d. jede andere dabei zugegen gewesene Person; e. die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist.
1) das Recht des Bischoss, im Gebiete des GroßherzogthumS bezüglich der Altkatholiken alle kirchlichen Acte vornehmen und alle jene Rechte üben zu
der Geburt anzuzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet sind:
a. der eheliche Vater;
b. die bei der Niederkunst zugegen gewesene Hebamme;
b. von den Gemeinde-Beamten rc. unfrankirt, jedoch unterderDezeichnung „Gemeinde-Dienstsache" sowie mit dem Namen deS Absenders versehen an die Großherzoglichen Behörden rc. ab zu senden.
2) I n Bezug auf die Gemeinden, welche daS fragliche Porto nicht aversionirt haben — (es sind dies: Treis a d. L. im Kreise Gießen, Ohmes, Ruhlkirchen, Seibelsdorf, Vockenrod im Kreise Alsfeld, Bretzenheim, Finthen, Gonsenheim, Harxheim Hechtsheim und Kostheim im Kreise Mainz, Gimsheim im Kreise Worms und Zotzenheim im Kreise Alzey) — sind die in Rede stehenden Sendungen:
a) von den Großherzoglichen Behörden rc. unfrankirt, jedoch unterder Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache" und mit amtlichem Siegel verschlossen an die Gemeinde-Beamten rc. a b z u s e n d e n.
b) von den Gemeinde-Beamten rc. frankirt unter Zahlung des Porto's an die Großherzoglichen Behörden rc. abzuseuden. Kommt eine solche Sendung unfrankirt und mit Porto belastet an, so ist — im Falle der Annahme — daS Porto nach Maßgabe des §. 43 pos. VI. der Postordnung vom 18. December 1874 (Nr. 2 des Gr. Reg.-Bl. von 1875)
„rc. die Staatsbehörden sind befugt, auch nach erfolgter ' Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bezw. bei Packeten sich dieserhalb schriftlich an die Postanstalt zu wenden,"
wieder einzuziehen.
Als Sendungen in Gemeinde-Angelegenheiten gelten nament
Staatsgesetze;
Wir' b^achrtchtiaen Sie^ hiermit, daß Se. König!. Hoheit der Großher- 2) der volle Schutz, der im Retchsstrafgesetzbuch § 166-168 den aner- mA mittelst Allerhöchster Entschließung vom 15. Januar 1874 den Bischof kannten Kirchen gewährt wird; c ,
Dr. ^eftpb Hubert Reinken« als katholische» Bischof an,„erkennen geruht haben. 3) die Berechtigung de« mit Genehmigung de» Regierung alt-
An diese Anerkennung knüpfe» sich die nachstehenden Folgens katholische Pfarreien zu errichten, d.e Anerkennung der nach Maßgabe der im
Das Reichsqesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung.
Mit dem 1. Januar 1876 tritt in dem gesammten Deutschen Reich das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und d,e Eheschlteßung in Krafts überträgt die Beurkundung der Geburten. Heirathen und Sterbesälle mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Register ausschließlich
den vom Staate bestellten Standesbeamten und es sind im Großherzogthum als solche regelsweise die Großh. Bürgermeister, als deren Stellvertreter aber die Großh. Beigeordneten bestellt. Für die wenigen Ausnahmssälle. in welchen das Standesamt anderen Personen übertragen ist. erfolgt eine besondere Be kanntmachung. Ebenso werden diejenigen Fälle zur öffentlichen Kenntniß gebracht, in welchen, abweichend von der Regel, mehrere Gemeinden zu einem Stan.
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W«bEn, jchrsist^vör"'inn<rh°le welch.. Frist dies- Anj.igrn zu „statten stad und bezeichnet zugleich diejenigen Perlon.n, welchen d.e Verpflichtung
zur Anzeige ffjnbeg jft 6ierna(^ bcm Standesbeamten innerhalb einer Woche anzuzeigen. Wenn -in Kind todtgeboren oder in der Geburt
""'°""Li:."?e ÖT 8Ä? Sttä 'B'mch. ,-st. I. flud diejelben n.chtr-gti« und ,-ngfl.n- binnen M.nn.tti ...»
Betreffend: Die Vollziehung des Gesetzes vom 6. Juni 1853, die Versicherung der
Gebäude gegen Feuersgefahr uud die Vergütung der Brandschäden betr. r ~
DaS Großhcrzogliche Krcisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Beltershain, Göbelnrod, Londorf, Rieder-Bessingen, Ober-Bessingen, Odenhausen, Rabertshausen, Reiskirchen und Stockhausen.
Wir erinnern Sie wiederholt an Erledigung der Verfügung vom 1. Decbr. 1875 (Anzeiger Nro. 283) binnen 3 Tagen bei 3 Mark Strafe.
v. Röder. ___________________________
Jedoch ttitt di>V-rpflichwn"g Sin der vorstehenden Reihenfolge später genannten Personen nur bann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter ist m7nKS?d-n7^ÄL-tm selbp°der durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen
Zur Vermeidung von ungenügenden Anzeigen sind die Standesbeamten angewiesene thnnlichst dahin zu wir en daß bei dem Vorhandensein -wes fr - bet genannten Verpflichteten die Anzeige von diesem und nicht von einem spater genannten Verpflichteten erstattet wird.
