$<*• •• Samstag, den l. Januar. 1876.
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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Expedition: Schulstraße, Lit. B. Nr. 1*8.
Pi'cis vierteljährlich 2 Dtark 20 Pf. mit Nringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2,Mart 50 Pf.
Amtlicher H h e i l.
Gießen, den 28. December 1875.
Betreffend: Ausführungsbestimrnungeu zu dem Gesetze vom 5. Juni 1869
über die Portofreiheiten.
Das Großherzogltche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Kirchenvorstände, Schulvorstände und Vorstände der israelitischen Religions-Gemeinden.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung Großh. Gesammt-Ministeriums vom 23. d. Mts. Reg.-Bl. Rro. 61 theilen wir Ihnen nachstehend einen Auszug aus den Ausführungs-Bestimmungen mit, die zum Behufs der Anwendung des Reichsgesetzes vom 5. Juni 1869 über die Portofreiheiten, welches mit dem 1. Januar 1876 im ganzen Umfang des Großherzogthums in Wirksamkeit treten wird, erlassen worden sind.
Sie wollen sich danach beniesten und die Ihnen untergebenen Rechner zur Nachachtung davon in Kenntniß setzen.
v. Röder.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 23. l. Mts., Reg.-Bl. Nr. 61, werden die folgenden
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zu dem Gesetze vom 5. Juni 1869
i Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Portofreiheit der Sendungenin Militär- und Marine-Angelegenheiten nicht davon abhängig ist, daß die Sendungen von Reichsbehörden abgesandt oder an Reichsbehörden gerichtet sind; vielmehr genießen in dergleichen Angelegenheiten auch die Sendungen von und an Staatsbehörden die Portofreiheit *.
über dik Portofreihei en
den Großherzoglichen Behörden und Beamten zur Bemestung unter dem Anfügen mitgetheilt, daß solche für Nordhesten an Stelle der „Ausführungsbe- stimmungen" vom 20. December 1869 zu treten haben.
I. Nach drin 1. Januar 1876 bleiben die in dem nachstehenden Regulativ ausgeführten Portosrciheiten in Wirksamkeit:
A. Portofreiheiten für Sendungen innerhalb des Deutschen Reichs, jedoch mit Ausschluß des inneren PostverkehrS von
Bayern und Württemberg.
Artikel 2.
In reinen Reichsdienst-Angelegenheiten werden Postsendungen jeder Art innerhalb des Deutschen Reichs portofrei befördert, wenn die Sendungen voneiner Reichs- behörde abgeschickt oder an eine Reichsbehörde gerichtet sind.* Den Reichsbehörden werden diejenigen einzelnen Beamten, welche eine solche vertreten, gleich geachtet.
Zur Anerkennung dieser Portofreiheit durch die Postanstalten ist erforderlich, daß die Sendungen:
a) mit amtlichem Siegel ober Stempel und
b) auf der Adresse mit dem Portofreiheitsvermerk „Militaria“, „Marinesache", „Postsache", Telegraphensache", „Zollvereinssache" und in allen übrigen Fällen mit dem Portofreiheitsvermerk „Reichsdienstsache" („Bundesdienstsache-)
versehen sind.
Von dem Erforderniß eines amtlichen Siegels oder Stempels (zu a) ist> nur dann abzusehen, wenn der Absender ein unmittelbarer Staats- oder Reichs- beamter oder eine active Militärperson ist, sich nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und auf der Adresse unter dem Portofreiheitsvermerk „die Ermangelung eines Dienstsiegels" mit der Unterschrift des Namens und Beisetzung der Amtseigenschast bescheinigt.
Das Gewicht einer portofreien Sendung in Brief- oder ähnlicher Form soll in der Regel über 250 Gramm nicht hinausgehen.
Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die zur Post gegebenen portofreien gewöhnlichen Packetsendungen im Einzelnen das Gewicht von 10 Kilogramm nicht übersteigen.
Bei gewöhnlichen Packeten, welche von einer absendenden Stelle an denselben Adressaten aufgegeben werden und nicht aus Schriften, Acten, Listen, Tabellen oder Rechnungen, sondern aus anderen Gegenständen bestehen, darf jedoch für jede abgehende Post das Gewicht von zusammen 10 Kilogramm nicht überstiegen werden, widrigenfalls das Mehrgewicht der Portozahlung unterliegt.
Artikel 7.
In Militair- und Marinesachen genießen alle diejenigen Sendungen Portofreiheit, welche reine Reichsdienst-Angelegenheiten betreffen und von unmittelbaren Staats- oder Reichsbehörden, mit Einschluß der, solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, abgesandt werden oder an dieselben eingehen.
