Sur Anerkennung der Portosreiheit der in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten portofreien Sendungen durch die Postanstalten gelten die im Artikel 2 gegebenen Vorschriften. Für die portofreie Beförderung der unter Nr. 4a be- »eicbneten Gesuche von Invaliden >st erforderlich, daß eine derartig- Sendung mit dem Siegel des Bejirksseldwebels oder Ortsvorstandes oder einer andern Behörde verschlossen und der Name und die Eigenschaft des Jiivaliden auf der Adresse bezeichnet ist. Artikel 9.
o>n Betreff der Portovergünstigungen, welche den Personen des MilitLr- standes und der Kriegsmarine bewilligt sind, tritt keine Aenderung ein.
C. Allgemeine Bestimmungen."
Artikel 12.
Wird eine portopflichtige Mittheilung einer portofreien Sendung hinzugefügt, oder ein portopflichtiger Gegenstand mit einem portofreien zusamm-n- gepackt, so ist die ganze Sendung portopflichtig und darf mit dem Portofreiheits- vermer'k nicht verfehen werden.
Artikel 13.
Auch für die nach den Artikeln 2 und 4 bis 11 portofreien Sendungen müssen folgende Gebühren entrichtet werden:
1) die Behändigungsgebühr; . „
2) hie Gebühr für die Bestellung der von weiterher eingehenden, an Adressaten im Orts- oder Landbestellbezirke gerichteten Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder ohne Werthangabe, Einschreibpackete und Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen;
3) die Porto- und Gebührenbeträge für Besorgungen an Adressaten im Ortsoder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt;
4) das Eilbestellgeld.
J Artikel 14.
Unter Geldsendungen im Sinne dieses Regulativs sind zugleich die im Wege der Postanweisung stattfindenden Ueberweisungen von Geldern zu ver- ^Cn*23ei Postanweisungen und bei Begleitadressen zu Packetseudungen ist der Portofreiheitsvermerk in den Adreßraum zu setzen, unter Beidrückung eines das amtliche Siegel vertretenden farbigen Stempels. In Ermangelung eines eigenen Dienststempels hat der Absender unter dem Portofreiheitsvermerk die „Er- mangelnng eines Dienststempels" mit Unterschrift des Namens und Beisetzung der Amtseigenjchaft zu bescheinigen. Bei dem durch Postanweisungen erfolgenden Zahlungsverkehr der Postanstalten unter einander kann die Beidrückung des Dienststempels unterbleiben.
Artikel 15.
Bei jeder Sendung, für welche die portofreie Beförderung in Anspruch genommen wird, ist zu prüfen:
a) ob dieselbe nach ihrer Bezeichnung, Verschließung und sonstigen Einrichtung zur portofreien Beförderung geeignet ist.
Diese Prüfung liegt stets der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Findet sich ein Mangel in dieser äußern Beschaffenheit, und läßt sich derselbe nicht sofort durch mündliche Rücksprache rc. beseitigen, so ist die Sendung unverzögert abzusenden, jedoch als portopflichtig zu behandeln, und der Grund hiervon auf der Adresse zu bezeichnen, z. B. „Oeffeutliches Siegel fehlt.". In solchen Fällen ist außer dem Porto das etwaige Zuschlagporto wie bei unfrankirten Sendungen anzusetzen.
Es ist ferner zu prüfen:
b) ob dem Absender bz. Adressaten Portofreiheit überhaupt zusteht, und ob die Sendung nach ihrem Gegenstand (als Brief-, Packet-, Geldsendung 2c.), sowie nach ihrem Inhalt, soweit auf denselben aus der Adreffe überhaupt geschlossen werden kann, zur portofreien Beförderung geeignet ist.
Diese Prüfung liegt derjenigen Postanstalt ob, in deren Bezirk die zur Portofreiheit berechtigte Behörde rc. ihren Sitz hat; bei Sendungen, deren Absender zu der betreffenden Porrofreiheit berechtigt ist, hat stets die Postanstalt am Aufgabeorte, bei Sendungen, deren Adreffat lediglich zu der betreffenden Portofreiheit berechtigt ist, die Postanstalt des Bestimmungsorts diese Prüfung (zu b) zu üben.
