Ausgabe 
19.6.1877
 
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bie Hülle des den Bewohnern der Stabt so tbeuren

Lokal, Notiz.

Regenten birgt.

Berlin, 15. sch en Regierung im Palästina ergriffenen

Der Kaiser ist kurz vor 10 Uhr Abenbs mit bem bekannten Gefolge nach Ems abgereist.

würben bie zu Tage tretenden Uebelstänbe burch bie Wirkungen ber Freizügig­keit in Verbindung mit ber Hinwegräumung zahlreicher anderer Schranken, bem schnellen Anwachsen der Verkehrsmittel, sowie dem rapiden Aufschwünge von Handel und Wandel nach dem französischen Kriege.

Für den Erwerb des Unterstützungs-Wohnsitzes verlangt das Gesetz zwei­jährigen ununterbrochenen Aufenthalt, und für den Verlust ununterbrochene Ab­wesenheit während eines gleichen Zeitraums.

Von einigen Seiten wird die gänzliche Beseitigung, von anderen die Abkürzung dieser Fristen verlangt. Die erster? Forderung geht nach Lage der gesammten Gesetzgebung zu weit, die letztere erscheint gerechtfertigt.

Dem Gesetze über den Unterstützungs-Wohnsitz liegt ber Gebanke zu Grunde, baß die Unterstützungspflicht den entsprechenden Ersatz für wirthschaft- liche Leistungen innerhalb des verpflichteten Verbandes bilder. Hiermit würde es unvereinbar sein, die dauernde Unterstützungspflicht als Regel demjenigen Verbände aufzuerlegen, in besten Bezirk bas Bebürfniß zuerst hervortrilt. Auch im Hinblick auf die durch bas Freizügigkeitsgesetz gebotenen Schutzmittel gegen die Ueberfluthung durch die Zuzügler möchte dies Bedenken erregen. Wenn das Freizügigkeitsgesetz die Geschlossenheit des Gemeindeoerbandes und die da­mit zusammenhängende Selbstbestimmung der Gemeinden über die Ausnahme Neuanziehender aufhob, so ist dies nicht ohne jeden Ersatz geschehen, indem das gedachte Gesetz den Gemeinden ein Ausweisungsrecht gegenüber solchen zu­gezogenen Personen gewährt, hinsichtlich deren vor der Erwerbung des Unter­stützungs-Wohnsitzes die Nothwendigkeit dauernder Unterstützung sich herausge­stellt. Gegenüber der Arbeitsbevölkerung hat sich ferner die zweijährige Frist als zu lang erwiesen. Sie hat, in Verbindung mit der gegenwärtigen Festsetzung des zum Erwerb und Verlust des Unterstützungs-Wohnsitzes erforderlichen Lebens alters, die Folge, daß mit der Unterstützung Verzogener und ihrer Angehörigen Armenverbände belastet werden, denen die wirthschaftlichen Leistungen des Hülfs- bedürftigen weder zu gute gekommen sind, noch zu gute kommen werden. Dies empfinden besonders die ländlichen und die kleinen Stadtgemeinden, welche in weit größerer Zahl, die bei ihnen auferzogenen Arbeitskräfte abgeben, als sie dafür, sei es durch Rückwanderung, sei es durch Zuzug von außerhalb, Ersatz erhalten.

Eine billige Ausgleichung würde in dem Zurückgehen auf die einjährige Frist liegen, welche für den Erwerb wie für den Verlust des Unterstützungs- Wohnsitzes vorzuschreiben wäre und die den Gemeinden einen ausreichenden Spielraum zur Anwendung des Ausweisungsrechts übrig ließe.

Es ist allerdings die Besorgniß ausgesprochen worden, daß die Verkürzung der zweijährigen Frist eine erhebliche Vermehrung der Landarmen zur Folge haben werde, da bte ben Verlust bes Unterstützungs-Wohnsitzes bebingenbe ein­jährige Anwesenheit an einem und demselben Orte zusammenfallen werde. Allein dem erleichterten Verlust des alten steht der erleichterte Erwerb eines neuen Unterstützungs-Wohnsitzes gegenüber, und wenn jener Landarme schafft, so wird dieser deren Zahl entsprechend verringern.

