Ausgabe 
27.6.1873
 
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Gießener Anzeiger

Freitag den 27. Juni

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Es wurde nun im Bundesrathe zunächst eifrig über dieErleichterungen" hin und her verhandelt. Man gelangte wohl leicht zu einem Einverständniß darüber, daß die Gefammtsumme des neu auszugebenden Reichs-Papiergelde» nicht zu hoch gegriffen werden dürfe, und, wie es fcheint, auch darüber, daß über den Betrag von drei Mark (1 Thaler) pro Kopf der Bevölkerung, also um etwa mehr, als in Preußen bis jetzt ausgegeben ist, nicht wohl hin­ausgegangen werden dürfe. Aber wenn dann auch den einzelnen Bundesstaaten der auf ihre Bevölkerung entfallende Antheil ausgehändigt würde, so würden doch mehrere derselben, welche bisher erheblich höhere Beträge an Staats Papiergeld ausgegeben haben, die Einziehung auf eigene Kosten sehr schwer fallen. Es kommt eben an Landes-Papiergeld der Staaten und Corporationen pro Kopf der Bevölkerung in Prelißen ein Betrag von 2i/2 Mark, in Bayern 2'/2 Thaler, in Württemberg 1,9 Thaler, in Baden l1/3 Thaler, in Sachsen 4,7 Thaler. Demnach ist in Preußen nichts, in Bayern 1 Thaler, in Würt-

«rscheint täglich, mit fritik nahm« Sonntag-.

Expedition: Lanz leitet^ Lit. B. Nr. 1.

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Die bisherigen Banknoten erhalten also hiermit gegen die frühere Fassung des Art. 18 eine um ein ganzes Jahr verlängerte Umlaufsfrist werden von dann an aber jedenfalls auf Stücke vou mindestens 100 Mark beschränkt sein; abgesehen von jenen anderweiten Beschränkungen, die das künftige Neichsbank- geschäft wahrscheinlich (namentlich hinsichtlich des höchsten auszügebenden Ge- samrntbetrags) noch nöthig finden mag. Gleicher Weise wird das Papiergeld der Corporationen vyn 1876 an auf die hohen Stücke von mindestens 100 Mark und damit voraussichtlich auf einen engen Umlaufskreis beschränkt sein. Da- . - , Akgcn ist durch den jetzigen Art. 18 über die zulässige Größe der Stücke des

Bls zum 1. Juli 1875 wird alles Staats- künftigenReichs-Papiergeldes"

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fern als ein nothwendiger Bestandtheil des letztern erschien, und tiefgreifende neue Kämpfe werden demnächst noch wieder hervorbrechen, wenn es gelten wird, jene nunmehr vereinbarten Grundzüge zu einem vollständigen Reichsgesetz über Banknoten- und Papiergeld-Ausgabe auszubauen. Die Verhandlungen aber, welche zu der jetzt erlangten Verständigung geführt, haben ihr Interesse' und ihre Bedeutung auch schou für das weiterhin Kommende.

Bekanntlich vollendete der Reichstag schon am 8. Mai die britte Lesung des Reichs-Münzgesetzes bis auf den von seiner freien Commission dem Ent­würfe in zweiter Lesung hinzugefügten Art. 18, welcher eine solche Regelung des deutschen Banknoten- und Papiergeldwesens bezweckte, wie sie dem Reichs­tage erforderlich schien, wenn anders nicht die ganze Münzreform selber auf gebrechlichem Fundamente beruhen bleiben und auf längere Zeit vielleicht zu schon weggeworfenen Gold - Ansprägungskosten führen sollte. Dieser Art. 18 lautete:Bis zu einem vom Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrathes, und zwar spätestens auf den 1. Januar 1875 festzustellenden Termine sind sämmtliche nicht auf Reichswährung lautende Noten der Banken einznziehen. Von diesem Termine an dürfen nur solche Banknoten, welche aus Reichswäh- rung in Beträgen von nicht weniger als 100 Mark lauten, in Umlauf bleiben ober ausgegeben werden. Dieselben Bestimmungen gelten für das Staats- Papiergeld und für die bis jetzt von Corporationen ausgcgebenen Scheine." Die Bestimmnngen dieses Artikels hinsichtlich der Banknoten hatten die Zustim­mung des Bundesrathes zu erwarten, dagegen wurde vom Bundeörathstiscke denselben hinsichtlich des Papiergeldes die Zustimmung versagt. Jndeß deutete doch der Finanzminister Camphansen an, daß eine Einignng der Regierungen für das Princip einer Ersetzung des vielgestaltigen Staats-PapiergeldeS den deutschen Einzelstaaten durch eine mäßig bemeffene Summe einheitlichen Reichs- Papiergeldes in Aussicht genommen sei und daß es sich hauptsächlich nur noch um dieErleichterungen" handeln werde, welche den Einzel-Regierungen bei der Einziehung ihres Papiergeldes zu gewähren seien. Deshalb wurde die ent­scheidende Abstimmung des Reichstages über den Art. 18 damals auf unbe­stimmte Zeit vertagt.

