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1873

Montag den 18. Angnst

Darmstadt, am 29. Juli 1873.

Acker m a u n.

Stein.

Fischer.

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Gefundene Gegen ft ä n d c

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1. Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern für das

enthält:

kanntmachung Kenntniß geben.

Darmstadt, am 11. August 1873.

Zu Nr. M. d. I. 7100.

Betreffend: Die Auszahlung der Werth- und Schadensersatzgelder von Feldstrafen.

vtrrrrljährlg 1 ft 13 tr. vn Vrtnzerlohn. Durch bi« -Aafi tcAo^en viertelicchrig » g. 29 h

Großherzogliche Oberstudien-Direction v. W i l l i ch.

LrlchrMt täglich, mit ViS- nähme DormtagK.

Spedition: LauzleiLer^.

ett B Nr. 1

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Prüfung der Aspiranten zum Staatsdienste im Medicinal- und Beterinärfsche.

Vom 13. October dieses Jahres an findet die Staatsprüfung der Aspiranten für Stellen im Medieinalfache nnd vom 20 October dieses

Das G r o ß d e r z o g l i ch e

M i n t st e r i u m des Innern

an

die Grvßherzoglichen Kreisämter.

Nachdem wir int Eiuverständniß mit dem Grvßherzoglichen Ministerium der Finanzen angeordnet haben, daß die Äwrih- und Lrchadmsersatzgelder vot> Geldstrafen in Zukunft von den Großherzoglichcn Rentämtern nicht mehr direct an die Empfangsberechtigten ausbezahlt, sondern an die Gememdeemnehmer abgeliefert, und von diesen den bezugsberechtigten Grundbesitzern zugestellt werden, sind zur Ausführung dieser Anordnung die nachstehenden Bestimmungen ge­troffen wordem^ ^^herzoglichen Rentämter werden sämmtliche Werth- und Schadensersatzbeträge aus einer Feldstrafperiode auf einmal dem betreffenden Ge­meindeeinehmer unter Mittheilung eines alphabetischen Verzeichnisses der Empfangsberechtigteil, welches so eingerichtet ist, daß zugleich die Ouittungen darauf gesetzt werden können, zustellen und gleichzeitig der betreffenden Bürgermeisterei eine Mittheilung des Gesammtbetrages dieses Verzeichnisses zugehen lassen, der Bürgermeisterei auch dann, wenn in einer Feldstrafperiode Werth- und ^Lchadensersatzbeträge abzuführen sind, hiervon Nachricht geben.

2) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden auf Grund der ihnen vom Rentamt gemachten Mittheilmlg, den von den Gemeindeinnehmern zu erhebenden Betrag demselben nach vorgängiger Controlirung in Einnahme und resp. Ausgabe anweisen, die Mittheilungen aber darüber, daß Werth- und Schadensersatzbeträge in einer Feldstrafperiode nicht abzuliefern waren, dem Gemeindeeinnehmer kurzer Hand zustellen.

3) Die Vereinnahmung der in die Gemeindekassen fließenden Beträge hat unter Ord. Nr. 35, die Verausgabung der den Bezllgsberechtigten zu leisten­den Zahlungen unter OrK Nr. 100 des Voranschlags stattzufinden.

4) Die Gemeindeeinnehmer werden sich bemühen, den bezugsberechtigten Grundbesitzern die ihnen zukommenden Beträge vollständlg zuzustellen; werden einzelne Posten nicht erhoben, so verbleiben dieselben der Gemeindekasse.

Wir beauftragen Sie, den Inhalt dieses Ausschreibens durch Abdruck in den Kreisblättern zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, die Bürgermeistereien und Gemeindeeinnehmer ihrer Kreise speciell darauf hinzuweisen und schließen zu diesem Zweck eine entsprechend Anzahl von Abdrucken an.

von Starck.

Ra utenb usch.

B e k a n n t m a ch u n g.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß am 18. und 19. September d. I. eine Definitorialprüfung der Schulamts- Aspirantinnen 'dahier abgehalten und am erstgenannten Tage, Vormittags 8 Uhr, im Amtslocal der unterzeichneten Behörde beginnen wird.

Diejenigen Schulamts -Aspirantinnen, welche sich dieser Prüfung zu unterziehen beabsichtigen, haben ihre an die unterzeichnete Behörde zu lichtenden Gesuche, unter Beischluß des ihnen bei der ersten Prüfung erthcilten Zeugnisses, im Original oder in beglaubigter Abschrift spätestens bis Ende des laufenden Monats bei den einschlägigen KreiS - Schnlcommissionen einzureichen, welche hierüber die Berichte der Ortsschulvorstände schleunigst kinholen und mit den Gesuchen rechtzeitig weiter befördern werden.

Die Großherzoglichen Kreis - Schulcommissionen und die Ortsschulvorstände werden den Schulamts-Aspirantinnen m geeigneter Weise von dieser Be-

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Ein Regenschirm, zwei Schlüssel, ein kleines Portemonnaie mit 42 Krzrn-, eine Broche von Holz, eine Blume vorstellend, ein Geldbeutelchen, gehäkelt, mit 1 fl- 25 fr Inhalt, ein Tutzend Mechaniken zu Corsetten, ein rothes Kinderjäckchen. . .... . . . . . .

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Bekanntm ach u n g.

Betreffend: Die Auszahlung der Werth- und SchaL^rerfatzgelder von Feldstrafen.

Nachstehenden Abdruck des Amtsblatts Großherzoglichen Ministeriums des bringen wir zur allgemeinen Kenntniß. Gießen, den 11. August 1873. Großherzogliches Krewamt Gießen.

v. Röder.

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i'TS'bnSiW Die Eigenthüwcr weiden aufgtforbert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Verlangen an die Zinder zuruckgegebcn oder

Ünöechch' später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.

Gießen den 18. August 1873. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen.

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I ahres an die, der Aspiranten für Stellen im Veterinärfache statt.

r.k * Nach Art. 5 der Verordnung vom 10. Februar 1860 (Regierungsblatt Nr. 10) und Art. 5 der Verordnung vom 11. Aprrl 1862 (Regierungsblatt

tfrr|b die Nr. 16) sind die Gesuche um Zulassung zu diesen Prüfungen, mit den erforderlichen Belegen versehen, alsbald nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Be- L ~ kanntmachung, bei Großherzoglichem Ministerium des Innern einzureichen.

n Darmstadt, den 28. Juli 1873. Großherzogüche Ober-Medicinal- Direktion.

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DfUtfcfirQIll). 1 Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern für das

a zn rr. xvi m i 44 Wv Q7 Jahr 1873 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communal-Bednrfniffen Darmstadt, 16. August. Das Großherzogl.ch- Reginuugsblatt Nr. 37 J Kreises Di-burg.

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