Art. 81 genannten Personen gehören, binnen 24 Stunden nach deren Ankunft bei der Localpolizeibehörde zu melden.

Zuwiderhandlungen werden nach Art. 82 des Polizeistrafgesetzes bestraft.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

K ü ch l e r.

**) Art. 84. Wenn localpolizeiliche Verordnungen die zum gewerbs-

prechen sei, btn btclfintn M ! geßffl blt btibtr. trwäW n auf btrtn Kosten bm itrjtbn Xaftt vom Iwba er UrthMadsW an gt-. nal im Tirßwn fowr btmitlbtn TM M mit jjriit, wie der MM der geschehen |U öerifftntlidjm.

V- R T

nb verkündigt in öffentlicher Sitzung.

alder. Ouvrler. Rübsamen. Tasche.

den Auöjug:

he, Aerilttdoccessist. lM

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Bekanntmachung

Betreffend: Die polizeiliche Aussicht über Zuzüge und Wegzüge.

alen Partei. Uhr, in Wenjel's einen Vortrag Äer

ldemokratie

Ben Zutritt-

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gewöhnlichen Aufenthaltsort nehmen. 4

Wir verweisen ferner ausdrücklich auf Art. 4 des genannten Gesetzes, wonach zur Meldung des Ein- und Wegzugs innerhalb 10 Tagen auch die­jenigen verpflichtet sind, welche den vorgenannten Personen Wohnung und Unterkommen gewährt haben, sofern nicht die An- und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten geschehen ist. » ' ,

Die Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten, welche in einer dieser Eigenschaften dahier in einen Dtenst wirkllch eintreten, find nach dem unten stehenden Artikel 89 des Polizeistrafgesetzes zum An- und Abmelden verpflichtet.

Weitere Verpflichtungen zum An- und Abmelden Fremder für Gastwirthe, Dienstherrschaften rc. enthalten die ebenfalls unten abgedruckten Art. 81, 82, 84, 85 und 86 des Polizeistrafgesetzes und die zu diesen Gesetzesstellen für die Stadt Gießen erlassenen Localreglements.

Gießen, den 5. März 1877.

Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen.

Fresenius.

. Den gesetzlichen Meldevorschriften wird in der hiesigen Stadt in sehr mangelhafter Weise Genüge geleistet. Mit Rücksicht auf. die hohe Wichtigkeit und al «It, fcbif, ber fraglichen Vorschriften bei dem heutigen Stande der Gesetzgebung (u. a. Freizügigkeitsgesetz, Uuterstützungswohnsitzgesetz, Jmpfgesetz, Mtlitäraefttze, Stepergesetze) iebafteur b!? Do: U"d mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit ist es sowohl für die sämmtlichen öffentlichen (Staats- wie Gemeinde-) Behörden als auch für die zur 8Hel- Sabrt alt, DfrfitiraMf bung Verpflichteten selbst von dem größten Interesse, daß die gegebenen Vorschriften auf das Gewissenhafteste befolgt werden. Wir sehen uns daher veran- -(1,Nung des Alex'anlm laßt, die hierher gehörenden gesetzlichen Bestimmungen nachstehend wiederholt mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß wir Übertretungen pichen in gemeinschaslijchx dieser Bestimmungen unnachsichtlich zur gerichtlichen Bestrafung bringen werden.

vermittelst der Plkssc sL " ~ - - - - "r c c ' ' CM-r----- *Ttx

d** un^ demaemaj 'nTO0? Clne veldstrast «Mark, eventuell sechs Ta« " Scheyda in eine Geh VLct^ evenluel W, sowie ein Jeder bn k 'n ein Lchtiheil der Kche lttsuchung und in ein Llen lejilkssirasrerichtskosten unter r.Htslbarkeit bezü,llch bei

je ihren Anihell zu veror- ll, sowie daß dem gtnannim Alexander Wilker M

Gesetz.

die polizeiliche Aufsicht über Zugänge und Wegzüge be- treffend.

LUDWIG III. vou Gottes Gnaden Großherzog von Heffen und bei Rhein rc. rc.

Wir haben uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1. Wer in eine Gemeinde einzieht, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, ist verpflichtet, sich bei der Orlspolizei- bkhörde tiefer Gemeinde binnen acht Tagen von dem Tage seines Einzuges an unter Vorlegung der ibm an seinem bisherigen Wohnorte ertheilten Ab- meldebescheinigung persönlich oder schriftlich anzumelden und auf Verlangen der Gemeinde^ oder O> >spolizeib<hördd über seine und seiner Angehörigen per­sönliche Verhältnisse Auskunft zu geben und die nach gesetzlicher Vorschrift er- sorderlichen Nachweise zu führen.

Artikel 2. Wer aus einer Gemeinde wegzieht, um seinen gewöhn­lichen Aufenthalt in derselben aufzugeben, ift verpflichtet, vor seinem Weg­züge sich bei.der Orlspolizeibehörde p riönlich oder schriftlich abzumelden und dabei anzngeben, wohin er zu verziehen gedenkt.

Artikel 3. Den in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen unterliegen in gleicher Weise Diejenigen^ welche in eine Gemarkung einziehen ober aus derselben wegziehen, die keiner Gemeinde angehört und deßhalb einen eigenen Orts-Armenverband bildet. Die Anzeige hat bei der Ortspolizeibe­hörde derjenigen Gemeinde zu erfolgen, welcher die betreffende Gemarkung in administrativer Beziehung zugetheilt ist.

Artikel 4. Zu den in den vorhergehenden Artikeln vorgeschriebenen Meldungen sind auch Diejenigen, welche der betreffenden Person Wohnung .Md Unterkommen gewährt haben, innerhalb zehn Tagen nach deren Ein- Iber Wegzug verpflichtet, sofern nicht die An- oder Abmeldung durch den zu­nächst Verpflichteten selbst geschehen ist.

Artikel 5. Ueber die erfolgte An- oder Abmeldung hat die Polizeibe­hörde eine Bescheinigung kostenfrei zu ertheilen.

A r t i k e l 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Artikel 1 bis 4 unterliegen eine Geldstrafe von 2 bis 30 Jt.

Artikel 7. In Bezug auf die Verpflichtung zur An- upb Abmeldung der nur vorübergehend an einem Orte sich aufhalteudeu Fremden kommen die in den Urtiteln 81*), 82**), 84***), 85f), 86-ft) und 89fft) des Polizei- ßrafgesetzes enthaltenen Bestimmungen fernerhin in Anwendung. In Ergänzung ber Artikel 85 und 89 kann jedoch in Localpolizeiverordnungen vorgeschrieben teerten, daß auch die Miether oder überhaupt diejenigen, welche ihre Wohnung wechseln, von dem stattgehabten Wohnungswechsel, und daß die Gewerbtreiben- ben und Dienstherrschaften von dem Dienfteintritt und dem Dienftaustritt Ihrer Handlungsdiener, Gewerbsgehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienst­boten bei der Poliieiverwaltungsbehörde binnen bestimmter Frist Anzeige zu |ti machen haben, sofern diese Anzeige nicht durch den nach jenen Artikeln zu­nächst Verpflichteten geschehen ist.

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1 AMP- «ui AmtMatl sm bei Kreis Gieße».

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