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Anzeige- und Amtsßtatt für den Areis Liessen

1873

Montag den 24/März.

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Deutschland.

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Herr Bicomle Anne Är««»d Elte de İnwut->t.° der Fm°n,Schutz in ter so seh' wichtig.» Grundst.ne.ftoge Beschluh

Da die Unterzeichneten, der

Republik: Remusat.

PretS vierteljährig 1 fl. 12 kr. mit Brmgvrlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl 29 fr.

Siegel angelegt.

Geschehen zu Berlin, 13. März.

Vicomte de Gontaut-Biron.

Erscheint täglich, mit L«S» nähme SonntagS.

Expedition: Lanzleiberg, 8iL V. Xr. 1.

breitet werden wird :, , k ., . m r

Einziger Artikel. Der Präsident der Republik wird ermächtigt, die in Berl'n am 15. März zwischen Frankreich und Deutschland abgeschlossene Convention zu

ratificiren und sie aussührcn zu lassen.

Gegeben zu Versailles, 18. März 1873.

Der Präsident der Republik: A. Thiers.

Für den Präsidenten der Der Minister des Aeußern:

dort befindet, übersteigen.

Art. 5. Bis zur Räumung von Verdun werden das Arrondissement von Belfort und die in Art. 3 bezeichneten Departements nach ihrer Räumung durch die deutschen Truppen in militärischer Hinsicht für neutrales Gebiet erklärt und ionnen keine anderen Truppen erhalten, als die Garnisonen, weiche zur Aufrecht- Haltung der Ordnung nvlhwenbig sind. Frankreich wirb dort keine neuen Festungs­werke errichten und schon best'hende Festungswerke nicht erweitern. In den von den deutschen Truppen besetzten Departements, sowie in dem Arrondissement Bel­fort wird seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen kein andere» Festungswerk errichten lassen, als die, welche jetzt schon dort vorhanden find.

Art. 6. Im Falle der Nichtaussührung der in der gegenwärtigen Con- ventton einaegangenen Verpflichtungen behält sich Se. Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen VaS Recht vor, die in derselben bezeichneten Departe- ments und Plätze wieder zu besetzen oder nicht zu räumen. Zu Urkund dessen haben die respecnven Bevollmächtigten den gegenwärtigen Act

Convention

betreffs der vollständigen Bezahlung der Kriegsentschädigung und der vollständigen Räumung des französischen Territoriums.

Zum Räumungsvertrage.

Versailles, 19. März.

Der «°n dem Minister de» Aeustern, Sarnt. R-wusal, der Kam..-' gelegte Gesetzentwurf zur Genehmigung der mit Deutschland abgeschlossenen Con- vention lautet, nebst dem Eingang zu derselben, Vie folgt: a

Der Vertrag vom 29. Juni 1872 hatte angeordnet, daß die letzte Zahlung auf die letzte der drei Deutschland geschuldeten Milliarden bis zum 1. Marz 187 zurückverlegt werden könnte, daß jedoch die Departements Ardennen und Vogesen nach Bezahlung der zweiten Milliarde; die Maas, Meurthe - Mosel und Belfort nach der vollständigen Bezahlung der Kr-egssteuer von den deutschen Truppen ge- räumt werden würden, wenn nicht die von der preußischen Rtgterung ongenew- menen finanziellen Garantieen gestatteten, die Befreiung des Gebiet- zu bewirk- fielliaen. Sie haben aber erfahren, w. H., daß alle diese Zeitpunkte glücklich vorgerückt werden können, als Sie die Rede Sr. Majestät des Kar.erS von Deutschland bei Eröffnung des Reichstags losen:Dos Vertrauen, welches Iw letztes Jahr an dieser Stelle Betreffs der innern Lage Frankreichs im Sinne der Beruhigung und des staatswirthschaftlichtN Fortschritts ausdrückte, ist Nicht gr. täuscht worden. Ick begründe auf diesen Erfolg die Hoffnunc, daß tcr Tugen- blick nicht entfernt ist, wo die definitive Regulirung unserer finanziellen Ausein- andersetzung mit Frankreich die gänzliche Räumung des französischen Terntoriuwt früher bcrbeiführen wird, als es vorauSgesehen war." Die offenen und fried­lichen Worte legen Zeugniß ab von der Achtung und dem Vertrauen , velwes Frankreich der preußischen Regierung wie allen Regierungen Europas einfiotz.. Sie ermächtigten die Hoffnung, unser Land bald von der fremden Occupotton b freit zu sehen, und Sie wissen, w. H., daß diese Hoffnung bald eine Sicher­heit geworden ist. In der That hatte eine Credit - Operation ohne- Bechttel in finanziellen Geschichte irgend eines Landes mit außcrordentl'chcr Raschheit realisirte Hülssquellen zu unserer Verfügung gestellt. Alle Ersparnisse keS natw nalen Reichthums hatten sich so zu sagen in een Händen des Staates angehauft. Das Ausland hatte mit Frankreich gewetteifert, um von der Macht unseres Ere dits Zeugniß abzulegen. Mir haben also die Mittel gesichert, um in einigen Monaten Verpflichtungen nachzulommen, weiche eine dringliche Nothwendigkert unS aulerlegt hatte und deren vollständige Erfüllung nach dem Wortlaut des Vertrages noch um zwei Jahre hätte hinauegefchoben wercen können.

