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organes doch einigermaßen schämen, werden die deutschen Ordensmitglieder am La ach er See nicht müde, die Gcistesproducte ihrer italienischen Brüder unverzüglich nach Deutschland zu importiren. Wir begnügen uns damit, nur zwei Sätze, deren Begründung und weitere Entwickelung ganze Abhandlungen in den „Stimmen von Maria Laach" gewidmet sind, hervorzuhebeu. H. 7, S- 23, heißt es daselbst: „Die Kirche darf zur Ausführung ihrer Gesetze und Urtheils- sprüche und zur Wahrung ihrer Rechte die physische Gewalt des Staates beanspruchen, und derselben muß, wenn er anders nach den in der göttlichen Wahrheit und im Rechte begründeten katholischen Principien handeln will, sich ver- " v * * Ganz un-
Mißtrauen gegen ihre andersgläubigen Fürsten und Staatsmänner erfüllt und die gewissenhafte Beobachtung'der bestehenden Staatsgesetze unter dem Vorgeben religiöser Pflichterfüllung untergräbt, bedarf keiner weiteren Ausführung.
Nur der eine Gedanke könnte den Vaterlandsfreund beruhigen, daß das Deutsche Reich von dieser ausländischen, romanischen Lehre vermöge seiner Kirchen- und Schul-Einrichtungen, sowie vermöge des gesunden Sinnes des deutschen Volkes nichts zu fürchten habe. Aber leider erweist auch dieses einzige Deuchigungsmittel sich als trügerisch. Denn nirgendwo hat jene Doctrine ein so treues Echo gefunden, als in den Gauen unseres deutschen Vaterlandes.
Gießen, 27. Mai.
Bei der hohen Wichtigkeit der kirchlichen Verhältnisse in der jetzigen Zeit dürfte es vielleicht von Jnreresse sein, den Wortlaut der Adresse zu kennen, welche von katholischen Einwohnern Gießens an den Reichstag, behufs Ausschluß der Jesuiten aus dem Deutschen Reiche, gerichtet wurde. Der-
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laubt und staatsgefährlich ist, so würde dasselbe doch immer noch mehr Gegenstand des sittlichen Abscheues wegen seiner Verworfenheit und des Bedauerns wegen einer so unbegreiflichen Geistesbeschränktheit und Verblendung sein, wenn dem Jesuitenorden nid'it ungeheuere Machtmittel zur Verwirklichung seiner Pläne zu Gebote stünden. Zahlreiche Mitglieder dieses Ordens sind, namentlich in Preußen, allenthalben unermüdlich thätig auf der Kanzel wie im Beichtstuhl, durch Abhaltung sog. außerordentlicher Volksmissionen, Exercitien für Weltgeist- lichcn, Leitung unzähliger Brüderschaften und Vereine für jedes Alter, Stand und Geschlecht. Durch kluge Berechnung aller individuellen Wünsche und Be- dürsnisse, sowie durch eine nur den Zweck im Auge behaltende Connivenz selbst gegen sittliche Verirrungen ist es ihnen gelungen, einen großen, an einzelnen Stellen den größten Theil der Seelsorge an sich zu ziehen, namentlich Emfluß ans die Frauen und damit auf die Familien zu gewinnen, oft nicht ohne hef-
selbe lautet:
Hoher Deutscher Reichstag!
Einem Hohen Reichstage erlauben sich die Unterzeichneten nachstehende Petition, betreffend den Ausschluß des Jesuitenordens oder der sogenannten Gesellschaft Jesu aus dem Deutschen Reiche zur geneigten Berücksichtigung und weiteren Veranlassung ehrerbieiigst vorzulegen.
