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Hso. 138. Dienstag, den 19. Juni 18W.
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AMigk- und AintrbW fit ita Kreis Gießen.
Erscheint täglich mit Ausnahme deS Montags. Expedition: Schulstraße, Lit. B. Nr. 18.
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PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
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Amtlicher Hsteil.
B c k a n u t in a ch u n g.
Betreffend: Den einjährig Freiwilligen Miiitärdienft.
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthnm Hessen nach §. 23 und 24 der Ersatz-Ordnung vom 28. Septbr. 1875 (Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, werden auf die in den .§§ 89 und 91 der Ersatz- Ordnung enthaltenen, nachstehend im Auszuge mitgetheilten Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die Pflichten der zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten und die Meldung zum Dienstantritt in den §§ 93 und 94 1. c. enthalten sind.,
Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche, kann die Zulaffung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden, bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden.
Die vorstehenden, sowie die Bestimmungen des unten abgedruckten § 89 gelten sowohl für diejenigen Wehrpflichtigen, welche sich der Prüfung unterziehen wollen, als auch für die, welche auf G r u u d e i u e s Schulzeugnisses den Berechtigungsschein
n a ch s u ch e n.
Für die im nächsten Herbst stattfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulassung spätestens bis zum 1. August 1877
bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission einzureichen. . o . /(W , _
Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden rc. gibt die Prusungs-Ordnung (Anlage 2 zur
Ers. Prüfungs-Termins, sowie des Locals, worin die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung.
Eine specielle Ladung erfolgt nicht.
Darmstadt, den 30. Mai 1877.
Großherzogliche Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige.
Der Vorsitzende.
1.
Dies
4.
5.
(Aul. 2.
1.
2.
Gießen, den 16. Juni 1877.
2.
3.
a) b)
0
I. V: Dr. Momberger.
§. 89. Rachsuchurrg der Berechtigung.
Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr nachgesucht werden Der Nachweis derselben istbeiVerlust des Anrechts .spätestens bis zum l-Jlp-ril des ersien MUi tärpflichtzahres (8- 20'2) zu erbringen.
Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist. 23 u. 24.) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichnete!?Prüfungs-Commission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zn melden.
«er Meldung find beizufügen:
ein Ei^nwUUg^u»"//-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, em Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnafien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
^Außerdenb d^^die^wi/sensch^af"Uich^B e^ähigung für den einjährig freiwilligen Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung' von Schulzeugniflen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Commission geschehen.
Der Meldung bei der Prüfungs - Commission sind daher entweder die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann (§. 90) beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen.
Die Einreichung der Zeugnisie darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten Termin ausgesetzt werden.
In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen.
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§. 91. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.
Wer die wiße,'schaftlicht Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst durch eine Prüfung nnchwcrsen will, hat sich auf Vorladung der HJTÜfungS» AMHrlich" finden "^Prüfudgen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für btt Früh, jahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüsung spätestens bis zum l. August angebracht werden-
rc. rc. lc:___________________________—------—
Betreffend: Aussehen des Nachmittagsunterrichts bei großer Hitze. , „
Die Großherzogliche KrelS-Schnl-Commissioii Gießen
an die Schulvorstände des Kreises.
Wir theilen Zhnen zur Kenntnißnahrne und Nachachtung mit, daß laut Erlaß Großberzoglichen Ministeriums des Innern, Abthetlung für Schulau- gelegenheittn, vom 6. d. M. an allen Tagen, an welchen das Reaumür'sche Thermometer Vormittags um 10 Uhr im Schatten mehr als 20 zeigt, der Nach- mittagsnnterricht aussällt.
Ein besonderes Amtsblatt darüber wird Ihnen in Kurze zugehen.
v. Röder. _______________________________________
politisch
Die Erwerbung des Unterstützungs-Wohnsitzes.
Dem Bundesrathe ist vom Reichskanzler Namens des Präsidiums ein Gesetz-Entwurf behufs Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über den Unter- sützungs-Wohnsitz vorgelegt worden.
Die wichtigste Bestimmung des Entwurfs betrifft die Frage über die Bedingungen der Erwerbung des Unterstützungs-Wohnsitzes.
Das Gesetz von 1870 hatte die schwierige Ausgabe zu lösen, die Bestim- mmgen der Bundesverfaffung und des Freizügigkeitsgesetzes in Betreff des
er H6 eil.
Niederlaffungsrechts und der Beschränkungen, welchen dies Recht im Falle der Hülssbediuftigkeit unterworfen ist, durch einheitliche Vorschriften über die Ueber- uahme und die Unterstützung der Hülfsbedürftigen zu ergänzen. Die Lösung dieser Aufgabe aus der Grundlage des altpreußischen Systems des Unterstützungs- Wohnsitzes gelang nicht ohne lebhaften Widerstand Seitens der Anhänger des im übrigen Bundesgebiet hergebrachten Heimathssystems und nicht ohne C n- cessionen an dieses System. Es kann nicht auffallend erscheinen, daß das im Kampf entgegengesetzter Anschauungen mühsam zu Stande gebrachte Werk bei der praktischen Anwendung Mängel gezeigt hat. Verschärft und vervielfältigt


