Ausgabe 
18.3.1873
 
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Mnzeige- und Mnitsölati für den Areis Kressen

Nr <».

Dienstasi den 18. März.

1873

vierteljährlich

das Blatt auch

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pro Quartal.

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Preis vierteljährig 1 fl. 12 fr. mit Bringerlohn. Durch die Post bqogen vierteljährig 1 fl. 29 fr.

Itoären zur Bildung der Schwurgerichte nicht wehr Männer nöthia, als m Bil­dung der Schöffengerichte. a

lieber Schwurgerichte und Schöffengerichte.

So betitelt sich eine kleine Schrift, welche Professor Seuffert kürzlich der Otsfmtlichkeit übergeben hat. Anknüpfend an einen Ausspruch Zacharia's:

Sollte man sich zur Beibehaltung der schwurgerichrlichen In­stitution entschließen, so sei man wenigsten« consequent und verwirk, liche sie in quantitativ herobsteigender Weise, was die Zahl der Richter und Geschworenen betufft, auch bet den Strafsachen mittlerer und niedrigster Oidnung, damit auch bei diesen in einer dem Grund­gedanken des Zusammenwirkens des juristischen und des laienhaften Elements entsprechenden Art die Forderung einer volksthümlichea In­stitution real.sirt weide",

s«ßt Seuffert im Wesentlichen:

Ich acceptire der Hauptsache nach diesen Gedanken. Ich stimme Schwarz hei, wenn er die geg-nwärtige Gerichtsverfassung in Deutschland für eineauf- We und widerspruchsvolle Halbheit" erklärt. Aber ich halte das Schwurge- Vicht, und nicht das Schöffengericht für diedem deutschen Nationalsinn und der 'Mschen RechtSünschauung" entsprechende Gerichtsform und ich bin der Ansicht, trotz Lin Schwurgerichten, wenn man die Uebertretungen ausuimmt, die ganz- 'Älafgerichtsbarkeit übertragen werden kann.

Die Uebertretungen könnten zunächst im Wege des Mahnverfahrens abgemacht Neiden.... Für die Fälle aber, in welchen der Beschuldigte sich dem Straf Mandate nicht unterwerfen würde, müßten Polizeigerichte mit einem Rechter und

. « erscheint täglich, mit Ausnahme Sonntags, und kostet für die Abonnenten in der Stadt Gießen

1 st- 12 fr., frei in s Haus geliefert. p

Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt im II. Quartal 1873 zusenden und den Abonnementsbetrag durch Quittung erheben lassen. '

«Wie bei der allgemeinen Einführung des Schöffengerichts könnte man bei der Ausdehnung des Schwurgerichts das Rechtsmittel der Berufung gegen die Bewetsfrsg-Entscheidung beseitigen. Das Schwurgericht wäre die Form, welche zum Heile unseres Reiches den bürgerlichen Gerichten gegeben werden könnte.

Man lasse sich, he.ßt es weiter, von der Durchführung solcher Pläne nicht durch die Schmerzensrufe abhalten, welche zuweilen über die Last des Gefchwor- nendlenstes laut werden. Der Engländer, der den Grundsatz: Zeit ist Geld, gewiß hoch hält, kommt zur Beurtheilvng von Vergehen und zur Entscheidung von Privatrechtsstreitigkeiten, ebenso in's Gericht, als zur Prüfung der Anklage wegen Mordes oder Hochverraths. Auch der deutsche Mann wird wieder wie vordem Zeit finden, der Gerichtspfl cht zu genügen.

Der Schluß der Schrift lautet: Nein und abermals nein! sei die Antwort, wenn man uns statt der Geschworenen die Schöffen anbietet! Bewahren wir die Einrichtung, die jetzt Eigtnlhvm fast aller Cultmvölkcr diesseits und jenseits des Oceans ist! Man beseitige das französische Gewand, in dem das Schwurgericht zu uns kam, man lasse die Geschworenen durch Vertrauensorgane und nicht von Regterungsbeamten auswählen; man unterziehe endlich das Verfahren vor dem Schwurgericht einer gründlichen Reform.

Möchte d-r Reichskanzler dafür eintreten, daß Deutschland zu der Heeres- der Reichsverfassung auch eine einheitliche Gerichtsverfassung erhalte und das Schwurgericht das Deutsche Gericht werde.

Erscheint täglich, mit Au», nähme SonntagS.

Expedition: Lanzleiberg, Llt. B. Rr. 1.

i: Frankfurt a.M. »entanten i Stiätcn Europa'-.

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billige Bedienung.

>ge gratis u. franco.

