§ 2. Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche ein bestimmtes
Zahlungsverpflichtung lautet, zu dem gesetzlichen Feingehalte der Neichs-
Bei der Umrechnung anderer Münzen werden
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Fürst v. Bismarck.
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der Thaler zum Werthe von 3 Mark,
der Gulden süddeutscher Währung zum Werthe von 15/t Mark, die Mark lübeckischer und hamburgischer Courantwährung zum Werthe
von 11/5 Mark,
Silbermünzen, angehören, sind Zahlung nach werden mußte.
Art. 17. hingen, welche
rung zu einem Pfennig berechnet, wenn sie einen halben Pfennig oder mehr betragen, Bruchtheile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet.
§. 3. Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichswährung unter Zugrundelegung vormaliger inländischer Geld- oder Rechnungswährungen begründet, so ist die Zahlung vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 u. 16 in Reichsmünzen unter Anwendung der Vorschriften des § 2 zu leisten.
§ 4. In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden, welche auf einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen zu einem Geldbetrag verurtheilenden gerichtlichen Entscheidungen ist dieser Geldbetrag, wenn für denselben ein bestimmtes Verhältniß zur Reichswährung gesetzlich seststeht, in Reichswährung anszudrücken; woneben jedoch dessen gleichzeitige Bezeichnung nach derjenigen Währung, in welcher ursprünglich die Verbindlichkeit begründet war, gestattet bleibt.
Art. 15. An Stelle der Reichsmünzen sind bei allen Zahlungen bis zur Außercourssetzung anzunehmen:
1) im gesummten Bundesgebiet an Stelle aller Reichsmünzen die Ein- und Zweithalerstücke deutschen Gepräges unter Berechnung des Thalers zu drei Mark;
2) im gesummten Bundesgebiet an Stelle der Reichssilbermünzen, Silber- courantmünzen deutschen Gepräges zu J/3 und j/6 Thaler unter Berechnung des Vs Thalerstücks zu einer Mark und des Ve Thalerstücks zu einer hal-
Pfennig;
5) in Bayern an Stelle der Rnchskupfermünzen die Hellerstücke zum Werthe von Vr Pfennig;
6) in Mecklenburg an Stelle der Reichskupfermünzen die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünfpfennigstücke, Zweipfennigstücke und Einpfennigstücke zum Werthe von 5, 2 und 1 Pfennig.
Die sämmtlichen sub 3 und 4 verzeichneten Münzen sind an allen öffentlichen Kassen des gesammten Bundesgebiets zu den angegebenen Werthen bis
Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1873. (L. S.) Wilh el m.
mehr als zwanzig Mark und Nickel- und Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer Mark in Zahlung zu nehmen.
Von den Reichs- und Landeskassen werden Reichssilbermünzen in jedem Betrage in Zahlung genommen. Der Bundesrath wird diejenigen Kassen bezeichnen, welche Reichsgoldmünzen gegen Einzahlung von Reichssilbermünzen in Betragen von mindestens 200 Mark oder von Nickel- und von Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mark auf Verlangen verabfolgen. Derselbe, wird zugleich die näheren Bedingungen des Umtausches festsetzen.
Art. 10. Die Verpflichtung zu Annahme und zum Umtausch (Art. 9) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Reichs-Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, welche in Folge längerer Cir- culation und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar noch in allen Reichs- und Landeskassen angenommen, sind aber auf Rechnung des Reichs einzuziehen.
Art. 11 Eine Ausprägung von andern, als den durch dieses Gesetz eingeführten Silber-, Nickel- und Kupfermünzen findet nicht ferner statt. Die durch die Bestimmung im § 10 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Neichsgoldmünzen, vom 4. December 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404), voibe- haltene Befugniß, Silbermünzen als Denkmünzen auszuprägen, erlischt mit dem 31. December 1873.
Art. 12. Die Ausprägung von Reichsgoldmünzen geschieht auch ferner nach Maßgabe der Bestimmung im § 6 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. December 1871 (Reichs-Gesetzbl. S-404), auf Rechnung des Reiches.
Privatpersonen haben das Recht, auf denjenigen Münzstätten, welche sich zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben, Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit diese Münzstätten nicht beschäftigt sind.
Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrathes sestgestellt, darf aber das Maximum von sieben Mark auf das Pfund fein Gold nicht übersteigen.
Die Differenz zwischen dieser Gebühr und der Vergütung, welche die Münzstätte sür die Ausprägung in Anspruch nimmt, fließt in die Reichskaffe, Diese Differenz muß sür alle deutschen Münzstätten dieselbe sein.
Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung keine höhere Vergütung in Anspruch nehmen, als die Reichskasse für die Ausprägung von Zwanzigmarkstücken gewährt.
Art. 13. Der Bundesrath ist befugt:
1) den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen;
2) zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs- oder Landeskaffen zu einem öffentlich bekannt zu machenden Course im inländischen Verkehr in Zahlung genommen werden dürfen, auch in solchem Falle den Cours festzusetzen.
Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrathe in Gemäßheit der Bestimmungen unter 1 getroffenen Anordnungen werden bestraft mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen.
Art. 14. Von dem Eintritt der Reichswährung an gelten folgende
Darmstadt, 28. Juli. Die zweite Kammer nahm heute in der Schluß- Abstimmung die Kreis-, Städte- und Landgemeinde-Ordnung einstimmig an.
Berlin, 28. Juli. Mit den ultramontanen Versicherungen, daß der ganze Klerus einmüthig Feuer und Flamme gegen die Kirchengesetze und für die Bischöfe fei, harmoniren manchmal die Stimmen aus demselben Lager recht . So ist der ultramontane „Tygodnik tat.das officiöse Organ M
übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden Werthen nach ihrem Verhältniß zu den genannten berechnet.
