Ausgabe 
25.3.1877
 
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Gießen, den 8. Mai 1856.

xocalreglement für die VrovinMhauMadt Gießen.

Betreffend: Das Polizcistrafgesetz, insbesondere Auf- sicht über Fremde. (Tit. XII. 3. Art. 84.)

Qufolae Ermächtigung Großh. Ministeriums des Innern vom 5. und 26. April d. I. zu Nr. M. d. I. 5136, 5137 und 6256 werden in j obigem Be. treff folgende Anordnungen hiermit getroffen, bezw. erneuert:

Die zu« gewerbsmäßigen Beherbergen von Fremden nicht berech­tigten Einwohner von Gießen sind verpstichter, von der Ankunft und Abreise der von ihnen über Nacht in ihre Wohnungen aufgenommeneil Fremden, welche nicht in die Claffe der im Art. 81 des PoUzeistraf- gesetzes bezeichneten Leute gehören, dann die Anzeige bei der Local- poltzeibehörde zu machen, wenn sich die Fremden länger als drei Tage dahier aushalten.

Diese Verpflichtung liegt namentlich auch den Dienstherrschaften bei der Ausnahme fremder Dienstboten rc. ob. Uebertretungen wer­den nach Art. 84 des Pollzeistrafgesetzes bestraft.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

K ü ch l e r.

+) Art. 85. Bei Vermeidung der in den vorhergehenden Artikel angedrohten Strafe ist in denjenigen Orten, wo dieses durch Localpolizeiverordnungen vor- aeschrieben ist, jeder Hauseigenthnmer und jeder Astervermiether verpflichtet, von dem Einzuge und Abzüge derjenigen, welchen sie Wohnungen vermrethet haben, der Polizeiverwaltungsbehörde binnen acht Tagen nach dem Entziehen oder Verlassen dcr Wohnung die Anzeige zu machen. Diejenigen, welche Andere bei sich in Schlafstellen anfnehmen, sind bei gleicher Strafe zur An­zeige binnen 24 Stunden verpflichtet. _________________________

Gießen, den 8. Mai 1858.

Malreglement für die ProvinstalhauMadt Gießen.

Betreffend: Das Polizeistrafgesctz, insbesondere An­zeigen von dem Wechsel der Wohnungen. (Tit. XII. 3. Art. 65.)

Zufolge Entschließung Großh. MlnisteriumS des Innern vom 5. April d. I zu Nr. M. deS I. 5136 und 5138 wird das in obigem Betreff be- tehende Reglement erneuert und wiederholt eingeführt und bemerkt, daß Ueber­tretungen nach Art. 85 des Polizelstrafgeietz.'s bestraft werden.

Zeder Hauseigenthümer und Äftervermiether in Gießen >st ver­pflichtet, von dem Einzüge und Abzüge derjenigen, welchen sie Woh­nungen vermiethet haben, der Polizeiverwaltungsbehörde binnen 8 Tagen nach dem Elnztehen oder Verlassen dcr Wohnung die Anzeige zu machen. Diejenigen, welche Andere bei sich in Schlafstellen aus- nehmen, sind zur Anzeige binnen 24 Stunden verpflichtet.

Großherzoglrches Kreisamt Gießen.

Kück l er.

ff) Art. 86. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege bei fich ausnimmt und unterläßt, davon der Polizeibehörde binnen 24 Stunden die Anzeige zu machen, verfällt in eine Geldbuße von 1 bis 10 fl.

Wer ein solches Kind dem ausdrücklichen Verbote der Polizeiverwaltungs­behörde zuwider in Pflege aufnimmt, ist mit einer Geldbuße von 5 bis 15 fl. zu bestrafen.

fff) Art. 89. Wenn ein auswärtiger oder einheimischer Handwerks­geselle, Lehrling oder Fabrikarbeiter oder ein auswärtiger oder einheimischer Dienstbote in einer dieser Eigenschaften in einen Dienst wirklich eintritt, ober wenn er aus einem solchen Dienst austritt, so ist er bei Vermeidung einer Strafe von 30 fr. verpflichtet, davon binnen 24 Stunden nach erfolgtem Diensteintritte oder Austritte (vergleiche Art. 94) der Polizeiverwaltungsbe­hörde die Anzeige zu machen.

