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veulschtanü.

lischen Kirchenvorstande nicht gemacht werden und erscheint eS jedenfalls un- thunlich, auf dem Verwaltungswege über Ansprüche an das Eigenthum einer kirchlichen Gemeinde, beziehungsweise die abgesonderte Benutzung des Vermögens derselben gegen deren Willen zu verfügen, weßhalb es den Petenten zu über­lassen wäre, sich dieserhalb, falls sie damit auszulangen gedenken, an die Ge­richte zu wenden. Damit wollen wir aber der Entschließung für den Fall nicht präjudicirt haben, wenn etwa die Umstände sich in der Art ändern soll­ten, daß angenommen werden könnte, es habe die Kirchengemeinde selbst sich den Altkatholiken angeschlossen. Sie wollen die Vorstellenden auf das bei Ihnen eingereichte Gesuch dem entsprechend bescheiden. In der an uns selbst gerichteten Vorstellung des Vorstandes der altkatholischen Gemeinde zu Offenbach wird eine Erklärung der Staatsregierung dahin erbeten: daß dieselbe jeder Zeit jeden Staatsbürger und Staatsdiener, welcher das Dogma der Znfallibilität nicht anerkenne, im vollen Umfange seiner bereits erworbenen Rechte schützen werde. Es ergiebt sich bereits aus dem Obcngesagten, wo­nach für den Staat das Jnfatlibilitäts-Dogma rechtlich nicht existirt, daß Nie­mand, Staatsbürger oder Staatsdiencr, darum weil er dieses Dogma nicht anerkennt, irgend welche Beeinträchtigung seiner Rechte in bürgerlicher oder staatsbürgerlicher Beziehung oder in seiner Stellung als Staatsdiener erleiden kann und daß somit jeder in dieser Lage Befindliche stets den gebührenden Schutz dieser seiner Rechte zu erwar/en hat. Wir beauftragen «Die, dieses teil Vorstellenden auf deren erwähnte Eingabe zu eröffnen. Die Ihrem Be­richte vom 3. Juli l. I. angeschlossenen Acten folgen anbei zurück.

gez. von Starck.

Berlin, 27. Oct. Aus dem durch den Telegraphen bereits kurz skiz- zirten Leitartikel derN. Atlg. Ztg.," betreffend den Anspruch des Papstes: daß alle Getauften ihm an gehören, heben wir folgende bemerkens-

dahicr hat sich in einer Eingabe an daö Großherzogliche Ministerium des In­nern zu Darmstadt gewendet, worin um Erlaubniß zum Mitgebrauch der ka­tholischen Kirche, sowie nm Schutz der Mitglieder in ihren erworbenen Rechten gebeten war, und ist demselben darauf von Großhcrzoglichem Kreisamte dahier abschriftlich nachstehender, unterm 16. October d. I. gegebener Erlaß der höch­sten Staatsbehörde mitgethcilt worden:

Aus Ihre Berichte vom 3. Juli und 27. September l. I, sowie aus eine

werthe Schlußsätze hervor:

Die Kurie muß nun einmal im Namen des Höchsten Alles verlangen. Wenn ihr irgend etwas versagt wird, schreit sie gen Himmel. Und doch kann, weil sie Alles will und wollen muß, ihr niemals alles Das, was sie begehrt, gewährt werden. Schließlich begnügt sie sich mit dem, was sie bekommt: lemporum ratione habila. Aber protestiren mußte ja ein Papst gegen den deutschen Religionsfrieden,weil alle Getauften ihm angehören," wie neuerdings gegen die preußischen Maigesetze mit gleicher Wirkung und gleicher Berufung. Die Antwort Sr. Majestät auf die seit dem 16. Jahrhundert unpraktische These des Papstes beruft sich zwar auf das evangelische Bekenntniß Seiner Ahnen und der Mehrzahl Seiner Unterthaneu; gleichwohl ist sie keine beschränkt confejsionelle. Denn der deutsche Kaiser steht mit seinem Protest auf dem Standpunkt der katholischen und evangeli­sch e n F ü r st e n Deutschlands der letzten drei Jahrhunderte, auf der alten Rechtsgrundlage deS deutschen Religionsfriedens. Des Papstes Anspruch, der freilich keine Consequenzen haben kann, ist polemisch; hätte dieses großeJgnoramus" der Weltgeschichte einen Sinn, so wäre es der einer tlnterwerfung aller Christen unter das Papstthum. Eine ebenso beschränkte confessionelle Entgegnung würde die Lossage aller Christen von dem Papstthum als Postulat hingestellt haben. Aber im Gegentheil: Religionsfreiheit und ReltgionSsnede - selbst gegenüber der Intoleranz sprechen zu allen

