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GM» vierteljährig 1 st. 12 kr. mit Dri^qerlohn. Durch bi« Dvst biogen vierteljährig , fl. 29 kr.
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Erscheint täglich, mii Fßb- nahme SvnntagS.
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Mnzeige- und Wnlsölalt für den Kreis Hiessen.
Rr. l«t. Montag den U. Juli flS9S.
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Bekanntmachung.
Betreffend: Das bei Gesuchen um Bauerlaubniß einzuhaltendcMerfahren.
Die Pläne, welche bei Gesuchen um Bauerlaubuiß uns vorzulegen sind, leiden so häufigZau äußeren und inneren Mängeln daß wir uns veranlaßt leben, Nachstehendes zur Beachtung von Interessenten bekannt zu machen. t t m <
Alle Gesuche um Bauerlaubniß müssen von sauber und scharf gezeichneten, das zu verwendende Baumaterial durch bie üblichen Farbenunterschiede kenntlich machenden Pläne und, soweit zu deren Verständniß erforderlich sein sollte, besonderen Beschreibungen — beiden m doppelter Ausfertigung begleitet 8^aus einem Situa^ionsriß, welcher namentlich den Umfang des Bauplatzes, die etwa darauf stehenden Gebäude, sowie Richtung und Breite der den Platz begrenzenden Straßen, die angrenzenden Gebäude der Nachbarn, nebst deren Beschreibung enthält;
b. aus den Grundrissen der Keller und Fundamente, sowie der übrigen Stockwerke;
c. aus einem Durchschnitt; , . .„
d. aus einem, oder, wenn das Gebäude von mehreren Straßen begrenzt wird, aus eben )o vielen Aufrissen;
e. ans den Profilen der Verdachungen und sonstiger horizontalen Gesimse. (Bei einfacheren Bauten, insbesondere in den Landorten, kann hiervon
Die Pläne^müssen°sämmtlich, auch in den Duplikaten, auf starkes Papier gezeichnet oder wenigstens auf solches fest auf- <jexp<icn sein. Sie müssen insbesondere über alle beabsichtigten Feuerungsanlagen genauen, die Beurtheilung etwaiger Feuergefährlichkeit leicht ermöglichenden Aufschluß geben. Nöthigenfalles müssen die zu diesem Behufe geeigneten Detailzeichnungen geliefert werden. \
£?ie welche seither besonders häufig zur Beanstandung Anlaß gaben, müssen bei VermeivunH ber ^urüertvelsunA
aeometrisch aenau aereichnet sein und, wie die Baupläne selbst, den Namen des Verfassers und den Maßstab, in dem sie gezeichnet find, enthalten. Die wichtigeren Maße und Gnt.ernungen sollten überdies in Den Zeichnungen besonders eingeschrieben sein. Bau- und Situationsriffen ist unter allen Umständen das dermalen gesetzlich geltende Maß zu Grunde zu legen. Erstere sind in Vioo, letztere in V500 der natürlichen Große zu zeichnen.
Sollten diese Bestimmungen, ans deren Beachtung wir künftig streng halten werden, nicht gehörig beruckstchiigt werden, so wurden Bauunternehmer eine daraus entspringende Verzögerung in Ausführung ihrer Projekte sich lediglich selbst zuznschreiben haben.
Gießen, den 28. Juni 1873. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Röder.
Gießen, am 28. Juni 1873.
Betreffend: Das bei Gesuchen um Bauerlaubniß einzuhaltende Verfahren
Das Großhcrzogliche Krcisamt Gießen
an die Großhrrzogiichen Bürgermeistereirn des Kreises.
Indem wir Sie auf die vorstehende Bekanntmachung verweisen, beauftragen wir Sie, bei vorkommenden Baugesnchen -die Interessenten danach zu bedeuten die in Ihren Gemeinden wohnenden Bauhaudwerker, (Bauunternehmer) aber alsbald von dem Inhalt der Bekanntmachung in Keuntniß zu setzen.
v. Rode r.
politischer T h e i l.
naEEtaü
Wenn wir über einen der unglücklichsten parlamentarischen Tage, den das Ständehaus am Louijeuplatze erlebte, heute ein paar Worte bringen, so geschieht dies nur, weil wir es unseren Lesern, aber auch der Universität Gießen gegenüber für unsere Pflicht hallen, das erneute Treiben eines Mannes zu beleuchten, den die imtionallibernle Fraktion des Reichstages nicht der Ehre würdigte, in ihrem Ausschuß zu sitzen, der aus der ganzen Welt bekannten Gründen ein paar Jahre lang die Tribünen der Bürger- und Volksversammlungen Darmstadts, wie der Provinzen Starkenburg und Oberhessen mied und der nun, seit der neuen Aera in Hessen, das Haupt wieder kühner, wie je erhebt und sich tagtäglich in der Main-Zeitung in einer wahrhaft krankhaften Selbstüberhebung', als Regenerator seiner bis dahin verrotteten heimathlichen Zustände hinstellt und hinstellen läßt, als den eigentlichen Lenker und Leiter der neuhcssifchen Geschicke und Dies eben wohl auch schließlich selbst glauben muß, wenn er Abstimmungen durchsetzt, wie diejenige vom verflossenen Mittwoch.
