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bürg selbst eingesehen, daß sie zu weit gegangen sei und habe sämmtlichen Geistlichen den Eintritt in dieselben Ortsschulröthe befohlen, die sie vorher Jahre lang in allen Kirchen hatte verfluchen lasten.

Bei der Bestimmung über die Verwandlung confessioneller Schulen in gemeinsame sei das Eigenthumsrecht der Bckenntnißgemeinden unangetastet ge­blieben: nur mit ihrem freien Willen kann die Verwandlung erfolgen.

Mit dem Worte;die Schule ist die Tochter der Kirche", werde viel Mißbrauch getrieben. Man solle nicht vergessen, daß diese Tochter auch einen Vater habe, der sich Staat nenne und dafür sorgen müsse, daß Ruhe und Frieden im Hause herrsche, daß die Schule in dem Streite der Bekenntnisse nicht untergehe, sondern in Frieden ihr eigenes Dasein habe. Kurz, wenn man dies viel verschrieene Gesetz ohne Leidenschaft betrachte, so entdecke man darin ein ausgezeichnetes Stück Arbeit, das dem Lande vor ganz Deutschland zur Ehre gereiche,! werde. Sicher sei jedenfalls, daß es nicht fallen könne, ohne daß die ganze neue freisinnige Entwicklung, deren sich unser Land unter der gegenwärtigen Negierung erfreue, einen Rückschlag erfahre, der unabsehbare Folgen haben würde, dem gelte es vorzubeugen und die Regierung kräftigst zu unterstützen. Wenn das alte Nom in Gefahr war, übertrug die Bürgerschaft den Consuln unbeschränkte Vollmachten mit den bekannten Worten:Mögen die Consuln zusehen, daß der Staat keinen Schaden nehme." Heute stehen unsere Consuln im Kampfe und rufen uns zu:Mögen die Bürger zusehen, daß der Staat keinen Schaden leide." (Allgemeiner Beifall).

Nach Herrn Oncken ergriff der Abgeordnete für den Landwahlkreis Gießen, Hosger.-Nath Buff das Wort. Derselbe wies, nach einer kurzen Einleitung, im Wesentlichen darauf hin, daß, als die Regierung den Ständen den Entwurf des Volksschulgesetzes vorgelegt, sonderbarer Weise zuerst ein Theil des Lehrerstandes des Großherzogthums eine Agitation gegen den Entwurf hervorgerufen habe; indessen sei, wie sich bald herausgestellt, der Zweck der Bewegung eigentlich nur der gewesen, gewisse Bestimmungen durch­zusetzen, die man im Interesse der Lehrer für nöthig oder wünschenswerth ge­halten habe, wie z. B sofortige Aufhebung der Präsentationsrechte und AuS schluß der Geistlichen als solcher vom Schulvorstande. Es sei ein glänzendes Zeugniß für die Mäßigung der zweiten Kammer, daß dieselbe auf diese weit gehenden Prätensionen nicht eingegangen sei; umsomehr sei es aber jetzt Pflicht der Bevölkerung, sich fest und ganz auf die Seite der zweiten Kammer und der Regierung zu stellen. Gegenwärtig verhielten sich nur zwei Klassen von Staatsbürgern feindselig gegen das Schulgesetz: die Geistlichkeit und der Adel des Landes und den Schwerpunkt der Bewegung habe man in die erste Kammer verlegt. Die Geistlichkeit insbesondere protestire unter dem Vorgeben, daß die Religion in Gefahr sei, gegen das Gesetz von den verschiedensten kirch­lichen und konfessionellen Standpunkten ans. Theilweise seien diese Publicatio nen in maßvoller Sprache abgcfaßt, theils aber auch mit heftigen Ausfällen gegen die Majorität der zweiten Kammer. So rede z. B. eine von lutherischen Zionswächtern verbreitete Adresse davon, daß das neue Schulgesetzden Pfar­rern die Jnspection der Schule moralisch unmöglich mache, die christliche Sitte durchbreche, dem jeweiligen Ministerium die Erziehung der Jugend mit dikta­torischer Machtvollkommenheit überliefere, die Religion aber der maßlosesten Herrschaft eines von der Kammer-Majorität getragenen Mannes übergebe." Das sei natürlich der reinste Unverstand. Gleichwohl gelte es, der möglichen Wirkung solcher Agitationen durch Kundgebungen entgegengesetzter Art zu. be­gegnen. Bis zum 24. September seien bei der ersten Kammer der Landstände nur 10 Adressen für und 131 Adressen gegen den Entwurf des Schulgesetzes eingelaufen und er, Redner, könne deßhalb den Vorschlag des Herrn Abg. Oncken, der Staatsregierung durch eine Adresse der gesummten Bürgerschaft der Stadt Gießen eine moralische Unterstützung in dem bevorstehenden Kampfe noch in der letzten Stunde zu geben, nur lebhaft begrüßen und zur Annahme empfehlen.

