hier, deren Geschäfte zumeist von hiesigen renommirten Handlungshäusern besorgt werden.
Kassel, 22. September. Die Nachricht von einer das kurfürstliche Fideicommiß--Vermögen betreffenden Uebereinkunft der Agnaten mit Preußen hat eine aus Horzowitz vom 10. September datirte, dem „N. Kass. Anz." zur Veröffentlichung übersandte Kundgebung des Ex-Kurfürsten hervorgerufen, welche einen Protest gegen alle nicht vom principiellen Rechtsboden ans geführte Verhandlungen in dieser Richtung enthält und deren Schluß folgendermaßen lautet: „Es ist ein hohes und gewichtiges Interesse, daß die Ehre des kurfürstlichen Hauses nicht länger durch Gerüchte beeinträchtigt werde, denen zufolge die politischen Rechte desselben zum Gegenstand eines unwürdigen Marktens herabgesunken wären. An die fürstliche Ehrenhaftigkeit meiner Agnaten wende ich mich daher, wenn ich sie wiederholt auffordere, klar und offen entgegen diesen Gerüchten Stellung zu nehmen, und auf das Schmerzlichste muß ich es bedauern, daß mich neuere Nachrichten befürchten lassen, es sei zum Theil durch wirkliche Vereinbarung dies schon unmöglich geworden. Wenn und soweit dies der Fall sein sollte, sehe ich mich daher in meiner Eigenschaft als Chef des Kurhauses zugleich genöthigt, jede ohne mein Wissen und meinen Willen gepflogene Verhandlung und getroffene Vereinbarung seitens eines Prinzen meines Hauses mit der dermaligen usurpatorischen Regierung des Kursür- stenthums, eben so sehr für eine schwere Verletzung der ihm in seiner Stellung gezogenen Schranken, wie im Interesse der Ehre und des Rechts des Kurhau-
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als sonst beim Schweigen derselben der Landtag sich veranlaßt sehen würde, die Scche selbst ohne jeden Aufschub in die Hand zu nehmen. (N. Fr. Ztg.) Berlin, 22. September. Wie man sagt, soll demnächst in allen deutschen Münzstätten mit der Prägung von Silbermünzen nach dem neuen Münzgesetz vorgegangen werden, und dürfte dann wohl die Ausprägung der Goldmünzen etwas eingeschränkt, wenn nicht vielleicht auf einige Zeit ganz eingestellt werden.
Wahl der kirchlichen Gemeindevertretung stimmberechtigten Männern, die 30 Jahre alt sind und einen ehrbaren Lebenswandel führen. Ein Antrag der Ausschußminorität verlangt: Stimmfähigkeit bei den Wahlen der kirchlichen Gemeindevertretung, Zurücklegung des 40. Lebensjahres, gutes Gerücht in der Gemeinde als ehrbarer, gottesfürchtiger Mann, sowie Nichtvernachläisigung der Bethätigung der kirchlichen Gemeinschaft durch beharrliche Fernhaltung vom Gottesdienst oder Abendmahle. Ein Antrag Wasserschleben und Genossen wollte die Wählbarkeit in den Kirchenvorstand an dieselben Voraussetzungen wie die der in die Gemeindevertretung geknüpft wissen (d. i. Zurücklegung des 30. Jahres, ehrbarer Lebenswandel, bewährter kirchlicher Sinn). Die Regierungs- Vorlage wurde indessen gegen 11, der Antrag der Ausschußmajorität gegen 12 Stimmen abgelehnt, während der Antrag der Ausschußminorität — abgesehen von der Bestimmung über das Alter, worüber Abstimmung Vorbehalten blieb — Stimmengleichheit (26 gegen 26 Stimmen) erhielt. In Folge dessen wird heute über diesen letzteren Antrag nochmals abgestimmt werden und kam gestern der Antrag Wasserschleben nicht zur Abstimmung. Die Berathung über Alinea 2 und 3 des § 38 wurde in Folge dessen ebenfalls ausgesetzt; dieselben handeln von Personen, die einander im Kirchenvorstand ausschließen und von