Die Grundsätze und Bestrebungen dieses Ordens sind in neuester Zeit so unverhohlen zu Tage getreten, daß es nur weniger Erinnerungen bedarf, um dieselben als staats- nut) culturfeindlich überhaupt und insbesondere als grund- verderblich für unser deutsches Vaterland erkennen zu lassen. Ueber die Lehren der Jesuiten in Betreff des Verhältnisses von Kirche und Staat und der verschiedenen Confessionen zu einander kann kein Zweifel mehr bestehen. Wir erlauben uns auf einige besonders charakteristische Sätze dieser Art hiuzuweisen. Die Civilta Caltolica, das für den ganzen Orden maßgebende, vom Papste ausdrücklich approbirte Organ der römischen Jesuiten, lehrt hierüber (2. Juni 1869, S. 139 ff.): „Bei dem Menschen, der zugleich Katholik und Staatsbürger ist, steht die Pflicht, der Kirche zu gehorchen, höher als die Pflicht, dem Staat zu gehorchen; denn man muß Gott mehr gehorchen, als den Men
theiler in foro externo annehmen, daß dieselben in gutem Glauben seien. Die Katholiken sind folglich berechtigt, den falschen Religionen die Rechte der wahren Religion zu verweigern. . . . Wie das Individuum, so hat auch der Staat die Pflicht, die wahre Religion anzunehmen, und wenn er sie angenommen, hat er nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, seinen Unterthanen den ruhigen Besitz und die Erhaltung derselben zu sichern, und zwar . . . dadurch, daß er das äußere Bekeuntniß der falschen Culte verbietet." — 18. März 1871, S. 664: „Der Papst ist oberster Richter der bürgerlichen Gesetze. In ihm laufen die beiden Gewalten, die geistliche und die weltliche, wie in ihrer Spitze zusammen; denn er ist der Stellvertreter Christi, welcher nicht nur ewiger Priester, sondern auch König der Könige und Herr der Herrschenden ist. . . . Ter Papst ist kraft seiner hohen Würde auf dem Gipfel beider Gewalten."
Diese und viele ähnliche Sätze kommen in dem römischen Jesuitenorgane, welches zualeich das officiöse Organ der römischen Curie ist, nicht vereinzelt vor, sondern bilden das kirchen-politische Cvstem, welches die Civilta consequent und unermüdlich nach allen Seiten bin verficht. Nach diesem System sind also alle Fürsten und Staatsmänner der Welt verpflichtet, die katholische Kirche als die einzig berechtigte anzucrkennen und alle übrigen Religions-Genossenschaften und Culte zu unterdrücken; sie haben von der Kirche, d. i. namentlich seit dem 18. Juli 1870 vom Papste über die sittlichen Pflichten der Individuen wie der Staaten sich belehren zu lassen, und sobald eine kirchliche, d. i. päpstliche Entscheidung auch über eine nicht rein kirchliche Angelegenheit vorlieat, unbedingt sich derselben zu unterwerfen, namentlich alle ihnen zu Gebote stehenden . Zwangsmittel, Polizei und stehende Heere, gegen die Gegner der Kirche, vorzüglich des Papstes, aufzubieten; religiöse Parität, Gewissens- und Cultus-
auch hier ist ein Streit zwischen Staat und Kirche unerlaubt. Denn weil je-.er dieser untergeordnet ist, hat nach ehrfurchtsvollen Remonstrationen und vernünf tigen Discuffionen immer die Kirche den entstandenen Streit zu entscheiden, und es steht dem Staate eben so wenig zu, dieser Entscheidung sich zu widersetzen, wie einem niederen Gerichtshöfe sich gegen die Entscheidung eines höheren anf- zulehnen. . . . Wiewohl die rein weltlichen Angelegenheiten, wie das Militärwesen, die Steuern, die bürgerlichen Gerichte, direct nur unter der Staatsgewalt stehen, können sie indirect, ralione peccali, auch unter die kirchliche Juns- dictioü fallen, dann nämlich, wie die darauf bezüglichen Gesetze durch die kirch-........ - , ... . t r , ,fX , ,, - . ... . .
liehe Autorität corrigirt und außer Kraft gesetzt werden. Denn es steht der.Während die französischen und belgrschen Jesuiten sich ihres römischen Hauptkirchlichen Autorität zu, die öffentlichen Sünden zu verhüten und die Hinder-......* S^bpnämifnhebpr nm
Nisse auf dem Wege des ewigen Heiles, zu welchem sie die Gläubigen zu führen hat, zu beseitigen. So haben denn auch die Päpste beständig gehandelt bis auf Pius IX. herab, welcher wiederholt verschiedene von europäischen Parlamenten beschlossene Gesetze verworfen und annullirt hat." Ferner 3. April 1869, S. 291: „Auch die noch ungläubigen Völker sind der Kirche, freilich nicht actuell, aber potentiell unterworfen. Ueber diejenigen, welche durch die Taufe Mitglieder dieser geistlichen Gesellschaft geworden sind (also auch dte Protestanten), hat die Kirche actuelle Gewalt." S. 293: „Jeder Getaufte ist!