Bei der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der Reichswäh-
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die
V10 und V12
4) in denjenigen Ländern, in
zur Außercourssetznng in Zahlung anzunehmen.
Art. 16. Deutsche Goldkronen, Landesgoldmünzen und landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellte ausländische Goldmünzen, sowie grobe welche einer anderen Landeswährung als der Thalerwährung bis zur Außercourssetzung als Zahlung anzunehmen, soweit die den bisherigen Vorschriften in diesen Münzsorten angenommen
steigen.
Art. 6. Von den Landesscheidemünzen sind:
1) die auf andere als Thalerwährung lautenden, mit Ausschluß der bayerischen Heller und der mecklenburgischen nach dem Marksysteme ausgeprägten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke, _ .
2) die auf der Zwölstheilung des Groschens beruhenden Scheidemünzen zu zwei und vier Pfennigen, , L
3) die Scheidemünzen der Thalerwährung, welche auf einer anderen Einteilung des Thalers, als der in 30 Groschen beruhen, mit Ausnahme der Stücke im Werthe von Vir Thaler, bis zu dem Zeitpunkte des Eintritts der Reichswährung (Art. 1) einzuziehen.
Nach diesem Zeitpunkte ist Niemand verpflichtet, diese Scheidemünzen in Zahlung zu nehmen, als die mit der Einlösung derselben beauftragten Kassen.
Art. 7. Die Ausprägung der Silber-, Nickel- und Kupfermünzen (Art. 3), sowie die vorn Reichskanzler auzuordnende Einziehung der Landessilbermünzen und Landesscheidemünzeii erfolgt auf Rechnung des Reichs.
Art. 8. Die Anordnung der Außercourssetzung von Landesmünzen und Feststellung der für dieselbe erforderlichen Vorschriften erfolgt durch den Bundesrath. „
Die Bekanntmachungen über Außercourssetznng von Landesrnmizeii find außer in den zu der Veröffentlichung von Landesverordnungen bestimmten Blättern auch durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Eine Außercourssetznng darf erst eintreten, wenn eine Einlösnngsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und mindestens drei Monate vor ihrem Ablaufe durch die vorbezeichneten Blätter bekannt gemacht worden ist.
Art. 9. Niemand ist verpflichtet, Reichssilbermünzen im Betrage von
Vorschriften Art. 14 § 2 erfolgt.
Art. 18. Bis zum 1. Januar 1876 sind sämmtliche nicht auf Reichswährung lautenden Noten der Banken einzuziehen. Von diesem Termine an dürfen nur solche Banknoten, welche auf Reichswährung in Beträgen von nicht weniger als 100 Mark lauten, in Umlauf bleiben ober ausgegeben werden.
Dieselben Bestimmungen gelten für die bis jetzt von (Korporationen aus- gegebenen Scheine. ,
Das von den einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papiergeld ist spätestens bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und spätestens sechs Monate vor diesem Termine öffentlich aufzurufen. Dagegen wird nach Maßgabe eines zu erlassenden Reichsgesetzes eine Ausgabe von Reichspapiergeld ftattfinden. Das Reichsgesetz wird über die Ausgabe und den Umlauf des Neichspapiergeldes, sowie über die den einzelnen Bundesstaaten zum Zweck der Einziehung ihres Papiergeldes zu gewährenden Erleichterungen die näheren Bestimmungen treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
beit Mark;
3) in denjenigen Ländern, in welchen gegenwärtig die Thalerwährung gilt, an Stelle der Reichs-, Nickel- und Kupfermünzen die nachbezeichneten Münzen der Thalerwährung zu den daneben bezeichneten Werthen:
25 Pfennig,
Vorschriften:
§. 1. Alle Zahlungen, welche bis dahin in Münzen einer inländischen — Währung oder in landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten aus- wenig.
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Vs Groschenstücke
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Zwölftheilung des Groschens besteht, an Stelle der Reichs-, Nickel- und Kupfermünzen, die auf der Zwölf- theiliutg des Groschens beruhenden Dreipfennigstücke zum Werthe von 2Vs
Schon vor Eintritt der Reichsgoldwährung können alle Zah- gesetzlich in M inzen einer inländischen Währung oder in ausländischen, den inländischen Münzen landesgesetzlich gleichgestellten Münzen geleistet werden dürfen, ganz oder theilweise in Reichsmünzen, vorbehaltlich der Vorschrift Art. 9, dergestalt geleistet werden, daß die Umrechnung nach den
von Seiten des Reichs. Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des ländischen Münzen zu leisten waren, sind vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, Bundesrathes die auszuprägenden Beträge, die Vertheilung dieser Beträge aus 15 und 16 in Reichsmünzen zu leisten.
die einzelnen Münzgatttmgen und auf die einzelnen Münzstätten und die den § 2. Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche ein bestimmtes letzteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewäh-^Verhältniß zu Silbcrmünzen gesetzlich nicht feststeht, erfolgt nach Maßgabe des rende Vergütung. Die Beschaffung der Münzmetalle für die Münzstätten er- Verhältnisses des gesetzlichen Feingehalts derjenigen Münzen, auf welche die folgt auf Anordnung des Reichskanzlers. - - - -
Art. 4. Der Gesammtbetrag der Reichssilbermünzen soll bis auf Weite- goldmunzen.
res zehn Mark für den K°ps der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen. nnbprpr sn?,,""n
Bei jeder Ausgabe dieser Münzen ist eine dem Werthe nach gleiche
Menge der umlaufenden groben Landessilbermünzen, und zwar zunächst der nicht dem Dreißigthalersuße angehörenden einzuziehen. Der Werth wird nach der Vorschrift im Art. 14 § 2 berechnet.
Art 5. Der Gesammtbetrag der Web und Kupfermünzen soll zwei und eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht über-


