Einzelbild herunterladen

Anlage zu Ar. 295 des Kreiener Anzeigers.

ÄMWNlliSMWWDWWMMWWSWWWWMWWlWMMIIIk ii'Tf I '"'» r«^^^N^MWWEr'ssNMIilMUILILILMWWLIMWMMWI

Aintsicher Theit.

Gießen, den 9. December 1873. Betreffend: Neichstagswahlen.

Das Groß herzogliche Kreisamt Gießen

an die Großher^oglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Im Anschluß an unsere Verfügung vom 2. l. Mts. in Nr. 284 und 285 des Anzeigeblattes eröffnen wir Ihnen Folgendes zur genauesten Nachachtung:

1) Die beiden Exemplare der Wählerliste, welche gleichmäßig zu berichtigen sind, wenn erhobene Neclamatiouen für begründet erachtet wurden, 1 sind am 2. Januar 1 874 unter Ihrer Unterschrift abzu schließ en. Auf dem zweiten, für den Wahlvorsteher bestimmten Eremplar sind, wie auf Seite 4 des Formulars zu der Wählerliste in der Anmerkung vorgeschrieben ist, hinter dem Worte:Abgeschlossen" die Worte: < mit der amtlichen Bescheinigung, daß das gegenwärtige Exemplar mit dem Hauptexemplar der Wählerliste völlig ü b e r e i n st i m m t", hinzuzusetzen.

2) Am 2. Januar 1874 ist von Ihnen weiter die auf Seite 4 des Formulars zu den Wählerlisten am Schlüsse abgedruckte Bescheinigung nach vorherigem Zusatz der Worte:vom 10. December 1 87 3 bis zum 17. December 187 3," und des Datums:2. Januar 1 8 7 4" zu unterzeichnen.

3) Nachdem die Wählerliste in der oben bezeichneten Weise abgeschlossen worden ist, dürfen keine Wähler mehr in die Wahlliste ausgenommen oder darin gestrichen werden.

4) Spätestens bis zum 2. Januar 1 874 haben Sie in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, daß die Wahlen zum Reichstage im ganzen Reiche am 10. Januar 1874 stattfinden werden lind daß die Wahlhandlung um 10 Uhr Vormittags beginnt und um 6 Uhr Nach­mittags geschlossen wird.

Gleichzeitig wollen Sie unsere Bekanntmachung über die Bildung der Wahlbezirke, Ernennung der Wahlvorsteher und Bestimmung der ; Wahllocale in Nr. 266 des Anzeigeblattes, soweit Ihre Gemeinden betrifft, nochmals publiciren.

5) Das Hauptexemplar der Wählerliste mit den dazu gehörigen Belegstücken hat der Großh. Bürgermeister bei den Bürgermeistereiacten sorgfältig : aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen, da, wo er selbst Wahlvorsteher ist, behufs Benutzung bei der Wahl an sich zu nehmen, andern- falls dem Wahlvorsteher oder den Wahlvorstehern zuzustellen.

6) Die Wahlvorsteher (Bürgermeister oder andere Personen) haben ans der Zahl der Wähler ihres Wahlbezirks einen Protocollführer und drei bis sechs Beisitzer, welche aber kein unmittelbares Staatsamt bekleiden dürfen, zu ernennen und dieselben späteteus am 7. Januar 1874 etnzu- , laden, am Wahltage zur Bildung des Wahlvorstaudes so zeitig im Wahllocale zu erscheinen, daß die Wahlhandlung um 10 Uhr Vormittags beginnen kann.

7) Bei der Wahlhandlung selbst ist nach den §§. 11 bis 21 des Reglements vom 28. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt S. 275) zu verfahren und über die Wahlhandlung ein Protokoll nach dem Ihnen bereits mitgetheillen Formular, welches daher deu Wahlvorstehern zuzustellen ist, aufzunehmen.

8) Dieses Wahlprotocoll mit sämmrlichen zugehörigen Schriftstücken, nämlich der Gegenliste (§. 18 des Reglements), der Wählerliste, welche beide von dem gesannnten Wahlvorstande zu unterschreibeu sind und denjenigen Stimmzetteln, in Betreff deren es einer Beschlußfassung des Wahl- vorstandes bedurft hatte, (§. 13 des Gesetzes vom 31. Mai 1869,) ist ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig an den Unterzeichneten, als Wahlcommissär des Wahlkreises einzusendeu, daß dasselbe spätestens im Laufe des 13. Januar 1874 in dessen Hände gelangt.

Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich und darauf von Ihnen ganz besonders aufmerksam zu machen.

Ucberhaupt werden Sie:

9) Die Wahlvorsteher nach vorstehenden Bestimmungen unter 6, 7 und 8 genau bedeuten und denselben eine Wahlurne, sowie mindesten- drei Tage vor der Wahl ein Exemplar des Wahlgesetzes (Bundesgesetzblatt Nr. 17 von 1869) und des Wahlreglements (Bundesgesetzblatt Nr. 17 von 1870) zum Gebrauch und zur Auslegung im Wahllocal zustellen.