* Anm er k. Zu diesen Sendungen gehören auch diejenigen, welche in Angelegenheiten her Darlehntzkassen des Deutschen Reichs von den Darlehnskassen, von den mit der Aufbewahrung uhb Verwaltung der bezüglichen (Melber beauftragten Kassen unb Instituten, oder von Dartehnskassen-Agenturen abgeschickt, bz. an solche Kassen, Institute und Agenturen gerichtet werben. Ebenso genießen diejenigen Sendungen die Portofreiheit, welche die Einlösung der Darlehi'skassenschelne betreffen und zwischen, der „Eontrole der Staatspapiere" in Be-.ltn eine,feite und den Lnndeskassen anderer-^ {eite innerhalb des Deutschen Reichs zur Vesö.derung gelangen.
Artikel 8.
Als Sendungen in Militair- und Marine-Angelegenheiten, welche auf Portofreiheit Anspruch haben, sind auch folgende anzusehen:
1) der Schriftwechsel und die Geldsendungen, welche dadurch nöthig werden, daß einzelne Militairpersonen oder Militairbeamte von ihren Truppen- bz. Marinetheilen abcommandirt oder Truppenthetle nach anderen Or^n verlegt find;
2) Geldsendungen der Militär- und Marinebehörden l
a) für Militärtransporte an Eisenbahnverwaltungen und für Vorspann an Ortsbehörden,
b) für Futterlieferungen an Ortsbehörden,
c) für die von Jnvaliden-Compagnien beurlaubten Soldaten,
d) für Pensionen der Militärs bis zum Major bez. Corvetten - Capitän ausschließlich aufwärts,
e) für beurlaubte Ofsiciere oder Beamte, welche nach Ablauf des Urlaubs durch Krankheit an der Rückkehr verhindert werden;
3) Sendungen mit Militär- und Marine-Bekleidungsgegenstände:
a) seitens früherer Cadetteu an das Cadettenhans durch Vermittelung des Militär-Commandos,
b) seitens entlassener Soldaten und Marine-Mannschaften an die Truppen- uub Mariuetheile, burch Vermittelung bes Bezirksfeldwebels ober einer Gemeinbebehörbe;
4) in Jnvaliben-Angelegenheiten:
a) bie an unmittelbare Staats- ober Reichsbehörben gerichteten Gesuche ber Jnvaliben vom Felbwebel abwärts,
b) Jnvaliben - Unterstühungsgelber bei ihrer Versenbung von einer unmittelbaren Staats- oder Reichsbehörde ober Kaffe;
5) in Landwehr- und Seewehr-Angelegenheiten:
a) Umlaufsbefehle an beurlaubte unbesoldete Landwehr- bez. Seewehr- Officiere bei Versendung durch die Letzteren unter Streif- oder Kreuzband,
b) Meldungen ber Lanbwehr- unb Seewehrmänner bei ben Bezirks- felbwebeln, wenn sie offen ober unter dem Siegel ber Ortspolizei- behörbe oerfenbet werben,
c) Lanbwehr- unb Seewehrpäffe bei Rücksenbung burch bie Bezirksfeld- webel an bie Lanbwehr- unb Seewehrmänner;
6) in Angelegenheiten ber Militär - Ehrengerichte bie bienstlichen Brief- unb Actensenbungen, auch bei ber Versendung zwischen Officieren außer Dienst und beurlaubten Landwehr-Offizieren. Hierbei muß die Versendung unter Streif- oder Kreuzbq^d erfolgen, ober ein offener besiegelter Begleitschein beiliegen, aus welchK^ der Gegenstand im Allgemeinen und der Name jedes zur Theiluahn^an den bezüglichen Verhandlungen bestimmten Offiziers zu ersehen ist;
7) Meßinstrumente zwischen dem topographischen Büreau in Berlin und den mit Vermessungen beauftragten Officieren können in dringenden Fällen posttäglich bis zum Gewicht von 50 Kilogramm portofrei befördert werden.
* Anmerk. In Mil tair- unb Marinesachen genießen auch Sendungen von uud an Gemeindebehörden, sowie Sendungen von und an Gendarmen, ferner Sendungen, welche unter ber Adresse der magistrattilialischen Garnison-Verwaltungen aufgeliefert werden, falls sic im Uebrigen den gegenwärtigen Vorschriften entsprechen, Portofreiheit.
Ebenso jtrib diesenigen Civil-Geistlichen, welche zugleich das Amt als Militair- Eeistliche «Garnison Prediger 2c) verwalteü', berechtigt sich im Verkehr nnternnander unb mit Bebörben rc. bei ihrem Schriftwechsel in solchen Militair - Angelegenheiten, welche sich als reine NeichSdienst-Angelegenheiten barftellen, ber portofreien Bezeichnung „Militaria“ zu bedienen.