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dem Papste mehr uiüerthan, als irgend einem weltlichen Herrn/' In dem pflichtet erachten, der Aufforderung der Kirche uachzukommem .. . Ganz un- 6Dm 15 Mgj 1869 S. 447 wird die Gewissens- und Cultusfreiheitlbegrüudet ist es, die Anwendung der physischen Gewalt blos auf bürgerliche
mit den Worten der Päpste Gregor XVI. und Pius IX. als „Wahnsinn und oder politische Dinge beschränken zu wollen." Und H. 12, S. 52: „Es ist Verderben der heutiaeli Völker" bezeichnet, S. 144, 276 den Staaten die zu unterscheiden, zwischen denjenigen, welche sich immer außer demSchooße der Pflicht auferleqt, mi? äußeren Zwangsmaßregeln gegen die Uebertreter kirchlicher Kirche befinden, als da sind die Ungläubigen und die Juden, und jenen, die Urschriften vor »gehen- 7. Novbr. 1868, ®. 264, heißt es: „Der erste m.d?fich der Kirche durch deu Empfang des Tauf-Saeramentes unterworfen haben- wesentliche Gruichder Verwerflichkeit der Gewissensfreiheit ist nicht der Friede Die Ersten dürfen zum Bekenntmß des katholischen,GlMbens nicht gezwungen und die Einheit der Nation, sondern die Verpflichtung, Die einzig wahre NeU-fwerden; dagegen sind d,e Anderen dazu anzuhalten. Damit ist alles gesagt aion (die katholische) zu bekennen. . . • Der Friede und die Einheit der Nation^Lie Protestanten sind durch die Zwangsmittel staatlicher Gewalt znm Lekennt- kann als secnndärer Grund angeführt werden, unter der Voraussetzung, daß die ulß des katholischen Glaubens anzuhalten; der Staat, welcher das nicht thut, Nation die wahre Religion (die katholische) besitzt. Denn unter der entgegen-^versündigt sich gegen Gottes Gesetz.
„xs^ten Voraussetzung gilt vielmehr das Wort Christi: Ich bin nicht gekom- Das oben dargelegte romanische System über Staat unb ftmfte wird m n den Frieden »n bringen, sondern das Schwert; denn die nationale Un- also, zum Theil wörtlich der Cwilt» entnommen, mich in Deutschland von den UnchkeU ist ein unvergleiästich geringeres Uebel/ als'das Verharren in einem Jesuiten offen verbreitet. Wenn nun ein solches Beginnen schrat, sich^uner- religiosen Jrrthum. . . . Dre Kirche ist nicht nur auf Grund ihrer eigenen Meinung, sondern ans Grund des göttlichen Zeugnisses überzeugt, daß sie die Wahrheit hat, und daß die anderen Religionen irrig sind. Was die Irrgläubigen betrifft, so genießen sie, wenn sie bona fide sind, dasselbe Recht, wie die Geisteskranken, denen man das, was sie in diesem Zustande thun, nicht anrechnet. Wie es sich aber auch um die bona fides der Irrgläubigen verhalten mag, dieselbe kann in foro externo nicht sicher bewiesen werden. Entweder beachten sie ernsthaft und mit gutem Willen die Gründe, welche für die Wahrheit der katholischen Kirche und für die Falschheit ihrer Seite sprechen, oder nicht. In letzterem Falle kann ihre Unwissenheit nicht guten Glaubens sein, in elfterem Falle ist es noch viel weniger möglich, daß sie in gutem Glauben im Jrrthume verharren. Wie es sich also auch um den inneren Zustand jedes einzelnen Irrgläubigen verhallen mag . • • sicherlich kann kein gerechter Benr-
ocm Staat zu geyorcyen; venu man nuip tsvn meyr gcyviajui, xuiui > v'41öiviv f; 7 X Ä
fdjen. Mithin ist die Gewalt des Staates der Gewalt der Kirche untergeord--freiheit sind ein Gräuel und das Verderben der Völker. Daß dieses System, ut;-_ . . . Was augenscheinlich zur Domaine des Staates gehört, wie die reinfdoctrinell verbreitet und thatsächlich möglichst vollständig zur Geltung gebracht, bürgerlichen mio politischen Angelegenheiten, das ist vollkommen gesichert gegen hrid)t allein unsere ganze Staatsordnung aus's Tiefste gefährdet, sondern auch rede Gefahr des Eingriffes von Seiten der kirchlichen Gewalt. Bei den Berüh lprincipiell und absicktlich Haß und Zroietracht unter die Anhänger der verschte- runasvunkteu ist allerdings die Grenzlinie nicht immer klar erkennbar. Abertdeneu Consessionen säet, namentlich katholische Unterthanen mit Abneigung und