j von 3 Mark per <vv), m "d Sßenn aber, wie in Sachsen,

Mecklenburg, Bayern und einigen anderen Staaten mehr Landes. Papiergeld ausgegeben ist, als durch die Kopfquote an Reichs - Papiergeld getilgt werden kann, so tritt folgendes Verfahren ein. Die Hälfte des überschießenden Be­trages hat der betreffende Staat aus eigenen Mitteln bis zum 1. Juli 1875 ""zulosen. Für die andere Hälfte erhält er zum Behnfe gleicher Einlösung vom Reiche die erforderliche Summe unverzinslich in Reichs-Kassenscheinen, dereii Betrag zu dem Ende vorübergehend vermehrt wird, vorgeschossen er nnip den Vorschuß in zehn Jahren znrückerstatten, und die Reichskasse muß eben so viel Reichsscheine tilgen."

Allein Bayern macht zur Bedingung seiner Zustimmung zu dem vorstehen­den Compromiß-Vorschlage: daß mit der Papiergeldfrage auch die Banknoten- srage - wenigstens in ihren Grundzügen gleichzeitig gelöst werde. Bayern ging von der Aiiffassung ans, daß Bankiioten und Staats-Papiergeld als beide Geldzeichen und Vertreter von Münzen durchaus verwandt seien und daß die Lucke, welche durch Einziehung eines Mehr von etwa 20 Millionen Staats- Papiergeld über das Reicks-Papiergeld hinaus in dem Bedarf an papiernen Umlaufsmitteln eintreten würde, vorwiegend durch Noten der preußischen Bank ausgefuttt werden und dadurch dieser und dem an ihrem Gewinne beteiligten preußischen Staate eine Mehreinnahme zufließen würde, die der Billigkeit nach nur dem Reiche zu Gute kommen dürfe. Die preußische Staatsregierunq sollte daher buidende Erklärungen über ihre Bereitwilligkeit, die preußische Bank in eine Reckhöbauk zu verwandeln, abgeben. Man kann die bayerische Forderung keimisw^s durchaus unbillig finden. .Die nahe Verwandtschaft von Staats- Papiergeld mit den auf Monopol Privilegien beruhenden Banknoten ist unseres Erachtens in feiner Weise zn bestreiten. Aber die preußische Staatsregierung hatte ihrerseits auch nicht Unrecht, wenn sie ans der noch so viel bestrittenen Banknotenfrage nicht schon jetzt vorweg einen wichtigen Punkt herausreißcn und o der erforderlichen allseitigen Regelung derselben in einer die späteren Bera­tungen unliebsam erschwerenden Weise bindend vorgreifen wollte Mit Höch- ' tem Rechte aber hielt Prenßen, vor Allem der Reichskanzler, zugleich daran fest, daß bei solcher Sachlage die dem obigen preußischen Compromiß-Vorschlage widersprechende Minderheit des Bundesraths nicht ohne Weiteres ma orifirt werde, zumal die Regelung der Bankfrage ohnehin in naher Frist würde erfol­gen müssen. Daher ist man dann übereingekommen, dem Reichstag im näch- teu Jahre ein Gesetz über Staats-Papiergeld und Banknoten vorzulegen und ür jetzt demselben anheimzustellen, den $ 18 des Müuzqesetzes in modificirter Anstalt und mit einem Zusatz anzunehmen, welcher die Einziehung des jetzigen Staats-Papiergeldes bis zum 1. Januar 1876 sichert.

