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Gießener Anzeiger.

Erscheint täglich, mii Aus­nahme Sonntags.

Expedition: Canzletbrrg, S»t. B. Nr. 1.

Mnzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kiessen.

Nr. 2'®. Donnerstag oeu 23. Oclolrcr S8V3.

^WAMWWmsa^KSaHIIIII I lli 11II HlMHI i IIIITIIIimWMMi amtlicher Theit. Gießen, am 21. October 1873.

Betreffend: Nechenschaftsbtrichte der Wiesenvorstände pro 1873.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichm Bürgermeistereien Mendorf a. d. Lda, Annerod, Burkhardsfelden, Eberstadt, Garbenteich, Gießen, Grüningen, Heuchelheim Holzheim, Klein-Linden, Lich, Mainzlar, Rieder-Bessingen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Reiskirchen, Ruttersbansen, Steinbach, Treis a. d. Lda. und Watzenborn.

Wir erinnern Sie an die Erledigung unserer Verfügung vom 3. laufenden Monats binnen 8 Tagen, v. N ö d e r.

politischer Th eil.

Deutsch taub.

Prof. Dr. Weidner.

Darmstadt, 21. October. Die Negierung bat der zweiten Kammer das Nachtrags-Budget für den Nest der Finanzperiode 1873/75 vorgelegt. Dasselbe enthalt die Gehaltsaufbesserung der Beamten um ein Sechstel vom l. Januar 1873 an. sowie die Etats der einzelnen Behörden, die später, wenn das Budget zürn Abschluß gekommen und die deßfallsige Vereinbarung ge­

wissen der Gläubigen in der Ordnung der weltlichen Dinge zu binden im Stande ist/'

Endlich muß man^sich erinnern, daß die Papste sich stets das Recht bei­legten, Staatsgefetze, Staatsverträge und Staatsverfassungen für ungültig zu erklären und von deren Befolgung zu entbinden, sobald sie den Rechten der Kirche und des Klerus nachtheilig schienen 6) und daß dieser Rechtsanspruch nunmehr den Charakter göttlicher Wahrheit angenommen hat, da durch Num­mer XXIII des Syllabus ausdrücklich ausgesprochen ist, daß die römischen Päpste die Grenzen ihrer Gewalt nie überschritten, und in Festsetzung der Glaubens­und Sittenlehren sich nicht geirrt haben.

Angesichts dieser Glaubenslehre und der Verfassung der römischen Kirche7) läßt sich daher der Brief des Papstes, welcher eben an seine Allgewalt und Unfehlbarkeit zu glauben scheint, wohl erklären. Dagegen drängen sich unwill­kürlich die Fragen auf: 1) Können die Staatsangehörigen den Dienern einer solchen, mit jeder Staatsordnung unverträglichen 8) Kirchengewalt noch länger ihre Anerkennung und Unterstützung gewähren? 2) Wann werden die deutschen Katholiken sich in Masse gegen solche, lediglich auf ihr Stillschweigen gegrün­dete Anmaßungen erheben und ihre entgegengesetzte Ucberzeuguug offen bekennen?

(N. Frkftr. Pr.)

6) So z. B. erklärte Pius IX. unterm 22. Juni 1868 die österreichischen Staaksgrundgesetze kraft seiner apostolischen Autorität für gänzlich nichtig und ohne zegllche Kraft.

7) Man vcrgl. die Darstellung derselben in Nr. 101 der N. Frkftr. Presse.

8) Der MünchenerVolksbote"" äußerte schon in seiner Nr. 243 vom Jahre 1872: Die Kirche Christi in der Integrität ihrer gottgegebenen Verfassung ist mit den. Bestände des Deutschen Reiches unvereinbar

Kaiser

verdient um deswillen eine besondere Beachtung, weil er gegenüber Deutschland die erste Geltendmachung der unfehlbaren Allgewalt ist, welche das vaticanische Concil in dem Glaubeusgesetze vom 18. Juli 1870über die Kirche Christi" dem Papste zuerkannt hat.

Der Brief bezweckt die Aufhebung der vier neuen preußischen Gesetze: über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, über die kirchliche Disci- pliuargewalt und Errichtung des königl. Gerichtshofes für kirchliche Angelegen­heiten, über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel, über den Austritt aus der Kirche, und wohl auch des deutschen Reichsgesetzes vom 4. Juli 1872 über die Ausschließung des Ordens der Ge­sellschaft Jesu aus dem Bundesgebiete.

Die Beseitigung dieser Gesetze wird geradezu gefordert; diese Forderung wird ausdrücklich als Erfüllung einer Pflicht des Papstes bezeichnet, welche darin bestehe, Allen die Wahrheit zu sagen; und sie wird an Den Kaiser und König gestellt als an einen dem Papste Angehörigen. Es ist also der Befehl eines Herrschers an seinen Unterthan.