Confessioneu aus Kaiser Wilhelms Schlußwort an Pius IX.:Diese Ver­schiedenheit des Glaubens hält mich nicht ab, mit Denen, welche den unfern nicht theilen, in Frieden zu leben."

Berlin, 27. Octobcr. Die Commission zur Begutachtung der Frage über die von Bayern vorzunehmende oder zu verweigernde Anerkennung des Bischofs Reinkenö wird dem Vernehmen nach aus drei Münchener Juristen und zwei Rechtskundigen aus der Provinz bestehen. Ein katholischer Geistlicher, wie die nltramontanen Blätter behauptet hatten, wird sich unter der Commission nicht befinden. Die für eine solche Commission nöthige Unparteilichkeit würde sich freilich mit einer solchen Zusammensetzung nicht vertragen haben. Zum Präsidenten der Commission ist bekanntlich bereits der bayerische Reichsrath, Professor v. Pözl, ernannt worden.

Berlin, 28. October. DerStaats-Anzeiger" meldet: Dem Kaiser sind sowohl in Baden-Baden als auch noch in Schönbrunn zahlreiche Zustim­mungs-Telegramme aus dem Deutschen Reiche zu dem Antwortbriefe auf das Schreibe.i des Papstes zugegangen. Der Cnltusminister hat in einem Special- falle erklärt, daß unter einer deutschen Staats-Universität, deren Besuch nach dem Kirchengesetze zur Bekleidung eines geistlichen Amtes erforderlich ist, eine Universität eines zum Deutschen Reiche gehörigen Staates zu verste­hen sei.

Berlin, 28. October Ueber die Wahlmänner-Wahlen liegen folgende Nachrichten vor: In Königsberg in Pr. wurden 207 Liberale und 44 Frei- conservative gewählt (21 Candidaten waren von beiden Parteien gleichzeitig ausgestellt), aus 19 Civil - Wahlbezirken und 3 Militär - Wahlbezirken ist das Resultat noch unbekannt. In Graudenz wurden 50 Liberale und 4 von zwei­felhafter Parteirichtung gewählt. Die polnisch-clericale Partei brachte keinen Eandidaten durch. Christburg wählte 13 Liberale, Erfurt (Stadt) die von der

außer der Bekaunischaft mit dem Kirchengerichtshof auch »och die mit der lob. lichen Staatsanwaltschaft zu mache» Gelegenheit haben.

Wenn es auch eines Beweises bedürfte, daß die unbedingte Freiheit der Bischöfe in alle» die Verwaltung ihrer Diöccsen betreffenden Angelegenheften einer gesetzlichen Beschränkung unterworfen werden müßte, so liefert ihn die Affaire Dulinski's in reichstem Maße. Es ist hohe Zeit, daß der Staat ein­mal die bischöflichen Bureaux energisch controlirc und etwaige Mlssetbater der ganzen Gesetzesstrenge rückhaltslos überliefere. Die Presse hat ihre Pflicht ge- than itnd diese Geschichte verbreitet, möge auch die Staatsanwaltschaft mit der ihr obliegenden Pflichterfüllung nicht säumen.