Beleuchten wir objectiv den Vorgang.
Der Abgeordnete Metz saßt im Namen des Finanzausschusses, dessen Mitglied und Vorsitzender er durch die nationalliberale Mehrheit der dermali- gen zweiten Kammer ist, einen Budgetbericht ab, in welchem er, nur eine einzige Thatsache anzuführen, die erste wissenschaftliche Corporation, die Universität', des Landes aufis Tiefste beleidigt. Wir haben nicht nöthig, die einzelnen Stellen nochmals hier zu (ihren, sie haben unter dem größten Aufsehen die ganze deutsche Presse passirt und genügt der Hinweis auf eine einzige Stelle, in der dem Senate, der die Berufungen vorznschlagen hat, die Jnsi-
noch ihre wissenschaftliche Ehre rein und makellos erhalten wollen, zum Protest schreiten, zum geharnischten Protest schreiten müssen, wenn sie anders nicht die Achtung vor sich selbst, vor ihren Collegen, vor ihren Schülern, vor der ganzen gebildeten Welt verlieren wollen.
Dies und nicht mehr hat denn auch der Senat der Landes-Universität in einem von sämmtlichen Professoren der Hochschule unterzeichneten Promemoria
nualion unterschoben wird, daß seine Mitglieder aus genuinem Brodneide unfähige Lehrkräfte Vorschlägen oder doch früher vorgeschlagen haben.
Was ist nun natürlicher, als daß eine solchergestalt angegriffene Corpo Tatton, angegriffen nicht von irgend einer beliebigen Privatperson, sondern in einem gedruckten officietten Actenstücke, das gesetzlichen Beschlußfassungen unterbreitet wird — daß die Vertreter einer Universität, wenn sie ihre Ehre, und nicht allein ihre Ehre im allgemeinen Sinne deö Wortes, sondern hier auch
Das Promemoria des Senates der Landes-Universität Gieße» und die zweite Stammet der Stande.
gethan.
Die Regierung nimmt hierauf die einzig richtige Stellung ein, sie übergibt das Actenstück dem Plenum der Kammer, aus welcher heraus eine solche Beleidigung geschleudert wurde, indem sie zugleich durch den Mund des betreffenden Ministerialdirectors in der glücklichen Lage ist, der angegriffenen Corporation eine sachliche Genugthuung angedeihen zu lassen und damit das trübe Urtheil, das sich die Welt bilden mußte, auszuheben.
Und nun geschieht Etwas, das auf den ersten Augenblick fast unmöglich erscheinen sollte. Nachdem eine Reihe von Rednern in erschöpfendster Weise die ganze Haltlosigkeit des Angriffs nachgewiesen, nachdem der Angreifer die im Hinblick auf den klaren Wortlaut seines Berichtes geradezu absurde Erklärung abgegeben, daß er nicht verletzen habe wollen, nachdem auch nicht ein einziger Abgeordneter aufgetreten, welcher nur die leiseste Rechtfertigung des Angriffs gewagt hätte, vielmehr umgekehrt man allerseits zu der Erklärung , ohne auch gezwungen war, daß die Universität sogar eine sehr ehrenvolle Stellung unter ihren Schwestern entnehme und sich in aussteigender Linie bewege, nach Alledem müssen wir das traurige Beispiel erleben, daß den so mnthwillig Geschädigten die Genugthuung Seitens der Kammer, welche heiligste Pflicht war, versagt wird, nur weil Herr Metz die Vermeidung jedes eingestandenen Rückzugs für eine Cabinetsfrage erklärt zu haben schien.
Wir haben uns bis jetzt vergeblich in der ganzen Presse das Leiborgan deö Herrn Metz natürlich ausgenommen — nach Versuchen umgesehen, welche auch nur einen Schein enthielten, daß den Behauptungen des Berichterstatters gewisse Thatsachen zu Grunde lägen und sind daher zu dem logischen Unheil berechtigt, daß die Gerechtigkeit auch hier wieder einmal unter der Parteidisciplin zu Grabe getragen werden mußte. Wir constatiren Dies mit ebenso großem Bedauern, als resignirter Ruhe Dingen gegenüber, die eben