Redner gab hierauf einen Ueberblick über den Zustand des Volksschul- wcsens vor dem Schuledict von 1832 und fuhr fort:daß die Negierung, statt auf dem Wege der Verordnung die Umgestaltung des Volksunterrichtö zu unternehmen, mit den Ständen den gegenwärtigen Gesetzes-Entwur" verabschieden will, ist an und für sich schon eine That; denn für die Folge wird das Volksschulwesen mit constitutionellen Garantien umgeben, und eine Abänderung des gesetzlich bestehenden Zustandes durch Concordate, Genera­lien und willkürliche Interpretationen der obersten Schulbehörden nicht mehr- möglich sein. Einer gesetzlichen Regelung im Sinne der ersten Kammer müßten wir uns aber entschieden widersetzen; einem derartigen Gesetze wäre der gegen­wärtige, auf dem Schuledict von 1832 beruhende Zustand weit vorzuziehen, denn letzteres beruht im Wesentlichen auf denselben Grundgedanken, wie der vorgelegte Gesetzes-Entwurf, nur sind im Laufe der Zeit die Principien des Edictes absichtlich und unabsichtlich verdunkelt worden. Hieran schließe ich nun eine Erklärung, die ich für mich, als Abgeordneter des Landwahlkreises Gießen und zugleich für Herrn Oncken, als Abgeordneter der Stadt Gießen, vor dieser Versammlung abzugeben mich veranlaßt sehe. Viele Artikel und Bestimmungen des Entwurfs sind nur mit geringer Majorität in der zweiten Kammer der Stände zur Annahme gelangt, bei der Schlußabstimmung, über das ganze Gesetz stimmten aber sämmtliche Kammermitglieder bis auf zwei oder drei für die Vorlage, so wie solche aus der Berathung der Kammer hervorge- gangen war. An diesem Majoritätsbeschluß werden wir nun unter allen Um­ständen sestbalten und ich bin überzeugt, daß auch die andern fünf oder sechs Kammermitglieder, mit denen wir gewöhnlich einig gehen, nicht anders handeln werden. Sollte man daher von irgend einer Seite darauf rechnen, daß bei der späteren zweiten Lesung die Volksvertretung sich spalten würde, so würde man sich sehr täuschen. Was uns auch in der Universitätsfrage von der hessi­schen Fortschrittspartei geschieden hat und welche Streitigkeiten ui) meinerseits auch mit dem einen oder dem andern Kannnermitglied gehabt habe, in der hier vorliegenden Frage sind wir einig; im Interesse unseres Landes, im In­teresse der Schule und des Heranwachsenden Geschlechtes, um unserer eigenen Ehre willen werden wir uns bei dem Schulgesetze von der Fortschritts­partei nicht trennen!" (Bravo!)

Die Versammlung nahm hierauf die von Herrn Oncken empfohlene Adresse einstimmig an; es unterzeichneten sofort mehrere Hundert Anwesende und soll die Adresse auf Vorschlag des Herrn A. Roll morgen Vormittag noch weiter zur Unterschrift unter der Bürgerschaft circuliren.

Darmstadt, 6. October. Die in Aussicht gestellte Sitzung des Aus­schusses des Landes-Lehrer-Vereins fand vorgestern dahier statt. DieMain- Zeitung" berichtet darüber: Mit Einstimmigkeit beschloß der vollzählige Aus­schuß auf Antrag des Obmannes, bezüglich des durch die katholische und pro­testantische Geistlichkeit hervorgerufenen Kampfes für und gegen das zwischen der Staatsregierung und der zweiten Kammer vereinbarte Volksschulgesetz nunmehr ganz entschieden Stellung zu nehmen, und zwar für das Gesetz. Eine diesbezügliche Adresse wird in den ersten Tagen an das Ministerium abgehen.

Darmstadt, 8. October. Se. Königl. Hcheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 1. October den Herzoglich Braunschweig'schen Direc­tor an der landwirthschastlichen Schule Marienberg zu Helmstedt, Dr. Rudolf Weidenhammer, zum Generalsecretär der im Großhcrzogthume bestehenden land- wirthschaftlicken Vereine zu ernennen.

Darmstadt, 8. October. Die erste Kammer der Stände erledigte in ihrer gestern Vormittag abgehaltenen 9. Sitzung den Entwurf der Städteord­nung und genehmigte solchen einstimmig in der Gestalt, in der er aus den Be- chlüssen derselben hervorgegangen ist. Gegenüber den Beschlüssen der zweiten Kammer dürsten sich im Wesentlichen folgende Dissense ergeben:

1) nach Art. 11 soll die Hälfte der Stadtverordneten aus dem höchstbe­teuerten Viertel der Wählbaren hervorgehen;

2) nach Art. 16 sollen nicht Geistliche schlechtweg, sondern nur active Pfarrgeistliche nicht in die Stadtverordneten-Versammlung wählbar sein;

3) nach Art. 46 soll der Bürgermeister die Beschlüsse der Stadtverord- neten-Bersammlung auch bezüglich der Geschäftsordnung beanstanden und dem Kreisausschuß zur Entscheidung vorlegen dürfen;

