den werden, da regelmäßig mit
daß für die Gemeinden,
Madrid, 11. Febr.
auf die der von den Ständen des Grvßherzogthums
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werden, wenn es auf ernste Folgen schließen ließe; aber der Stand der Dinge bleibt derselbe: Thiers unentbehrlich in der National - Versammlung, die Cham- bordtsten unverbesserlich und unveränderlich wie ihre Führer, die Jesuiten, und beide nach wie vor zur unmöglichen Versöhnung geneigt, um die Zeit zu gewinnen, wo der Eine oder der Andere einen gelinderen ober schärferen 2. Dec>mber ausführt. Odne etwas Perfidie und Terrorismus kommt man nun einmal bet der großen Nation nicht nut Verfassungskrisen zum Ziele. Die Heuchelei der Organe der Regierung und derjenigen des rechten Centrums muß bei einem anständigen Beobachter Ekel oder am Verstände der französtfchen Deputieren starke Zweifel erregen: „byzantinische Zustände" ist der gelindeste Ausdruck für diese« Treiben, in das man sich so tief hineingearbeitet hat, baß man gar nicht sieht, welche Blößen man sich vor dem Auslande giebt, dem man doch so gern impo- niren möchte.
Paris, 12. Febr. König Amadeus und die königliche Familie wollten, wie hikver berichtet wird, bereits heute früh 6 Uhr Madrid verlassen.
Versailles, 11. Febr. Die Nationalversammlung verwarf mit 317 gegen 293 Summen Du Verpflichtung der Journale zur Aufnahme des Berichtes über Die Sitzung der gesetzgebenden Versammlung.
Spanien.
ihnen selbst, verlangt oder erwartet, ebensowenig kann ihnen aber zugemuthet werden, nur deshalb, weil die Städteordnung nicht auf sie Anwendung finden soll, die althergebrachte und ihnen ltebgewordenc Bezeichnung ^tabt fallen zu lassen. Es muß deshalb ein andere« Moment sestgest.ltt werben, welchr« die Be- rechttgung auf Anwendbarkeit der Städteordnung begründet, und dieses kann nach der Ansicht der Regierung nur in einer bestimmten Bevölkerungszahl gesunder Bevölkerung die Bedeutung der Gemeinde im
Verhältniß zi den umliegenden Orten, die Intelligenz ihrer Bewohner, die Wichtigkeit und Ausdehnung der in ihnen betriebenen Gewerbe, der Verkehr im Inneren und nach Außen wächst. Die Regierung hat deshalb lediglich die Größe der Bevölkerung zu Grund gelegt und dabei bestimmt, daß Gemeinden von 10,000 Seelen und wehr (nach der faci.schen Bevölkerung) der Städteordnung unterworfen sein sollen, und daß dieselbe auch aus solche Gemeinden, welche weniger als 10,000, aber wenigstens 3000 Seele» haben, anwendbar erklärt werden kann, jedoch nur auf Antrag des Ortsvorstandes und nach gutachtlicher Anhörung des Bezirkeraths. Nach der Volkszählung von 1871 befinden sich iw Großherzoglhume:
a. fünf Städte mit einer Bevölkerung von über 10,000 Seelen: Mainz, Darmstadt, Offenbach, Worms, Gießen;
b. zwei und zwanzig Gemeinden mit einer Bevölkerung von 3000 bis zu 10,000 Seelen: Bingen, Alzey, Lampertheim, Bensheim, Pfungstadt, Friedberg, Bessungen, Heppenheim, Viernheim, Kastel, Dieburg, Alsfeld, Gernsheim, Griesheim, Lauterbach, Lorsch, Langen, Seligenstadt, Neu- Nsenburg, Michelstadt, Vilbel, Oppenheim.
Es leuchtet ein, daß unter diesen Gemeinden einzelne sind, deren Bedeu. tung die Rothwendtgkeit der Anwendung der Städteordnung nicht erfordert, daß dagegen es wünschenSwerth ist, für alle die Möglichkeit offen zu halten, die Annehmlichkeiten und Opfer, welche die Städteordnung im Gefolge hat, thetlhastig zu werden.
