Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Liessen.
Freitag den 8. August
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Gießen, am 5. August 1873.
Betreffend: Unter tja ltung der Feuerlöfchgeräthfchaften.
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an die GrokdenoaUchen Bürgermeistereien des Kreises.
m . ... c. fi lb roil Beranlafit ^nen w empfehlem, eine besondere Achtsamkeit darauf zu verwenden, daß die Feuerloschgerathe
sich in vMomme^brmichbarem^Zustande befinden und Jhn'en^.amenhich eine alsbaldige sorgfältige Probirung aller Feuerspritzen zur Pflicht zu machen. Schäden, welche hierbei entdeckt werden, wollen Sie sofort repariren lassen.
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©panier, Kreisassessor. -
Bekanntmachung.
'^^lih^iliing Vc itfitnrteUrhipfei’n ürt sJ.2»/ SO^itttvocf) den"l3^ und Donnerstag dei? 14. August das Belehrungs-
SÄ»»-».».- <!«""■> — d- $.«.«<« „ »ff-«™*. --«»»« «-»--* w «- qenannten Tagen das Betreten des Terrains hinter den Schießstandcn gefährlich ist.
Gießen, den 6. August 1873. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
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auf ein Viertel Liter geaicht seien, mit dem Reichsgesetze nicht im Conflict TtPilffffifnnh stünden. Gestützt auf diesen Bescheid, wandte sich das Comitö der Bierwirthe
DeiU)U)iaiUL 'an uncer Ministerium mit dem Ersuchen um Aushebung des Verbotes der
AiiS dem 6)rostberrogthum Hessen, 6. August. Neben den in Töpfchen. Einzelne ängstliche Wirthe schafften Lirergläser ^"'^dereließen
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w°nn'si°>p..ng vom Uebel und begreift es sich, daß über d.c «ngle.che nnd verzögernde
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die Reinhaltung der Straßen betreffend.
Bei der jetzigen heißen Witterung ist es mehr wie sonst nöthig, daß die wegen Reinhaltung der Straßen bestehenden Vorschriften pünktlich befolgt «erden. - Dienstag, Donnerstag und Samstag Nachmittagti -°°llstmfl)ig gereinigt werden. f8°i ttockenem
Wetter müssen die Straßen unmittelbar vor dem Kehren mit reinem Wasser begossen ^^en. Daber.^"ss u
3) Die derselben muß vermieden werden.
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8 Den Mchgem wird empfohlen, ihre Schlachthäuser öfters mit frischem Wasser auszuspülen und den nut Blut °erm,schien Dung möglichst bald aus den Hosraithen entfernen zu lassen. CL k
Die Nichtbefolaunq dieser Vorschriften wird unnachsichtlich bestraft werden. . <.
Gießen den 29 Juli 1873. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Gießen, am 6. August 1873.
Betreffend: Das Landgestüt, insbesondere die Bedeckung der Stuten durch di- Landgestütsbeschäler.
Das Großhcrzoglichc Krcisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises, mit Ausnahme derjemgen zn Siibach und Giesen.
Wir erinnern Sie an die Einsendung der rubrieirten Scheine binnen drei Tagen.
v. Röder. __________________________
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