So vereinbarten denn die Reichstags Fractionen auf Anregung des Abq. Bamberger eine entsprechende Umgestaltung des Akt.' 18, welche am Montag als Verbesserungs-Antrag Bamberger Harnier Behufs Abschluß der dritten Lesung emgebracht und unter Zustimmung vom Bundesrathstische her mit großer Ma- orität angenommen wurde. Hiernach lautet jetzt Art. 18 des Reichs-Münzge- ches: Bis zum 1. Januar 1876 sind sämmtliche nicht auf Reichswährung lautenden Noten der Banken emzuziehen. Von diesem Termine an dürfen nur solche Banknoten, welche auf Reichswährung in Beträgen von nicht weniger als

iimbrrg hW 1 W", 1 »«t in Sachsens Thaler zurück- 1OT Ä

zahlen bezw^ °,n solcher Betrag wird, aus den Kops der B-volkenmg berech- stimm.»,gen gelten für die bis jetzt von Corporationen ansgegebenen Scheine, »et, an Staatsnoten dem Verkehr entzogen. In Mecklenburg-strclch, Brann- Das von den einzelnen Bundesstaaten ansgegebene Papiergeld ist spätestens bis chwe.g, Anhalt Altenburg, Coburg, Schaumburg-L.ppe stellt sich das Ver- zum l. Januar 1876 einznziehen und spätestens sechs Monate °° die em Ter- »°" ungünstiger, da u, -rst-rem 11% Thaler und ,n letzterem mine öffentlich anszurnsen. Dagegen wird nach Maßgabe zu erlassenden Re.Äs-

»hezu 12 Thaler aus den Kops an Landesnoten komme,» In Braunschwe,g gesttzes eine Ausgabe von Reichs-Papiergeld statifinden. Das Reichsgesetz wird st,ragt das Verhalt,,,ß 3%, Anhalt 4% Altenburg und Coburg je 3% Thlr. über die Ausgabe und den Umlauf des Reichs-Papiergeldes sowie über die etre8 genommen könnt- man sagen was auch hier und da öffentlich gesagt den einzelnen Bundesstaaten zum Zweck der Einziehung ihres Papiergeldes zu mrde, daß diejenigen Staaten, »eiche nber den Normalbetrag Papier aus-gewäbrenden Erleichterungen die nähere» Bestimmungen treffen." Und in «eben von Rechtswegen gehalten sind, die Emz.ehnng des ganzen Mehrbetrags zwischen ist aus München die Zustimmung zi, dieser Faffung bereitstelegraphisch jetzt aus eigenen Mitteln zu besorgen. Sie stehen sich dabei immer noch besser, in Berlin augezeigt. ö 0 w

als ihre Bundesgenossen, welche für die von ihnen coutrahirten Schulden Ziu- ~ '

fen bezahlt haben, wahrend das Papiergeld eine zinsfreie war Wenn Sachsen jetzt eine verzinsliche Anleihe aufnehmen müßte, um seine Kassenscheine eiuzu- zichen, so würde ihm damit nichts Unbilliges angesonnen. Jndeß man war im Bundesrathe allerseits zuErleichterungen" auf Reichskosteu geneigt, und fo gelaugte man denn in vertraulichen Beratungen zu einer Mehrheit für die Annahme eines Compromißvorschlags zur Regelung des deutschen Papiergeld- veseiis, welcher d^hin ging:Das Reich gibt 120 Mill. Mark Reichs-

Papiergeld aus, 1 Thaler für jeden Kopf der Bevölkerung. Die. Abschnitte

Jnb 5, 25 und 50 Mark. Bis zum i. Juli 1875 wird alles Staats- künftigenReichs-Papiergeldes" noch nichts bestimmt. Es ist nur bestimmt papiergelb eingezogen. Neues darf ohne Neichsgesetz nicht wieder geschaffen daß das vielgestaltige Papiergeld der deutschen Eiuzelstaaten eben so wie die werden. Die Reichs-Kassenscheine werden von allen öffentlichen Kassen Deutsch- vielgestaltigen deutschen Banknoten mit dem 1. Januar 1876 aus dem Verkehr l-iids angenommen; im Privatverkehr dagegen kann die Annahme verweigert gänzlich verschwunden fein müssen, und daß zu ihrem Ersätze die Ausgabe von »erden. Sie werden jederzeit von der Reichs-Hauptkaffe auf Verlangen gegen Reichs-Papiergeld, sowie auch von Reichs wegen zu gewährende Erleichterun-

Das Reichs-Münzgesetz nnd die Papiergeld-Regelung.^aares Geld eingelöst. Diese 120 Mill, werden nach der Bevölkerungsziffer unter

hältniß nur so eben über L all'erweseutlichsten GrundzÜge^ wi e^d / Rekch -'L o ist^ bi? ^en betrag

US! ± EES.V°rb^ung der Annahme de/Lünzgesitzes und in'so m

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