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SsreS vürteljShrig 1 fl. 12 kr- mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fi. 29 kr.
Gießener Anzeiger.
Erscheint tcigllch, «uS- n«hme SonntagS.
Expedition: Canzleiberg,
Llt. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Liessen.
Nr. Dienstag hrn 14. Oclobcr
Zmtricher T 0 ei r.
Bekanntmach u n g.
Die gesetzlichen Forderungen an Studirende aus dem Sommer-Semester 1873 betreffend.
Die in diesem Sommer entstandenen gesetzlichen Forderungen an Studirende muffen bis zum 27. September d. I. mittelst specificirter Rechnungen zur Anzeige gebracht und längstens bis zum 8. November d. I. geltend gemacht werden, widrigenfalls dieselben den ihnen durch Art. 136 der Statuten ruae- wlesenen Vorzug verlieren. 0 ö
Gießen, den 22. August 1873. Großherzogliches Universitäts-Gericht.
Haberkorn.
politischer T h e i l.
Deutschland.
Gesetzgebungsaus- abweichenden Be
tritt der über die
Hierauf erklärt Domcapitular Moufang, daß er, wenn er geahnt, es würde ein Flugblatt in dieser Sitzung verlesen, mit Gegenstücken wohl hätte
auch die Gallerten waren ungewöhnlich angefüllt, ein großer Theil der Mitglieder der Landessynode, sowie der zweiten Ständekammcr wohnte den interessanten Verhandlungen bei. Nachdem der Präsident, Graf Erbach-Fürstenau, die Sitzung eröffnet, ergriff zunächst Ministerpräsident Hofmann das Wort, indem er in längerer trefflicher Rede über das neue Volksschulgesetz sich aussprach. Die Wichtigkeit der vorliegenden Sache und der Wunsch, die Reform des Schulwesens auch im Einverständnis mit der ersten Ständekammer durchzuführen, veranlaßt ihn, zur Generaldebatte das Wort zu ergreifen. Es sei in Beziehung auf das neue Schulgesetz durch den katholischen Klerus eine Agitation veranlaßt worden, die auf falschen Voraussetzungen ruhe und vielfach die falsche Ansicht im Volk verbreitet: „das Heiligste, die Religion, sei in Gefahr." Zum
das letzte Schuledict erschien, haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert; die katholische Kirche hat eine andere Stellung im Staate erlangt, den Gemeinden wurde durch neue Gesetzgebung größeres Recht zuerkannt, die evangelische Kirche ist im Begriff, eine neue Verfaffung einzuführen; in Folge des letzten vaticanischen Concils hat die katholische Kirche andere Stellung zum Staat genommen. Die Negierung habe nur den Verhältnissen Rechnung getragen und sei keineswegs rapid und vorschnell eingeschritten; es ist nach dem neuen Entwurf nicht mehr geändert, als absolut für unsere Zeit nothwendig erscheint.
Gießen, 13. Oct. Nächsten Donnerstag schuß zweiter Kammer wiederum zusammen, um schlüsse der ersten Kammer bezüglich der organisatorischen Verwaltungsgesetze zu berathen; demnächst wird die zweite Kammer selbst ihre Sitzungen wieder aufnehmen.
Wer kann dem neuen Schulgesetz seine Zustrm-
_ - uur eine solche Sorte von Menschen, die als Menschen, als Christen und Bürger abdanken wollen." Diese Anschauung finde sich mehr oder weniger in allen Adressen der katholischen Geistlichkeit. Zur Beruhigung des auf solche Weise aufgeregten Volkes constatirt der Minister: es ist nicht wahr, daß, wenn der Entwurf in's Leben tritt, der Staat des Rechtes der Erziehung sich allein bemächtige, es ist nicht wahr, daß den Eltern der Einfluß auf die Erziehung der Kinder und die Schule entzogen werden soll. Im Gegentheil, die Gemeinden sollten mehr Recht erhalten in Beziehung auf die Wahl der Lehrer, des Schulvorstandes und der Kreisschulcommission. Es ist nicht wahr, daß die Religion ans der Schule verdrängt werden soll, die Religion soll konfessionell vertheilt werden und der Religionsunterricht soll die Grundlage für alle übrige Erziehung sein. Es ist nicht wahr, daß der Zusammenhang zwischen Kirche und Schule gelöst wird; der Geistliche bleibt in der Regel der Vorsitzende. Eine besondere Rolle hat das Wort „Communal- schule" gespielt. Aber gegenüber diesen Angriffen, nach welchen man Commu- nalschulen identisch mit „göttlich" erklärt, erwähnt er einen in diesem Jahr erschienenen Hirtenbrief des Bischofs von Mainz, zu welchem die Communal- schule von Offenbach lobend erwähnt werde.