Gießen, am 28. Februar 1877.

Betreffend: Die Frühjahrs-Controlvenammlungen im Kreise Gießen.

Das Großherzogliche Krcisamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir beauftragen Sie die nachstebende Bekanntmachung des Großherzoglichen Landwehr-Bezirkscommando's dahier in Ihren Gemeinden auf orts, übliche Weise bekannt machen zu kaffen. $ $ ,

Dr. Hoffmann, Regierungsrath.

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Bekanntmachung.

Die diesjährigen Frühjabrs-Control-Versammlnngen im Kreise Gießen werden, wie folgt, abgehalten:

I. Im Bezirke der I. Compagnie (Gießen).

1. Zu Gießen

am 4. April 1877 Vormittags, im Oswald'schen Garten, und zwar um 7-/z Uhr für die Dispositionsurlauber und Reservisten der Infanterie und um 8>/r Uhr für die Dispositionsurlauber und Reservisten der übrigen $®a^n®rob, Burkhardsfelden, Gießen (mit Schiffenberg und Herrnwald), Heuchelheim, Klein-Linden, Oppenrod, Wieseck.

2. Zu Lollar

am 4. April 1877, Nachmittags 12 */* Uhr, auf dem Turnplatz.

§ter}u 9e$ö«n g,lten-Buseck, Bersrod, Beuern, Climbach, Daubringen (mit Heibertshausen), Großen-Buseck, Lollar, Mainzlar, Rödgez,

Ruttershausen (mit Kirchberg), Staufenberg (mit Friedelhausen), Treis a. d. Lumda, Trohe.

8. Zu Grüuberg

am 5. April 1877, Vormittags 8*/2 Uhr, an dem Bahnhose.

§ieTju Beltershain, Geilshausen, Göbelnrod, Grünbcrg (mit dcr Dickelsmühlc, Neu-Mühle, Stadt-Mühle, Steen-Muhle, Oberen rnÄ

Untereee Ziegelhütie, Latz-Mühle), Hattenrod, Harbach (mit der Kolbenmühle und Sommersmuhle), Keffelbach (mit der Rabenau schen PaPie Mühle), Lauter (mit der Arzt-Mühle, Bing-Mühle, Gcorgcn-Hammer, Tröllcs-Mühle und Walk^Muhle), Lindenstruth, Londorf (mit da Burg Rabenau, Burg-Mühle, Schmied-Mühle, Reitzen-Mühle und Ziegelhütte), Lumda (Groß- imd Klein-), Odenhausen (mit Appenborn-Hoff, Queckborn, Reinhardshain, Reiskirchen, Rüddingshausen, Saasen (mit Bollnbach, Veiisberg und Wirberg), Stangenrod, Stockhausen, Weickarli- Hain, Weitershain (mit dem Hainer-Hof), Winnerod.'

II. Im Bezirke der II. Compagnie (Lich).

1 Zu Hungen

am 12. Avril 1877, Nachmittags i3/* Uhr, am Friedhöfe.

Rodheim (mit Hof-Graß), Röthges, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe und Villingen.

2. Zu Lich

am 13. April 1877, Vormittags 9 Uhr, am Bahnhose

Hierzu ^rt^ Birklar, Dorf-Gill, Eberlladt (mit Arnsburg), Eiiingshausen, Garbenteich Gr°ßen-Linden, Grüningen, Haus-'.

Holzheim, Lang-Göns, Leihgestern, Lich (mit Albacher Hof, Kolnhausen und Muhlsachsen), Munster, Hof-Gill, Nleder-Besstngen, Ober-Beff» gen ^Ober-Hörgern, Steinbach, Watzenborn mit Steinberg. . _n

Es haben aus diesen Orten zur befümmten Stunde sämmtltche rm betreffenden Bezirke wohnenden beurlaubten Militärs alle Waffen des Deutschen Reichs zu erscheinen, welche zur Reserve gehören, zur Disposition der TruppentheM beurlaubt oder zur Disposition der Ersatz-Behörden entlaffen find.

Hierzu gehörci^die Orte $unflclli Inheiden, Langd, Langsdorf, Muschenheim, Nonnenrod, Obbornhofen, Rabertshausen (mit RingelShause«)

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