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Mnzeige- und Wmtsölntt für den Kreis Kiessen
Pr«tS »ierteljäbrtg 1 ff. 12 fr. mit Vrinfl«rlohv. Durch die Post bezogrn vtertellährig 1 ff. rs kr
Erscheint täglich, mit ItsA- nähme SoimtagS.
Lxpediitan: Lanzleiber^. 8tt. B. Rr. 1.
Mr. 132
Dienstag den 10. Juni
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a. solche, die vom Bewerber aus eigner Stute gezüchtet worden sind, von 15 bis 25
fl-;
b. solche, die vom Bewerber gekauft, aufgezogen und mindestens ein Jahr im Besitze
sind, sollen unter sonst gleichen Verhältnissen jedesmal den Vorzug erhalten.
zwar:
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Friedelhausen, am 31. Mai 1873.
2) Zur Zucht taugliche, im Besitze von Privaten befindliche 1- bis 2jährige Bullen und a. wenn dieselben vom Bewerber aus eigner Kuh gezüchtet sind, von 15 bis 25 fl.;
benbe Vorscküsse. vnbällnißmäßigt Wollen besorgen Provision.
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Käufer ergebenst
)t dessen Beginn Wollen genießen
tb ju Lasten her
igers empfehle ich Glas gchorsamp i in Köln.
b. wenn dieselben vom Bewerber gekauft, aufgezogen und mindestens ein halbes Jahr im Besitze desselben sind, von 10 bis 20 fl.
3) Die besten im Besitze von Gemeinden und Bullenhaltern befindlichen nicht über 3 Jahre alten Zuchtbullen, von 10 bis 15 fl., welche den Bullenhaltern zu gut kommen sollen.
4) Rinder von 2 bis 3 Jahren, die entweder sichtbar trächtig sind, oder erst kürzlich gekalbt haben und zwar:
a. solche, die vom Bewerber aus eigner Kuh gezüchtet sind, von 15 bis 25 fl. und
b. solche, die vom Bewerber angekauft, aufgezogen und mindestens ein halbes Jahr im Besitze desselben sind, von 10 bis 20 fl.
i Das schönste Rind erhält außerdem ein Halsband mit Glocke.
5) Ausgezeichnet schöne Schaafböcke bis zu 10 fl. Bezüglich dieser muß das Schurgewicht von letzter Schur angegeben werden; auch wird bei der Prämiirung Rücksicht darauf genommen, ob die Böcke Reinvieh oder Schmeervieh sind und bei sonst gleichen Verhältnissen dem Reinvieh der Vorzug gegeben werden.
6) Zuchtschweine reiner englischer oder englischer Bastardracen jeden Geschlechtes und mindestens i[2 Jahr alt, die aus dem Bewerber eigenthümlich gehöriger Zuchtsau gezogen sind, von 5 bis 10 fl.
Es kann nur wirklich preiswürdiges Vieh prämiirt werden. Eigenthümer von solchem, denen wegen zu starker Concurrenj eine Prämie nicht zuerkannt werden konnte, erhalten auf Verlangen, wenn sie 2 Stunden und weiter hergekommen sind, eine Wegentschädigung von 24 fr. für einen Bullen und von 12 kr. für ein Fohlen, ein Rind, einen Bock oder ein Loos von mehreren Böcken, und ein Schwein oder ein Loos von mehreren Schweinen für jede Stunde Wegentfernung.
Die Musterung des Viehes beginnt Vormittags 8 Uhr.
Alle Bewerber haben Bescheinigungen (auf stempelfreiem Papier) darüber beizubringen, daß das zur Preisbewerbung vorgeführte Thier den in der pos. 1 bis 6 incl. angegebenen Anforderungen entspricht, widrigenfalls sie bei der Prämiirung nicht berücksichtigt werden können. Die Preisbewerbung ist für alle Kreise der Provinz Oberhessen frei und an keinen Bezirk gebunden. Thiere, welche bei einer früheren Preisvertheilung bereits einen Preis erhalten haben, können auf einen weiteren Preis nicht mehr Anspruch machen.
Sämmtliches vorgeführte Rindvieh wird durch die betreffenden Experten in 3 Abtheilungen aufgestellt werden; diese sind:
I. Schweizer, Englische und größere Niederungsschläge,
II. Vogelsberger Vieh und
III Kreuzuugsvieh.