Nach dem in Kraft stehenden Gesetze wird der Unterstützungs-Wohnsitz erst durch zweijährige Anwesenheit nach zurückgelegtem 24. Lebensjahre erwor­ben, und geht ebenso erst durch zweijährige Abwesenheit, von demselben Zeit­punkt ab gerechnet, verloren. Diese Bestimmung erscheint einer Abänderung bedürftig, daß dem 24. Lebensjahre das 21., also das Alter ber Großjährig­keit, substituirt wird.

Inzwischen ist burch das Reichsgesetz vom 17. Februar 1875 das vollen­dete 21. Lebensjahr als Volljährigkeitstermin für das gesammte Reichsgebiet angenommen worden. Bei der Berathung dieses Gesetzes wurde im Reichstage mehrfach hervorgehoben, daß nach vorgenommener allgemeiner Herabsetzung des Volljährigkeitstermins als natürliche Folge hiervon auch die in Rede stehende Bestimmung des Reichsgesetzes über ben Unterstütznngs - Wohnsitz abzuänbern sein werde. Und in der That dürften überzeugende Gründe, nach dieser Rich­tung hin einen Unterschied in dem entscheidenden Lebensjahre aufrecht zu erhal­ten, kaum anzuführen sein. Das Gesetz vom 6. Juni 1870 geht davon aus, daß der Unterstützungs-Wohnsitz durch einen auf freier Selbstbestimmung be­ruhenden fortgesetzten Aufenthalt erworben und durch eine ebenso gestaltete Ab­wesenheit verloren werden soll. Beginnt aber gemäß dem Reichsgesetz vom 17. Februar 1875 die freie Selbstbestimmung mit dem vollendeten 21. Lebens­jahre, so erscheint es kaum folgerichtig, statt des letzteren nunmehr in dem Reichsgesetz über den Unterstützungs-Wohnsitz einen um 3 Jahre späteren Ter­min beizubehalten.

Außerdem sind über die gegenwärtige Lage der Gesetzgebung, wonach ein Individuum bis zum vollendeten 26. Lebensjahre bezüglich seines Unterstützungs- Wohnsitzes unbedingt an die bisherige Heimath gebunden ist, namentlich aus den Kreisen der ländlichen Bevölkerung lebhafte Klagen laut geworden.

In Folge der Freizügigkeit, und getrieben durch die Aussichten auf leich­teren Erwerb, wandern ländliche Arbeiter schon in frühen Lebensjahren massen­weise den Städten, namentlich ben Industriestädten, zu.

Das Land, das sie bis zum Termin der erreichten Arbeitsfähigkeit groß gezogen hat, zieht von dieser Arbeitsfähigkeit keinen Nutzen, ist aber trotzdem der nur allzuhäufig hervortretenden Gefahr ausgesetzt, dieselben Personen wie­der zu übernehmen, wenn sie nach oft langjähriger Abwesenheit, vielleicht nur kurze Zeit vor zurückgelegtem 24. Lebensjahre, in Folge von Krankheit oder , von Unglücksfällen hülfsbedürftig werden.

Demgemäß soll durch das vorgeschlagene neue Gesetz die Grundlage für die Erwerbung des Unterstützungs-Wohnsitzes dahin festgestellt werden, daß der- < jenige, welcher innerhalb eines Ortsarmen-Verbandes nach zurückgelegtem 21. Lebensjahre ein Jahr lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt ; gehabt hat, dadurch in demselben den Unterstütznngs - Wohnsitz erwirkte.

(Prov.-Corresp.)

