«teil« viert«ljäh7is 1 fl. 12 kr. mit Brtngerk»hn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 29 kr.
OitßenerAnMger.
Erscheint täglich, «Lt Ausnahme Sonntags.
Expedttio«: 6t*|(eiltie, 8it ®. Ät. 1.
Mnzeige- und Mmtsötatt für den Kreis Kiessen.
Sir. 2Ä«. Donnerstag den 18. Dccembcr 18S3.
Amtlicher Th eit.
Gießen, am 16. December 1873.
Betreffen b: Die Vollziehung des Gesetzes vom 6. Juni 1853, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und die Vergütung der Brandschäden.
Das Großherzo°gliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien zu Allendors a. d. Lahn, Mendorf a. d. Lda., Annerod, Beuern, Daubiingen, Dorf-Gill, Garbenteich, Gießen, Grüningen, Hattenrod, Holzheim, Lang-Göns, Lollar, Mainzlar, Münster, Nieder- Bessingen, Rödgen, Ruttershausen, Steinbach und Watzenborn.
Wir erinnern Sie an die Erledigung unserer Verfügung vom 1. l. Mts. — in Nr. 287 des Auzeigeblattes — binnen 3 Tagen bei 1 fl. Strafe, v. N ö d e r.
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Der Civilehe-Gesetzentwurf.
(Fortsetzung.)
Zweiter Abschnitt.
Von den Geburts-Registern.
§ 13. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Ortes, wo die Niederkunft stattgesunden hat, anzuzeigen.
§ 14. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1) der eheliche Vater; 2) die Hebamme und der Arzt, welche bei der Niederkunft zugezogen waren; 3) jede andere dabei zugegen gewesene Person; 4) derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung die Niederkunft erfolgt ist; 5) die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist. Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige behindert ist.
§ 15. Die Anzeige ist mündlich, von dem Verpflichteten selbst oder durch eine andere, aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen.
§16. Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Anstalten (Entbindungs-, Hebammen-, Kranken-, Gefangen-Anstalten u. s. w.) ereignen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Vorsteher der Anstalt. Es genügt eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form.
§ 17. Dem Standesbeamten bleibt überlassen, sich von der Richtigkeit der Anzeige (§§ 13—16), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter Weise Ueberzeugung zu verschaffen.
§ 18. Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten: 1) Vor- und Familiennamen., Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden; 2) den Ort, den Tag und die Stunde der Geburt, bei mehreren Kindern die Zeitfolge der Geburt; 3) das Geschlecht des Kindes; 4) die Vornamen des Kindes; 5) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern. Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung.
§ 19. Wenn ein Kind todt geboren oder bei der Geburt verstorben ist, so muß die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung ist alsdann mit dem im § 18 unter Nr. 1—3 und 5 angegebenen Inhalte nur im Sterbe-Register zu machen. Aus einer solchen Eintragung ist kein Beweis dafür oder dawider zu entnehmen, daß das Kind gelebt habe.
§ 20. Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hiervon spätestens am nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Die letztere hat die erforderlichen Ermittlungen vorznnehmen und bei dem Standesbeamten des Orts der Auffindung die Eintragung in das Geburts-Register zu beantragen. Dieselbe soll enthalten die Zeit, den Ort und die Umstände des Ausfindens, die Beschaffenheit und Kennzeichen der bei dem Kinde vorgefundenen Kleider, die körperlichen Merkmale des Kindes, sein vermnthliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde oder die Person, bei welcher das Kind untergebracht worden, und die Namen, welche man ihm beilegt
§ 21. Das Anerkenntniß der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde darf in das Geburts-Register nur dann eingetragen werden, wenn dasselbe in Person vor dem Standesbeamten bei der Eintragung des Geburtsfalles oder in einer gerichtlich oder notariell ausgenommenen Urkunde abgegeben worden ist.
§ 22 Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles über drei Monate verzögert wird, so darf die Eintragung nur mit Genehmigung des Staatsanwalts nach Ermittlung des Sachverhalts erfolgen- Die Kosten dieser Ermittlung sind durch das zuständige Gericht von demjenigen einzuziehen, welcher die rechtzeitige Anzeige versäumt hat.
§ 23. Veränderungen, welche sich nach Eintragung der Geburt in den Staudesrechteu eines Kindes ereignen (Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde durch Anerkenntniß oder richterliches Urtheil, Legitimation, Adoption 2c.), sind auf den Antrag eines Betheiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung beizuschreiben, wenn der rechtliche Vorgang, welcher der Veränderung zum Grunde liegt, durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird.
Dritter Abschnitt.
Von der Form der Eheschließung und den Heiraths-Registern.
§ 24. Eine bürgerlich gültige Ehe kann nur in der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Form geschlossen werden.
§ 25. Für den Abschluß der Ehe ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl. Eine nach den Vorschriften des Gesetzes geschloffene Ehe kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil der Standesbeamte, welcher zu deren Abschluß mitgewirkt, nicht der zuständige gewesen sei.
§ 26. Auf schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten kann die Eheschließung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Ortes stattfinden.
§ 27. Der Schließung der Ehe soll ein Aufgebot vorhergehen. Für dessen Anordnung ist jeder Standesbeamte zuständig, vor welchem nach § 25 die Ehe geschlossen werden kann..
§ 28. Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten (§ 27) die zur Eingehung der Ehe gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. Jnsbesonderre haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen: 1) ihre Geburtsurkunden; 2) die zustimmende Erklärung derjenigen Personen, deren Einwilligung nach dem Gesetze erforderlich ist. Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder auf ai.dere Weise glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart der Namen, oder einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer Weise die Identität der Betheiligten festgestellt wird. Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinen.
(Fortsetzung folgt.)
Deutschland.
Darmstadt, 15. December. Wegen des Ablebens Ihrer Majestät der verwittweten Königin Elisabeth von Preußen ist aus Allerhöchsten Befehl eine Hoftrauer von drei Wochen, vom Heutigen bis einschließlich den 4. Januar 1874 verordnet worden.
Darmstadt, 16. Decbr. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 48 enthält:
1. Allerhöchste Verordnung, die Besteuerung des Weins und Obstweins betreffend.
2. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, die Organisation der Localverwaltimg der Branntwein- und der Biersteuer betr.
Zu dem von uns aus dem letzten Regierungsblatt gebrachten Auszüge ist als Charakterertheiluug uachzutragen, daß Se. Köuigl. Hoheit der Groß- iherzog dem Registrator des Cabinetsarchivs, sowie des Haus- und Staats- jarchivs, Adam Budde, den Charakter als „Cabinets-Archivar" verliehen haben.