Die gemeinsamen Schulen, wie der Entwurf solche Vorschläge, hätten keine Aehnlichkeit mit den „gottlosen" Schulen, er hoffe vielmehr, daß in Zukunft der religiöse Zustand unserer Schulen noch besser werde, er habe Vertrauen zu unserem Lehrerstand, ein Lehrer müffe wiffen, daß die Seele des ' „ '.,Ä ' „ , " v - ।r*.........Kindes das Höchste ist; daß ein Fluch, der durch seine Schuld auf die Seele
zwar theils von der Regierungsvorlage, theils von den Feststellungen der zwei- des Kindes fällt, die größte Sünde vor Gott und Menschen ist. Wenn ein ten Kammer abweichende Beschlüffe gefaßt. Es ist mindestens zweifelhaft, ob.Lehrer davon durchdrungen ist, wird er nicht blos den Religionsunterricht treu- anf einen Fall dieser Art. 75 der Verfassungs-Urkunde Anwendung leidet, wo- lich ertheilen, sondern auch die übrigen Unterrichtsstunden benützen den reli- nach eine Zusammenzählung der Stimmen in erster und zweiter Kammer statt- giösen Sinn zu pflegen. Wollte ein Lehrer darin seine Pflicht vergessen statt findet, wenn die Regierung einen auf dem früheren Landtag von einer Kam-des Glaubens den Unglauben pflanzen/ so würde er sich eines Verbrechens mer angenommenen Gesetzesvorschlag auf dem nächsten Landtag wiederholt, schuldig machen, wie man es in der That nicht stärker denken kann Gegen Freilich durfte em Versuch, in der gegenwärtigen Session bei der zweiten Le- etwaige Fehler in dieser Beziehung schütze das schneidige Instrument der Schul- sung eine Verstandigiing zwischen erster und zweiter Kammer herbeizuführen,! Inspektoren.
ohne Aussicht auf Erfolg sein; indessen harren noch verschiedene andere Ge-! Man habe vielfach das Vedürfniß eines neuen Schulgesetzes bestritten setzesentwürfe, wie Geschäftsordnung, Kreis-, Städte- und Landgemeinde-Ord- und behauptet, es sei kein Grund zur legislatorischen Aenderuug vorhanden, nung und vor Allem das Budget und die neuen Etats ihrer Erledigung und Die Negierung habe sich diese so schwierige Aufgabe nicht selber geschaffen, son- dwse kann und muß noch ans dem gegenwärtigen Landtage herbeigesührt wer- dern sei durch die Verhältnisse dazu veranlaßt worden. Seit 1832 in welchem bcn. Auch ist wohl zu überlegen, daß daffelbe Spiel, das die erste Kammer t J-L- L r * ■ * * ~ ~ — —
gegenwärtig mit dem Schulgesetz in Scene gesetzt hat, sich bei den in Aussicht stehenden Kirchengesetzen wiederholen wird, und es empfiehlt sich daher, mit letzteren alsbald hervorzutreten, damit spätestens im nächsten Sommer auf dem dann etwa zusammentretenden 22. Landtag durch Zusammenzählen der Stimmen die Negelung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche und die neue Organisation des Volksschulwesens ihren Abschluß findet.
Darmstadt, 10. October. Heute Mittag trat die erste Ständekammer zu einer Sitzung in Betreff des „neuen Volksschulgesetzes" zusammen. Nicht blos die Zahl der anwesenden Mitglieder war eine sehr bedeutende und außergewöhnliche (26, darunter Fürst Löwenstein, der sonst nie zu erscheinen gewohnt ist),
Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß die Verwaltungsgesetze zur Ausführung kommen werden. Von principieller Bedeutung find eigentlich nur zwei zwischen erster und zweiter Kammer in dieser Angelegenheit: ,.„z..... „vu. „„ ul
t>ie Frage der direkten oder indirekten Wahl der Bürgermeister in de,, Land-,Beweis dafür verliest der Ministerpräsident ein in Bensheim erschienenes ultra- gcmeinden und der Zusatzbesch,nß der ersten Kammer zu Ard 44 der Kreis- montanes Flugblatt, in dem »eben andern an das Jahr 1848 erinnernden oronung, wonach die Standesherren, welche in den einzelnen Kreisen eine Redensarten gefragt wird: Standesherrfchaft besitzen, für ihre Person von Rechtswegen Mitglieder des mung geben, Kreistags sein sollen. In der ersten Frage steht man von hie? aus zum " Beschlüsse der ersten Kammer, der nur die ursprüngliche Regierungsvorlage wiederherstellte und zwar hauptsächlich aus dem Grunde, weil es doch in der That höchst inkonsequent sein würde, den Bürgermeister in der Stadt durch die Stadtverordneten-Versammlung (indirect) und auf dem Lande durch die Ortseinwohner (direct) wählen zu lassen. In der zweiten Frage dagegen sind wir entschieden gegen den Zusatz der ersten Kammer. Wir erkennen allerdings an, daß es wünschenswerth sein kann, in dem Kreistage, in dem ja nicht Politik gemacht, sondern bestimmte Interessen vertreten werden, dem großen Grundbesitz gerecht zu werden und wir würden an sich nicht ungern gesehen haben, wenn man den Großgrundbesitzern und etwa auch den Großindustriellen ein besonderes Stimmrecht eingeräumt hätte; — allein in diesem Falle durfte kein Unterschied zwischen dem Bürgerstand und dem hohen Adel gemacht werden. So wie der Beschluß der ersten Kammer jetzt lautet, schafft er neues Standesprivileg in einem Lande, das solchen Vorrechten seit länger als sechzig Jahren völlig abhold ist. — Wenn man dem „Frankfurter Journal" Glauben schenken darf, so beschäftigt sich die Großherzogl. Staatsregierung mit Erwägung der Frage, ob der Landtag wegen der Abstimmung der ersten Kammer über das Schulgesetz zu schließen und sofort ein anderer Landtag durch Neuwahlen einzuberufen sei? Wir unsererseits könnten einen solchen Schritt zur Zeit nur widerrathen. Die erste Kammer hat das Schulgesetz noch nicht abgelthnt, vielmehr nur zu einzelnen Bestimmungen desselben und