Kaum hatten wir Preußen von dieser Lage Kknntmß gegeben, als ei-, wie wir, anerkannte, daß der Augenblick gekommen wäre, die Bedingungen und die Termine der vollständigen Räumung des fravzöfifchen Territoriums zu regeln. Eine Unterhandlung wurde eröffnet, deren Dauer durch die Loyalität der beiden Parteien abgekürzt und deren Schwierigkeit durch dieselbe vereinfacht wurde. W'r «klärten uns im Stande, Anfangs Mai den Rest der vierten Milliarde zu be- zahlrn. Zu diesem Zeitpunkte bestimmten die Verträge die Räumung von zwei Departements; aber diese partielle Befreiung konnte eine urmtraj-lrche Last aus die Thetle deS Territoriums werfen, bas noch besetzt bleiben mußte; ein in zwei Departement« concentrirtes Armee CorpS von 50,000 Mann winde zum wenig­ste beträchtliche Ausgaben für dasBaraquem/nt" von einigen Monaten nach fich gezogen haben. Es schteu besser zu sein, die partielle Räumung zu vertagen, intern man die vollständige Räumung näher rückte, und mau kam überein, daß vom 5 Juli ab die vier besetzten Departements und daö Arrondissement Belfort

befreit werken sollten. Die Operation wird nur vier Wochen dauern können. Zu diesem Zeitpunkte wird noch die zweite Hälfte der fünften und letzten Milliarde zu bezahlen sein. Als Pfand v.r l-tzten Bezahlung werden der Platz Verdun und sein Militär-Territorium in der Gewalt der deuischeu Truppen die.bin. ES ist ein letzte- Opfer, welche- wir von dieser patrioti'chen Stadt verlangen, die fich, wir zweifeln nicht daran, ohn Bedauern für die gemeinschaftliche Sache aufopfern wird; sie wird ihrerseits während der 14 Tage, welche trm 5 Sep­tember folgen, dem Tage, an dem wir alle unsere Verpflichtungen erfüllt haben, geräumt werden. An diesem Datum wird unser Lösegeld vollständig bezahlt, unser Territorium vollständig frei sein, und Frankreich wird in den Besitz seiner selbst zurückgetreten sein. Dies ist der ganze Vertrag, welchen wir der Bill gung der Naitonalversammlung zu unterbreiten haben. Er enthält übrigens nur Detail- und Ausführungs-Bedingungen, die sich von selbst erklären.

Gesetzentwurf.

Der Präsident der französischen Republik bringt der Nationalversammlung folgenden Gesetzentwurf in Vorschlag, der ihm vom Minister de- Aeußern Unter-

deutsche Regierung bezahlen.

