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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis chichen.
1S73
Donnerstag den 13. Februar
Nr. 37
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Deutschland.
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ipreiS vierteljährig Ist- 12 fr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 29 kr.
Erscheint täglich, mit Lut- nahme SonntagS.
Lrpedition: Canzleiberg, Lit. B. Nr. 1.
Ueber den Provinzialrath wirv bemerkt: Der Provlnzialrath "ne^ Er
weiterung des kommunalen SeldstverwaltuvgSkorperS nach seiner wirthschastlichea Seite über den BezirkSrätheu dar. Seine Functionen find daher denen der letz- teren völlig analog. S-e sind ein Bedürfniss, da sich communale Einr.chtungen und Anstalten denken lassen, Vie nicht in ven engen Grenzen des Kreises erreicht werben können, wenn auch zugegeben werden muh, bass damit zunächst nur eine neue Form geschaffen werden wird, Vie eine allmäftg we.terschreitenve En Wicke- lung mit zureichendem Inhalt erfüllen kann. In Rheinhessen ist ver Provinzial- rath unentbehrlich zur Verwaltung ver provinziellen Fonds.
Die Motive zur Stävteordnung haben folgende Einleitung: Che zu ven einzelnen Artikeln des Ges tzes übergegangen wird, erlaubt man sich im Allgemeinen folgende Bemerkungen zu dem Entwurf:
Giesieu, 12. Febr. Wir haben bereit« einen Auszug aus des drei den Ständen vo.gelegten Gefetzentwürfen, ver Kreisorvnung, der Stabteorvnung und ter 8anbgrnieintttrtnung gebracht. Es erübrigt an« noch "»'S' J“*6
tcn Motiven isiijutteilen, »riebe sich über Du Prtneipten der Ersetze »erbreiten.
tie Areisoidnung anlangt, so heben wir hier besonder« heraus, was über tie Verwaltung-, und Verirr,nng-ko.p.r ter Kte.fe, "n Beinlsrath und KreisauSfchuh und veren Verhälin>ss zu einander gejagt ist. Es heisst n d n Motive«, nachdem von den bestehenden Instituten, insbesondere dem bestehenden Beztrksrath die Rede gewesen ist: m
Für die organische Ausbildung der Theilnahme der Verwalteten an d r Verwaltung war es Lefentlich nvthwendig, die wrrthschaftliche Thatigkett des Selbstverwaltung-körper« zu jcheiden von ver Therlnahme an der obrigkeitlichen Verwaltung, welche letztere sich wiederum scheidet
a. als verwaltungsgerichtliche Function;
b. als Theilnahme an der eigentlichen Verwaltung.
Die wirthschaftlicheu Functionen der SelbstverwaltungSkorper können uur durch eine ter Zahl nach größere Dirsammlung von Vertretern der Steuerzahler in soweit ausgeubt werten, al« e« sich um Bewilligung von Ausgaben, nm Sst- siellung von Grundsätzen für tie Verwaltung von vermögen und Anstalten, um Beiasiuna ter Verwalteten mit Abgaben, um statutarische Bestimmungen hantelt.
Die AuSsüh>ung solcher Beschlüße muß einem Ausschüße unterbaut werden, ter au« ter Wahi de« Dertreiungskorpers hervorgeht.
Dieter Ausschuß ist auch volllommen geeignet, verwaltungSgerichtliche gunetio nen tu übernehmen, wie sie seither iheii« lern BezirlSrath, IHeils fern Äreiaamt, tbeü« dem Atministrativhos in erster Instanz zustantem Diese verwaltungSg - richtlicheii Funeitonen sind e« vorzugsweise, wegen teren eine Neubildung in hohem ©rate wünschenswerth ist. Man Hai seither vieitach, zum Theil h bewußt, den W.ttrspruch emhsnnden, daß die Regierungsbehörde sowohl d - E^eeuiive, al« die Entscheidung zahlreicher Sireiiiglkiten de- offentlitljeri in sich vereinigte, «ährend man für letztere da« Bedursniß eine« von der Ex rulive unabhängige« Organ empsand. Für Einzelne« Hai man sich durch Sub- siituiion de« Beeulbrath« und des Atwinistratw-Zustizhoss geholfen, aber durch- war d -zeichnete Widerstand nicht beseitigt. Manche amen wenig- «In« in früherer Zeit, auf die Idee, au» d.e Ltreit,gleiten de« eff=nm»b- <He»te durch die gewöhnlichen Civtlgerichte entscheiden zu taffen, ohne zu e fen daß das Ii chtsgebiet, für du« letztere eingesetzt sind, em iee|enih» »erf» deut'« von dem Gebiete de« öffentlichen R-chi« >stl >° <>'« ' ‘ “ 8i *
hinten ©treitigfeiien sich bewegen, und da» zu feiner S.f) rr^ung ° kontete Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, deren der E.v.lr chier t» de Neg 1 en'bebrt Daher da« in den verschiedet,fbn Ländern zu Tage tretende l ß nach Gerichten für tie <5initigte,ten de» bff.nilichen N-chts. Dazu werden d e Kreisausfchnsie unter dem Vorsitze oe« tin0 bnt.r Dtm Vorsitz von aus vem Vertretungskörper ver ,
gegangenen angesehenen Ehrenamts mmdesiens^ben^o
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davon allgemein Überzeugt ist, erhellt au« den übereinstimmenden Einrichtungen oder Absichten in Baben, Preussen, Sachsen.
