Londorf und Lumda;
Dienstag den 23. April, Vormittags von 83/4 Uhr an.
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commission des Kreises Gießen.
IäSini Nrch'
Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1876 findet an den nachgenannten Tagen statt und zwar:
I. Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen
Montag den 24. April, Vormittags von 83/4 Uhr an: ,
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Keffelbach, Lauter, Lindenstruth,
derjenigen der Gemeinden Odenhausen, Queckborn, Reinhardshain, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain.
II» Zu Gießen im Rathhausfaale
Mittwoch den 26. April, Vormittags von 73/4 Uhr au.
Musterung
hpr Militärvllicktiaen der Gemeinden Mendorf a. d. Lumda, Alt-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, und Daubrinaen:
Donnerstag den 27. April, Vormittags von 73/4 Uhr an,
derjenigen der Stadt Gießen;
Freitag den 28. April, Vormittags von 73/4 Uhr an,
derjenigen der Orte Groß-Buseck, Hartenrod, Heuchelheim Klein-Linden, Lollar, Mainzlar, Oppenrod und Reiskirchen;
Samstag den 39. April, Vormittags von 73/4 Uhr an,
derjenigen der Orte Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis a. d. Lumda, Trohe, und Wieseck;
Montag den 1. Mai, Vormittags von 73/4 Uhr an, Loosziehung
(auch der in Grünberg Gemusterten).
III. Zu Lich im Rathhaussaale.
Dienstag den 2. Mai, Vormittags von 8 Uhr an
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich, Groß-Linden, Grüningcn, Hausen, Holzheim und Hungen;
Mittwoch den 3. Mai, Vormittags von 8 Uhr an
derjenigen der Gemeinden Inheiden, Langd, Lang-Göns, Langsdorf, Leihgestern, Lich, Munster, Muschenheim, Nieder - Bessingen, Nonnenroth, Obbornhofen, A Ober-Bessingen und Ober-Hörgern
Donnerstag den 4 Mai, Vormittags von 8 Uhr an,
diejenigen der Orte Rabertshausen, Rodheim, Röthges, Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg.
Freitag den 3. Mai, Vormittags von 8 Uhr an
Loosziehung.
Besondere Bestimmungen.
1) Zur Musterung haben sich bei Meivung der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär-Ersatz-Jnstruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 zu ersehen sind, zu stellen:
Diejenigen, dem Großherzogthum Heffen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche
a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil — ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz — haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Hessen oder einem anderen Staate in einer der nachstehend unter b) angebenen Eigenschaften aufhalten;
d) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschastsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;
c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen noch in einem anderen deutschen Staate Domicil besitzen oder sick aufhalten;
und im Jahre 1856 geboren sind;
ferner
Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1875, be-zw. 1874 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezo.genen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht ein beruf en worden sind.
Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.
2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungs- und Gestellungs-Atteste mrtzu- & * iU 3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse in dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein. ....
Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Ersatz-Commission einzufinden.
Zurückstellungsansprüche sind vor dem Musterungstermine bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei oder spätestens tu dem Termin vorzubringen. Vei- spätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnebmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit. Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dieß durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweise«. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.
5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend M zieht ein Mitglied derErsatz-Commissien das Loos.
6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige - die auswärts sich aufhaltenden schriftlich — auf Grund der ihnen k. H. wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen.
Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich d^rum zu bemühe», daß die Letzteren zur'bestimmten Zeit zur Stelle find, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäftes ein anständiges um ruhiges Verhalten beobachten. r f c
Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erschemen nicht tnt Stande ist, oder wenn er sich m gerichtlicher Haft befind«! so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beriihendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen. „
Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, daranf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist, und sind deßhalb die erforderlichen ^Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.
Die Verhandlungen über Zurückstellungsansprüche sind von den Großherzoglichen Bürgermeistereien, soweit es noch nicht geschehen, baldthunlM spätestens in dem Musterungstermine an die Ersatz-Commission gelangen zu lassen.
I. V.:
Dr. Hoffmann, Regierungsrath.
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Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet „
Dienstag den 23. April im Gasthaus zum Rappen zu Grunberg, Samstag den 29. April im Rathhaussaale zu Gießen und Donnerstag den 4. Mai im Rathhaussaale zu Lich
die Klasfifieirung der Reserve- und Landwehr-Mannschaften rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt. ,..lvcrn
Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehrmänner, sowie die Ersatz-Reservisten 1. Classe, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung °inet frjn
wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Morgens 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche zu Vttr e
begründen. *1
Gießen, den 3. April 1876.


