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"162 Dienstag den 15. Siili at
n in t f i ch e r T 0 ei s.
Gießen, am 15. Juli 1873.
Beiresfend Bitte des Grotzh. Rentamtmanns Lyncker zu Gießen um Urlaubsertheilung. ,
Das Großherzoglichc Kreisamt Gießen
an die GroschenogUchen Bürgermeistereien des Kreises
Wir benachrichtigen Sie, daß dem Großherzoglichen Domänen-Calenla.or Hoffmann die Verwaltung des hiesigen Rentamts wegen Beurlaubung des Großhcrzoglichen Rentamtmanns LYncker übertragen worden ist.
Sie wollen dies in Ihren Gemeinden bekannt machen lassen.
p o f i t i f d) e r T I j i! i l .
Standpunkte des Kirchenrechts.
der ganze Episcopat zurück.
So gut wie die vatikanische und noch mehr konnten zu ökumenischen werden die Synoden zu Seleucia - Rimini im vierten Jahrhundert. Auf dieseii haben 600 Bischöfe eine Formel angenommen, welche die Göttlichkeit Christi nicht anerkannte. Wenn nun am 18. Juni 1870 blos 533 dem Bischöfe von Rom eine göttliche Eig.nschaft beilegten, kommen ihre Nachfolger - an den Lebendigen darf man kühn verzweifeln — vielleicht auch» noch zur Besinnung. Jedenfalls kann man aber darauf nicht warten. Der Bischof ist der nothwen-
Deulschtand.
* * Gießen, 14. Juli. Die Verhandlungen der zweiten Ständekammer in der Angelegenheit unserer Landesuniversität sollen sicherem Vernehmen nach demnächst in einer besonderen Brochure im Drucke erscheinen. Wir bringen jedoch, wie wir neulich den Schluß der Kammerrede des Herrn Oncken unfern Lesern in dieseii Blättern mittheilten, zur Orientirung den wesentlichen Inhalt der Rede des Abgeordneten Buff, mit welcher derselbe die Debatte vom
(Nach der Bonner Ztg.)
Am 2. Juli hielt der Geh. Rath Prof. v. Schulte in Bonn in dem altkatholischen Verein auf mehrfaches Bitten einen Vortrag, um den Nachweis der vollen Berechtigung der altkatholischen Bewegung vom Standpunkte des katholischen Kirchenrechts zu führen und zu zeigen, daß die von den Altkatho- liken gewählten Mittel und Wege wie an sich richtig, so auch dem Rechte und Geiste der katholischen Kirche entsprechend seien. Wir bedauern, den Vortrag nur theilweise skizziren zu können, da der Redner ihn gänzlich frei gehalten hat und kein Stenograph zugezogen war.
Herr v. Schulte hob hervor, er wolle mit dem wichtigsten und neuesten Punkte, der Bischofswahl, als der Krönung und festen Begründung der Be- weauna, beginnen, deren Nothweudigkeit und die Berechtigung zu ihr var- leaeu. Das katholische Kirchenrecht kennt mif der Grundlage des Dogmas eine Hierarchie, über welche der sechste Glaubenssatz des Concils von Trienr m der 23. Sitzung in diesen Worten spricht:
,Wer jagt, in der katholischen Kirche gebe es nicht eme durch göttliche Anordnung eingesetzte Hierarchie, welche besteht aus Bischöfen, Priestern und Dienern (Miuistri, Diaconen), der sei verflucht.
Der römische Papst ist in diesem Glaubensartikel gar nicht genannt, er ist blos wie jeder andere Bischof unter den Bischöfen enthalten.
Das Concil von Trient hebt ü)n in keii em seiner 126 formuUrten ßa non es hervor, ailßer im 8. der 23. Sitzung, welcher lautet. „ „
Wer sagt, die Bischöfe, welche durch die Auctorltat des Papste'.
ausgenommen werden, seien nicht legitime und wahre Bischöfe, sondern eine menschliche Erfindung, sei verflucht."