Ergeben sich bei dieser Prüfung (zu b) begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der portofreien Bezeichnung, so ist die Sendung mit dem Vermerk „Bis zur nähern Begründung der Portosreiheit" zu versehen und, wie oben, als portopflichtig zu behandeln. Damit die Behörden und andere Betheiligten nicht unnöthig belästigt werden, haben die Vorsteher der Postanstalten darauf zu achten, daß jener Vermerk möglichst nur von solchen Beamten angewendet wird, welche hinreichende Erfahrung im Dienst besitzen und mit den örtlichen und Personalverhältnissen ausreichend bekannt sind.
Artikel 16.
Jeder Postbeamte ist verpflichtet, die zu seiner amtlichen Kenntniß gelangten Fälle von Mißbräuchen der Portosreiheit zur Anzeige zu bringen, um die Bestrafung des Absenders- auf Grund des § 27 Nr. 2 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 und vorkommendenfalls die disciplinarische Rüge gegen die betreffenden Absender zu ermöglichen.
Artikel 17.
Wird die Portofreiheit einer austaxirten Sendling
a) durch Vorzeigen des Inhalts, oder
b) durch Bezeichnung des Absenders und ^bescheinigte Angabe des Inhalts auf dem Briefumschläge, oder
c) in sonst glaubhafter Weise nachträglich dargethan, so wird das von dem Adreffaten erhobene Porto demselben erstattet. Bei Briefsendungen erfolgt diese Erstattung nur gegen Rückgabe des Briefumschlags oder einer mit allen Postzeichen versehenen beglaubigten Abschrift desselben.
Der Briefumschlag oder die beglaubigte Abschrift deffelben ist als Belag der Entlastungskarte beizufügen.
IV. Bkschränkung der Porto- etc. Ausgaben
Mit Rücksicht auf den für die Staatskasse aus der Aufhebung der Portofreihelten erivachsenden beträchtlichen Aufwand haben alle Behörden
* Anmerk Die in Nr. 46 des Gr. Reg.-Bl von 1873 veröffentlichten Bestimmungen sind aufgehoben.
und Beamten ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, die Post- feil düngen thunlichst zu vereinfachen und die Porto- rc. Auslagen zu vermindern. Die zu diesem Behufe zu treffenden Einrichtungen müssen zwar zunächst dem eignen, umsichtigen und pflichtmäßigen Ermeffen der Großherzoglichen Behörden rc. überlassen bleiben. Es wird indeffen in dieser Hinsicht das Nachstehende zur Beachtung empfohlen.
A. Nach den dermalen bestehenden Bestimmungen werden Sendungen in Brief- oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von 250 Gramm einschließlich mit der Briefpost versendet. Für solche Briefpostsendungen, wenn sie über 15 Gramm bis zu 250 Gramm einschließlich wiegen, wird der Portobetrag von 20 Pf. erhoben. Ferner ergibt der Tarif, daß im Deutschen Retchspoftgebiet Packet- (Fahrpost-) Sendungen bis zum Gewicht von fünf Kilogramm
auf 10 Meilen Entfernung zu dem Satze von 25 Pf.,
auf alle weitere Entfernungen zu dem Satze von 50 Pf.
befördert werden. Da nun sowohl das Zusammenpacken von Briefen, als auch das Einlegen von Briefen in, mit der Post zu versendende Packete gestattet ist, so ist hiervon, mit Berücksichtigung der vorstehen- Tarifbestimmungen, in allen den Fällen Gebrauch zu machen, in welchen dadurch eine Portoersparniß erzielt werden kann.
B. Für Ausfertigungen ist thunlichst Papier von solcher Beschaffenheit zu verwenden, daß das Gewicht derselben, einschließlich des Couverts, 15 Gramm nicht übersteigt.
C. Besondere Couvertirung, wo sie nicht wegen Beschreibung der. vierten Seite des Bogens oder aus Anftandsrücksichten oder auS anderen Gründen geboten ist. wäre zu vermkiden.
D. Statt der schweren Lack- oder Oblaten-Siegel können, wo nicht besondere Gründe dagegen sprechen, Papieroblaten, welche mit Wappen und Bezeichnung der Behörde versehen sind, augewendet werden.
E. Sind Beilagen oder Acten einem Erlasse anzuschließen, so ist sich streng auf das Nothwendige zu beschräuken; ebenso sind Abschriften, soweit angänglich, nicht separat auszufertigen, sondern dem Erlasse anzuhängen.