Die einer Abtheilung angehörigen Thiere concurriren unter sich um Prämien und es bleibt den Experten überlassen, die vorräthigen Mittel auf die einzelnen Abtheilungen je nach dem Maaße der Beschickung und der Zahl der preiswürdigen Thiere zu vertheilen; ein erster Preis aber soll in jede Abtheilung fallen, insofern ein wirklich preiswürdiges Thier in derselben vorgeführt ist; die Abtheilung, in die die Glocke mit Halsband entfällt, wird bei der Vertheilung der Preise zuerst vorgeführt.
Die Experten werden vom Ausschuß des Provinzialvereins ernannt und zwar drei für Prämiirung von Fohlen, Schaafböcken und Schweinen, drei für die von Bullen und drei für die von Rindern.
In der Regel sollen zu Prämien für Fohlen, Schaafböcke und Schweine 150 fl, für Bullen 150 fl. und für Rinder 200 fl. verwendet werden; Ausnahmen hiervon sind den Experten nach dem Maaße der Beschickung der einzelnen Abtheilungen gestattet, und Ueberschüffe aus einer Kategorie können in die anderen übertragen werden.
Indem der Unterzeichnete Vorstehendes zur öffentlichen Kenntuiß bringt, ladet er zugleich die Vereinsmitglieder, sowie alle Freunde der Laudwirth- schaft, zu zahlreicher Theilnahme an dieser Preisvertheilung ein. Wesentlich könnte das Interesse an derselben erhöht werden, wenn, unabhängig von der Preisvertheilung, schönes Vieh und interessante Gegenstände der landwirthschaftlichen Industrie zur Ansicht ausgestellt würden.
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b. solche, die vom Bewerber gekauft, aufgezogen und mindestens ein Jahr im Besitze desselben sind, von 10 bis 20 fl.;
Diejenigen Fohlen, von denen durch Bürgermeistereibescheiniguug nachgewiesen ist, daß sie bis zum Alter von 2^ Jahren noch nicht eingejpannt worden
Der Präsident des landw. Vereins für Oberhessen: A. Freiherr v. N o r d e ck zur Rabenau.
Viehpreisvertheilung pi Büdingen 1873.
Die diesjährige Viehpreisvertheilung wird zu Büdingen am 8. Juli abgehalten werden; es werden auf derselben 500 fl. aus der Provinzialvereinskaffe und 150 fl. aus der Bezirksvereinskasse zu Preisen und Wegvergütungen zur Verwendung kommen. Es können Preise erhalten:
1) ausgezeichnete Fohlen, mit Ausnahme von Jungfohlen, und zwar:
Reichspreßgesetz - Entwurf.
Der dem Bundesrathe vorgelegte Entwurf eines Reichspreßgesetzes hat folgenden Wortlaut:
I. Einleitende Bestimmungen. § 1. Der Verkehr der Presse im Deutschen Reiche wird durch das gegenwärtige Gesetz geregelt und darf durch Gesetze oder Verordnungen der einzelnen Bundesstaaten Beschränkungen, welche in diesem Gesetz keine Begründung finden, nicht unterworfen werden. § 2. Das gegenwärtge Gesetz findet Anwendung auf alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sowie auf andere, durch mechanische oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften uub bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, und von Mnsikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen. Was im Folgenden von Druckschriften verordnet ist, gilt für alle vorstehend verzeichneten Erzeugnisse. § 3. Für den Betrieb der Preßgewerbe sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundesgesetzblatt Seite 245) maßgebend. Die im 3. Absätze des § 143 dieser Gewerbeordnung erwähnten Vorschriften der Landesgesetze treten außer Kraft. § 4. Als Verbreitung einer Druckschrift gilt es, wenn dieselbe feilgehalten, verkauft, ver-
theilt, zum Betriebe versendet oder zu gleichem Zwecke auf die Post gegeben wird. Das Anschlägen, Ausstellen oder Auslegen einer Druckschrift an Orten, wo sie der Kenntnißnahme durch das Publikum zugänglich ist, wird der Verbreitung gleich geachtet.
II. Ordnung der Presse. § 5. Auf jeder Druckschrift muß der Rame und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt sind, der Name und Wohnort des Verlegers, beziehungsweise Commissions - Verlegers — beim Selbstvertriebe der Druckschrift — des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. An Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, als Formulare, Preiszettel, Visitenkarten und bergt, sowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit uub Ort bcr Wahl uub bcn Namen der zu wählenden Personen enthalten. § 6. Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürzeren, wenn !auch unregelmäßigen Fristen im Deutschen Reiche erscheinen (periodische Druck- 'schriften im Sinne dieses Gesetzes), müffen außerdem auf jeder Nummer, jedem


