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des Verfassers oder des Herausgebers oder des Verlegers, von der obigen
§ 12
Der Schah von Persien ist soeben angekom
Wiesbaden, 8. Juni.
Der Kaiser von Rußland
Stuttgart, 8. Juni.
Bern, 9. Juni. Die
Stoßen.
in Zürich erklärte das Unfehlbarkcits- die Lehre des Dog-
Wmn sönlichkeit), und Bürger das Niemao schast im w zum Bau di giebt, so g
Schmelz.
katholische Kirchengemeinde
Strafe sich befreien.
IV. Verjährung. § 24 Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Geseke mit Strafe bedroht sind, verjährt in sechs Monaten.
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2721) Die, Tage üiibera bem Nebenba in den Neu« Hindernisse m
Gießen, bi Großherzo
K Heugrü 2714) Ta Jj" Frcihe und (j . Mittw ül.Ablheilung ite'gert werde, a> Vormitta I m btt Ä *»■ Nachiuj» Morgen "N-chmitt Morgen Wnkcf.
Rabenau, Q
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mien-Obligat' gjr. 21,398;
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Mu, senden Sonin Während im Studircnde i Jnscribirten < in der nicdicir Kacultät. 3n Utrcd einer 6rkältun Kirche Herr £ Allkalholikewe zu Priestern g Henn). H-/ Deventer zufä ner harlnäckig und Haarlem,
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Kirsch,
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J'n crften
^eitnna oder Zeitschrift bis auf zwei Jahre durch öffentliche Bekanntmachung men mit etwa 100 Personen Gefolge und im königlichen Schloß abgestiegen, ran Ä Bundesstaaten au Grund der Landesgesetz- Stuttgart, 8. Juni. Der Kaiser von Rußland ist heute Vornuttag
aussprechen. Die in den einzelnen Bundesstaaten auf Grund der Landcsgesetz-
gebung bisher erlassenen Verbote ausländischer Zeitungen oder Zeitschriften hier angekommen.
treten außer Wirksamkeit. § 10. Ju Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krie
ges können Veröfsentlichiingen über Truppenbewegungen oder Vertheidlgungs-
mittel durch den Reichskanzler mittelst öffentlicher Bekanntmachung verboten ----. ... .
werden. V17. Oeffentliche Aufforderungen zur Aufbringung der wegen eines sich nut drei Viertel der gcsammten Stimmenzahl gegen durch die Presse begaugeuen Verbrechens oder Vergehens verwirkten Strafgel- dogma iind für die altkatholischer Seite gestellten Anträge, der sind verboten. § 18. Die Namen der Geschworenen und Schöffen dürfen mas aus Schule imb Kirche zu verbannen.
in Zeitungen nur bei der Mittheilung über die Zusammensetzung des Gerichts DhlfiCll.
genannt werden, die Anklageschrift oder ein anderes Schriftstück eines Straf- ' --
Prozesses darf nicht veröffentlicht werden, bevor das Erkenntnis; erster Instanz verkündet ist, oder das Verfahren auf auderem * c "‘ 'c**Ss.....r*Ä*
oder s^cste den Namen und Wohnort des verantwortlichen Nedacteurs ent- belegen. § 22 Ist die strafbare Handlung durch eine nicht periodische Druck- ha Ite“. Eine Thellung ber Siebaction ist in bet Art zulässig, baß für den Inseraten- schrift begangen so sollen, sofern sie nicht als Thäter ober Theilnehmer straf- tlu l einer veriobischci, Driickschrift ein besonberer verantwortlicher Rebacteur be- bar er chemen, ber Verleger ober Commissions-Verleger, wie auch ber Drucker ften nd be. W.st wird 8 7 Druckschri te», welche ben 88 5 n. 6 nicht ent- mit einer Gelbstrase bis zu 300 Thlr.i. belegt werben. Von biefer Strafe Iwrechen bürsen im Deutschen Reiche webet gebrückt noch verbreitet werden. Jeboch bleibt ber Verleger (Commissions-Verleger) befreit, wenn er bei feinet eisten ll bi Verbreituna gestattet e a) von Druckschriften, welche im AuSlanbe erschienen gerichtlichen Vernehmung ben Verfasset ober ben Herausgeber nachweist, und Nnd wem der Drucker ober Verleger bekannt ist, b) von Druckschriften, welche wenn zugleich ber Nachgewiesene entweder sich im Bereiche ber deutsche» Ge- bor beni Inkrafttreten biefes Gesekes in einem beutschen Staate erschienen sind, richtsbarkeit befiiibet ober znr Zeit ber Uebernahme bes Verlags IM Bereiche wenn sie ben Vorschriften entsprechen, welche baselbst zur Zeit ihres Erscheinens ber bentschen Gerichtsbarkeit seinen persönlichen Äenchtssta>>b hatte. Unter beftanben 8 8 Verantwortliche Redacteure periodischer Driickschristen dürfen-gleichen Vora»ssctz,i»ge,, kann, sofern mchi bie Druckschrift sich als eine solche nur Motten sein welche bispositionssähig, tm Besitze ber bürgerlichen Ehren-barstellt, welche zu Plakaten bestimmt ist, der Drucker burch ben Nachweis «chte siib nnb im Bereiche ber beutschen Gerichtsbarkeit ihren persönlichen Ge- -- richtsstanb haben. Die bezüglich ber Uebernahme einer Siebaction seitens ber öffentlichen Beamten und Militärperfonen bestehenben Vorschriften werben burch dies Gesetz nicht berührt. § 9. Von feder Nummer (Heft, Stuck) einer periodischen Druckschrift muß der veratitwortliche Siebactcnr, fobalb die Anstheilung ober Versenbung beginnt, ein mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehenes Exemplar gegen eine ihm zu ertheilenbe Veschcinigniig bei der ^^'ittbehorbe des Aiisgabeorts unentgeltlich hinterlegen. § 10. Der verantwortliche Redac- teur einer periodische» Druckschrift, welcher Anzeigen aufnimnit, ift verpflichtet, DeUlfCljlailO.