10) Unfehlbar am 3. Januar 1874 werden Sie speciellcn Bericht darüber an uns erstatten:

a. ob die Wählerliste vom 10. bis 17. December I. I nach vorheriger Bekanntmachung ausgelegt worden ist;

b. ob Sie am 2. Januar 1874 den Bestimmungen unter pos 1 und 2 nachgekommeu sind;

c. ob und wann Sie die in pos. 4 erwähnten Bekanntmachungen erlassen haben;

d. ob die Wählerliste und das Protocollformular au die Wahlvorsteher von Ihnen abgegeben und ob Letztere nach pos. 6, 7 und 8 bedeutet worden sind.

v. Röder.

iTnr t-i7t- ~ -.....-n-nrnimr ir-minr- ~UT¥nnnwMOi it

politischer Thei i.

Der (Zivilehe-Gesetzentwurf.

Der vom preußischell Cultusminister eingebrachte Gesetzentwllrf, betr.die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung", hat fol­genden Wortlaut:

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staate bestellte« Staatsbeamten mittels Eintra­gung in die dazu bestimmten Register.

§ 2. Die Amtsbezirke der Staatsbeamten werden dergestalt abgegrenzt, daß sie einen oder mehrere Gemeindebezirke umfassen. Größere Gemeinden kön­nen in mehrere Bezirke getheilt werden. Für jeden Standesbeamten werden ein oder mehrere Stellvertreter bestellt. Die Abgrenzung der Bezirke und die Bestellung der Standesbeamten, sowie deren Stellvertreter, geschieht durch den Regierungs-Präsidenten (Landdrosten.) Der vom Staate den Standesbeamten ertheilte Auftrag ist stets widerruflich.

S *1. Jeder Gemeindebeamte, insbesondere jeder Gemeindevorsteher (Bür­germeister) ist verpflichtet, für denjenigen Bezirk (§ 2), zu welchem der Bezirk seines Hauptamtes gehört, das Amt eines Standesbeamten oder Stellvertreters zu übernehmen. Dieselbe Verpflichtung haben die Vorsteher der aus mehreren Gemeinden eines Kreises zusammengesetzten Verwaltungsbezirke (Amtsvorsteher, Amtmänner, Hardesvoigte, Kirchspielvoigte u. s. w.), mit Ausnahme jedoch der Amtshauptleute in der Provinz Hannover und der Amtmänner im Regierungs­bezirk Wiesbaden.

§ 4 Den auf Grund der Bestimmungen des § 3 ernannten Standes­beamten ist von den Gemeinden ihres Amtsbezirks eine, im Mangel einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Gemeinden und den Beamten von dem Regierungs-Präsidenten (Landdrosten) festznsetzende Entschädigung für ihre Mühe- waltung zu gewähren. Bestellt der Staat andere Personen, als die nach § 3 verpflichteten Beamten zu Staudesbeamten, so fällt diese Entschädigung der Staatskasse zur Last. Die sächlicheü Kosten werden in allen Fällen von den Gemeinden getragen.

§ 5. Den Gemeinden und Gemeindvorstehern werden rücksichtlich der Bestimmungen der 2 bis 4 die selbstständigen Gutsbezirke und die Guts- vorsteher gleich geachtet.

§ 6. Der Regierungs-Präsident (Landdrost) ist befugt, neben dem or­dentlichen Standesbeamten des Hauptbezirks § 2 innerhalb bestimmter örtlicher Grenzen auch Geistliche zu Standesbeamten zu bestellen. Dieselben sind alsdann ermächtigt und verpflichtet, in Beziehung auf diejenigen Personen, welche sich au sie wenden, alle Standesacte mit voller rechtlicher Wirkung zu vollziehen Durch die Bestellung eines solchen Nebenbeamten wird die Zustän­digkeit des ordentlichen Standesbeamten nicht berührt.

§ 7. Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten liegt dem Staatsanwalt bei dem Collegialgericht erster Instanz ob, in dessen Bezirk die» selben ihren Amtssitz haben. Er ist zur Verhängung von Warnungen, Ver­weisungen und Ordnungsstrafen zu 30 Thlr. befugt, welche letztere durch da- zuständige Gericht zu vollstrecken sind.

§ 8. Von jedem Standesbeamten sind drei Standesregister unter der Bezeichnung: Geburtsregister, Heirathsregister, Sterberegister zu führen.

§ 9. Die Eintragungen in die Standesregister sollen unter fortlaufenden Nummern und ohne Zwischenräume und Abkürzungen geschrieben werden, wobei die erforderlichen Zahlenangaben in Buchstaben auszudrückeu sind. Jede Ein­tragung soll enthalten: 1) Ort und Tag derselben, 2) die Unterschrift des Standesbeamten. Eintragungen, welche auf Grund einer dem Standesbeamten mündlich gemachten Anzeige oder vor demselben abgegebenen Erklärung erfolgen, fwb in Gegenwart der Betheiligten vor^unehmen und sollen ferner enthalten: 3) den Vermerk der Standesbeamten, daß und auf welche Weise er sich die Ueberzeuguug von der Identität der Betheiligten verschafft hat, 4) die Beschei­nigung des Standesbeamten, daß die Eintragung den Betheiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist, 5) die Unterschrift der Betheiligten. Schreibensunknndige haben statt der Unterschrift ihr Handzeichen beizufügen, welches vom Standesbeamten zu beglaubigen ift. Zusätze, Löschungen oder Aenderungen sind am Raube zu vermerken und gleich der Eintragung selbst be­sonders zu vollziehen.

§ 10. Der Standesbeamte hat von jedem Register ein Nebenexemplar