Au» dem Grvfihcrzogthum Hessen^ 28. Oct. Bei der Be- rathung deS die Bildung und Zusammensetzung der Schulvorstande betreffenden Art. 65 des VolkSschulgesetzeö in der Ersten Kammer sprach der Director des Ministeriums des Innern, Herr v. Starck, im Namen der Negierung für die Unannehmbarkeit des Zusatzes dieser Kammer, wonach die Geistlichen geborene Mitglieder der Schulvorstände sein sollten, mit dem Bemerken, daß die Bildung der katholischen Geistlichen jetzt noch immer vollständig der Controle der Re­gierung entzogen sei und sie auch aus die Anstellung der Pfarrer einen Ein­fluß, nicht wie früher (vor 1850), besitze. Der letzten Bemerkung entgegnete Herr v. Dalwigk: ES sei an dem Modus nichts durch die Convention gean dert worden; früher fei vor der Ernennung der Pfarrer die Zustimmung des Landesherrn eingeholt worden, jetzt unterbleibe eine solche Ernennung, wenn nach erfolgter Anzeige des Bischofs Einwände gegen die Besetzung einer Pfründe erhoben werden. Wenn nun aus dem Schweigen des Ministertisches und des Vertreters des Biichoss gefolgert wird, Bischof Ketteler unterwerfe sich der noch weiter als die Vorschriften der preußischen Kirchengesetze gehenden Vesug- niß deS Staates der unbedingten Zurückweisung der Eandidaten für erledigte Pfründen, so ist das ein Jrrthum. Nach der Verordnnng vom 18. Juni 1830 hat das bischöfliche Ordinariat oder der Bischof nur daS Recht des Vorschlages zur Besetzung einer Pfründe, welcher Vorschlag gleichzeitig mit dem Bittgesuche des Coucurrenten, in welchem derselbe um die Verleihung der Pfrüiide bei dem Landesherrn einkam, an die Regierung einzusenden war. Diese decretirte dann die Besetzung und blieb letzte Instanz. Durch die 1854er Dalivigk-Kett- ler'schc, durch den Papst (dessenWünschen" Herr v. Dalwigk bereitwillig entgegenkam) 1855 erweiterte Convention wurde dieses geändert und folgendes Verhältnis; hergestellt: Art. I.:Der Bischof zeigt seine Ernennungen der Staatsregterung an, welche Einwendilligen machen darf. Ueber den Einwen­dungen steht (hente noch!) der Bischof als letzte Instanz. Dasunbe­rechtigte" Patronat deS Großherzogs über die Pfarreien zu Darmstadt und Gießen wird nur ausnahmsweise geduldet." Auch die 1854er Conventiou gab schon dem Bischöfe die selbständige Besetzung der Pfarreien an die Hand und gestattete" der Staatüregierung nach geschehener Besetzung und Mittheilung nurBedenken" gegen erstere zu äußern. Die Tragweite dieses Zugestäud nisses an den Bischof aber kann nur mit dem folgenden Artikel der Evnven tion gewürdigt werden. Die vor 1854 nach Vorschrift der Bullen und Ver ordnuugen bestandene Concnrsprüfung der Seelsorgamts - Eandidaten durch eine aus höheren Staatsbeamten und Geistlichen bestehende Eommission wurde be seittgt und der Art. 11 der Convention überläßt diese Prüfung ganz dem Bi­schöfe, eben so die ihr vorhergehenden Prüfungen bet der Ausnahme in daS bischöfliche Seminar oder die theologische Facultät zu Mainz. In den päpst lichen Zusätzen wurde schließlich auch daö JnspectionSrecht der Regierung über die Knaben-Seminare gestrichen. In diesen Gräuzen erfolgt noch heute Bil düng und Anstellung des Curat Clerus in der Diöcese Mainz, und die gegen­wärtige Regierung (welche die Convention nicht anerkennt) hat sich erst vor Kurzem veranlaßt gesehen, gegen diese Verhältniffe ernstliche Verwahrung im Interesse der landesherrlichen und ihr zustehenden Rechte einzulegen. Die eigentliche Erledigung und Abstellung aller durch die bischöflichen und päpf lichen Uebergriffe erwachsenen Mißstände wird erst durch die erwarteten und in Ausarbeitung begriffenen Kirchengesetz-Vorlagen angebahnt werden können. Es ist also weniger Herr v. Kettler als die Stirne des Herrn v. Dalwigk zu bewundern. (Köln. Ztg.)