aeaen ttabhiha der üblichen Jnsertionsgebühren jede ihm von einer öffentlichen , , , „ ... , ... „
9Aehftrbc initaetbeilte amtliche BekaiiiitmachilNg auf deren Verlangen in eiiics fDdtniftdbt, 9 Ium. (Zum Allerhöchsten Geburtsfeste der beiden nächsten Stücke des Blattes aufzunehmen. § H Der verantwort- Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs.) Der Geburtstag liebe Siebacteur einer periodischen Druckschrift ist verpflichtet, eine Berichtigung Seiner Königlichen Hoheit unseres allverehrten Großherzogs, von je ein Stag de in letz rer mitgetheilten Thatsachen auf Verlangen einer beteiligten öffem- der Freude für Sein treues hessische Volk, kehrt heute Wieder. Er kehrt heute liche , Behörde ober Privatperson ohne Einschaltungen ober Weglassungen aus- wieber unter ganz besonders erhebende., Umstanben, während sich bas Land unehimn, sofern die Berichtigung von bem Einsenber unterzeichnet ist »ab anschickt, in wenig Tagen dasFest des funfundzwa»z,gjahrigen Regierungsan- kekici" strafbaren Inhalt hat. Der Abdruck muß in ber nächstfolgenden, für tritt« seines Landesherrn zu begehen. Die Freude, welche bas hessische Volk den Druck »icht bereits abgeschlossenen Nnmmer, und zwar in demselben Theile darüber empfindet, daß d,e Regierung e-emer Königliche» Hoheit es wiederum und m t derse ben Schrift wie der Abdruck des zu berichtigenden Artikels, ge- während eines Jahres mit ben Segnungen des Fnebens Uilb ber Fürsorge für d eb Die Ausnahme »folgt kostenfrei, soweit nicht bie Entgegnung ben bie Wohlfahrt Aller beglückt hat, wirb burch dm Hinblick auf bie bevorstehende doppelten Raum des zu berichtigenden Artikels übersteigt. Für die über dieses Feier noch gesteigert nnb vertieft. Das hessische Volk empfindet heute mehr Maß hinaus gehenden Zeilen sind die üblichen Jnsertiviisgebühren zu entrichten, als je, was es seinem Großherzog verdankt, und es wird ans volkm Herzen K, 12 'Hilf die von de» deutschen Üieichs- ober Staatsbehörden, von dem einftimmcu IN den Rufi Gott möge L>eme Köiitgliche Hoheit ben Großherzog Reichstage ober von ber Lanbesvertretung eines beutschen Staates auögel)enben schützen nnb erhalten I Gott schütze und erhalte das ganze Großherzogliche
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Heilungen (lithographirte, autographirte, metallographirte, durchgeschriebene läumsfeier des Großherzogs werden das deiche und das russische Kaiserpaar Correspondenzen) unterliegen, sofern sie ausschließlich an Zeitungs - Redaetioneu anwesend sein. Die Ankunft des deutschen Kaisers in Frankfurt a. M. erfolgt hprÜTPtfpt werden den in diesem Gesetze für periodische Druckschriften getroffe- am 16. d. Mts. ,
uen Bestimmungen nicht. § 14. Bekanntmachungen, Plakate und Aufrufe, welche Berlin, 9. 3mn. Die „Nordd. Allg. Ztg. schreibt: Die me^ einen anderen Inhalt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene rerer Blätter, Fürst: Bismarck werde, so weit^bisher bekannt, trotz des speciell $crfammluugeii, über Öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene und aiisgedrückten Wmisches des österreichischen EabmetS bei dem bevorstehenden aefimdene Sache», über Verkaufe, Vermiethungei, oder andere Nachrichten für Besuch des Kaisers nicht nut „ach Wien gehen, ift wie wir versichern können, den gewerblichen Verkehr, dürfen nicht öffentlich angeschlagen, augehefiei oder völlig.aus der Luft gegriffen. Der „Eorrcsp.Steril zufolge wäre nach den l,i sonstiger Weise öffentlich ausgestellt oder auf öffentlichen Straßen, Plätzen getroffenen Verembarmigen ber Schluß des Reichstages am 25 d. Mts. beab. oder au öffeiiilid)e» Orten unentgeltlich