der Wahlprüfung. Die §§ 39 (Wahlordnung), 40 (Ausscheidung und Entlassung der Kirchenvorsteher), 41 (Recht der Ablehnung der Wahl zum Kirchenvorsteher), 42 (Neuwahlen), 43 (Verlust des Stimmrechts auf 3 Jahre bei unbegründeter Amtsniederlegung oder Herbeiführung der Entlassung durch einen Kirchenvorsteher), 44 (Verkündigung und Verpflichtung der Kirchenvorsteher), 45 (Recla- mationen gegen die Wahl) und 46 (allgemeine Obliegenheiten des Kirchen- vorstandes) wurden theils unverändert, theils mit geringen Modificationen angenommen; ein Antrag der Ausschußminorität auf Einschaltung einer bestimmten Gelöbnißformel fiel. § 47 (über die Competenz des Kirchenvorstandes) wurde mit Anträgen der Abg.Küchler und Anderer auf die heutige Tagesordnung gesetzt; dasselbe gilt von dem § 53. Die §§ 48 (Ehrenamt der Kirchenvorsteher und Diakonen), 49 (Zusammentritt des Kirchenvorstandes), 50 und 51 (Art der Berathung und Beschlußfassung des Kirchenvorstandes), 52 (Stellvertreter des Vorsitzenden) und 54 (Auflösung) wurden meist unverändert angenommen. Ein Antrag des Abg. Weber zu § 49, wonach die Berufung des Kirchenvor- staudes erfolgen muß, wenn es ein Drittel und nicht erst, wenn es die Mehrheit der Mitglieder verlangt, wurde ebenso wie ein Antrag Schröder-Ohly zu § 54, wonach die Auflösung eines Kirchenvorstands nicht einfach durch den Oberkirchenrath, sondern nur durch den erweiterten Oberkirchenrath stattfinden kann, angenommen. Schließlich fand noch § 55 (Versammlung der ganzen Kirchengemeinde zur Meinungsäußerung auf Anordnung des Oberkirchenraths) zustimmende Erledigung.
Nvmmen; ein Amendement Wiener zu § 34: Die Zahl der Kirchenvorsteher in daß sie selbst eine beschleunigte Einberufung des Landtags rechtfertigen würde den einzelnen Orten nach der Seelenzahl analog wie bei den Gemeindevertre- Das dringende Bedürfniß wird den Landtag auch veranlassen, diese Gesetze tern gesetzlich zu fixiren, fiel. § 38 handelt von der Wählbarkeit in den Kir- mit möglichster Beschleunigung zu erledigen, wozu er um so mehr in der Lage chenvorstand. Die Vertreter des Kirchenregiments hatten in dieser Beziehung ist, als ihm der Reichstag darin vorgearbeitet hat, deffen Commissions-Arbeiten
auf der Regierungsvorlage beharrt, welche in § 17, Absatz 1 außer Ucber- der Landtag sich aneignen kann. Aber wir gehen noch weiter und wünschen
schreitung des 30. Lebensjahres, unbescholtenem Lebenswandel und einigen son- vorher schon von der Negierung authentische Auskunft darüber, welcher Art stigen Voraussetzungen, Theilnahme am öffentlichen Gottesdienst und heiligen der gegenwärtige Zustand in den katholischen Gemeinden ist, deren Geistliche
Abendmahl verlangt. Der Antrag der Ausschußmajorität, welcher in dem vom Staate nicht anerkannt werden. Wir erwarten eine Antwort um so mehr-
erwähnten § 38, Absatz 1 sich findet, gewährte jene Wählbarkeit allen bei der'rr k ~
— Da Capitän Werner augenblicklich in Wilhelmshaven erkrankt ist, so ist, wie die „D- N- C." hört, die gegen denselben schwebende Disciplinar- Untersuchung einstweilen ausgesetzt. In Marine-Kreisen hält man die Verur- theilung Werner's wegen Ueberschreitung der ihm ertheilten Ordres für unzweifelhaft, ebenso glaubt man aber auch mit Bestimmtheit annehmen zu können, daß der Verurtheilung die Begnadigung auf dem Fuße folgen werde. Sobald Capitän Werner wiederum sich gesund gemeldet hat, wird die Untersuchung ihren ruhigen Fortgang nehmen.