4) nach Art. 47 soll es bezüglich der Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens nicht nur bei den stistungsmäßigen, sondern auch bei den bisherigen gesetzmäßigen Bestimmungen verbleiben, sollen weiter die Stiftungen für Wohlthätigkeitszwecke zu Gunsten der Bürger nur diesen, nicht auch denen, die den Unterstützungs-Wohnsitz in der Stadt besitzen, zu Gute kommen. Diese Veränderungen des Art. 47 wurden auf Anregung des Domcapitulars Mou- fang, entgegen den Anträgen des Ausschusses, beschlossen;

5) nach Art. 49 soll der Bürgermeister Beschlüsse der Stadtverordneten- Versammlung, welche das Staatswohl oder das Gemeindeiuteresse verletzen, beanstanden und dem Kreisausschuß zur Entscheidung vorlegen können;

6) nach Art. 59 b. soll der Bürgermeister bei unverschuldeter Dienstun­fähigkeit überhaupt vor Ablauf von 12 Jahren einen Pensiousanspruch auf ein Viertel seines Gehaltes haben und dies nicht erst nach Ablauf einer Dienstzeit von 6 Jahren eintreten;

7) nach Art. 68 a. soll das Ehrenbürgerrecht nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern verliehen werden können;

8) nach Art. 97 sollen alle Magistratspersonen der Bestätigung der Re­gierung bedürfen;

9) nach Art. WO soll der Magistrat einen Beschluß der Stadtverord­neten-Versammlung, der das Staatswohl oder das Gemeindeiuteresse verletzt, beanstanden und dem Kreisausschuß zur Entscheidung vorlegen dürfen;

10) nach Art. 101 soll der Bürgermeister einen Beschluß des Magistrats, der das Staatswohl oder Gemeindeiuteresse verletzt, beanstanden und dem Kreisausschuß zur Entscheidung vorlegen können;

11) nach Art. 105 soll wegen unbefugter Niederlegung oder Nichtüber­nahme eines unbesoldeten Gemeindeamts keine erhöhte Heranziehung zur Com- munalsteuer stattfinden.

Am Nachmittage hielt die erste Kammer eine weitere (die 10.) Sitzung. In derselben nahm die Kammer die Landgemeindeordnung einstimmig in der Gestalt au, welche dieselbe durch ihre Beschlüsse zu den einzelnen Artikeln er­halten hat. Von Dissensen gegenüber der zweiten Kammer ist hier insbeson­dere hervorzuheben:

1) der Bürgermeister und die Beigeordneten werden nicht direct von den stimmfähigen Gemeindeeinwohnern, sondern durch den Gemeinderath gewählt;

2) die Gemeinderaths-Sitzungen sind nicht kraft Gesetzes, sondern nur in Folge eines Beschlusses des Gemeinderathes öffentlich;

3) bei frivol geführten Gemeindeprocessen hat das Gericht die Mitglieder des Gemeinderaths, welche die Führung des Processes bestimmt haben, in die Proceßkosteu zu verurtheilen.

Außerdem bestehen die bezüglich der Städteordnung vorhandenen Differen­zen auch hinsichtlich der Landgemeindeordnung, soweit solche auf letztere über­haupt Anwendung finden können.

Die nächste Sitzung findet kommenden Freitag, Vorm. halb 10 Uhr, statt.

Die außerordentliche Landes-Synode ist heute Morgen um 9 Uhr wieder zusammengetreten. Das während der letzten Tage eingelaufene Material war ein so umfangreiches, daß dieselbe zum Zwecke der Ordnung der Einläufe um anderthalb Stunden ausgesetzt wurde

Darmstadt, 8. October. Zufolge einer Verfügung des Directors des Ministeriums des Innern, Freiherrn v. Starck, sind die Prüfungen der katho­lischen Volksschullehrer, welche unter dem Ministerium v. Dalwigk, zufolge einer stillschweigenden Vereinbarung, von der bischöflichen Behörde zt, Mainz vorgenommen wurden, nunmehr wieder von der gesetzlich allein hierzu befngten Obcr-Studiendirection vorzunehmen.

Darmstadt, 9. October. Die Synode strich die bei der ersten Lesung beschlossene kirchliche Quallfication bezüglich der Wählbarkeit zum Kirchen- Vorstand.

Mainz, 7. October. Morgen kommt hier am Bezirksgericht ein interessanter Proceß, Moufang, contra Krumm, protestantischer Pfarrer in Groß - Winternheim, zur Verhandlung. Herr Krumm bezeichnete die Moral der Jesuiten als Spitzbuben-Moral rc. und erbot sich, den Beweis zu Allem zu liefern, was er hierüber und über Gury's Moral, die als Lehrbuch in dem Mainzer Seminar zu Grunde liegt, imRheinischen Beobachter" ge­schrieben bat.

Fulda, 9. October. Diejenigen Ober-Präsidenten, in deren Pro­vinzen Birthümer mit außerpreußischen Theilen liegen, sind nach authentischer Mittheilung nun dahin übereingekommen, daß bei Bestellungen von Priestern in nichtpreußische Pfarreien die Mai-Gesetze unanwendbar und die staatliche Genehmigung durchaus nicht erforderlich sei. Anders sei es aber bei Rück- versetzungen.