Envllch werten ble KrelSausjchüsse aber auch in wichtigeren Angelegenheiten ber eigentlichen Verwaltung mitzuwlrkrn haben durch Vas Erforveruitz ihrer Zustimmung ober ihres Gutachtens zu normativen Auorvnungcn für ven Kreis ober einzelne Theile desselben, unb Vie Kreisverwaltung wirv vereinfacht werden, wenn auf bie Krrisausfchüsse die Functionen Ver verfchievenen von vem Bezirksrath zu wählenden Eomwijsionen übergehen, soweit Vazu nickt (wie zu den Pfervewuste- rungScommissioocn) besondere Sachkenntnisse erforverlich find, oder das Gesetz etwas Anderes bestimmt (wie für Vie EinfchätzungScommiffionen zur Einkommensteuer), ober ver Bezirksrath etwas Anderes beschliesst.
Alle diese Functionen des Bezirksrath- unb des KreiSauSfchuffes können ober nur in Gemeinschaft mit vem Kreisrath uwd unter dem Vorsitz ves Kreis- rathS geübt werden, weil nur dadurch eine angemessene, der Sache und be» Frte- ben förderliche, ver Stellung des Staats zu den in ihm und durch ibn rxiftt- renben Selbstverwaltungskörpern entsprechende Gesomwtthätigkeit erreicht werden kann. Diese Organisation ist daher als eine für die Ivee, aus ver ver vorlie- genve Gesetzesentwurf hervvrgegangen ist, wesentliche unv unerläßliche zu betrach, ten. Indessen ist zwischen ber Stellung des Kreisraths im Bezirksrath unv ver- verjenigen im Kreisausschuß ein Unterschied insofern dervorzuheben, al- derselbe in dem DerlretungSkörper (ber wirthschastlichen Verwaltung) nur den Vorsitz und die GischästSleitung, der Regel nach ohne Stimmrecht, im Kre'sausschuß (der obrigkeitlichen Verwaltung) dagegen die Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht
Bekanntmachung.
Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 31. December v. I. bringet, wir hiermit weiter zur Kenntniß der Bethell,gten, daß die nächste,, Prüfungen in folgender Weise vorgeuomme^we^n ? ^ärz d. 3„ '
für diejenigen Angehörige» des Großherzogthitms, welche -'N^^^^^ore.^ndTage, für bieieniaen welche im Jahre 1854 geboren sind, sowie für die Angehörigen eines anderen Staates, welche „ach § 20 der M,l,tLr-Ersatz-J,,structwn im «*""<***« ««» f.l«.n».
Die Prüfungen beginnen an jedem Tage Morgens 8 Uh« im grope» Saale des RathhauseS dahter.
Darmstadt, den 8. Februar 1873. Großherzogliche Prüfungs-Conmussion für einjährig freiwillige.
1 Pabst. Srrecker.
Gefunden:
Ein brauner Regenschirm in schwarzem Futteral ist vor mehreren Wochen in einer Droschke stehen geblieben unb an uns abgeliefert warben-
Der (Ligcnlhümer wird aufgefordert, sich baldigst zu melden. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Gießen, den 12. Februar 1873. Nover.
1) Vor Allem war die Frage zu beantworten: für welche Städte, beziehungsweise Gememven, die ivtabie- orvnung Gültigkeit erhalten soll.
Die Bezeichnung Statt bringt nach der Gesetzgebung dr« Großherzogthum« keinerlei Unterschied von ten Flecken und Dörfern In MUscher oder bürgerlicher Beziehung mit sich; weder für die Gemeinten felbst, noch für ihre ®en,<,Nf» ft, 2on denientgen Gemeinden geführt, welche sie von Altersher hergebracht > öffentlichen Rechts. ^azn |te »irt tun ten en gen Landgemeinden darunter, welche weder
ö «nm« »X w!'d vo7k.lnrSe»7 am wenigsten von


