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Hk-rÄS vtert«ljAhrig 1 fl. 12 fr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 29 ft.

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Erscheint tätlich, <nt Aus­nahme SonntagS.

Expedition: Canzleiberg, Ltt. B. Nr. 1.

Anzeige- und Wmtsötatt für den Kreis Kiessen.

Mr. 303

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Dienstag den 30. Dccemver

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Gießen, den 9. December 1873.

Betreffend: Neichstagswahlen.

Dag Groß Herzog licht Kr ei samt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Im Anschluß an unsere Verfügung vom 2. l. Mts. in Nr. 284 und 285 des Anzeigeblattes eröffnen wir Ihnen Folgendes zur genauesten Nachachtung:

1) Die beiden Eremplare der Wählerliste, welche gleichmäßig zu berichtigen sind, wenn erhobene Reklamationen für begründet erachtet wurden, sind am 2. Januar 1 874 unter Ihrer Unterschrift abzuschließen. Auf dem zweiten, für den Wahlvorsteher bestimmten Eremplar sind, wie auf Seite 4 des Formulars zu der Wählerliste in der Anmerkung vorgeschneben ist, hinter dem Worte: .Abgeschlossen" die Worte: mit der amtlichen Bescheinigung, daß das gegenwärtige Exemplar mit dem Hauptexemplar der Wählerliste völlig übereinstimmt", hinzuzusetzen.

2) Am 2. Januar 18 74 ist von Ihnen weiter die auf Seite 4 des Formulars zu den Wählerlisten am Schluffe abgedruckte Bescheinigung nach vorherigem Zusatz der Worte:vom 10. December 18 7 3 biS zum 17. December 187 3," und des Datums:2. Januar 18 7 4" zu unterzeichnen.

3) Nachdem die Wählerliste in der oben bezeichneten Weise abgeschlossen worden ist, dürfen keine Wähler mehr in die Wahlliste ausgenommen oder darin gestrichen werden.

4) Spätestens bis zum 2. Januar 1 874 haben Sie in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, daß die Wahlen zum Reichstage im ganzen Reiche am 10. Januar 1874 stattfinden werden und daß die Wahlhandlung um 10 Uhr Vormittags beginnt und um 6 Uhr Nach­mittags geschlossen wird.

Gleichzeitig wollen Sie unsere Bekanntmachung über die Bildung der Wahlbezirke, Ernennung der Wahlvorsteher und Bestimmung der Wahllocale in Nr. 266 des Anzeigeblattes, soweit Ihre Gemeinden betrifft, nochmals publiciren.

5) Das Hauptexemplar der Wählerliste mit den dazu gehörigen Belegstücken hat der Großh. Bürgermeister bei den'.germeistereiacten sorgfältig anfzubcwahren, das zweite Exemplar dagegen, da, wo er selbst Wahlvorsteher ist, behufs Benutzung bei der Wahl an sich zu nehmen, andern­falls dem Wahlvorsteher oder den Wahlvorstehern zuzustellen.

6) Die Wahlvorsteher (Bürgermeister oder andere Personen) haben aus der Zahl der Wähler ihres Wahlbezirks einen Protocollführer und drei bis sechs Beisitzer, welche'aber kein unmittelbares Staatsamt bekleiden dürfen, zu ernennen und dieselben spätetens am 7. Januar 1874 einzu­laden, am Wahltage zur Bildung des Wahlvorstandes so zeitig im Wahllocale zu erscheinen, daß die Wahlhandlung um 10 Uhr Vormittags

worden sind.

v. Röder.

7) Bei" der Wahlhandlung selbst ist nach den §§. 11 bis 21 des Reglements vom 28. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt S- 275) zu verfahren und über die Wahlhandlung ein Protocoll nach dem Ihnen bereits mitgetheilten Fornmlar, welches daher den Wahlvorstehern zuzustellen ist, aufzunehmen.

8) Dieses Wahlprotocoll mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken, nämlich der Gegenliste (§. 18 des Reglements), der Wählerliste, welche beide von dem gesammten Wahlvorstande zu unterschreiben sind und denjenigen Stimmzetteln, in Betreff deren es einer Beschlußfassung des Wahl­vorstandes bedurft hatte, (§.13 des Gesetzes vom 31. Mai 1869,) ist ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig an den Unterzeichneten, als Wahlcommissär des Wahlkreises einzusenden, daß dasselbe spätestens im Laufe des 13. Januar 1874 in dessen Hände gelangt.

Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich und darauf von Ihnen ganz besonders aufmerksam zu machen.

Ueberhaupt werden Sie:

9) Die Wahlvorsteher nach vorstehenden Bestimmungen unter 6, 7 und 8 genau bedeuten und denselben eine Wahlurne, sowie mindestens drei Tage vor der Wahl ein Exemplar des Wahlgesetzes (Bundesgesetzblatt Nr. 17 von 1869) und des Wahlreglements (Bundesgesetzblatt Nr. 17 von 1870) zum Gebrauch und zur Auslegung im Wahllocal zustellen.

10) Unfehlbar am 3. Januar 1874 werden Sie speciellen Bericht darüber an uns erstatten:

a. ob die Wählerliste vom 10. bis 17. December l. I. nach vorheriger Bekanntmachung ausgelegt worden, ist;

b. ob Sie am 2. Januar 1874 den Bestimmungen unter pos. 1 und 2 nachgekommen sind;

c. ob und wann Sie die in pos. 4 erwähnten Bekanntmachungen erlassen haben;

d ob die Wählerliste und daS Protocollsormular an die Wahlvorsteher von Ihnen abgegeben und ob Letztere nach pos. 6, 7 und 8 bedeutet

Politischer Cheit.

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clica Pius' IX. vom 21. November 1873. y - - - - -

cession der Bischöfe dieser altkatholischen Kirche Hollands, welcher Pius IX.

(Schluß). gewaltsam, gegen alles canonische Recht, eine neukatholische gegenübergestellt

Pius IX bestreitet die Gültigkeit meiner Wahl. Ich antworte ihm, daß hat, ist unantastbar. Ebensowenig wie der Papst es wagen wird, ohne in eine er i,i Venia auf Legitimität nach Geist und Gesetz der alten katholischen Kirche, neue Irrlehre fallen zu wollen, die Bischöfe der 80 Millionen der orthodoxen welche bedingungslos die Wahl durch Volk und Clerus forderte, nicht einmalrussisch-griechischen KirchePseudobischöfe" zu nennen, weil sie von ihm nicht leine eigene Wahl würde legitimiren können, da dieselbe durch Cardinäle ge-bestätigt sind, ebenso wenig kann er aus diesem Grunde den frommen uud schall und diese selbst eine Erfindung sehr später Zeit sind. Wenn ich nun sriedfertigeii Bischof von Deventer, meinen Consecrator, und mich so nennen, nach dem Geiste und dem Gesetze der alten Kirche gewählt bin, so kann der Der Papst nimmt auch großen Anstoß daran, daß wir von derGe- limüand daß gegen jenen Geist das positive Recht durch mancherlei Gewalt m e i n d e" und ihren Rechten reden, weil man nämlich mit dem Worte .Kirche ein anderes geworden, vor dem Angesichte der Kirche die Legitimität meiner nun lange genug Mystification getrieben hat und darunter so oft man von nicht in T-raae stellen Die bischöfliche Jurisdiction aber wird auf Grundrechten der Kirche sprach, nur die Hierarchie und schließlich den Bischof von ^ ^spkl chen N^alll dlirch die Weihe wirksam, nicht aber durch einen von sRom allein verstand. Wir im alten Glauben beharrenden Katholiken erklären CTnÄ eineBischofs der Bischöfe." Hierin denn, daß alle Verheißungen und alle Schätze der Erlösung nach der üfcemiv

auf meiner Seite. Der Papst aber be- stimmenden Auffassung der Väter in der h. Schrift der Gemeinde, wenn auch habe ich och Notlmaß von Unverschämtheit" (ul nihil impudentiae zu verwalten durch Vorsteher, gegeben sind. Die 'Exx^aia (Ecclesia) der h.

bnB Z einem Jan enistei? weihen lassen, den ich frü- Schrift ist einzig und allein die Gemeinde der in Christo Getauften, die Em-

*Eit und Cl-rus. Nur wenn man diesen Begriff mit dem Worte

al - aber dabe niemals den veredrungswürdigen Bnchos Hcykamp!jtirche" verbindet, darf man cs in der Ueberschtmg von Lchnftstellen an- trachtct habe. Ich aber habe ema s vai u j » tjeschnkternde wenden. Aber was hat Pius IX. denn überhaupt »och mit der wahre» Kirche Wahl'getroffen, haNe^ich mich üb?rzengt, daß dk von Rom »ach unumstößlichen^als der evangelischen Ecclesia zu schaffen? Er hat ja in der dogmatischen