3unt. Anknüpfend an die Erwähnung der von der deut- letzten Winter zum Schutze der deutschen Colonisten in Maßregeln, welche zeitweilig einen günstigen Einfluß auf das Verhalten ber bortigeu mohamedanischen Bevölkerung ausgeübt hätten, theilt jetzt diePost" mit, daß seit dem Ausbruche des Krieges wieder eine beson­ders fremdenfeindliche Stimmung der mohamedanischen Bevölkerung sich bemerk­bar mache. Die Reichsregierung habe daraus Veranlaffung genommen, ihre frühere Anregung wegen Sicherstellung der christlichen Bevölkerung bei der Pforte und ben Großmächten zu erneuern.

England

London, 15. Juni. Der ehemalige Präsibent der Vereinigten Staaten von Amerika, General Grant, würbe heute feierlich durch den Gemeinderath empfangen, ber ihm das Ehren-Bürgerrecht der City ertheilte; dabei wurde eine Adreffe verlesen, in welcher der General willkommen geheißen und den Ge­fühlen der Brüderlichkeit und Herzlichkeit, welche England und Amerika verbin­den, Ausdruck gegeben wird.

London, 15. Juni. Das englische Amtsblatt veröffentlicht eine Ver­ordnung, wonach das Verbot der Einfuhr von frischem Fleisch aus Belgien und Deutschland aufgehoben wird.

Türkei.

Konstantinopel, 14. Juni. Die Russen haben auf der Donau-Jnsel bei Rustschuk eine Batterie errichtet.

Oesterreich.

Wien, 15. Juni. Bei einem anläßlich der Untersuchung gegen Mitglie­der der Internationale verhafteten Beamten der Universitäts-Bibliothek sind Schriftstücke in russischer und polnischer Sprache vorgefunden worden, welche für särnrntliche Jnhaftirte sehr gravireud sind; durch dieselben wird das Be­stehen einer internationalen Propaganda zur Herbeiführung von Staats-Umwäl­zungen in Rußland und Oesterreich constatirt. Fünf Verhaftete sind dem Landesgericht eingeliefert.

Wien, 15. Juni. DasTageblatt" meldet: Belgrad. Suleiman Pascha ließ Bjelina durch drei Tabors besetzen. Die Lage ber Montenegriner wirb als sehr mißlich geschildert. Agram. Die Aufständischen haben die zwi­schen Jajtze und Travnik liegenden Ortschaften verbrannt. Ismail Pascha rückt in Eilmärschen mit mehreren Bataillonen aus Serajewo heran.

Ein Telegramm derPolit. Corresp." aus Belgrad meldet: Serbien bleibt unter allen Umständen neutral. Bei Eröffnung ber Skupschtina wird in der Thronrede des Fürsten das neutrale Verhalten Serbiens ausdrücklich constatirt werden.

Wien, 16. Juni. DieDeutsche Ztg." meldet aus Galatz vom 15. d. Mts.: Der Transport von Eilgut und Frachtgut ist aus allen rumänischen Eisenbahn-Linien wieder auf unbestimmte Zeit eingestellt. Die Heerstraße vom Pruth nach Galatz ist wegen des Austrittes des Bratisch-Sees unpasstrbar.

Arankreich.

Paris, 15. Juni. Die republikanischen Deputaten baben die beabsich- tigte Voroersammlung jetzt definitiv auf gegeben, da die Regierung andeuten ließ, daß sie eine solche Versammlung auflösen würde. Die Deputirten der Linken treten erst morgen vor der Sitzung zusammen.

Paris, 16. Juni. Die Versammlung der Senatoren des linken Cen­trums hat einstimmig beschlossen, gegen die Auflösung der Deputirten-Kammer zu stimmen.

Deutschland.

Darmstadt, 15. Juni. Se. König!. Hobeit der Großherzog haben, nachdem Allerhöchstdieselben das Commando der Division an Generalmajor fc. Wichmann einstweilen ad interim abgetreten haben, heute Vormittag bie Generale und Regiments-Commanbeure ber Garnison zu empfangen geruht; aud) Ihre Königl. Hoheit bie Großherzogin hatten die Gnade, die Herren zu empfangen.

