Ausgabe 
27.5.1873
 
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Anzeige- und Amtsktatt für den Kreis Kiessen

Dienstag den 27. Mai

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Fürst v. Bismarck.

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StoS tieridjätrtg 1 fr 11 fr. mit Vrtng^lohn. Durch die Lezozen vtertaljjhrig 1 |L 39 fr.

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tem Kaiserlichem Jnsiegel.

Gegeben Berlin, 17. Mai 1872. (L. S)

Srfcheint täglich, mit »ttik nähme Sonntags.

Expedition: Lanzletber».

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isich mit den Jesuiten zu verbünden und alles zu'thun, was ihnen die römische : Curie vorschreibt, haben sie Würde und Unabhängigkeit verloren, welche sie vormals rühmlichst vor den anderen Bischöfen auszeichnete. Ihre Gelehrsam­keit verliert sich in Jntrigue und Spitzfindigkeiten, die gar nicht zu ihrem Charakter passeu. Die Vertreibung der Jesuiten aus Deutschland hat den Ultramontanen unendlich geschadet, und die darin nur eine kleinliche Rache des Fürsten Bismarck erblicken wollten, haben sich stark getäuscht. Der Jesuitis- mus ist dadurch eine exotische Pflanze geworden, die nur in Frankreich gedeihen kann, und, wie dieses, in Deutschland gehaßt wird. Die preußischen Bischöfe können aus diesem Kreise, in welchen sie Bismarck gebannt hat, nicht mehr heraus, sie köunen sagen, was sie wollen, so lange sie ihre Befehle noch von Genf und Rom bekommen, bleiben sie für jeden deutschen Patrioten Jesuiten und Feinde des Vaterlandes, und der Erzbischof von Posen, der sich auf die Seite der Polen gestellt hat und der Entwickelung des Germanismus im Groß- herzogthum Posen entgegentreten muß, gibt dadurch der Sache der preußischen Bischöfe den Todesstoß. Sie können sich noch so lange wehren, unterliegen müssen sie doch.

Berlin, 24. Mai. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kai­ser, König von Preußen rc., verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§ 1. Paketporto. Das Porto für Pakete beträgt: I. bis zum Gewichte von 5 Kilogrammen a) auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich 21/? ©gr., b) auf alle weitere« Entfernungen 5 Sgr., für unfrankirte Pakete wird ein Portozuschlag von 1 Sgr. erhoben; IL beim Gewichte über 5 Kilogramme a) für die ersten 5 Kilogramme die Sätze wie vorstehend unter I., c) für jedes weitere Kilogranun oder den überschießenden Theil eines Kilogramms bis 10 Meilen l/2 Sgr., über 1020 Meilen 1 Sgr, über 2050 Meilen 2 Sgr., über 50100 Meilen 3 Sgr., über 100 150 Meilen 4 Sgr., über 150 Meilen 5 Sgr. Der Postverwaltung bleibt überlasten, für sperriges Gut einen Zuschlag zu nehmen; derselbe darf jedoch 50 pCt. der obigen Taxe nicht , übersteigen

§ 2. Porto und Versicherungsgebühr für Sendungen mit Werthangabe.

Für Sendungen mit Werthangabe wird erhoben: a) Porto, und zwar I. für Briefe ohne Unterschied des Gewichts, auf Entfernungen bis 10 Meilen ein­schließlich 2 Sgr., auf alle weiteren Entfernungen 4 Sgr., für unfrankirte Sendungen wird ein Portozuschlag von 1 Sgr. erhoben; II. für Pakete und die dazu gehörige Begleit-Adresse: der nach § 1 sich ergebende Betrag, und b) Vcrsicherungsgebühr ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Wcrthangabe gleichmäßig V2 Sgr. für je 100 Thlr. oder einen Theil von 100 Thlr., mindestens jedoch 1 Sgr.

§ 3. Das in den 1 und 2 vorgesehene Zuschlagsporto wird bei portopflichtigen Dienstsendungen (§ 1 des Gesetzes über das Posttaxwesen vom 28. October 1871) nicht erhoben.

§ 4. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1874 in Kraft. Urkundlich unter Unsirer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-

6r, ulstrabk, tm Lac, , im Saal Nr- 3 oben oder im Lach e Kinder auf ärzt

Stunt und Nam» gen Nachlasses bd itn zu wenden. lotrstandS Tlthen.

lector.

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Darmstadt, 24. Mai. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 29. März den ordentlichen Professor der Theologie, Dr. Theodor Keim zu Zürich, zum ordentlichen Professor in der evangelisch­theologischen Fakultät der Landes-Universität, mit Wirkung vom 1. Dctober l. I. an, zu ernennen und in der gedachten Eigenschaft zu berufen.