2) Siner eingehenden Erwägung wurde ferner von der Regierung die Frage unterzogen, ob neben der beschließenden Vertretung der Stadt (Gemeinderath, Stadtverordneteu-Bersammlung) als ausführendc Behörde ein Bürgermeister (unter Assistenz mehrerer Beigeordneten) ober ein kollegialer Magistrat sungiren soll. Für Beides lassen sich triftige Gründe anführen.
Die Ausstellung eines collegialischen Magistrat- gegenüber der Versammlung der Vertreter der Einwohner hat den wesentlichen Dortheil, daß die gegenseitige Stellung der auf der einen Sette der in ihrer Sphäre selbstständigen Gemeinde- Verwaltungsbehörde, OrtSobrigkeit und Repräsentation der Gemeinde nach Außen, auf der andern Seite der Vertretung der Stabtgcmeinde gegenüber der Gemeinde- Verwaltungsbehörde klarer und reiner dargestellt wird, wenn ein Colleg einem andern Collegium gegenübersteht. Außerdem ist die Gefchästslast in einer größeren Stadt für den Bürgermeister, namentlich »ach der Erweiterung seiner Befugnisse durch das vorgeschlagene Gesetz, so groß, daß er sie allein nicht bewältigen kann, wenn er nicht den größten Theil der Geschäfte den Bureaugehüifen überläßt. von unbesoldeten Beigeordneten wird er keine erhebliche Unterstützung zu erwarten haben uno will man deren Zahl vermehren, so mag eg den Geschäften eher nützen, wenn man sie auch nicht der Einzelentschließung anhetmgibt, sondern sie collegialisch berathen läßt, den einzelnen Mitgliedern deö Collegs aber Refe- rate zutheilt.
Für den Einzelbürgermeister spricht dagegen, daß derselbe mehr Raschheit und Einheit in der Executive entfalten kann, als ein Coll.gium, daß bet Mei- uungsverschiedenheiten zwischen einem Einzelbeamten und der Stavtvertretung eine Verständigung leichter möglich ist, als bei Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei Collegten und daß solche Meinungsverschiedenheiten auch voraussichtlich weniger häufig vorkommen werben, wenn ein Einzelbeamter der Stadtvertretung gegen- übersteht, als wenn der Vorstand der Executive seine Verantwortlichkeit mit einem Collegium theilt. Dazu kommt, daß die Bevölkerung der Städte des Großher- zogthums an einen Eiuzelbeamten als auSsühreude städtische Behörde gewöhnt ist und daß doch nur wenige Städte des Großherzogthums eine solche Größe erreichen, die die Möglichkeit der Bewältigung der Geschäfte durch einen Bürgermeister, der denselben seine ganze Zeit und Arbeitskraft zu widmen hat, mit Hülfe seiner Beigeordneten zwetfelhast macht.
Die preußischen Slädteordnungen sind hierin nicht conform; die Negierung hat nach gewissenhafter Abwägung der für beide Ansichten sprechenden Gründe geglaubt, in dieser Beziehung sich an die Städteordnung für die Nheinprovinz anschließen zu sollen, in welcher der Einzelbürgermeister als Regel ausgestellt, aber der Stadtverordnetenversammlung überlassen ist, unter Beobachtung gewisser Formen einen kollegialen Magistrat zu beantragen. Daß diese Befugnig, abweichend von der Städteordnung für die Rheinprovinz, nur den Vertretungen der Städte, auf welche die Städteordnung obligatorische Anwendung zu finden hat, eingeräumt ist, hat seinen Grund darin, daß die Regierung die Gründe für Beibehaltung des Cinzel-Bürgermeisters für die große Mehrzahl der Städte des Großyerzog- thums entschieden überwiegend erachtet.