Art 2. Die Bestimmungen des dritten Alinea de« Art. 7 des Friedens­vertrage« vom 10. Mat 1871, sowie diejenigen der besonderen Protokolle vom 12. Oktober 1871 bleiben anwendbar für alle Zahlungen, welche kraft des '

Biron, Mitglied der Nationalversammlung, Botschafter Frankreichs bei Sr. Ma­jestät dem Kaiser von Deutschland, welcher mit den Vollmachten des Herrn Präsidenten der Republik versehen tst, und der Fürst Otto ». Bismarck, Kanzler des Deutschen Reiches, der mit den Vollmachten Sr. Majestät des Kaisers von Deutschland versehen ist, die vollständige Bezahlung der durch die Vertrage vom 26. Februar und 10. Mai 1871 stipulirten Kriegsentschädigung, sowie die Rau- mung des französischen Dnitoriums, welche deren Folge sein muß, endgültig regeln wollen, so sind dieselben über Folgende- übereingekomwen:

Art. 1. Da die Sunme von drei Milliarden auf die fünf MilliardenHder in cem Friedensvertrag vom 10. Mai 1871 stipulirten Kriegsentschädigung ab­getragen worden ist, und die Summe von 1500 Millionen allein auf die zwei Milliarden zu bezahlen übrig bleibt, so verpflichtet fich Frankreich, die vcn der «st am 1. März 1874 kraft des Art. 1 der Convention vom 29. junt 1872 fälligen vierten Milliarde geschuldeten 500 Millionen zwischen heute md dem 10. Mai 1873 abzutrogen. Die Theilzablungen dürfen nicht geringer fein, al- 100 Millionen; sie müssen der deutschen Regierung zum wenigsten einen Mvnst vor ter Einzahlung angekündigt werden. Die kraft der oben erwähnten Con­vention etc 1. Marz 1875 verfallende Milliarde Franken wird von Frankreich in vier Terminen, jeder zu 250 Millionen Franken, am 5. Juni, 5. Juli, 5. August und 5. September 1873 bezahlt werden; zugleich mit dem letzten Termin wird Frankreich die vom 2. Mär- 1873 an verfallenen Zinsen an die

stehender Artikels stattfinden werden.

' Art. 3. Se. Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen ter- pflichtet fich, seinen Truppen die nvtbwendigen Befehle zu ertheilen, damit das Arionvissement Belfort und die vier Departements Ardennen, Vogesen, Meurlhe- Mosel und Maa«, mit Ausnahme des Platzes Verdun mit einem Rayon von drei Kilowetern um He Festung, vollständig in einem Zeitraum von vier Wochen vom 5. Juli an geräumt fine. Der Platz Verdun mit dem oben erwähnten Rayon werden in einem Zeiträume von 14 Tagen vom 5. Sc plemper 187ö an öträumt (ein. Bis zu tiefer letzteren Räumung wird Se. Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußin dcS Recht haben, die Landstraße von Metz nach Verdun als Militärstraße zu benutzen und zu diesem Zweck für den Etappendienst die beiden Städte EonflanS und Etain besetzt zu halten, von welchen ein ledes eine Garnison von einem halben Bataillon erha't. Die Militärbehörden behalten in Verdun und der Etappenstraße entlang die Rechte, welche fie bis dah'N in den besetzten Territorien ousübten. Selbstverständlich werden die Etappenposten an dem für die Räumung von Verdun bestimmten Tage geräumt.

Art. 4. Frankreich übernimmt die Verpflichtung der in dem Arrondissement ton Belfort und den Departements Vogcsen, Ardennen, Meurthe-Mofu und Maas stehenden Truppen bis zum Tage der vollständigen Räumung dieser Depar­tement-, sowie die Verpflichtung der in Verdun und in den Etoppcnpoften lie­genden Truppen bi- zur vollständigen Räumung dieser letzteren Orte. Die Zahl der Verdun besetzt haltenden Truppen wird nicht 1000 Mann, die Ziffer der Garnison, welche fich am Tage der Unterzeichnung de- gegenwärtigen Vertrages

Darmstadt, 22. März. Die hier anwesenden Mitglieder

sind in letz'ecer Zeit mehrfach zu längerer B/rathung zusammengetreten, um fich über die wichtigsten Fragen der neuen Städte- und Gemeindeordnung schlüssig zu machen. Es wurde auch eine Einigung überall erzi.lt mit Ausnahme der Frage, ob der Bürgermeister in Landgemeinden von und aus dem Gemeinverathe 0« er durch direkte allgemeine Wahl der Stimmberechtigten zu wählen fei. Die ! Verbanblunacn fanden in der Wohnung des Abgeordneten Metz statt. Heute r» . r. . e. K.- ... ilh. (Är 11 nb ftp 11 o r i r rtfl P