Darmstadt, 16. Juni. Ihre Königs. Hoheiten der Großberzog und bte Großherzogin von Baden haben heute Sr. Königl. Hoheit dem Großberzog einen Besuch abgestattet.

. - Zum Letchenbegangniß des Hochseligen Großherzogs Ludwig III. Komgl. Hoheit werden Se. Kaisers. Hoheit ber Kronprinz des deutschen Reichs und von Preußen, II. KK. HH. der Großherzog und ber Erbgroßherzoa vofi Baden, ee. K. H. Prinz Luitpolb von Bayern, Se. Kais. Hoheit der Groß­fürst Paul von Rußland, I. Kaff. Hoheit die Großfürstin Wladimir von Ruß­land, II. KK. HH. der Landgraf von Hessen, ber Erbgroßherzog von Mecklen­burg-Schwerin, Prinz Christian von Schleswig-Holstein Namens I Mas. ber Königin Victoria von Großbritannien bahier eintreffen.

Ein hiesiges Blatt enthält eine Notiz über verschiedene Personalver­änderungen am Großh. Hofe. Wir sind ermächtigt, diese Mittheilungen für unbegründet zu erklären, wie denn überhaupt eine Entlassung irgend eines Hof- oder Cablnetsbeamten nicht stattgefunden hat. (Darmst. Ztg.)

Auch am gestrigen Tage wurden die Räume des Großh. ^esibenz- schloffes, in welchen sich ber Sarg mit ber Leiche bes Höchstseligen Großherzogs Ludwig III. befindet, von zahlreichen Bewohnern ber hiesigen Stabt und von auswärtigen Angehörigen bes Hessischen Laabes besucht, bie so ihrem Schmerz über ben Tod des Laltdesoaters Ausdruck gaben. Viele Kränze und Bouquets wurden von Privaten und Vereinen am Sarge niedergelegt. Der Großh. Bürgermeister Ohly legte Namens der Stadt Darmstadt einen Lorbeerkran; auf ben Sarg, ber bie Hülle bes ben Bewohnern ber Stabt so tbeuren

Gießen, 18. Juni. Wir lassen nachstehend das Protokoll der Stadtverordneten - Sitzung vom 7. Juni folgen:

1. Auf Grund der von Großh. Ministerium ded Innern, Abtheilung für Schul- angelegenheiten, bei Vorlage der Pläne zur Erbauung eines SchulhauseS für die höhere Mädchenschule dahier zu erkennen gegebenen Desiderten namentlich bezüglich der Stel­lung des Gebäudes und inneren Etntheilung haben nochmals Verhandlungen stattge­funden, welche einen Beschluß dahin ergeben haben, daß die früher projectirte Gebäude- Stellung beibehalten werden, dagegen wegen der steten Zunahme der Schülerzahl und wegen der dann nötbig werdenden Errichtung von Parallelklassen eine Umänderung des Plans in der Weise erfolgen soll, daß anstatt der vorgesehenen 13 Schulsäle für 588 Kinder nun 16 Schulsäle für 840 Kinder geschaffen werden sollen.

2. Hinsichtlich der Erledigung der bisher bestandenen wichtigm Frage wegen Anlegung und Einrichtung der Abtritte, Abtrittsgruben und Dungstätten tn der Stadt Gießen und Reinigung derselben ist beschlossen worden, auf die Vorschläge und das Anerbieten des Herrn Architecten Broel einzugehen, demselben die Ausführung der nöthigen Arbeiten vorläufig zu übertragen und den verlangten Vorschuß von 5000 zur Erbauung eines Tonnenschuppens nebst Sammelgrube, Brunnen rc. gegen Zinsen vom 2. Jahre an zu bewilligen. Das durch diesen Beschluß zur Anwendung kommende Tonnensystem hat sich bereits sowohl bei einzelnen Neubauten in Gießen, als auch durch die Einführung in anderen Städten, als bewährt ergeben: die Kosten der Ein­richtung sind nach der Berechnung des Herrn Broel mäßig und die Aufbringung der­selben bereitet den Häuserbefitzern keine Schwierigkeiten.