Berlin, 22. September. Die „Hessischen Blätter", welche die Nachricht von dem Erbvergleiche zuerst brachten, versichern, zu der für ihre Partei schlimmen Sache eine gute Miene zu machen. Sie knüpfen an dieselbe die nachfolgenden Bemerkungen: „Sollte diese Nachricht richtig sein — und wir müssen es einstweilen annehmen — , so würde seitens des Landgrafen Friedrich ein Act begangen worden sein und von den Prinzen der Philippsthaler Nebenlinien eventuell begangen werden, der unter den staatsrechtlichen Begriff der Felonie fiele und für den Fall einer Restauration die genannten Agnaten des Kurhauses für ewig von der Thronfolge in Heffen ausschließen müßte. Im Hinblick auf die Persönlichkeiten dieser Agnaten und ihre bisherige Haltung Preußen und dem Chef ihres Hauses gegenüber, könnten wir daher in einem derartigen Vertrag nicht nur kein Unglück, sondern nur eine höchst erfreuliche Klärung der Lage erkennen. Denn wir sind der Meinung, daß bis zu dem hier in Aussicht genommenen „Tod des Kurfürsten" die beiderseitigen Contrahenten dieses Vertrages noch mancherlei „Wendungen durch Gottes Fügung" werden zu erleben haben."
Berlin, 23. September. Bei dem heutigen Gala-Diner im Weißen Saale des königlichen Schlosses hatten der Kaiser und der König von Italien nebeneinander unter einem Thronhimmel Platz genommen. Neben dem König von Italien saß die Kronprinzessin, neben dem Kaiser die Prinzessin Karl. Den beiden Fürsten gegenüber waren dem Präsidenten des italienischen Mini- sterrathes, Minghetti, und dem Feldmarschall Moltke Plätze angewiesen, denen sich zu beiden Seiten Visconti-Venosta, v. Manteuffel, "der italienische und der portugiesische Gesandte, die preußischen Minister und das Gefolge des Königs von Italien anreihten. Der Kaiser brachte in französischer Sprache folgenden Toast aus: „Auf das Wohl meines Bruders und Freundes, deö Königs von Italien!" Der König von Italien erwiderte: „Auf das Wohl meines Freundes und alten Verbündeten, des Kaisers!"
Berlin, 24. September. Der König von Italien besuchte heute Morgen das Aquarium, traf dort mit dem Kronprinzen zusammen und verweilte eine Stunde. Der König und der Kronprinz fuhren darauf nach dem Rath- Hause, das genau besichtigt wurde. Um halb 11 Uhr erfolgte die Abfahrt nach Potsdam. Dem Könige ist ein Cavallerie-Regiment verliehen worden. Fürst Bismarck trifft heute Abend 6 Uhr hier ein und wird an der morgigen Jagd und dann Freitag an dem Diner bet dem italienischen Gesandten Theil nehmen.
Frankfurt, 23. September. Wir haben Aussicht, daß sich hier demnächst wieder ein kleines „diplomatisches Corps" zusammenfindet. Wie das neueste „Jntclligenzblatt" mittheilt, beabsichtigen nämlich nach dem Vorgänge einiger anderer Länder nun auch Schweden und Dänemark und einige weitere Staaten diplomatische Consuln hierher zu senden. Diese Einrichtung fällt mit der Aufhebung der diplomatischen Posten in den kleineren süddeutschen Staaten zusammen, deren Geschäfte eben jene consules missi zu versehen hätten und die bei der Bedeutung von Frankfurt als Centralpuukt des Südens sich täglich mehren. Augenblicklich haben wir bereits 21 General-Consulate und Consulate
Die nächste Sitzung findet heute statt.