3) Bet der Verschiedenheit der localen Verhältnisse, und um den Vorständen der Städte möglichst freie Bewegung und die Möglichkeit der Abänderung je nach den geänderten Umständen zu gewähren, glaubte die Regierung nach dem Vorgang der preußischen Stäbteordnungen die Erlassung von Ortsstatuten vor- sehen zu sollen, damit, unter Festhaltung der Einheit der Gesetzgebung in allen wichtigen Angelegenheiten, den local verschiedenen Bedürfnissen und Verhältnissen Rechnung getragen werben kann. Daß nach dem Entwurf diese Ortöstatuten der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, bedarf keiner Rechtfertigung; dies ist schon deshalb nöthig, um zu coutroltren, baß nicht wesentliche Bestimmungen bes Gesetzes durch die Statuten umgangen werden, und um zu rasche Uebergange je nach der wechselnden Herrschaft der einen ober andern politischen oder socialen Partei zu vermeiden.
Den Motiven zur Landgemeindeordnung endlich entnehmen wir folgende Ausführungen: Nachdem die Regierung sich entschlossen hatte, die Keime der Entwickelung, welche in dem Bezirksraths-Institut gegeben sind, in Der Richtung weiter auszubilden, daß die Kreise und Piovinzen als kommunale Veidänbe zur : Pflege ihrer eigenthümlichen Interessen anerkannt und organisirt werden sollen i und zugleich den Organen dieser Verbände eine weitgehende Betheil gung an der Staatsverwaltung eingcräumt werden soll, mußte eS als unmöglich erscheinen,
Frankreich.
Paris, 10. Febr. Alle Blätter sind voll von Den Vorgängen in Versail- Auf der rechten Seite Beifallklatschen, aus der linken Pfeifen; alles dort hier Komödie in der Komödie. Das Schauspiel würde wiberwä'rtig genannt
die kleineren Gemeinden da« Dreiclassensystem bei der W<?hl de« Gemeinderath« beseitigt und eine Form für die Wahl des Bürgermeister« gesunden werde, die Den Letzteren mehr seither als den Man« de« vertrauen- seiner Mitbürger erscheinen läßt, damit auch die Wahl De« Bezirk-rath-, die zum größten Theile auch fernerhin von de« Bevollmächtigten Der Gemeindevorstänbe vorgenommen werben soll, al« aus vollkommen frei erwählten Gemeindevertretungen hervorge- heud angesehen würben könne, unv es mußte auch für die kleineren Gemeinden eine große Anzahl entbehrlicher Amtshanblungen der Aufsichtsbehörde beseitigt werden, um der Letzteren Zeit und Frische zu lassen, damit sie den größeren Anforderungen, die die neue Organisation der Kreisverwaltung an sie stellt, genügen kann und damit sie die Pflicht des Verwaltung-beamten, selbst zu sehen und mehr durch mündliche Anregung und Einwirkung, al- vom Schreibtisch au«, thätig zu sein, erfüllen kann.
Damit war die Nothwendigkeit gegeben, dem Entwurf de- Gesetze« über die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen und dem Entwurf einer Städteordnung als dritten Gesetzisvorschlag den Entwurf einer Lanbgemeiude-Orbnuiig anzarethen.
ES folgt aus dem schon Gesagten, daß dieser Entwurf einer Landgemeinde- Ordnung eine Reihe der wesentlichsten Principien mit der Stävteordnung gemeinsam hat und daß er sich nur in einzelnen Punkten von derselben unterscheidet, in denen bas abweichende Bedürsniß kleinerer Gemeinden eine verschiedenartige OiSposition erfordert. Demungeachtct hat man es für zweckmäßig erachtet, auch für die kleineren Gemeinden eine vollständige Gemeindeordnung aufzustellen und darin die mit Der Sräbteordnung gemeinsamen Bestimmungen wörtlich zu wiederholen, weil es gerade für die Angehörigen und Vorstände der kleineren Gemein- Den da- Berstänbniß und Den Gebrauch de- Gesetze« sehr erschweren würde, wenn sie, um sich über das für sie geltende Recht zu orieuttren, beständig zwei Gesetze mit einander vergleichen müßten, wie es nothwenbig gewesen wäre, wenn Die Landgemeinde-Ordnung nur die von Der Städteordnung abweichenden Bestimmungen hätte ausnehmen und im Uebrigen auf Die letztere hätte verweisen wollen.