vertheilt werben. Aus bie amtlichen sichtigt. Das Militärgesetz, bas Gesetz über bie C,v, ehe .md bas über bie Nekmmtmackmnaen öffentlicher Behörden sind die vorstehenden Bestimmungen Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben sollten unerledigt bleiben. — Die S anSnben Das Ächt zum Erlasse straßenpolizeilicher Vorschrift-» be- in ber vergangenen Nacht hier eingetroffene Seid;» bes Prinzen Adalbert würbe Aiiglid) des Ortes ber Anheftung >c. von Anschlags,etteln -c. wirb durch dieses vom Bahnhöfe birect nach bem Dom »bergeführt. Die feierliche Beisetzimg Gesetz nicht berührt. 8 15. Ist gegen eine Nummer (Stück, Heft) einer im findet Domierstag, Vormittags i l Uhr, statt. Die Leiche der Fürstin v.Lieg- Auslaiide erscheinendeiiZeitung ober Zeitschrift binnen Jahresfrist zwei Mal nitz, welche in der Nacht vorn Dienstag ans Mittwoch »»triff w.rb vom Bahn- ei»e Verurtheilung »ach 8 42 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich er- Hofe birect nach bem Mausoleum m Charlot enburg ubergeführt uub baselbst folgt, fo fami der Reichskanzler innerhalb zweier Monate nach Eintritt ber Mittwoch, Nachmittags 2 Uhr, feierlich be,gesetzt werben.
Rechtskraft be« letzten Erkeimtniffes bas Verbot ber ferneren Verbreitung biefer Wiesbaden, 8. Juiiu Der Schah von Persien ist soeben angekom-
>as Erkenntniß erster Instanz Rom. 9. Juni. Der neue Oefanbte beä^«^0« Mnty!, ®err »o» oerrunoei tu Over va» ... Wege sein Enbe erreicht hat. Kenbell, hat bem Könige feine Beglaubigungsschreiben überreicht. - Heute hat
«19 Mi Geldstrafe von 50 Thlr. bis 200 Thlr. ' ober mit Gefäugiiiß von bas feierliche Leicheiibegängmß Naitazzi s ftattgefuuben. — „Italic ertlärt bie 1 bi» 6 TOnnnferi w rbe» beitra» • 11 «nwibcrbanbluihien gegen bie in ben Nachricht, daß der Bet) von Tunis sich unter den unmittelbaren Schlitz Eng-
15, 16, 17 und 18 bezeichneten Verbote, 2) Zuwiderhandlungen gegen die lands gestellt habe, für unwahrfchciiilich; die italienische Reg,eri»ig wenigste» Vorschriften ber §§ 8, 10 nnb II, 3) Zuwiderhandlungen gegen bie Best!»,- habe keinerlei berartige Mittheilmig erhalten.
numgcii der 5, 6 und 7, welche durch falsche Angaben mit Kenntniß der 8$i0litClL
Unrichtigkeit begangen werden. Die Strafe trifft den Eigenthümer und den Madrid 8 °tum Vi u Maraall schlägt den Cortes folgendes Verleger einer periodischen Druchchrift auch dann, wenn er wissentlich geschehen Madrtv, 8.. Ium. Pi V Margau ja)iaQi oei w B das; auf derselben eine Person fälschlich als verantwortlicher Redaeteur Ministerium vor. Pi y Rargatt Präsident und Minister des -J L
L"""-" £. ?Säfät » Ä J «W-. dl. «w» s>.»7« ,«-d. M. »».blii -i.d.,
hältnifse der bürgerlichen Gesellschaft in einer den öffentlichen Frieden ge- machte, daß die Versammlung die Minist s st g
III Verantwortlichkeit für bie durch bie Presse begangenen strafbaren Republik wurde abgclchnt. Das neue Ministcruim ist noch nicht forrntr . Handlunge.» § 2. Die Vera.itwor.lichkeit für die durch bin Inhalt einer! Madrid, 9. Jun» In ber
verbreiteten Druckschrift begründeten Verbrechen und Vergehen bestimmt sich weiterer Meinungsaustausch über d e 2. V iisterfrage sta t. x. .
«ach b n allgemein^ Strafgesetzen. Doch gelten folgende weitere Bestimm,m- beschloß, dem abgetretenen Ministerium ein L°rtrat,e,,svowi» z,, geb , > b a n S 23 Ist bie strafbare Handlung buich eine periobische Druckschrift be- daffelbe auf'« Neue in den Ministerposten zu bestätige». Die Mm.ste a> n gange», so ist der veraiitwortllche Rcdatteur mit der Strafe des Thäter« z„ z»r Wiederaufnahme der Geschäfte bereit. In der darauf eröffneten öffentliche»