«ar Einladung rum Abonnement

auf den

Nr. 7 des Kelchsgesetzblattes, ausgi-geben den 7. Marz 1873, enthält'

Ur- 911.) Gesetz, betreffend einen Zusatz zu dem Art. 4, Nr. 9 der Reichsverfassung. Vom 3. März 1873. 9

n°?Ä,aCiöS buffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe. Vom 24. Februar 1873.

t-Nlexen, oen io. Marz 1873. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_____________ o. Röder.

itHen, Kirschen, cpselspalten, rina-Pflaumen und

ob. Zwetschen.

en:, Bohnen- Md Linsenmehl.

ifelmandeln, raitlrofinen, ^sklnune,Eittonw/

rrnsselu.

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Deutschland.

Darmstadt. Mit Genehmigung des Großherzogö ist den Ständen folgen- v» Gesetze: twu f, die Eompetenz der Gerichte in Strafsachen in den Provinzen Starkenburg und Oberh.ssen betr., mttgetheilt worden:

Ludwig III. k. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1. Die im § 11 des Ges.tzes vom 30. Dccember 1870, den lieber- gang zu dem für den Norddeutschen Bund erlassenen Strafgesetzbuch betr., ent- haltens Bestimmung, daß die Bezirksstrafgerichte alle Vergehen abzuurtheilen haben, .st aufgehoben, und wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Die Bezirksstrafgerichte haben olle Vergehen abzuurtheilen, soweit solche nicht in den nachfolgenden Artikeln den Landgerichten zur Aburtheilung zugewie- cn sind.

Art. 2. Die Landgerichte haben in erster Instanz folgende Vergehen ab­zuurtheilen :

l. Alle in dem Reichsstrafgesetz lediglich mit Geldstrafe bedrohten Vergeben

§ 145, 276 und 285; 1 '

II. alle Vergehen, welche in dem Reichsstrafgesetz mit Gefängniß bis zu 3 Monaten oder alternativ neben Gefängnißflrafe bis zu 3 Monaten mit

Geschworenen besetzt, nach Art der schon jetzt in mehreren deutschen Staaten Liifchkndcn Schöffengerichte eingeführt werden. Was sodann die Beurtheilung der Verbrechen und Vergehen anbetrifft, so würde ich das V rhaltcn des Angeklagten bie Bcsetzung des Gerichts von Einfluß sein lassen. Wenn der Angeklagte v!r Schuld in einem zu diesem Zwecke abzuhaltenden Verhöre gesteht, dann ifl klin Grund vorhanden, seine Schuld nochmals durch Geschworene feststellen zu Uiflin. Das Uutersuchungs-Princip bliebe auch bet dieser Einrichtung hinlänglich geährt, wenn men nur das Gericht verpfl chtete, der Bestimmung der Strafe viim Piüfung der Glaubwürdigkeit des Geständnisses vcrausgehen zu lassen.

Mit der Anerkennung des noch beut zu Tuge in England bestehenden und aimding« in Preußen, Sachsen und Hamburg angenommenen Grundsatzes, daß Uie eingestantene Schuld nicht mehr bewiesen zu werden braucht, würben die Fälle, in welchen Geschworene mitzuwirk n baden die schweren, wie die leich- ttn in wesrnilichem Maaße obnehmen. I^ ^alle der Abl ugnung der Schuld ttLidr sich die Zahl ter Geschworenen, die mu.. zur Urtheilsfineung beriefe, je der Verichiebenheit der Strasthaten bcstimmen. Die Ausscheidung mit Rück- II auf die Strafe wäre meines Erachtens zu vermeiden. Man würde Bezirks- s hburgerichte für lie leichteren, und Kreis- oder P ooinzialfchwurgerichte für die tvireren Fälle einsetzen. Die ersteren wären mit 7, die l tzteren mit 12 Ge- i ^er<n-n, beide aber mit je 3 Richtern zu besetzen. Zu dieser Einrichtung

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Mädchen, ' «rbtit »trfttjt, Birt it.,1,m Kbm Seh Tttb. b. $[. l1250) i^SciTfmb fflTb r- Üöwmßllsse.

^'Qfer k'nen graue» : mitgenommen bat

I abjugeben.

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Diejenigen, welche den Anzeiger Abends bei der Erpedition abhole» lassen, erhalten denselben zu I fl.

""derhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der vierteljährige Abonncmentspreis 1 fl. 29 kr. incl. Postaufschlaas o6n"Cn nUt,.6ct tCr 5)r0fl obet. be" Landpostboten abonniren. - Damit wir nun in den Stand gesetzt stnd, die ?!uflaqc de- B attes bestimmen zu können, ersuchen wir Alle, welche auf den Gießener Anzeiger abonniren wollen, dies sofort bei der ihnen zunächst gelegenen Postanstalt oder den Landpostboten zu thun, da wir uns sonst nicht verbindlich machen können, vollständige Exemplare ;u h'tfern. ------------------ -------------------------- Die RedactLon.