Darmstadt, 12. Febr. Heute hat in Gegenwart des Hofe- und der Gene- ralität die Ueberreichung der mit dem eisirnen Kreuz geschmückten 12 Fahnen an Die betreffenden Truppentheile stattgefunben.
Verliu, 10. Febr. Die Nat.-Ztg. schreibt: „Da- öffentliche Urthetl ist schon lange inbiguirt durch die einflußreiche und hervorragende Stellung, welche man den Geh.-Rath Wug-ner einnehmen ließ. Seine von so viel Gehässigkeit getragene politische Thätigkeit in Der Kreuzzettuug, in seinem ConversationSlexikon und auf der Tribüne, seine krankhaft frömmelnden Eapukinaden gegen jede freiere Richtung und gegen Bourgeoisie und Mammoni-mu-, die sich in seinem prakti- scheu Leben keineswegs bethätigten, sein so bedenkliche- Verhalten zu Dem literarischen Eigensinn des mit bureaukratischem Hochmuth wohl niedergeschlagenen, aber in seinen Behauptungen nicht w verlegten Privatdocenten Dr. Düring, seine Rolle, die er selbst in seiner Fraktion und als „Dreithalermann" bes Abgeorb- netenhauses gespielt hat — dies seine ganze Vergangenheit hat Herrn Wagener eine so ungünstige Beurtheilung bei allen Parteien schließlich eingetragen, daß sein Fortschreiten auf der Staffel der Beamten-Hierarchie allgemein mit Unbehagen angesehen wurde, und baß man es Seiner Majestät dem Könige Dank wußte als dieser Herrn Wagener als Berather und vortragenden Cabtnetsrath sich verbat. Das ganze Land verlangt von Der Regierung jetzt strenge persönliche Untersuchung. Und die Regierung selbst kann froh darüber sein, daß da- Volk Werth daraus legt, die Leitung der oberen Staatsgeschäfte in Händen von Männern zu sehen, Die für moralisch tadellos gelten. Alle großen Erfolge der Neuzeit wollen wir doch nicht damit erkaufen, daß macchiavellistische Grundsätze in unserem StaatS- leben sich einbürgern. Es ist nicht genug, die Iesuitenmoral mit Worten anzu- greisen, man muß ihr auch praktisch keine Zugeständnisse machen, und unser großer preußischer Staat und unser neue« Deutsches Ruch würben auf Sand gebaut sein, wenn die schlichte Moral nicht überall in vollen Ehren bliebe."
Wiesbaden, 10. Febr. Am kronprinzlichen Hose wirb heute der Geburt«- rag des Dritten Sohnes des Kronprinzen, des Prinzen Waldemar, gefeiert und sind zu demselben auch Der Prinz und Die Prinzessin Ludwig von Hessen aus Darmstadt hier eingetroffen.
Straßburg, 12. Febr. Ein Eomplott hervorragender Straßburger Fran- zosensreunDe zur Ausfuhr von Kindeen wurde entdeckt. Bei einer großen Haussuchung ist zugleich der Adovcat Laporte als Verfasser einer bekannten Schmähschrift ermittelt worden. Interessante kriegsgerichtliche VerhanDlungen stehen tu Aussicht.
...... ________ „ Die „Correfpondencia" schreibt, daß Zorilla, Gan-
erbetene Entwurf Der Städteordnung Anwendung nicht finden konnte, Die seit- dara und andere hervoiragenDe Pe.sonlichketten Den König begleiten, wenn Der- herige allgemeine Gesetzgebung üb.r Die Verfassung unD Verwaltung Der Gemein- selbe das Land verlassen sollte; Diese.be glaubt weiter, Daß bei Der Proklamation Den Geltung behalte. Insbesondere erschien es als nothwenbig, Daß auch für'Der Republik Eastelar einen osfielellen Posten nicht aun.hmen und Daß Rivero