jOffenbad), 27. Oct. Der Vorstand deö (Alt ) Katholiken-Vereins

direct anher gerichtete Eingabe des Vorstandes der altkatholischeu Gemeinde zu Offenbach, eröffnen wir Ihnen das Folgende. Was zunächst die unterm

27 März l. I. von dem Vorstande des Altkatholiken Vereins zu Offenbach an!fustonirten liberal - sreiconservativen Partei aufgestellten Eandidaten fast einstim- Sie gerichtete Bitte betrifft; zu verfügen, daß der katholische Kirchenvorstand >mig. In Münster gehören von 87 Wahlmännern nur 6 der liberalen Partei zu Offenbach schuldig und verbunden fei, den Altkatholiken die Mitbenutzungen. Eoblenz hat 54 Liberale und 36 Elericale gewählt, letztere meist aus der der dortigen katholischen Kirche und der sämmtlichen Kirchengeräthe bei Ans- dritten Abtheilung. Magdeburg (Stadt), Tangermünde, Seehausen und Oster- übung der Gottesdienstlichen Verrichtungen paritätisch zu überlassen, so steht bnrg wählten lauter Liberale, Genthin 12 Liberale und 2 Eonservative. Raum­es richtig, daß das Dogma der Jnsallibilität von Staatswegen nicht genehmigt bnrg wählte die ausgestellten 57 liberalen Eandidaten fast vollständig, Stettin ist, daher für den Staat soweit bürgerliche nnd staatsbürgerliche Rechte in ausschließlich Liberale, Hildesheim (Stadt) 59 Nationale und 18 Particnlari- Betracht kommen rechtlich nicht existirt. In Folge hiervon sind diejenigen (ten, Peine (Stadt) lauter Nationale, Peine (Amt) 27 Nationale und 3 zwei-

,iftftiacs Documcift vom Zakre 1870, nämlich das Mitglieder der katholiichen Kirche, welche sich dem erwähnten Dogma nicht

%i dielet» Strafaesetchnche lautet ein § 257: unterworfen haben, staatsrechtlich »ach wie vor als Katholiken zu behandeln

r u2 Beü h g mes dem Thätkr oder Damit ist jedoch die staatsrechtliche Anerkennung der katholische» Ktrche be-

T^ lucbtner wissentlich Beistand leistet , um denselben der Bestrasung zu ent-ziehungsweise der sie bilde,tden Gemetnden und das denselben v-ilteheu- Cor- Thctlnchmcr wist- "ly -otqi i ,' Vergehens zu sichern, porationsrecht nicht in Weg all gekommen. Dieses letztere Recht laßt aber, so

k we'aen^Beaüustt m® ®S Me W » 200 Thalern oder mit Gesang, lange die Corporation besteht, eine Theilung des derselben gehörigen Vermögens ifi ,,, rlnr hiE u, bestraft»." Ein anderer 266 enthält die Straf-'unter di- einzelnen Mitglieder Nicht zu, weil Nicht diese, sonder» die Corporation b stimnu äe übe?d!s Vorgehen der Untreue, welche von Cura.oret,, Verwal-^als solche das Rechtssubject bilde», und gestattet eine B-nutzug dieses Vermö- befltmmungen uver oas rg p nur nad) Maßgabe der von der Corporattou selbst, unter Beobachtung

Nunmehr kann und darf diese Angelegenheit nicht mehr todtgeschwiegen der deßfallsigen Vorschriften, getroffenen Anordnungen. - Unter diesen Um­werben d hoffentlich wird Herr LedochowSli, Herr Dorszewski recht bald stäudeii kann die u, der Bitte der Altkatholiken bezeichnete Auflage dem katho- meroeu uiid yvfjnuuu; </ _____m., kor titrUon (? rrfipnhnrftnnbi' mehr a em acht werden und erfebemt eS ledeufalls un-