Hungen, 26. Mai. Aus dem Landtags-Wahlbezirk Hungen -Lich. Gestern erstattete unser Landtagsabgeordneter, Herr Oberförster Theobald vor einer sehr zahlreichen Versammlung, unter welcher fast keiner der Wahlmänner fehlte, Bericht über seine seitherige Thätigkeit in der Kammer. Nachdem er seinen politischen Standpunkt gekennzeichnet, gab er als Mitglied des Finanz- ausschustes eine sehr interessante wie erfreuliche Darstellung über die Finanzlage unseres Staates, besprach sich mit der Versammlung über den Entwurf des Gemeindegesetzes, über Vicinalwegbau und über die verschiedensten, das öffent­liche Wohl berührenden Angelegenheiten. Es herrschte nur Eine Stimme darüber, daß unser Abgeordneter das in ihn gesetzte Vertrauen bis dato glänzend gerecht­fertigt hat und auch ferner rechtfertigen wird und daß das unter der Landbe­völkerung vielfach noch schlafende Interesse für das Wohl und Wehe des Staates am allermeisten dadurch sich belebt, daß die Abgeordneten durch derartige Ver­sammlungen mit ihren Wählern Fühlung behalten.

Berlin, 22. Mai. Zur weiteren Ausführung des Jesuitengesetzes hat der Bundesrath in der Sitzung vom 13. d. Mts., wo die vier schon genannten Orden als unter dasselbe fallend bezeichnet und weitere Berichte von den Ein­zelregierungen über andere Orden verlangt wurden, als solche näher zu charac- terisirende besonders folgende bezeichnet: die Brüder der christlichen Schulen, freres ignorantins; die freres du pröcieux sang mit einem Kloster in Elsaß- Lothringen; die Schulbrüder des Vereins Mariä zu Ebersmünster in Elsaß- Lothringen; die Schulbrüder der christlichen Lehre des Bisthums Straßburg zu Matzenheim in Elsaß - Lothringen; die freres de la doctrine chrötieüne in Elsaß-Lothringen; die Schulschwestern in Bayern, Hessen und Lothringen und die Marianischen Congregationen an verschiedenen Orten in Preußen, Bayern und Hessen. Es wurde ferner beschlossen, die Bundesregiertingen zu ersuchen: über die in ihren Gebieten außer den genannten vorhandenen männlichen und

Stuttgart, 22. Mai. Wie s. Z. mitgetheilt, wurde aus Anlaß des

weiblichen Orden und Congregationen nach Anleitung der von der königlich preußischen Negierung ausgestellten Uebersichten und unter Beifügung der Ordens­regeln und Statuten nähere Mittheilungen an den Bundesrath gelangen zu lassen.

Die FlorentinerGazetta d'Jtalia" bespricht die Promulgirung der preußischen Kirchengesetze in unverkennbar wohlwollender Weise, indem sie sagt:

Das preußische Abgeordneten- und Herrenhaus haben die dem Cultns- minister Falk vorgelegten Kirchengesetze angenommen und der König hat sie ge nehmigt. Diese neuen Gesetze werden mit der Zeit in Preußen einen katholi­schen Clerus schaffen, welcher der Negierung gerade so ergeben ist, wie das preußische Heer. Die künftigen preußischen Geistlichen, welche mit der deutschen Jugend zusammen studiren und heranwachs'n, werden sich von dem römischen Einflüsse befreien und ebenso gute Patrioten werden, wie die übrigen Deutschen, und sich nicht mehr wie die in Fulda versammelten Bischöfe unter das römische Joch beugen. Die deutschen Bischöfe fühlen von Tag zu Tag mehr, daß sie dem Reichskanzler nicht gewachsen sind. Gezwungen, in dem ungleichen Kampfe

, Nr. 11 des NeickSgesetzblattes, ausgegeben den 15. Mai 1873, enthält:

(Nr. 921.) Gesetz, betr- das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldurkunden deS Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches- 12. Mai 1873.

(Nr. 922) Postoertrag zwischen Deutschland und Portugal. Boni 9. Mai 1872.

Gießen, den 24. Mai 1873. Großhcrzogliches Kreis amt Gießen.

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Es wird hiermit in Gemäßheit des Art. 15 des Gesetzes vom 10. Februar 1853 zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß bet den im Laufe dieses Jahres vorgenommenen Ergänzungswahlen folgende Einwohner des Kreises zu Mitgliedern des Bezirksraths gewählt worden sind:

Im VII. Wahldistrict- der Großherzogliche Bürgermeister Wagner von Groß-Buseck,

Im VHI. Wahldistrict: der Großherzogliche Bürgermeister Jünger von Reiskirchen,

Im IX. Wahldistrict: der Großherzogliche Bürgermeister Lang von Wieseck, Im X. Wahldistrict: der Gemeinde-Einnehmer Bieber von Allendorf a. d. Lda.

Von der III. Abtheilung der wegen Grundbesitzes Höchstbesteuerten: der Gasfabrikant August Heß in Gießen.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden beauftragt, dieses in den Gemeinden zu verkündigen.

Gießen, den 26. Mai 1873. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Röder.