Berlin, 20. September. Kurz nach der Feier der Enthüllung des Siegesdenkmals auf dem Königsplatze machte die „D- R-C " auf den Umstand aufmerksam, daß Fürst Bismarck sich bei dieser Feier auffallend reservirt habe. Auch von anderer Seite ist diese Bemerkung gemacht worden und es wird nun des Weiteren mitgetheilt, daß für eine solche Annahme auch vollkommen Grund vorhanden sei. Der Reichskanzler soll nämlich der Ansicht sein und dieser Ansicht auch wiederholt zu anderen ihm nahestehenden Personen bei jener Gelegenheit Ausdruck gegeben haben, daß die Feier in dem Charakter einer rein Preußischen, wie er eben an diesem Tage zum Ausdruck gelangt sei, einem politischen Fehler nahe komme. Gebe man dieser Feier einen ausschließlich Preußischen Charakter, so feiere man nicht nur die Siege über Frankreich, Dänemark und Oesterreich, sondern man feiere auch gleichzeitig damit die Niederlagen der Süddeutschen Staaten, welche 1866 Preußen gegenüber gestanden haben. Sei das nun historisch auch richtig, so dürfe man doch nicht vergessen, daß dies eine Mißstimmung bei den Süddeutschen Staaten Hervorrufen müsse, und man wisse nicht, ob über kurz oder lang für den Fall eintretender Verwirrungen die Hülfe dieser Staaten wieder in Anspruch genommen werden müsse. Die Verhältnisse in Frankreich seien nicht der Art, daß man unbedingtes Vertrauen in sie setzen könne, und wenn allerdings augenblicklich wohl nicht zu befürchten sei, daß Frankreich so leicht die Europäische Ruhe in kurzer Zeit stören werde, da hierzu vor Allem eine festgegliederte Armee und namentlich eine starke tmb seetüchtige Cavallerie und Artillerie gehöre, über die Frankreich momentan noch nicht gebieten könne, so sei doch immerhin mißlich eine solche Mißstimmung unter den Deutschen Bundesgenossen wachzurufen, es wäre deshalb wünschens- werther gewesen, dieser Feier einen allgemeinen Deutschen Charakter zu geben. In diesem Sinne soll sich Fürst Bismarck auch in den Vorverhandlungen über diese Feier ausgesprochen haben, mit seiner Ansicht jedoch in der Minorität geblieben sein.
Berlin, 22. September. Die sFrage der Civilehe und Civilstands- register ist eine brennende geworden, indem der Kampf des Staats mit der katholischen Hierarchie dazu geführt hat, daß die von den Bischöfen unter Mißachtung des Gesetzes für erledigte Pfarrstellen ernannten Geistlichen vom Staat nicht anerkannt und ^nochmals ausdrücklich als zur Verrichtung solcher Amtshandlungen, denen bürgerliche Rechtsfolgen anhaften, unfähig erklärt worden sind. Wie soll nun in solchen Kirchengemeinden der Einzelne, der einen Civil- standsact vollzogen oder beglaubigt haben will, zu seinem Rechte kommen? Sott in all' diesen Dingen ein förmlicher Rechtsstillstand eintreten? Sollten z. B. Brautpaare, die im Begriff sind, den Ehebnud zu schließen, damit warten, bis der Kanipf zwischen Staat und Kirche in der einen oder anderen Weise zum Austrag gekommen ist? Da man andererseits annehmen kann, daß der öv5vö...... , — .... MUV vto yitu,tö vtv
»welchen die katholischen Bischöfe der Staatsgewalt leisten, gerade ses, für völlig null und nichtig zu erklären und unbeschädigt von jeder derarti- daburch verschärft wud, daß die Führung der Civilstandsregister bei der Geist-gen pflichtvergessenen Abmachung, allen geborenen und ungeborenen Nachkommen L- rx m terf,clbe nachlassen wird, sobald dieselbe in die Hände von'aus dem Hause Hessen ihr unveräußerliches Erbe mit allem Nachdruck uns für vurgerllchen Beamten gelegt sein wird, so muß man die ganz bestimmte Erwar- alle Zukunft feierlichst hierdurch zu verwahren." tung aussprechen, daß die Negierung sofort nach Zusammentritt des Landtags Fulda, 22. September. Die vom hiesigen Kreisgericht gegen den oemselvenetne Vorlage wegen Einführung der Civilehe und Einrichtung von Bischof Kött erkannte Geldstrafe von 400 Tblrn. soll durch Abzug vom Gebalte Clvllstandsreglstern machen wird. Ja, wir halten diese Sache für so dringend, beigebracht werden.
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