Sonderbarer Weise fand man also nöthig, sogar ui dogmatischer Form auszusprechen, daß auch der Papst Bischöfe annehmen könne. Schon hieraus ersieht Jeder, daß an und für sich die Autorität des Papstes bei der Erlangung des bischöflichen Amtes nicht mitzuwirken hat. Vor Jnnocenz 111., also während der ersten zwölfhundert Jahre, war die Bestätigung der Bischöfe durch den römischen keine allgemeine Einrichtung. Wie der römische, nachdem er
feierlich das Glaubensbekenntnis abgelegt nnd dabei insbesondere seinen Vor- flänaer Honorins als Ketzer erklärt hatte, feinen Amtsantritt den Confratnbus nzeiate, so thaten diese ihm gegenüber dasselbe. Wenn nun auch die päpstliche Bestätigung durchgesetzt ist und als die regelmäßige Form für normale Zustände erscheint, so entfällt ecren Nothwendigkctt für anomale. An sich kommt es nur auf die Dischofsweihe und die Anerkennung des Bischofv durch
Irrlehre feftbält, abgefetzt welken. Das ist jetzt praktisch nndnrchführbar, weil gesprochen es keinen Gerichtshof gibt, seitdem die factischen Inhaber der Bischofssitze eben- falls vom ächten katholischen Glauben abgefallen find Möglicher Weise kehrt
, t diae Lirt einer Kirche. Jene Bischöfe, welche bisher auf äußerlich legitime
Die Berechtigung der altknthol»schcn Bewegung vom M°ife^ttl den vom Staate anerkannten beziehungsweise errichteten lind dotirten ----- Stelle» gelangt sind, haben die treu a» der katholischen Lehre haltenden, der ketzerischen Neuerung feindlichen Katholiken für excommunic.rt erklärt. Es versiebt fick von selbst, daß die Altkatholiken mit ihnen nicht mehr im Verkehr flehen können daß sie dieselben als blos factische, nach kirchlichen Rechtsgrlmd- fätzen nnrechtmäßige Inhaber der Sitze ausehen müssen. Die Bischöfe wurden in der ältesten Kirche vom Clerus und Volke gewählt. Im Laufe der Zett machte sich mit den veränderten Verhältnissen eine andere Wahlform geltend. In den großen Städten, bald in allen bischöflichen, trat an Stelle des Clerus überhaupt der Clerus einer bestimmten, der bischöflichen (Kathedral-) Kirche, an Stelle der Gemeinde ein engerer Kreis der Vornehmeren. In den germanischen Ländern kam die Besetzung der Bisthümer durchweg an die Könige Im Jahre 1122 schloß Kaiser Heinrich V. mit dem Papste Calixtus II. einen Vertrag, wodurch bestimmt wurde, die Bischöfe sollten fortan gewählt werden von den Capiteln in Gegenwart des deutschen Königs, der bei zwiespältigen^ Wahlen die Entscheidung haben solle. Später haben sich die römischen Päpste das Recht herausgenommen, die Ernennung der Bischöfe einzelnen Landesherren zu geben. Der heutige Zustand ist verschieden: in Bayern ernennt der König alle Bischöfe uiid Erzbischöfe, in den übrigen deutschen Ländern wählen die Capitel, in Oesterreich-Ungarn ernennt der Kaiser, jedoch wählen zwei Capitel (Olmütz, Salzburg.) Der Erzbischof von Salzburg setzt ein und cousecrirt ohne die förmliche päpstliche Bestätigung die Fürstbischöfe von Seckau (Gratz) und Lavant und in jedem dritten Erledigungsfalle den von Gurk. Außerdem gibt s noch eine Anzahl verschiedener Formen. Wie demnach eine Person desiguirt wird, ist priucipiell gleichgültig ; sie wird Bischof durch die Coufecratiou eines andern Bischofs. Da für die Altkatholiken die hergebrachte gewöhnliche Form nicht anwendbar erfchieri, dlirsten sie znrückgehen auf jene, welche sich ans der Natur der Kirche als die richtige ergibt iiud welche in den Zeiten der ältesten Mrche angewandt worden ist. Sie haben dadurch allerdings einen Schritt von nnge- heurer Tragweite vorgenommen, sie haben den Muth gehabt, ein Recht auszuüben , das niemals hätte genommen werden sollen, das unversahrbare Recht, den als Bischof gewählt zu sehen, welchen die Stimme aller Gläubigen als den geeigneten Mann erklärt.
Nack den warmen, vom Herzen kommenden und zu dem Herzen drin- mit wui unyt|wvilt“ '••• — Ir■ -/- . ü.“ AniAail"'rtan w.'lckt' neftcTii der Abaeordnete Oncken in diesem Haufe
klaren Lehre des canmüschen Rechts ^oll nM^g prockcu, nach den. Vorträge des Regier....gs-C°mmisfäretwu wir so eben
gehört haben und den ich in allen seinen The.len accept re, wurde ich dieser Angelegenheit nicht da-' Wort ergriffen haben, weiin nicht der Herr Abgeordnete Metz neben der Landesuniversität auch die Stadt Gießen in den Krns seiner Betrachtung gezogen hätte. Meine Legitimation, Namens der S ad t Gieüen aufzutreten. leite ich davon ab, daß ich mit meindn politischen Freunden hin und wieder in die politische Bewegung meiner Vaterstadt emgrelfe und ein wesentliches Interesse daran habe, daß die Verhältnisse von Gießen m diesen ^aufe nicht in einem gänzlich fatschen Lichte dargestellt werden.
3 Meine Herren, ich werde rein sachlich sprechen, ich "Möchte mchi einen Streit' aufacken. der, wenn einmal entbrannt, diesen Landtag überdauern wird,
seine Kirche an- , r „,,,, . £, .,
Papst, Bischöfe und Capitel haben sich thatsachlich dem vatican'.jchen Dogma unterworfen: daß der Papst die Unfehlbarkeit an sich selbst, ohne Zustimmung der Kirche, besitze nnd die ordentliche unmittelbare Gewalt m der . f ..
ganzen Kirche habe. Dieses „Dogma" ist eine evidente Irrlehre, steht jchon^. d. M. emleitete. mit dem angeführten tridentinischen Canon im Widerspruche, diach der ganz