Postsendungen zwischen Grostherzoglichen Behörden und Besintrn einerseits und Gemeinde-Beamten, Mtsgerichts- Borstehern, Standesbeamten und Gemeinde-
Bediensteten andererseits.
A. Sendungen in eigentlichen Staatsdienst-Angelegenheiten sind portopflichtig und das entstehende Porto fällt dem Staate zur Last. Sendungen dieser Art sind:
1) von den Großherzoglichen Behörden rc. lediglich nach Maßgabe der Vorschriften des Abschnittes II. A. an die Gemeinde-Beamten rc. —
2) von den Gemeinde-Beamten rc. unfrankirt, jedo ch unter der Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache" und mit amtlichem Siegel verfchlofsen an die Großherzoglichen Behörden rc.
a b z u s e n d e n.
Als Sendungen in eigentlichen Staatsdienst-Angelegenheiten, soweit solche sich auf Gemeindeverhältnjsse beziehen, gelten namentlich die Sendungen, betreffend die Wahlen der Ortsvorstände, Prüfung und Bestätigung derselben, die Bestätigung, Verpflichtung und Einweisung in den Dienst der Bürgermeister, Beigeordneten, Gemeinderathsmitglieder und Polizeicommissäre, der Rechner und Polizeiosficianten, einschließlich der Forstwarte und Feldschützen, Prüfung und Genehmigung der Voranschläge und der Rechnungen, die Versendung her Hebregister mit den dazu gehörigen Änsorderungszetteln an den betreffenden Ortsvorstand; die Beitreibung der Ausschläge und Jntraden von der Nothwendigkeit der Pfändung an; die Genehmigung von Statuten über den Allmendengenuß, von öffentlichen Arbeiten, von Kapital-Aufnahmen, Veräußerungen oder Erwerbungen von Gemeinde-Vermögen in den Fällen, in welchen die Einholung höherer Genehmigung nothwen- dig ist; die Aufsicht der Staatsbehörden hinsichtlich des Faffelviehs der Gemeinden, die Bildung der Wiesenvorstände, die Eorrespondenz der Verwaltungsbehörde mit denselben, Prüfung der Genehmigung der von Gemeinden für Arme oder Lokalanstalten zu bezahlenden Apotheker-Rechnungen, Poltzei- anzeigen.
In dem Verkehr zwischen den Großherzoglichen Behörden rc. und den Ortsgerichts-Vorstehern sind als Sendungen in eigentlichen Staatsdienst-Angelegenheiten insbesondere die Sendungen, betreffend die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts und die Strafrechtspflege, sowie die Leumundsberichte zu betrachten.
B. Sendungen in Gemeinde-Angelegenheiten, sowie in Privat- und Partei-Angelegenheiten sind zwar portopflichtig und das entstehende Porto fällt den Gemeinden resp. Privaten und Parteien zur Last; es ist jedoch bei solchen Sendungen zu unterscheiden:
1) In Bezug aus die Gemeinden, welche das bezeichnete Porto aversionirt haben — es sind dies alle Gemeinden, mit Ausnahme der unter nachstehender Nr. 2 genannten — kommt dieses Porto nicht im Einzelnen zur Erhebung, fonbern wird durch Zahlung des vereinbarten Averstonalbetrags entrichtet. Sendungen der in Rede stehenden Art sind:
a. von den Großherzoglichen Behörden rc. unfranftrt an die Gemeinde-Beamten rc. abzusenden. Hierbei ist besonders darauf zu achten, daß die Sendungen nur an die Stelle, welche der Empfänger bekleidet, gerichtet werden, demnach den Familiennamen des letzteren nicht tragen. (Dieser Name ist ausnahmsweise dann zuzufügen, wenn derselbe zur Vermeidung unrichtiger Bestellung der Sendung nothwendig ist. Hat die Postanstalt eine solche Sendung als porto- und gebührenpflichtig behandelt, so werden auf ergehende Reklamation — gegen Bescheinigung des Inhalts auf dem Couvert der Sendung oder in anderer Weise — die taxirten und erhobenen Porto- und Gebührenbeträge zurückerstattet). Der Verschluß der hier fraglichen Sendungen mit amtlichem Siegel ist nicht erforderlich. Jede andere Bezeichnung, als die Adresse, ist wegzulassen.