Die Handlungsweise des Papstes entspricht vollkommen dcr Lehre und der Verfassung der römischen Kirche. Denn hiernach ist sie allein die Kirche Christi und umfaßt die ganze Christenheit. Ihr gehört Jeder an, welcher durch das Sacrament der Taufe Christ geworden ist, und da in dieser Kirche der Papst allein berechtigt, folglich selber die Kirche ist, so gehört auch jeder Christ dem Papste an 1).

Von dieser Kirche ist der römische Papst das Haupt und es kommt ihm als wahrer Statthalter Christi die höchste, volle Gewalt zu, die gesammte Kirche zu weiden, zu leiten und zu regieren 2). Insbesondere steht ihm das Recht zu, in unfehlbarer Weise die wahren Grundsätze über Glauben und Sit­ten festzustellen 3). Zn den Sitten aber gehören alle Handlungen der Men­schen sowohl im Privat- als im öffentlichen Leben, namentlich auch die Acte der Staatsgewalt 4).

Daß auch die Träger der Staatsgewalt bei Ausübung derselben der päpstlichen Herrschaft unterworfen seien, ist ausdrücklich als Glaubenssatz aus­gesprochen in der dogmatischen Bulle unam sanctam von Bonifaz VIII. 1302 (cap. 1 de majori late et obedienlia in Extrav. coinm. 1. 8), wo es heißt / Sowohl das geistliche, als das weltliche Schwert ist in der Gewalt der Kirche, das letztere ist in der Hand der Könige nur nach dem Winke und der Zulassung des Priesters. Die weltliche Autorität muß der geistlichen Gewalt unterworfen fein. Wenn die weltliche Gewalt abweicht, wird sie abgeurtheilt werden von der geistlicheil Gewalt. Dem römischen Papste unterworfen zu fein, i|t für jedes menschliche Geschöpf zum Heile nothwendig."

Ebenso sind in der päpstlichen Encyclica vom 8. December 1864 und bem dazu gehörigen SyllabuS folgende Glaubenssätze 5) ausgestellt:Die'

Dcr Brief des römiscbe» Papstes an den Deutschen Katholische Kirche bat ihre Macht frei nicht nur gegen jeden einzelnen Menschen 7 sondern auch gegen Die Nationen, Volker und-deren Herrscher auszuttben. Kö­

nige und Fürsten sind nicht von der geistlichen Gewalt ausgenommen und bei Lösung von Streitigkeiten zwischen der kirchlichen und geistlichen Gewalt nicht der Kirche übergeordnet. Die bürgerlichen Gesetze dürfen von der göttlichen und kirchlichen Autorität nicht abweichen. Bei einem Widerspruche zwischen den weltlichen und den kirchlichen Gesetzen kommt den ersteren nicht der Vor­rang zu. Die Urtheilssprüche und Decrete des heiligen Stuhles erheischen, arich wenn sie nicht Dogmen des Glaubens und der Sitten berühren, Folge- leiftung und Gehorsam. Die Kirche kann auch etwas entscheiden, was die Ge-

2) Drittes Hauptstück, Absatz 1.

8) Viertes Hauptstück.

4) Im sog. Syllabus von 1864, b. h. in dem Verzeichnisse der vom Papste ver­dammten Jrrthümer siuden sich daher auch folgende Gegenstände behandelt: S 5. y^ijumer uuer die Kirche und deren Rechte. § 6. Jrrthümer über die bürgerliche Ge- sell>chast sowohl an sich, als in ihrem Verhältnisse zur Kirche. $ 10. Jrrthümer in Bezug auf den modernen Liberalismus.

bc^cn Schriften nunmehr in Folge der päpstlichen Unfehlbarkeit dogma­tischer Charakter zukomme, ist ausdrücklich heroorgehoben in der Uebersetzung der Con­stitutionen des vaticanischen Concils von Dr. Molitor, Domcapitular in Speyer und päpstlichem Theologen des Concils, Regensburg, Pustet, Seite 61.

Gießen, 22. October. Wir erhielten folgende Zuschrift: In Nr. 246 i Ihres geschätzten Anzeigers findet sich eine Einsendung betr. das Gymnasium -zu Gießen, welches die unterzeichnete Behörde zu folgenden thatsächlichen Be- !richtigungen nöthigt.Disciplinarmaßregeln" sind bis jetzt überhaupt nicht er- ! folgt, wenn man nicht das als etwas Neues ansehen will, daß auf strenge *) Drittes Hauptstück, Absatz 1 der obigen Constitution:Der Papst ist aller Beobachtung der bestehenden Schulgesetze hinqewiesen wurde. Vonpäda- ^'^n^Vater und Lehrer." Absatz 2:Gegenüber der päpstlichen Jurtsdictionsge- gogischen Anordnungen" ist bis jetzt nur die eine getroffen, daß den Schülern "adl tb,r U-t-rruWstuud- eine Erholungspause' von 10 Minuten gewährt horsams."^ wrrd, bannt zngletch wahrend dieser Zeit die Unterrichtszimmer gelüftet werden

«können. Aus der Prima sind endlich nicht sechs, sondern vier Schüler aus­getreten, um sich der Maturitätsprüfung in Büdingen zu unterziehen.

Großherzogliche Direction des Gymnasiums Hierselbst.