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Expedition: Eanzletberg, Lit. B- Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kiessen.
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Nv. 273. Montis den 24. November Z8rs.
Ämtsicher Theit.
Gießen, am 17. November 1873.
Betreffend: Die Ausführung der Wiesenpolizei-Ordnung.
KÄS Grvhhkrzögliche Kreisam 1 Gieyea
an die Großhermglichrn Bürgermeillkreien des Kreises.
Großherzogliches Landgericht Gießen hat die Wahrnehmung gemacht, daß bezüglich der im Artikel 20 der Wiesenpolizei - Ordnung vorgesehenen Bekanntmachung nicht immer und überall mit der nöthigen Sorgfalt verfahren wird, daß namentlich öfter
1) die vorgeschriebene Berathung mit den Wiesenbesitzern nicht stattftndet,
2) die Bekanntmachungen nicht schriftlich ausgenommen werden und
3) größere Wiesenflächen, die einer größeren Anzahl von Besitzern gehören, einen eigenen geschloffenen Grund bilden und specielle Bezeichnung führen, in den Bekanntmachungen gar nicht speciell benannt werde,!.
Wir empfehlen Ihnen, dafür Sorge zu tragen, daß in Zukunft den Bestimmungen der Wiesenpolizei-Ordnuug im Allgemeinen und speciell in den angedeuteten Richtungen pünktlich nachgelebt wird.
v. Röder.
B e k u u u t m a ch u u g,
betreffend den einjährig freiwilligen Militärdienst der Mediciner.
Nachstehenden Erlaß bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Gießen, am 13. November 1873. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. R ö d e r.
B e k a n u t m a ch u n g,
betreffend wie oben.
In Folge der durch die Allerhöchste Verordnung vom 6. Februar 1873 über die Organisation des Sanitäts-Corps getroffenen Anordnung erhält er §. 172 der Militär-Ersatz-Jnstruction vorn 26. März 1868 die nachstehende Fassung.
§. 172.
Der einjährig freiwillige Dienst der Medsieiner.
1. Zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigte Mediciner können ihrer Militärdienstpflicht bei einem selbstgewählten Truppentheile entweder ganz mit der Waffe oder während der ersten 6 Monate mit der Waffe und nach Absolvirung der Staatsprüfungen während derMrigen sechs Monate als Arzt genügen. a
2. Die allgemeinen Bestimmungen über die Bewilligung von Ausstand zum Dienstantritt (§. 159) finden auf die zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigten Mediciner in vollem Umfange Anwendung. Behufs Absolvirung der Promotionen und Staatsprüfungen darf seitens der Ersatz-Behörden dritter Instanz ausnahmsweise eine Zurückstellung bis zum vollendeten 27. Lebensjahre verfügt werden.
3. Diejenigen Mediciner, welche ihrer activen Dienstpflicht thnls mit der Waffe, theilö als Arzt zu genügen wünschen, können die sechsmonatliche Dienstzeit mit der Waffe in jedem Semester ihres Studiums absolviren. Haben sie bei Ablauf dieser Zeit die Approbation als Arzt noch nicht erlangt, so dürfen sie aus ihren Antrag zur Reserve entlassen werden, mit der Verpflichtung, die übrigen sechs Monate ihrer activen Dienstpflicht nach Absolvirung der Staatsprüfungen als Arzt zu dienen.
Behufs Erfüllung des Restes ihrer einjährigen Dienstzeit wird, ihnen auf Ansuchen Ausstand über das 23. Lebensjahr hinaus ertheilt.
4. Haben Mediciner während der Dauer des ihnen bewilligten Ausstandes die Staatsprüfungen nicht absolvirt, oder das Studium der Medicin aufgegeben, so leisten sie ihre active Dienstpflicht, beziehungsweise-den Rest derselben, mit der Waffe ab.
5. Bei der Einstellung zu sechsmonatlicher Dienstzeit als einjährig freiwilliger Arzt ist die unbedingt freie Wahl der Garnison und des Truppen- theils nicht gestattet, jedoch sollen die Wünsche der Betreffenden in Beziehung auf die Garnison möglichst berücksichtigt und ihnen die Compe- tenzen der Unter-Aerzte zngebilligt werden, wenn sie außerhalb dcr Garnison ihrer Wahl in vacanteu Stellen verwandt werden.
6. Bei eintretender Mobilmachung finden alle dazu qualificirten, dienstpflichtigen Mediciner, gleichviel in welcher Weise sie etwa ihrer activen Dienstpflicht genügt haben, nach Maßgabe des Bedarfs im Sanitätsdienst Verwendung.
Berlin, den 21. October 1873.
Der Reichskanzler Der Kriegs-Minister.
Im Auftrag: Zn Vertretung:
E ck. G- v. K a m e k e.
G e f u»»d e n e Gegenstande:
Eine Waage zu einem vierspännigen Fuhrwerk, sieben neue ungesäumte Taschentücher, je 5 und 2 an einem Stück, ein schwarz und roth seidenes Halstüchelchen, ein Portemonnaie mit 4 fr. 8 Heller, ein desgleichen mit 39 /2 fr-, ein 5 Pfund-Stein, ein Mehlsäckchen, em Sillscheit.
Die Eigenthümer werden aufgefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Verlangen an die Finder zurückgegeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.
Zugelaufen: Ein Dachshund mit schwarz und weißer Brust und braunen Pfoten.
Gießen, den 24. November 1873. Großherzogliche Polizei - Verwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen.
Nover.
Po(ilifd)er Lheit.
Die Virginius Affaire.
Das blutige Gericht, welches in Santiago nicht blos an den aus dem „Virginius" befindlichen clibanischeu Insurgenten, sondern auch an dem Capi- tarn und der Mannschast des Schiffes vollzogen worden ist, hat in Amerika und England die öffentliche Meinung so aufgeregt, daß die spanische Regierung Mühe haben wird, den Sturm zu bestehen.
Die Beurtheilung des Virginius-Vorfalles in der deutschen Presse ist im Ganzen eine günstige für Spanien- Man weist daraus hin, daß die cubanische Jnsurrection von Seiten der Union, wenn nicht gerade angefacht, doch wemg- stens fortwährend geschürt und durch fortwährende Lieferung von Waffen und Munition ans amerikanischen Häfen unterstützt worden ist. Der „Virginius" habe nicht blos Waffen und Munition für die Aufständischen an Bord gehabt, sondern eine große Anzahl bekannter cubanischer Patrioten und Insurgenten-