9 Wer der vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird,mit Geldstrafe^bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft.
2) Jeder Sterbefall ist dem Standesbeamten spätestens am nächstfolgenden Wochentage anzuzeigen. b < n «n 6,
Zur Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt und wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist. derjenige, deffen W h-
nung ^E^Vehausu^g^sich^^er^S^erb^fall ^ereignet^hat^^ ^^^^ichteten selbst oder durch eine andere, aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen.
ZIL LS^wht^komtm, w,d & f6ilt
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wenblgen eni«en SBetpf(iibtun9en vor, welche dem vom Staate bestellten Standesbeamten gegenüber zu beachten sind; die Erfüllung
der kirchlichen Lelpflichinnqen"überläßt es dkm Gewissen der einzelnen Personen. Aber indem es in seinem § 82 die kirchlichen Beipflichtungen m Beziehung auf Taufe^und Trauung a% durch dieses Gesetz nicht berührt erklärt, enthält es zugleich eine stillschweigende Mahnung zur Erfüllung fener
Für das Großherzogthum wird es einer solchen Mahnung kaum bedürfen. Es darf vwlmchr auch ohne dieselbe erwartet werden, du Printen Starkenburg und Oberhessen in dieser Beziehung hinter der Provinz Rheinhessen nicht zurucksteheil werden, deren Bewohner unter einer ähnlichen Gesetz gebuuq wie die durch das Reichsgesetz eiugesührte, Jahrzehnte hindurch ihren staatlichen, wie^ihren^irchlichen^erpfluchtu^
Deutschland. ... ______,_______ , ,
Wieweit 931. December. Da es für viele Katholiken von Interesse dürfen, welche nach dem katholischen Kirchenrechte, wie e« bi« zu den vaticam. sein dürfte in'kirchlichen Dingen klar zu sehen, reproduciren wir in Nach- schen Beschlüssen galt und soweit es vom L-taate anerkannt war, bischöfliche stehendem nochmals ein Autschreiben Großh. Ministeriums des Innern an die.Acte sind, nach Maßgabe der am 12. September 1873( ju Sonflanj angcnom- ©10^. Kreisämter, welches bei Gelegenheit der Anerkennung des Bischofs menen Synodal- und Gemeinde - Ordnung und innerhalb der Grenzen der Reiiikeiis im Großherzogthum Hessen erlassen worden. Dasselbe lautet.
lich die Sendungen, betr. die eigentliche Verwaltung des Gemeinde Vermögens oder der Gemeinde-Anstalten durch oder für den Ortsvorstand innerhalb der gesetzlichen oder durch den Voranschlag genehmigten Grenzen seiner Befugniffe, namentlich den Vollzug genehmigter Arbeiten und Anschaffungen; alles, was zum Behufe der Erhebung, Beitreibung und Verrechnung des Gemeinde-Einkommens, einschließlich der Umlagen, bis zu dem Punkte geschieht, wo die Pfändung zu verfügen ist oder die Rechnung eingesendet wird, sowie das was im Jnlereffe der Gemeinde-Verwaltung bei oder nach dem Vollzüge der Pfändungen oder Beschlagnahmen- geschehen muß, ferner alle Verhandlungen über Beitreibung von Gemeinde-Ausständen auf anderem als dem gesetzlichen Administrativwege, z. B. im Auslande; alles, was auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gemeinden, welche denselben nicht im allgemeinen polizeilichen Interesse obliegen, Bezug hat, insbesondere rücksichtlich der Armenpflege die Verhandlungen, welche durch die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden als Orts-Armenverbände, sei es am Orte ober auswärts, veranlaßt werden.
C. Die in dem Gesetze vom 5. Juni 1869 aufrecht erhaltenen Portofreiheiten werden selbstverständlich durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Insbesondere werden Sendungen zwischen Großherzoglichen Behörden rc. einerseits und Gemeinde-Beamten rc. andererseits, zwischen Großherzogl. Behörden rc. unter sich und zwischen Gemeinde-Beamten rc. unter sich in Militär-Angelegenheiten, wozu namentlich die das Militär-Ersatz-Geschäft betreffenden Sendungen gehören, auch fernerhin portofrei befördert, wenn sie als Militär-Dienstsachen gehörig kenntlich gemacht und mit amtlichem Siegel verschloffen sind; Sendungen dieser Art sind daher von den Großherzoglichen Behörden rc. wie von den Gemeinde-Beamten rc. stets unfrankirt, unter der Bezeichnung ?)Ulilitaria^ und mit amtlichem Siegel verschlossen abzusenden. Sollten derartige Sendungen, etwa in Folge mangelhafter Bezeichnung oder aus Versehen, mit Porto belastet ankommen, so ist im Falle der Annahme die Erstattung des Portos nach Maßgabe des Art. 17 des Regulativs unter I. zu bewirken.
Gießen, den 30. December 1875.


